Language of document : ECLI:EU:T:2015:599

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

8. September 2015(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Beurteilungsfehler – Verletzung von Grundrechten – Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache T‑564/12

Ministry of Energy of Iran mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigter: M. Lester, Barrister,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und A. De Elera als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16)

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin) und des Richters E. Buttigieg,

Kanzler: L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Kläger, das iranische Ministerium für Energie, ist u. a. für die Wasserversorgung und ‑wirtschaft, die Energieversorgung und die Abwasserbehandlung in Iran zuständig.

2        Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist das System restriktiver Maßnahmen, das eingeführt wurde, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt.

3        Gemäß dem Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58) wurde der Name des Klägers in die Liste der an der iranischen nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) aufgenommen.

4        Infolgedessen wurde sein Name mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16) in die Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) aufgenommen.

5        Die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und die Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 hatte das Einfrieren seiner Gelder und seiner wirtschaftlichen Ressourcen zur Folge.

6        Bezüglich des Klägers wurde im Beschluss 2012/635 und in der Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 folgender Grund angegeben:

„Zuständig für die Politik im Energiesektor, der eine wesentliche Einnahmequelle für die iranische Regierung darstellt.“

7        Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 teilte der Rat der Europäischen Union dem Kläger mit, dass sein Name in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und die Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufgenommen worden sei.

8        Ebenfalls am 16. Oktober 2012 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt eine Mitteilung für die Person, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/413, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/635, und nach der Verordnung Nr. 267/2012, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012, Anwendung finden (ABl. C 312, S. 21). Mit dieser Mitteilung wurden die fraglichen Personen u. a. darüber informiert, dass sie beim Rat eine Überprüfung der Aufnahme in die betreffenden Listen beantragen können.

9        Mit Schreiben vom 8. Dezember 2012 stellte der Kläger die Berechtigung der Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen in Frage und beantragte beim Rat, eine Überprüfung vorzunehmen. Er ersuchte auch um Zugang zu den Informationen und Beweisen, auf die diese Aufnahme gestützt sei.

10      Am 11. Dezember 2012 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt eine Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012 Anwendung finden (ABl. C 380, S. 7). In dieser Mitteilung hieß es, dass die betroffenen Personen und Organisationen dem Rat vor dem 31. Januar 2013 ihre Bemerkungen übermitteln könnten, denen bei der durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung der Listen benannter Personen und Organisationen Rechnung getragen werde.

11      Mit Schreiben vom 31. Januar 2013, das auf die Mitteilung vom 11. Dezember 2012 hin übermittelt wurde, wiederholte der Kläger seinen Antrag auf Überprüfung.

12      Mit Schreiben vom 12. März 2013 beantwortete der Rat das Akteneinsichtsgesuch des Klägers und übermittelte ihm die Kopie eines Vorschlags für den Erlass restriktiver Maßnahmen vom 19. September 2012 und Protokolle der Sitzungen der Vorbereitungsgremien des Rates.

13      Mit Schreiben vom 14. März 2014 antwortete der Rat auf das Schreiben des Klägers vom 31. Januar 2013. Er erläuterte, dass die restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger aus den in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte dargelegten Gründen weiterhin gerechtfertigt seien. In diesem Zusammenhang wies der Rat darauf hin, dass die Ausfuhren von Elektrizität, für die der Kläger zuständig gewesen sei, nach den von diesem veröffentlichten Angaben zu erheblichen Einnahmen geführt hätten.

 Verfahren und Anträge der Parteien

14      Mit Klageschrift, die am 26. Dezember 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

15      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 wurden die Parteien mit Schreiben vom 30. September 2014 gebeten, bestimmte Fragen schriftlich zu beantworten und bestimmte Dokumente vorzulegen. Der Rat und der Kläger haben darauf am 20. Oktober bzw. am 5. November 2014 geantwortet.

16      Die Parteien haben in der Sitzung vom 25. November 2014 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

17      Der Kläger beantragt,

–        den Beschluss 2012/635 und die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte ihn betreffen;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

18      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

19      In seinen Schriftsätzen hat der Rat außerdem geltend gemacht, dass die vorliegende Klage unzulässig sei, da sich der Kläger als Untergliederung der iranischen Regierung nicht auf eine Verletzung seiner Grundrechte berufen könne. Der Rat hat diese Einrede der Unzulässigkeit in der mündlichen Verhandlung jedoch zurückgezogen.

