Language of document : ECLI:EU:T:2012:125

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

15. März 2012(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die eine Wellenlinie darstellt – Ältere nationale und internationale Bildmarken, die eine weiße Wellenlinie auf schwarzem Grund darstellen – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

In der Rechtssache T‑379/08

Mustang – Bekleidungswerke GmbH & Co. KG mit Sitz in Künzelsau (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Klett und K. Weimer,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch R. Pethke als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Decathlon SA mit Sitz in Villeneuve d’Ascq (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Demoly,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Juli 2008 (Sache R 859/2007‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Decathlon SA und der Mustang – Bekleidungswerke GmbH & Co. KG

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter V. Vadapalas und K. O’Higgins (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 11. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 19. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 13. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 5. Mai 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der am 20. Juli 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung des HABM,

aufgrund der am 17. Juli 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 20. Oktober 2004 meldete die Klägerin, die Mustang – Bekleidungswerke GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Die Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 3, 18 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen für die jeweilige Klasse folgender Beschreibung:

–        Klasse 3: „Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Desodorierungsmittel für den persönlichen Gebrauch (Parfümeriewaren); Raumsprays als Duftsprays“;

–        Klasse 18: „Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen und andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse sowie Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen, Lederetiketten; Handtaschen, Einkaufstaschen, Sporttaschen und -beutel, Aktentaschen, Schulranzen, Rucksäcke, Reise- und Handkoffer, Regen- und Sonnenschirme“;

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Miederwaren, Sportbekleidung, Bekleidungsstücke aus Leder, Gürtel für Bekleidung, Schuhwaren, Sportschuhe, Kopfbedeckungen“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 25/2005 vom 20. Juni 2005 veröffentlicht.

5        Am 20. September 2005 erhob die Streithelferin, die Decathlon SA, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) für alle in Randnr. 3 des vorliegenden Urteils genannten Waren Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke.

6        Der Widerspruch war gestützt auf die französische Markeneintragung Nr. 23171804 mit Anmeldetag vom 9. August 2002 und die internationale Eintragung Nr. 802506 mit Anmeldetag vom 31. Dezember 2002 und Schutzerstreckung auf Belgien, die Tschechische Republik, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Italien, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich folgender älterer Bildmarke:

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7        Die in Frankreich unter der Nr. 23171804 eingetragene, dem Widerspruch zugrunde liegende ältere Marke bezieht sich auf folgende Waren der Klasse 3: „Bleichmittel und andere Substanzen zur Verwendung als Waschmittel; Reinigungsprodukte, Poliermittel und Schleifmittel; Seifen; Desodorantien für persönliche Zwecke (Parfümerien); Parfümprodukte, essenzielle Öle, Sonnencremes (kosmetische Produkte zum Bräunen); Schuhcremes und Poliermittel; Kosmetikprodukte, Haarlotionen; Zahnpasta“.

8        Die unter der Nr. 802506 international registrierte, dem Widerspruch zugrunde liegende ältere Marke bezieht sich auf folgende Waren der Klassen 3, 18 und 25:

–        Klasse 3: „Bleichmittel und andere Substanzen zur Verwendung als Waschmittel; Reinigungsprodukte, Poliermittel und Schleifmittel; Seifen; Desodorantien für persönliche Zwecke (Parfümerien); Parfümprodukte, essenzielle Öle, Sonnencremes (kosmetische Produkte zum Bräunen); Schuhcremes und Poliermittel; Kosmetikprodukte, Haarlotionen; Zahnpasta“;

