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Urteil des Gerichts vom 15. März 2012 - Mustang/HABM - Decathlon (Darstellung einer Wellenlinie)

(Rechtssache T-379/08)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die eine Wellenlinie darstellt - Ältere nationale und internationale Bildmarken, die eine weiße Wellenlinie auf schwarzem Grund darstellen - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009])

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Mustang - Bekleidungswerke GmbH & Co. KG (Künzelsau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Klett und K. Weimer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Pethke)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Decathlon SA (Villeneuve d'Ascq, Frankreich), (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Demoly)

Gegenstand

Klage der Anmelderin einer Bildmarke mit der Darstellung einer Wellenlinie für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 18 und 25 auf Aufhebung der Entscheidung R 859/2007-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 8. Juli 2008, die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückzuweisen, mit der die Anmeldung dieser Marke auf Widerspruch der Inhaberin einer nationalen und internationalen Bildmarke mit der Darstellung einer weißen Wellenlinie auf schwarzem Grund für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 18 und 25 zurückgewiesen wurde

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Mustang - Bekleidungswerke GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 313 vom 6.12.2008.