 Rechtliche Würdigung

20      Bevor die vom Kläger zur Stützung seiner Anträge geltend gemachten vier Klagegründe geprüft werden, ist im Hinblick auf die Rechtsstellung des Klägers von Amts wegen die Zulässigkeit der vorliegenden Klage zu prüfen.

 Zur Zulässigkeit der Klage

21      Gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV kann „[j]ede natürliche oder juristische Person“ eine Nichtigkeitsklage erheben.

22      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Antwort des Klägers auf eine Frage des Gerichts, dass er als Ministerium der iranischen Regierung keine von dieser gesonderte Rechtspersönlichkeit besitzt.

23      Aus der Rechtsprechung ergibt sich allerdings, dass es, nachdem der Rat die Auffassung vertreten hat, dass der Kläger in ausreichendem Maß besteht, um restriktiven Maßnahmen unterworfen zu werden, die Kohärenz und die Gerechtigkeit gebieten, festzustellen, dass er in ausreichendem Maß besteht, um die betreffende Maßnahme anzufechten. Andernfalls könnte eine Organisation in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Einrichtungen aufgenommen werden, ohne dagegen Klage erheben zu können (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, Slg, EU:C:2007:32, Rn. 112).

24      Hinzu kommt, dass sich die im Beschluss 2010/413 und in der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen ausdrücklich nicht nur auf „Personen“, sondern auch auf „Einrichtungen und Organisationen“ beziehen. Die anzuwendende Regelung sieht also ausdrücklich vor, dass sich die restriktiven Maßnahmen auf Einrichtungen beziehen können, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen.

25      Unter diesen Umständen setzt die Zulässigkeit der vorliegenden Klage den Nachweis voraus, dass der Kläger tatsächlich die Absicht hat, die Klage zu erheben, und dass den Anwälten, die als seine Vertreter auftreten, tatsächlich Vollmacht hierzu erteilt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil PKK und KNK/Rat, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2007:32, Rn. 113).

26      Die Vollmacht, die dem Anwalt des Klägers erteilt und dem Gericht vorgelegt wurde, wurde vom Minister für Energie unterzeichnet, der bei dieser Gelegenheit bestätigt hat, dass er über die Befugnis verfügt, im Namen des Klägers eine solche Vollmacht zu erteilen.

27      Daher ist die vorliegende Klage zulässig, obwohl der Kläger keine gesonderte Rechtspersönlichkeit besitzt.

 Zur Begründetheit

28      Der Kläger stützt sich auf vier Klagegründe, mit denen er erstens einen Beurteilungsfehler, zweitens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, drittens eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte und seines Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und viertens eine Verletzung seiner Grundrechte und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend macht.

29      Zunächst ist der zweite Klagegrund zu prüfen, dann der dritte, der erste und schließlich der vierte Klagegrund.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

30      Der Kläger rügt, dass die angefochtenen Rechtsakte rechtlich nicht hinreichend begründet seien.

31      Der Rat hält das Vorbringen des Klägers für unbegründet.

32      Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, Slg, EU:C:2012:718, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Da dem Betroffenen vor dem Erlass eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern kein Anhörungsrecht zusteht, kommt der Erfüllung der Begründungspflicht umso größere Bedeutung zu, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass eines solchen Beschlusses die ihm zur Überprüfung von dessen Rechtmäßigkeit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann (Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 51).

35      Bei einem Rechtsakt des Rates, mit dem eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern verhängt wird, muss die Begründung die besonderen und konkreten Gründe nennen, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 52).

36      Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss allerdings der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Im vorliegenden Fall hat der Rat dem Kläger gegenüber die folgende Begründung angegeben:

„Zuständig für die Politik im Energiesektor, der eine wesentliche Einnahmequelle für die iranische Regierung darstellt.“

39      Der Kläger trägt erstens vor, dass diese Begründung ihn nicht in die Lage versetze, zu erkennen, anhand welchen Kriteriums der Rat die restriktiven Maßnahmen gegen ihn erlassen habe. Dieses Kriterium sei auch später nicht angegeben worden.

40      Insoweit trifft es zwar zu, dass in der angeführten Begründung das vom Rat herangezogene Kriterium nicht ausdrücklich genannt ist.

41      Aus der Angabe, dass der Kläger für die Politik im Energiesektor zuständig ist, der eine wesentliche Einnahmequelle für die iranische Regierung darstellt, in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012, die die verschiedenen Kriterien für den Erlass von restriktiven Maßnahmen gegen eine Person oder eine Einrichtung vorsehen, lässt sich jedoch schließen, dass sich der Rat im vorliegenden Fall auf das Kriterium gestützt hat, das die Einrichtungen betrifft, die diese Regierung unterstützen.

