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Klage, eingereicht am 28. Februar 2008 - TNC Kazchrome und ENRC Marketing / Rat und Kommission

(Rechtssache T-107/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Joint stock company 'Transnational Company Kazchrome' (TNC Kazchrome) (Actobe, Kasachstan), ENRC Marketing AG (Kloten, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Ruessmann und A. Willems)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit mit dieser Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Siliciummangan (SiMn) eingeführt werden, das von den Klägerinnen erzeugt und/oder verkauft wird;

den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Gesamtschuldner zum Ersatz der Schäden der Klägerinnen zu verurteilen, einschließlich der Schäden, die ihnen durch die fehlerhafte Verfahrenseinleitung, durch Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung und durch Beurteilungsfehler einschließlich Verstößen gegen Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts und des fehlerhaften Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 des Rates entstanden sind;

der Kommission und dem Rat ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen;

der Kommission ihre eigenen Kosten sowie als Gesamtschuldnerin die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen, soweit sie nicht vom Rat erstattet werden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen, die Siliciummangan herstellen bzw. in die Europäische Union ausführen, begehren die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 des Rates vom 4. Dezember 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Volksrepublik China und Kasachstan und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Ukraine1.

Zur Begründung ihrer Klage machen sie geltend, die Beklagten hätten offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, gegen die Grundverordnung2 verstoßen und die Entscheidung unzureichend gemäß Art. 253 EG begründet, indem sie Kasachstan in ihre Antidumpingermittlungen einbezogen und Indien von diesen ausgenommen hätten, indem sie das Vorbringen der Klägerinnen, dass sie als "Wirtschaftseinheit" vorgegangen seien, zurückgewiesen hätten, indem sie die Ausfuhrpreise der Klägerinnen bestimmt hätten, als sie geprüft hätten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einfuhren von Siliciummangan aus Kasachstan die Gemeinschaftsindustrie geschädigt hätten, indem sie bei dieser Beurteilung die Einfuhren aus Kasachstan zu denen aus China addiert hätten und als sie das Interesse der Gemeinschaft beurteilt hätten.

Außerdem hätten die Beklagten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, des berechtigten Vertrauens der Klägerinnen, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie u. a. den Klägerinnen keinen Zugang zu den für ihre Feststellungen maßgeblichen Informationen der Gemeinschaftsorgane gewährt und die von ihnen angebotene Verpflichtung zurückgewiesen hätten.

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1 - ABl. 2007, L 317, S. 5.

2 - Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).