Language of document : ECLI:EU:T:2009:228





Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 30. Juni 2009 – CPEM/Kommission

(Rechtssache T‑106/08)

„Nichtigkeitsklage – Belastungsanzeige – Nicht anfechtbare Handlung – Bestätigende Handlung – Unzulässigkeit – Schadensersatzklage – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 25, 29)

2.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen (Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 40-41)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Belastungsanzeige Nr. 3240912189 vom 17. Dezember 2007 betreffend die Entscheidung C(2007) 4645 der Kommission vom 4. Oktober 2007, den vom Europäischen Sozialfonds (ESF) mit der Entscheidung C(1999) 2645 vom 17. August 1999 gewährten Zuschuss zu streichen

Tenor

1.

Der Antrag auf Nichtigerklärung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.

Der Antrag auf Schadensersatz wird zurückgewiesen, da ihm offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

3.

Das Centre de promotion de l’emploi par la micro-entreprise (CPEM) trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.