42      Daher ist die erste Rüge des Klägers zurückzuweisen.

43      Zweitens macht der Kläger geltend, die angeführten Gründe seien vage, da nicht angegeben sei, warum seine Zuständigkeit für die Politik im Energiesektor im Hinblick auf den Erlass der restriktiven Maßnahmen relevant sei, um welche Art und Höhe von Einnahmen es gehe und inwiefern diese Faktoren für die nukleare Proliferation von Bedeutung seien. In diesem Zusammenhang dürften nach der Rechtsprechung im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht keine Gründe nachgeschoben werden.

44      Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich anhand der Begründung der angefochtenen Rechtsakte nachvollziehen lässt, dass die Zuständigkeit des Klägers für den Energiesektor insoweit relevant ist, als dieser Sektor nach Ansicht des Rates eine wesentliche Einnahmequelle für die iranische Regierung darstellt. Es ist nämlich dieser Umstand, der dem Rat zufolge darauf schließen lässt, dass der Kläger diese Regierung unterstützt, was den Erlass von restriktiven Maßnahmen gegen ihn rechtfertigt.

45      Sodann ist die Begründung der angefochtenen Rechtsakte zur Art der fraglichen Einnahmen zwar sehr knapp gehalten, da lediglich angegeben wird, dass sie aus dem Energiesektor stammen. Allerdings konnte der Kläger sowohl in den an den Rat gerichteten Schreiben als auch in der Klageschrift die Berechtigung der Aufnahme seines Namens in die Liste in Frage stellen und dabei insbesondere geltend machen, dass seine Tätigkeiten im Energiesektor keine Einnahmequelle für die iranische Regierung darstellten, sondern vielmehr der Zuführung öffentlicher Gelder in Form von Subventionen bedürften. Daher ist, wenngleich eine eingehendere Begründung wünschenswert gewesen wäre, festzustellen, dass die angegebene Begründung den Kläger in die Lage versetzt hat, ihr die Gründe für die ihn betreffenden restriktiven Maßnahmen mit hinreichender Genauigkeit zu entnehmen und die Stichhaltigkeit dieser Gründe zu bestreiten. Ebenso ermöglicht diese Begründung es dem Gericht, die angefochtenen Rechtsakte auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

46      Dies bedeutet außerdem, dass die Ausführungen des Rates in der Klagebeantwortung zu Art und Höhe der betreffenden Einnahmen keine nachträgliche Begründung darstellen, die vom Gericht nicht berücksichtigt werden könnte, sondern die bereits gegebene Begründung ergänzen sollen.

47      Schließlich ist festzustellen, dass sich die Relevanz der Bereitstellung finanzieller Ressourcen für die iranische Regierung im Zusammenhang mit der nuklearen Proliferation hinreichend deutlich aus den Erwägungsgründen der Rechtsakte ergibt, auf denen die restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger beruhen.

48      Nach dem 13. Erwägungsgrund des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 19, S. 22), auf den der elfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 267/2012 verweist, sollten nämlich „[d]ie Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen … auf weitere Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen, indem sie ihr proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen ermöglichen, insbesondere auf Personen und Einrichtungen, die finanzielle, logistische oder materielle Unterstützung für die iranische Regierung bereitstellen, Anwendung finden“. Aus diesem Erwägungsgrund geht deutlich hervor, dass der Grund für das Einfrieren der Gelder von Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen, darin liegt, dass dieser die Ressourcen, insbesondere finanzieller Art, entzogen werden sollen, die ihr die nukleare Proliferation ermöglichen.

49      Daher ist der zweite Klagegrund des Klägers zurückzuweisen.

50      Drittens macht der Kläger geltend, dass der Rat in seiner Begründung nicht angebe, warum er die Stellungnahme des Klägers zurückgewiesen habe.

51      Dieser Einwand geht im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes ins Leere, weil die Stellungnahme, auf die sich der Kläger bezieht, nach Erlass der angefochtenen Rechtsakte abgegeben wurde und der Rat daher naturgemäß nicht in der Lage war, sich in der Begründung dieser Rechtsakte dazu zu äußern.

52      Im Übrigen ist festzustellen, dass der Kläger im Rahmen des dritten Klagegrundes, mit dem er eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte und seines Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend macht, gerügt hat, der Rat habe seine Stellungnahme verkannt. Die Begründetheit dieser Rüge wird in den Rn. 67 bis 77 des vorliegenden Urteils geprüft.

53      Daher ist auch die dritte Rüge des Klägers und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Dritter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

54      Der Kläger trägt vor, der Rat habe seine Verteidigungsrechte und seinen Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt.

