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Urteil des Gerichts vom 30. November 2011 - Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat und Kommission

(Rechtssache T-107/08)

(Dumping - Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in China und Kasachstan - Nichtigkeitsklage - Ausfuhrpreis - Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert - Berechnung der Unterbietungsspanne - Außervertragliche Haftung)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Transnational Company "Kazchrome" AO (Aqtöbe, Kasachstan) und ENRC Marketing AG (Kloten, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte L. Ruessmann und A. Willems, dann Rechtsanwälte A. Willems und S. De Knop)

Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. P. Hix im Beistand der Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf, dann J. P. Hix und B. Driessen im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und K. Talabér-Ritz)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Euroalliages (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bourgeois, Y. van Gerven und N. McNelis)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 des Rates vom 4. Dezember 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Volksrepublik China und Kasachstan und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 317, S. 5), soweit sie die Einfuhren des von der Transnational Company "Kazchrome" AO erzeugten Siliciummangans betrifft, und auf Schadensersatz

Tenor

Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 des Rates vom 4. Dezember 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Volksrepublik China und Kasachstan und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Ukraine wird für nichtig erklärt, soweit er für die von der Transnational Company "Kazchrome" AO hergestellten Einfuhren von Siliciummangan gilt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Transnational Company "Kazchrome" und die ENRC Marketing AG tragen die Hälfte ihrer eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Hälfte der Kosten der Transnational Company "Kazchrome" und der ENRC Marketing sowie seine eigenen Kosten.

Euroalliages trägt seine eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 116 vom 9.5.2008.