–        Klasse 18: „Leder und Lederimitationen; Tierhäute; Lederwaren und Waren aus Lederimitationen (außer Behältnisse, die an die aufzunehmenden Gegenstände angepasst wurden, Handschuhe und Gürtel); Handtaschen und Reisetaschen; Gurte; Truhen und Koffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen und Sättel; Geldbeutel, Mappen, Brieftaschen, Dokumentenhalter, Schlüsseletuis (Lederwaren); Schulranzen, Schultaschen, Attachékoffer, Brieftaschen nicht aus Edelmetall, Aktentaschen (Lederwaren), Strandtaschen; Bergsteigertaschen; Bergstöcke; Sattelbäume und Riemen; Zaumzeug (Geschirr); Campingtaschen; Spieltaschen; Halsbänder, Sattelbezüge, Halfter, jeweils für Pferde; Riemen für Schlittschuhe; Schultertaschen zum Tragen von Kleinkindern; Jagdtaschen; Geschirre für Tiere; Zügel für Tiere (Geschirr); Rucksäcke, Sporttaschen (außer solche, die aufzunehmenden Gegenstände angepasst wurden)“;

–        Klasse 25: „Kleiderwaren, Schuhe (außer orthopädischem Schuhwerk); Kopfbedeckungen“.

9        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

10      Mit Entscheidung vom 4. Mai 2007 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch in vollem Umfang statt.

11      Am 1. Juni 2007 legte die Klägerin beim HABM nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

12      Mit Entscheidung vom 8. Juli 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück.

13      Die Beschwerdekammer vertrat die Ansicht, dass die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren teils identisch seien, teils einen durchschnittlichen Ähnlichkeitsgrad aufwiesen.

14      Hinsichtlich des Vergleichs der einander gegenüberstehenden Marken vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass diese in visueller Hinsicht einen mittleren Ähnlichkeitsgrad aufwiesen und in klanglicher und begrifflicher Hinsicht nicht vergleichbar seien.

15      Die Beschwerdekammer stellte fest, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich aller von der angemeldeten Marke erfassten Waren die Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestehe, und zwar trotz des Umstands, dass die älteren Marken ihrer Ansicht nach nur eine geringe Unterscheidungskraft aufwiesen.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

16      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

17      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

18      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass die einander gegenüberstehenden Marken in visueller Hinsicht nicht ähnlich seien und die Beschwerdekammer infolgedessen fälschlich zu dem Ergebnis gelangt sei, dass zwischen diesen Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe.

19      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

20      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Außerdem sind ältere Marken gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii und iii der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii und iii der Verordnung Nr. 207/2009) in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken und mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

21      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und Identität oder Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Darüber hinaus ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je höher die Unterscheidungskraft der älteren Marke ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. April 2005, Ampafrance/HABM – Johnson & Johnson [monBeBé], T‑164/03, Slg. 2005, II‑1401, Randnr. 70, und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, Slg. 1997, I‑6191, Randnr. 24). Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit beim Publikum eine hohe Unterscheidungskraft besitzen, genießen daher einen umfassenderen Schutz als die Marken, deren Unterscheidungskraft geringer ist (vgl. Urteil monBeBé, Randnr. 70, und entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 18, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 20).

24      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen ist, dass zwischen den älteren Marken und der Anmeldemarke Verwechslungsgefahr besteht.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

25      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der fraglichen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Erstens ist festzustellen, dass in Anbetracht des Umstands, dass es sich bei den älteren Marken um eine in Frankreich eingetragene Marke und um eine internationale Marke mit Geltung in Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Italien, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Finnland, Schweden und im Vereinigten Königreich handelt, das für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Gebiet das Hoheitsgebiet der verschiedenen Mitgliedstaaten ist, was die Beschwerdekammer zu Recht in Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat und im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten wird.

27      Was zweitens die maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, geht aus den Randnrn. 13 und 25 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass diese nach Ansicht der Beschwerdekammer in den Endverbrauchern bestehen. Dieser Beurteilung – die im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten wird – ist zuzustimmen.

28      Drittens stellte die Beschwerdekammer in Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise keinen „erhöhten Aufmerksamkeitsgrad“ in Bezug auf die fraglichen Waren hätten. Auch dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Denn nach der Rechtsprechung zeigen die maßgeblichen Verkehrskreise beim Erwerb von Waren des täglichen Bedarfs einen normalen Aufmerksamkeitsgrad (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. Februar 2005, Lidl Stiftung/HABM – REWE-Zentral [LINDENHOF], T‑296/02, Slg. 2005, II‑563, Randnr. 45, und vom 14. April 2011, TTNB/HABM – March Juan [Tila March], T‑433/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23).