55      Der Rat hält das Vorbringen des Klägers für unbegründet.

56      Der Kläger macht erstens geltend, dass sich eine Verletzung der fraglichen Rechte aus dem Verstoß des Rates gegen die Begründungspflicht ergebe.

57      Da der zweite Klagegrund, der sich auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht bezieht, oben in Rn. 53 zurückgewiesen wurde, kann diese Rüge keinen Erfolg haben.

58      Zweitens trägt der Kläger vor, dass ihm trotz seines entsprechenden Antrags die Informationen und Beweise, die die Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen stützten, nicht mitgeteilt worden seien. Der Rat habe in diesem Zusammenhang keine konkreten Gründe angegeben, die der Mitteilung dieser Informationen und Beweise entgegenstünden.

59      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, sofern der betroffenen Einrichtung hinreichend genaue Informationen mitgeteilt wurden, die es ihr erlauben, zu den ihr vom Rat zur Last gelegten Gesichtspunkten sachdienlich Stellung zu nehmen, den Rat nicht dazu verpflichtet, von sich aus Zugang zu den in seinen Akten enthaltenen Schriftstücken zu gewähren. Nur auf Antrag des Betroffenen hat der Rat Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T‑35/10 und T‑7/11, Slg, EU:T:2013:397, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 8. Dezember 2012 Akteneinsicht beantragt. Daraufhin übermittelte der Rat ihm am 12. März 2013 die Kopie eines Vorschlags für den Erlass restriktiver Maßnahmen vom 19. September 2012 und Protokolle der Sitzungen der Vorbereitungsgremien des Rates.

61      Außerdem hat der Rat in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts bestätigt, dass seine den Kläger betreffende Akte nichts anderes als das enthalte, was diesem am 12. März 2013 übermittelt worden sei. Der Kläger seinerseits hat nichts Gegenteiliges behauptet.

62      Daraus ergibt sich, dass der Kläger gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte Zugang zur Akte des Rates hatte und seine zweite Rüge folglich zurückzuweisen ist.

63      Drittens macht der Kläger geltend, er habe keine Gelegenheit gehabt, vor Erlass der restriktiven Maßnahmen Stellung zu nehmen. Nach Erlass dieser Maßnahmen sei sein Recht, eine Stellungnahme abzugeben, dadurch erheblich beeinträchtigt worden, dass ihm die Informationen und Beweise zur Stützung der Aufnahme seines Namens in die streitigen Listen nicht übermittelt worden seien.

64      Zum einen ist jedoch der Rat nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet, der betroffenen Person oder Einrichtung im Voraus die Gründe mitzuteilen, aus denen er beabsichtigt, ihren Namen erstmals in die Liste der Personen und Einrichtungen aufzunehmen, deren Gelder eingefroren werden. Eine solche Maßnahme muss nämlich, um ihre Wirksamkeit nicht einzubüßen, naturgemäß einen Überraschungseffekt haben und unverzüglich zur Anwendung kommen. In diesem Fall genügt es grundsätzlich, dass das Organ der betroffenen Person oder Einrichtung gleichzeitig mit oder unmittelbar nach Erlass des Beschlusses die Gründe mitteilt und sie anhört (Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, Slg, EU:C:2011:853, Rn. 61).

65      Zum anderen konnte der Kläger in seiner Stellungnahme, die er dem Rat am 8. Dezember 2012 gleichzeitig mit seinem Antrag auf Akteneinsicht unterbreitet hat, zwangsläufig nicht den Akteninhalt berücksichtigen. Nachdem ihm am 12. März 2013 Akteneinsicht gewährt worden war, war es ihm jedoch möglich, zusätzliche Erklärungen an den Rat zu richten, um zu den ihm übermittelten Unterlagen Stellung zu nehmen.

66      Daher kann dem Rat hinsichtlich der Möglichkeit des Klägers zur Stellungnahme keine Verletzung der Verteidigungsrechte zur Last gelegt werden, so dass die dritte Rüge des Klägers zurückzuweisen ist.

67      Viertens ist der Kläger der Ansicht, dass der Rat die ihm tatsächlich übermittelte Stellungnahme verkannt habe.

68      Insoweit bestimmt Art. 24 Abs. 2 bis 4 des Beschlusses 2010/413:

„(2) Beschließt der Rat, die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang II entsprechend.

(3) Der Rat setzt die Person oder Einrichtung … von seinem Beschluss in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.“

69      Art. 46 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 267/2012 enthält entsprechende Bestimmungen über die Aufnahme eines Namens in Anhang IX dieser Verordnung.

