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Klage, eingereicht am 10. September 2008 - Advance Magazine Publishers / HABM - Capela & Irmãos (VOGUE)

(Rechtssache T-382/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Advance Magazine Publishers Inc. (New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Esteve Sanz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: J. Capela & Irmãos, Lda. (Porto, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Juni 2008 in der Sache R 328/2003-2 dahin zu ändern, dass festgestellt wird, dass die Beschwerde der Klägerin bei der Beschwerdekammer begründet ist, und infolgedessen den Widerspruch zurückzuweisen und die betreffende Gemeinschaftsmarke zur Eintragung zuzulassen;

hilfsweise, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Juni 20098 in der Sache R 328/2003-2 aufzuheben,

dem Beklagten und gegebenenfalls den anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens beim HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke "VOGUE" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 25 und 41.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Portugiesische eingetragene Marke Nr. 143 183, Wortmarke "VOGUE Portugal" für Waren der Klasse 25; portugiesischer Handelsname Nr. 32 046 "VOGUE-SAPATARIA".

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde insgesamt stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: (i) Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates und von Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, indem die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass das von der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer vorgelegte Beweismaterial den Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke darstelle; (ii) Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, indem die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die in Rede stehenden Waren einander ähnlich seien; (iii) Verstoß gegen Art. 61 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, indem die Beschwerdekammer ihre Entscheidung zu Unrecht darauf gestützt habe, dass die Klägerin die Feststellung der Widerspruchsabteilung in Bezug auf den Nachweis der Verwendung oder die Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht angefochten habe, sowie darauf, dass die Klägerin im Verfahren vor der Widerspruchsabteilung stillschweigend eingeräumt habe, dass der Nachweis der Benutzung ausreiche.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1).