 Zum Vergleich der Waren

29      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen ihnen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Es können auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Randnr. 14 der angefochtenen Entscheidung, ohne dass ihr die Klägerin insoweit widersprochen hätte, zu Recht festgestellt, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren mit Ausnahme der von der angemeldeten Marke erfassten „Raumsprays als Duftsprays“, die einen mittleren Grad der Ähnlichkeit gegenüber den von den älteren Marken erfassten „Desodorantien für persönliche Zwecke (Parfümerien)“ und „essenziellen Ölen“ aufwiesen, identisch seien.

 Zur Unterscheidungskraft der älteren Marke

31      Zunächst wies die Beschwerdekammer in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung die Behauptung der Klägerin zurück, wonach die älteren Marken eine „natürliche Landschaft“ darstellten. In Randnr. 17 dieser Entscheidung wies sie sodann darauf hin, dass die genannten Marken entgegen dem Vortrag der Streithelferin auch nicht als eine Wiedergabe des Buchstabens „m“ interpretiert werden könnten. In der darauffolgenden Randnummer fügte sie hinzu, dass sich die Unterscheidungskraft der älteren Marken auch dann, wenn die einander gegenüberstehenden Marken gleichwohl als diesen Buchstaben wiedergebend interpretiert werden sollten, auf die besondere grafische Wiedergabe dieses Buchstabens beschränke und gering sei. Schließlich stellte sie in Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung fest, dass die älteren Marken als handschriftlicher Buchstabe wahrgenommen werden könnten, ohne dass jedoch eindeutig bestimmt werden könnte, ob es sich um ein „m“, ein „w“ oder ein „n“ handle. In Anbetracht dieser „Ungewissheit“ stellte die Beschwerdekammer in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung fest, dass diese Marken kein „klares Konzept“ zum Ausdruck brächten. Sie hob insbesondere hervor, dass es sich bei der darauf dargestellten Wellenlinie um ein „Zufallsprodukt“ handle. Außerdem habe die Streithelferin nicht den Nachweis für eine durch Benutzung erworbene erhöhte Unterscheidungskraft der älteren Marke erbracht. In Anbetracht dieser verschiedenen Gesichtspunkte entschied die Beschwerdekammer, dass die älteren Marken eine geringe Unterscheidungskraft hätten.

32      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, sie habe die Erklärung der Streithelferin nicht berücksichtigt, wonach die älteren Marken den Buchstaben „m“ darstellten. Sie weist diese Erklärung zurück und macht zugleich geltend, dass die Beschwerdekammer, hätte sie anerkannt, dass es sich bei den einander gegenüberstehenden Marken um eine stilisierte Darstellung des genannten Buchstabens handle, hätte feststellen müssen, dass die älteren Marken lediglich einen beschränkten Schutz genössen, und zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe, da diese sich durch ihre Gestaltung deutlich unterschieden. Selbst wenn die älteren Marken nicht als stilisierte Darstellung eines einzelnen Buchstabens interpretiert würden, müsse als Ergebnis festgehalten werden, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe, da sie einander in visueller Hinsicht unähnlich seien.

33      Das HABM schließt sich der Beurteilung der Beschwerdekammer an. Im Einzelnen betont es, dass die älteren Marken keine Wiedergabe des Buchstabens „m“ seien.

34      Die Streithelferin macht geltend, die Beschwerdekammer habe zu Recht festgestellt, dass die älteren Marken nur eine geringe Unterscheidungskraft hätten.

35      Zunächst ist mit der Beschwerdekammer und entsprechend der übereinstimmenden Auffassung der Verfahrensbeteiligten festzustellen, dass die älteren Marken nicht den Buchstaben „m“ darstellen. Insoweit ist klarzustellen, dass die Beschwerdekammer bei der Feststellung, wie eine ältere Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen wird, in keiner Weise durch die von der Widersprechenden abgegebenen Erklärungen gebunden ist. Wie das HABM zu Recht geltend macht, obliegt es vielmehr der Beschwerdekammer, eine eigene Interpretation dieser Marke vorzunehmen.