70      Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der Rat die Listung des Klägers im Licht seiner Stellungnahmen vom 8. Dezember 2012 und vom 31. Januar 2013 überprüfen musste. In Ermangelung einer genau festgelegten Frist ist davon auszugehen, dass diese Überprüfung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen musste. Bei der Prüfung, ob die verstrichene Frist angemessen war, ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese Stellungnahmen aus den oben in Rn. 64 angeführten Gründen für den Kläger die erste Möglichkeit boten, seinen Standpunkt zur Berechtigung der Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen geltend zu machen, so dass er ein besonderes Interesse daran hatte, dass der Rat eine Überprüfung vornimmt und ihn von deren Ergebnis unterrichtet.

71      Im vorliegenden Fall ist der Rat in seinem Schreiben vom 14. März 2014 auf die Stellungnahmen des Klägers eingegangen, auf die er sich auch ausdrücklich bezieht. Dieses Schreiben wurde jedoch erst über 15 Monate nach der ersten Stellungnahme des Klägers vom 8. Dezember 2012 versandt.

72      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Rat die Stellungnahmen des Klägers erst nach einer offensichtlich unangemessen langen Zeit beantwortet hat.

73      Es ist daher zu prüfen, ob diese Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte rechtfertigt.

74      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck der fraglichen Verpflichtung darin besteht, zu gewährleisten, dass die restriktiven Maßnahmen gegen eine Person oder Einrichtung im Zeitpunkt ihres Erlasses in Anbetracht der von ihr abgegebenen Stellungnahme gerechtfertigt sind.

75      Aus Rn. 71 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass das Schreiben vom 14. März 2014 dieser Zielsetzung gerecht wird.

76      Das Ziel der Bestimmungen, die den Rat dazu verpflichten, auf die Stellungnahme der betroffenen Person oder Einrichtung einzugehen, wurde daher – wenn auch verspätet – eingehalten, und der vom Rat begangene Verstoß wirkt sich daher nicht mehr nachteilig auf die Situation des Klägers aus.

77      Somit kann sich der Kläger – unbeschadet seines Rechts, gemäß Art. 340 AEUV Ersatz für den Schaden geltend zu machen, den er gegebenenfalls dadurch erlitten hat, dass der Rat die fragliche Verpflichtung verspätet erfüllt hat – nicht auf diese Verspätung berufen, um die Aufhebung der mit den angefochtenen Rechtsakten gegen ihn erlassenen restriktiven Maßnahmen zu erwirken.

78      Unter diesen Umständen ist die vierte Rüge und damit der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Erster Klagegrund: Beurteilungsfehler

79      Der Kläger rügt, der Rat habe mit dem Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen ihn einen Beurteilungsfehler begangen, da er unter keines der im Beschluss 2010/413 und in der Verordnung Nr. 267/2012 genannten Kriterien für den Erlass solcher Maßnahmen falle.

80      Der Rat hält das Vorbringen des Klägers für unbegründet.

81      Wie der Gerichtshof im Rahmen der Kontrolle restriktiver Maßnahmen ausgeführt hat, müssen die Unionsgerichte im Einklang mit den Befugnissen, die ihnen aufgrund des AEU-Vertrags zustehen, eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten (vgl. Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, Slg, EU:C:2013:775, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Grundrechtsrang haben u. a. der Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 81 angeführt, EU:C:2013:775, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle erfordert u. a., dass sich der Unionsrichter vergewissert, ob der fragliche Rechtsakt, der eine individuelle Betroffenheit der betreffenden Person oder Einrichtung begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der diesem Rechtsakt zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diesen Rechtsakt zu stützen – erwiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 81 angeführt, EU:C:2013:775, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Hierzu hat der Unionsrichter bei dieser Prüfung gegebenenfalls von der zuständigen Stelle der Union vertrauliche oder nicht vertrauliche Informationen oder Beweise anzufordern, die für eine solche Prüfung relevant sind (vgl. Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 81 angeführt, EU:C:2013:775, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85      Im Streitfall ist es nämlich Sache der zuständigen Stelle der Union, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind (vgl. Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 81 angeführt, EU:C:2013:775, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86      Im vorliegenden Fall trägt der Kläger zunächst vor, der Rat habe nie das Kriterium angegeben, das er für den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen ihn herangezogen habe.

