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Rechtsmittel, eingelegt am 26. Februar 2008 von Kris Van Neyghem gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache F-73/06, Van Neyghem/Kommission

(Rechtssache T-105/08 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Kris Van Neyghem (Vissenken, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

das Urteil der Zweiten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache F-73/06 aufzuheben;

seinen beim Gericht für den öffentlichen Dienst gestellten Anträgen auf Aufhebung und Schadensersatz stattzugeben;

der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer zum einen die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des Allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/A/19/04, ihn nicht zur mündlichen Prüfung dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, abgewiesen wurde, und zum anderen den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihm entstanden sein soll.

Zur Begründung macht der Rechtsmittelführer die Entstellung eines beim Gericht für den öffentlichen Dienst vorgelegten Beweismittels, und zwar einer Abschrift der schriftlichen Prüfung, geltend.

Außerdem beruft er sich darauf, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Begründungsfehler begangen habe im Hinblick auf das Fehlen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers des Präsidenten des Prüfungsausschusses beim Vergleich zwischen der dem Rechtsmittelführer erteilten Note und der auf dem Bewertungsblatt enthaltenen Verbalbeurteilung.

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