36      Sodann ist festzustellen, dass die Verfahrensbeteiligten sich entsprechend der Auffassung der Beschwerdekammer auch in der Beurteilung einig sind, dass die älteren Marken eine geringe Unterscheidungskraft haben. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Denn wie die Beschwerdekammer zu Recht hervorgehoben hat, bringen die älteren Marken kein klares Konzept zum Ausdruck und enthalten keine Elemente, die für den Nachweis geeignet wären, dass sie die Identifizierung der betroffenen Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend und somit die Unterscheidung dieser Waren von denen anderer Unternehmen ermöglichten. Die älteren Marken enthalten kein besonders originelles Element. Insbesondere scheint die darauf abgebildete Wellenlinie, wie in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung hervorgehoben wurde, eher ein Zufallsprodukt zu sein, als dass sie ein Bild oder eine eindeutige Form darstellte. Außerdem geht aus den Akten nicht hervor, dass die älteren Marken einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise bekannt wären.

37      Die Behauptung der Klägerin schließlich, die einander gegenüberstehenden Marken unterschieden sich durch ihre Gestaltung, wird im Rahmen des visuellen Vergleichs dieser Marken in den nachfolgenden Randnrn. 44 bis 49 geprüft.

 Zum Vergleich die einander gegenüberstehenden Marken

38      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die einander gegenüberstehenden Zeichen hervorrufen, wobei u. a. die sie unterscheidenden dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Nach der Rechtsprechung sind zwei Marken einander außerdem ähnlich, wenn sie aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, d. h. hinsichtlich des visuellen, des klanglichen und des begrifflichen Aspekts, zumindest teilweise übereinstimmen (vgl. Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Randnr. 30, und vom 10. Dezember 2008, MIP Metro/HABM – Metronia [METRONIA], T‑290/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).

 Zum visuellen Vergleich

40      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in visueller Hinsicht festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Marken trotz des Umstands, dass zwischen ihnen gewisse Unterschiede bestünden, einen mittleren Ähnlichkeitsgrad aufwiesen (Randnrn. 21 und 24 der angefochtenen Entscheidung).

41      Die Klägerin bestreitet diese Feststellung. Sie macht geltend, dass ein „unbefangener Betrachter“ in den älteren Marken ein weiß gestaltetes Design auf massivem schwarzen Grund sehe. Dieses Design bestehe in seiner unteren Hälfte aus einer kurvenförmigen Begrenzungslinie mit drei ansteigenden und zwei absteigenden Kurven und in seiner oberen Hälfte aus einer geknickten Linie. Genauer bilde die letztgenannte Linie „zunächst [eine diagonale] Gerade von links unten nach rechts oben, um dann in einem Winkel von etwa 85° abzuknicken“. Kurz danach „[knicke] die Linie um 90° ab und [verlaufe] annähernd parallel zu der ursprünglichen diagonalen Aufwärtslinie, allerdings hier sehr leicht elliptisch, um dann im spitzen Winkel von etwa 10° wiederum diagonal aufwärts zu verlaufen, ehe sie erneut in einem 90°‑Winkel nach rechts unten [abknicke]“. Danach „[knicke] sie wiederum in einem Winkel von ca. 100° nach rechts ab, um dann erneut in einem Winkel von 10° diagonal nach rechts oben anzusteigen und dann ein letztes Mal um 90° nach rechts unten weiter zu verlaufen“. Die Klägerin fügt hinzu, es sei ausgeschlossen, dass das weiße Design das Ergebnis eines „durchgehenden Pinselstrichs“ sei.