87      Diese Rüge wurde jedoch bereits im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes geprüft und verworfen. Wie sich nämlich aus den Rn. 39 bis 42 des vorliegenden Urteils ergibt, wird der Kläger durch den Hinweis, dass er für die Politik im Energiesektor zuständig ist, der eine wesentliche Einnahmequelle für die iranische Regierung darstellt, in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 in die Lage versetzt, zu verstehen, dass die restriktiven Maßnahmen gegen ihn auf der Grundlage des Kriteriums verhängt wurden, das die Einrichtungen betrifft, die die iranische Regierung unterstützen.

88      Daher ist zu prüfen, ob der Rat davon ausgehen durfte, dass der Kläger die iranische Regierung unterstützt.

89      Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass das fragliche Kriterium auf jede Tätigkeit der betroffenen Person oder Einrichtung abzielt, die, auch wenn sie als solche in keinem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der nuklearen Proliferation stehen, diese gleichwohl dadurch fördern können, dass sie Mittel oder Fazilitäten materieller, finanzieller oder logistischer Art für die iranische Regierung bereitstellen, die es dieser ermöglichen, die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Proliferation fortzuführen. Dieses Kriterium stellt daher auf die Formen der Unterstützung ab, die aufgrund ihrer quantitativen oder qualitativen Bedeutung geeignet sind, zur Fortführung der iranischen nuklearen Tätigkeiten beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2014, National Iranian Oil Company/Rat, T‑578/12, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 119 und 120). Es zielt darauf ab, die iranische Regierung ihrer Einnahmequellen zu berauben, um sie zu zwingen, die Entwicklung ihres Nuklearproliferationsprogramms mangels ausreichender finanzieller Mittel einzustellen (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 140).

90      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Ministerium der iranischen Regierung an Tätigkeiten der Ausfuhr von Elektrizität beteiligt ist, da er insbesondere die von den Abnehmern der ausgeführten Elektrizität gezahlten Beträge vereinnahmt. Der Wert dieser Ausfuhren betrug 0,67 Mrd. USD zwischen März 2009 und März 2010, 0,87 Mrd. USD zwischen März 2010 und März 2011 und 1,1 Mrd. USD zwischen März 2011 und März 2012.

91      Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Tätigkeiten des Klägers im Bereich der Ausfuhr von Elektrizität eine Einnahmequelle für die iranische Regierung bilden und daher diese unterstützen, und zwar in finanzieller Form.

92      Der Kläger wendet jedoch ein, dass er aufgrund seiner Aufgaben und des Umstands, dass er seine Dienstleistungen auf dem iranischen Markt zu regulierten Preisen erbringe, Nettoempfänger von Mitteln der Regierung statt einer wesentlichen Einnahmequelle für sie sei. Darüber hinaus würden die mit der Ausfuhr von Elektrizität erwirtschafteten Gelder u. a. zur Subventionierung von Stromlieferungen an die iranischen Bürger verwendet.

93      Der Umstand, dass der Kläger defizitäre Dienstleistungen von öffentlichem Interesse erbringt, bedeutet jedoch nicht, dass seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Elektrizität nicht als finanzielle Unterstützung der iranischen Regierung angesehen werden könnten und auch nicht, dass sie den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen ihn nicht rechtfertigen könnten.

94      Die Tätigkeiten des Klägers im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Elektrizität unterscheiden sich nämlich insoweit von seinen anderen Aufgaben, als sie keine Dienstleistung von öffentlichem Interesse für das iranische Volk darstellen. Daher besteht kein innerer Zusammenhang zwischen sämtlichen Tätigkeiten und Aufgaben des Klägers, der eine Prüfung in ihrer Gesamtheit erforderte. Dies gilt umso mehr, als, wie sich aus den Akten ergibt, für die mit der Ausfuhr von Elektrizität erwirtschafteten Mittel keine besondere haushaltsmäßige Verbuchung vorgesehen ist.

95      Auch könnte der Zweck der fraglichen restriktiven Maßnahmen umgangen und ihre Wirksamkeit beeinträchtigt werden, wenn nur Einrichtungen, deren Tätigkeiten insgesamt profitabel sind, als Einrichtungen eingestuft würden, die die iranische Regierung unterstützen. Um die Anwendung dieser Maßnahmen zu vermeiden, würde es nämlich ausreichen, jeder betroffenen Einrichtung neben den Aufgaben und Tätigkeiten, mit denen Ressourcen erwirtschaftet werden, Aufgaben und Tätigkeiten zu übertragen, die in vergleichbarem Umfang defizitär sind.