42      Nach Ansicht der Klägerin erweckt die angemeldete Marke einen anderen Gesamteindruck, da diese nur aus einer schwarzen Linie bestehe und keinen dunklen Hintergrund habe, ihre Ränder annähernd parallel verliefen, sie weder Spitzen noch Ecken aufweise und mit einem durchgehenden Pinselstrich erzeugt werden könne. Sie werde als handschriftliches „m“ wahrgenommen, das aus drei vollen Aufstrichen und drei vollen Abstrichen bestehe. Sie fügt hinzu, dass es sich bei der angemeldeten Marke nicht um eine inverse Darstellung der älteren Marken handle.

43      Das HABM und die Streithelferin teilen die Auffassung der Beschwerdekammer.

44      Es ist festzustellen, dass die angemeldete Marke und die älteren Marken in visueller Hinsicht mehrere auffallende Gemeinsamkeiten aufweisen. So enthält jede von ihnen eine waagerechte, wellenförmige, unregelmäßige und breite Linie mit drei Gipfeln und einem sehr ähnlichen Verlauf. Was diesen letzten Punkt betrifft, ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Wellenlinie bei allen einander gegenüberstehenden Marken zum einen mit einem sehr ähnlich geformten Haken beginnt und zum anderen leicht nach rechts geneigt ist.

45      Zwar weisen die einander gegenüberstehenden Marken in visueller Hinsicht auch gewisse visuelle Unterschiede auf. So enthält die angemeldete Marke drei absteigende Kurven, während die Wellenlinie der älteren Marken nur zwei Kurven enthält, und weist weniger Winkel als die letztgenannte Linie auf. Außerdem ist die Wellenlinie der älteren Marken weiß, während die die angemeldete Marke bildende Linie schwarz ist. Darüber hinaus ist die Wellenlinie bei der angemeldeten Marke ein wenig breiter und in Längsrichtung gestreckter als bei den älteren Marken. Schließlich hat die Wellenlinie der älteren Marken einen schwarzen Hintergrund.

46      Diese Unterschiede überwiegen allerdings im Rahmen einer visuellen Gesamtbetrachtung der einander gegenüberstehenden Marken nicht die in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils festgestellten Ähnlichkeiten, die von einem normal aufmerksamen Durchschnittsverbraucher sofort wahrgenommen und leicht im Gedächtnis behalten werden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 26). Insbesondere wird er bei der Betrachtung einer Marke keine derart analytische Würdigung vornehmen, wie dies im vorliegenden Fall die Klägerin tut (vgl. Randnr. 41 des vorliegenden Urteils).

47      Wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, kommt dem Umstand, dass die Wellenlinie bei den älteren Marken einem schwarzen Rechteck eingeschrieben ist, in visueller Hinsicht nur eine zweitrangige Bedeutung zu. Zum einen handelt es sich dabei um eine gängige grafische Methode, die das Ziel hat, das darin befindliche dominierende Bildelement einzurahmen. Da es sich um eine weiße Linie handelt, wird zum anderen der Umstand, dass sie einen dunklen Hintergrund hat, eher dahin aufgefasst werden, dass damit ein Kontrast geschaffen werden soll, und nicht als ein auf die betriebliche Herkunft des betreffenden Erzeugnisses hinweisendes Element. Wie in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt wurde, könnte der Durchschnittsverbraucher berechtigterweise glauben, dass es sich bei den älteren Marken lediglich um ein Negativ der angemeldeten Marke handelt.

48      Schließlich ist das Argument der Klägerin, die angemeldete Marke könne im Gegensatz zur Wellenlinie der älteren Marken mit einem durchgehenden Pinselstrich gezeichnet werden, ohne jede Bedeutung. Denn wie das HABM zu Recht hervorgehoben hat, werden sich die maßgeblichen Verkehrskreise kaum für die Frage interessieren, ob es möglich ist, die Marken zu reproduzieren, so dass diese Frage weder einen Einfluss darauf hat, wie diese von den genannten Verkehrskreisen wahrgenommen werden, noch darauf, wie Letztere diese Marken in Erinnerung behalten werden.

49      Folglich ist der Feststellung der Beschwerdekammer, dass die einander gegenüberstehenden Marken in visueller Hinsicht einen mittleren Ähnlichkeitsgrad aufweisen, zuzustimmen.