96      Außerdem entspricht das Einfrieren der Gelder des Klägers aufgrund seiner Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Elektrizität dem oben in Rn. 89 erwähnten Ziel, die iranische Regierung ihrer Einnahmequellen zu berauben, und zwar unabhängig von der defizitären Natur der sonstigen Tätigkeiten des Klägers. Aufgrund dieses Einfrierens wird die iranische Regierung, deren integraler Bestandteil der Kläger ist, eines Teils der finanziellen Ressourcen beraubt, die zur Gewährleistung aller ihrer Tätigkeiten einschließlich derjenigen notwendig sind, die sich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Klägers befinden und mit der nuklearen Proliferation in Zusammenhang stehen.

97      Folglich kommt es für die Frage, ob der Kläger die iranische Regierung finanziell unterstützt, nicht auf seine Profitabilität insgesamt, sondern darauf an, ob seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Elektrizität profitabel sind oder nicht. Der Kläger bestreitet nicht, dass diese Tätigkeiten profitabel sind.

98      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Kläger die iranische Regierung finanziell unterstützt hat, und zwar unabhängig davon, ob seine Tätigkeiten gegebenenfalls insgesamt defizitär sind. Diese Unterstützung kann in Anbetracht der Ausführungen in Rn. 90 des vorliegenden Urteils ungeachtet des Vorbringens des Klägers, wonach sie nur einen geringen Anteil des iranischen Staatshaushalts ausmache, nicht als unerheblich angesehen werden.

99      Daher hat der Rat mit der Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen den Kläger keinen Fehler begangen, da dieser eine Einrichtung ist, die die iranische Regierung unterstützt.

100    Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen des Klägers, der Rat habe die gegen ihn geltend gemachten Gründe nicht hinreichend untermauert, nicht in Frage gestellt.

101    Hierzu ergibt sich aus der oben in den Rn. 89 bis 99 durchgeführten Prüfung, dass der Kläger nicht die vom Rat ihm gegenüber angeführte wesentliche Tatsache, nämlich dass seine Tätigkeiten finanzielle Ressourcen erzeugen, die der iranischen Regierung zur Verfügung stehen, bestreitet, sondern die Relevanz dieser Tatsache für das vom Rat herangezogene rechtliche Kriterium. Ohne ein solches Bestreiten war der Rat, wie sich aus der oben in Rn. 85 angeführten Rechtsprechung ergibt, jedoch nicht verpflichtet, Beweise zum Beleg dieser Tatsache beizubringen.

102    Schließlich trägt der Kläger vor, er sei entgegen den Angaben in den Akten des Rates nicht für die Entwicklung der Atompolitik Irans zuständig.

103    Insoweit trifft es zwar zu, dass sich der Vorschlag vom 19. September 2012 und das Dokument des Rates vom 17. Januar 2013 mit dem Aktenzeichen „Coreu PESC/0711/12 COR 1“ in der Akte des Rates auf die Rolle des Klägers im Rahmen der Atompolitik Irans beziehen.

104    Jedoch ist zum einen in Anbetracht der Begründung der angefochtenen Rechtsakte darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Klägers einen Umstand betrifft, auf den sich der Rat beim Erlass der Rechtsakte nicht gestützt hat. Dieses Vorbringen ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

105    Zum anderen ergibt sich aus der oben durchgeführten Prüfung jedenfalls, dass der Grund, dass der Kläger die iranische Regierung unterstützt, stichhaltig ist. Da dieser Grund für sich allein genügt, um die Aufnahme des Namens des Klägers in die streitigen Listen zu rechtfertigen, kann es gemäß der oben in Rn. 83 angeführten Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte nicht beeinträchtigen, wenn etwaige andere Aussagen des Rates nicht zutreffen.

106    Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Vierter Klagegrund: Verletzung von Grundrechten des Klägers und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

107    Der Kläger macht geltend, dass der Rat mit dem Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen ihn in unverhältnismäßiger Weise seine Grundrechte, darunter das Eigentumsrecht, das Recht auf wirtschaftliche Betätigung und das Recht auf Achtung seines Rufs eingeschränkt habe.

108    Erstens hätten die restriktiven Maßnahmen gegen ihn schwerwiegende Folgen, und zwar insbesondere für die Ausübung seiner Aufgaben, die für die Gesundheit und das Wohlergehen des iranischen Volkes entscheidend seien. Zur Erreichung des Ziels, die nukleare Proliferation und ihre Finanzierung zu verhindern, seien diese Maßnahmen aber weder erforderlich noch verhältnismäßig, da er nicht an der Proliferation beteiligt sei. Der vom Rat gewählte Ansatz rechtfertige nämlich das Einfrieren der Gelder aller Ministerien der iranischen Regierung, und zwar unabhängig von ihrem Bezug zum Atomprogramm, was offensichtlich unverhältnismäßig sei.

109    Zweitens verstießen die ihn betreffenden restriktiven Maßnahmen gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit. Da er nämlich die iranische Regierung nicht finanziell unterstütze, seien diese Maßnahmen allein darauf gestützt, dass er ein Ministerium dieser Regierung sei. Unter diesen Umständen gebe es keine Möglichkeit, in Erfahrung zu bringen, wie er eine Aufhebung dieser Maßnahmen erreichen könne.

110    Drittens folge aus dem Verstoß gegen seine Verfahrensrechte auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

111    Der Rat hält das Vorbringen des Klägers für unbegründet.

112    Zunächst ist zu dem oben in Rn. 110 angeführten Vorbringen festzustellen, dass die angefochtenen Rechtsakte, wie sich aus den Rn. 30 bis 78 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht mit einem Verstoß gegen die Verfahrensrechte des Klägers behaftet sind, der ihre Nichtigerklärung rechtfertigen würde. Daher kann auch die vom Kläger vertretene Auffassung, dass aus einem Verstoß gegen seine Verfahrensrechte ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folge, nicht zu einer Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte führen.

113    Was die anderen Rügen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit des Verbots einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, davon abhängt, dass die Verbotsmaßnahmen zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind, wobei für den Fall, dass mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).

114    Zum einen soll, wie bereits ausgeführt, mit dem Einfrieren der Gelder von Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen, die iranische Regierung ihrer Einnahmequellen beraubt werden, um sie zu zwingen, die Entwicklung ihres Nuklearproliferationsprogramms mangels ausreichender finanzieller Mittel einzustellen (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 89 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 140). Die restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger entsprechen daher ungeachtet der Tatsache, dass er nicht selbst an der nuklearen Proliferation beteiligt ist, dem vom Rat verfolgten Ziel.

115    Zum anderen macht der Kläger zwar geltend, dass die ihn betreffenden restriktiven Maßnahmen schwerwiegende Folgen für ihn hätten, und zwar insbesondere in Bezug auf die Bereitschaft iranischer Gesellschaften, im Bereich der Wasserreinigung und Abwasserentsorgung mit ihm zusammenzuarbeiten, doch hat er sein Vorbringen nicht durch Belege oder konkrete Informationen untermauert.

116    Jedenfalls trifft es sicherlich zu, dass die Rechte des Klägers, darunter das Eigentumsrecht, durch diese Maßnahmen in erheblicher Weise beschränkt werden, da er insbesondere nicht, außer aufgrund besonderer Genehmigungen, über seine sich im Unionsgebiet oder im Besitz von Unionsbürgern befindenden Gelder verfügen oder ihm gehörende Gelder in die Union transferieren kann.

117    Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass die vom Kläger geltend gemachten Grundrechte keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen und dass ihre Ausübung Beschränkungen unterworfen werden kann, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind. So hat jede restriktive wirtschaftliche oder finanzielle Maßnahme definitionsgemäß Auswirkungen, die insbesondere die Eigentumsrechte beeinträchtigen, und schädigt damit Parteien, deren Verantwortlichkeit für die Situation, die zum Erlass der betreffenden Maßnahmen geführt hat, nicht nachgewiesen ist. Die Bedeutung der mit der streitigen Regelung verfolgten Ziele kann selbst erhebliche negative Konsequenzen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, T‑246/08 und T‑332/08, Slg, EU:T:2009:266, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

118    Angesichts der fundamentalen Bedeutung, die die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit hat, stehen die dem Kläger verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen. Dies gilt umso mehr, als diese Beschränkungen nur einen Teil der Aktiva des Klägers betreffen und der Beschluss 2010/413 und die Verordnung Nr. 267/2012 bestimmte Ausnahmen vom Einfrieren der Gelder der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Einrichtungen vorsehen.

119    Schließlich ist festzustellen, dass das Vorbringen, die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit seien verletzt worden, auf einer unzutreffenden Prämisse beruht. Wie sich nämlich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, wurden die restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger nicht bloß deshalb verhängt, weil er ein Ministerium der iranischen Regierung ist, sondern wegen der finanziellen Unterstützung, die er ihr gewährt hat. Das Vorbringen des Klägers greift daher nicht durch.

120    Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen und die Klage somit insgesamt abzuweisen.

 Kosten

121    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Das Ministry of Energy of Iran trägt die Kosten.

Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. September 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.