 Zum klanglichen und zum begrifflichen Vergleich

50      In Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung vertritt die Beschwerdekammer die Ansicht, dass ein klanglicher Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken nicht möglich sei, da diese aus Bildelementen bestünden und keinen „aussprechbaren Inhalt“ hätten. In der darauffolgenden Randnummer zeigt sie auf, dass diesen Marken keine Bedeutung innewohne – da die Darstellung von Wellenlinien beim Publikum nicht den Gedanken an einen konkreten Begriff hervorrufe – und sie somit in begrifflicher Hinsicht nicht vergleichbar seien.

51      Dieser Beurteilung, die die Verfahrensbeteiligten im Übrigen teilen, ist zuzustimmen.

 Zur Verwechslungsgefahr

52      Die umfassende Beurteilung impliziert eine Wechselbeziehung der in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil Canon, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Randnr. 74).

53      Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdekammer in den Randnrn. 25 und 26 der angefochtenen Entscheidung fest, dass bei den maßgeblichen Verkehrskreisen aufgrund der Identität des größten Teils der betreffenden Waren und der Ähnlichkeit der übrigen betreffenden Waren sowie des mittleren Ähnlichkeitsgrads der einander gegenüberstehenden Marken in visueller Hinsicht die Gefahr einer Verwechslung der Marken bestehe, und dies trotz der relativ schwachen Unterscheidungskraft der älteren Marken. Die Beschwerdekammer gelangte zu dieser Feststellung, indem sie auch den Umstand berücksichtigte, dass die betroffenen Waren im Allgemeinen visuell ausgewählt würden, ohne dass dabei eine erhöhte Aufmerksamkeit aufgewandt würde.

54      Die Klägerin bestreitet diese Feststellung, wobei sie geltend macht, dass die einander gegenüberstehenden Marken sich nicht ähnlich seien.

55      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

56      Der Feststellung der Beschwerdekammer hinsichtlich des Bestehens einer Verwechslungsgefahr ist zuzustimmen, da, wie oben festgestellt wurde, die betreffenden Waren zu einem weit überwiegenden Teil identisch sind und, was die übrigen Waren betrifft, einen durchschnittlichen Ähnlichkeitsgrad aufweisen, und da die vorgenommene Prüfung hinsichtlich des Vergleichs der einander gegenüberstehenden Marken ergibt, dass diese insgesamt betrachtet in visueller Hinsicht einen mittleren Ähnlichkeitsgrad aufweisen, wobei in klanglicher und begrifflicher Hinsicht kein Vergleich möglich ist. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise keine über dem Normalmaß liegende Aufmerksamkeit aufwenden (vgl. Randnr. 28 des vorliegenden Urteils).

57      Diese Feststellung ist umso stichhaltiger, als, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, die betroffenen Waren in der Weise vertrieben werden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die sie kennzeichnende Marke beim Kauf normalerweise visuell wahrnehmen (vgl. für Waren der Klassen 18 und 25 Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T‑292/01, Slg. 2003, II‑4335, Randnr. 55). Dieser Umstand hat zur Folge, dass die Bedeutung der aufgezeigten durchschnittlichen visuellen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken noch verstärkt wird.

58      Dieses Ergebnis wird nicht durch den in Randnr. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Umstand in Frage gestellt, dass die älteren Marken keine besondere Unterscheidungskraft aufweisen.

59      Denn die Unterscheidungskraft der älteren Marke ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwar zu berücksichtigen, aber nur als einer von mehreren Faktoren. Auch im Fall einer älteren Marke mit nur geringer Unterscheidungskraft kann deshalb insbesondere wegen der Ähnlichkeit der Zeichen und der betroffenen Waren Verwechslungsgefahr bestehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, Slg. 2007, II‑5213, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Nach alledem ist der einzige Klagegrund der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen und somit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

61      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Mustang – Bekleidungswerke GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Papasavvas

Vadapalas

O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. März 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.