Language of document : ECLI:EU:T:2013:480

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

13. September 2013(*)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Antrag auf Zugang zu bestimmten vertraulichen Stellen der endgültigen Entscheidung der Kommission zu einem Kartell – Zugangsverweigerung – Begründungspflicht – Verpflichtung, eine konkrete und individuelle Prüfung vorzunehmen – Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten – Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten – Überwiegendes öffentliches Interesse – Loyale Zusammenarbeit“

In der Rechtssache T‑380/08

Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels, M. de Mol und M. de Ree als Bevollmächtigte,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouquet und P. Costa de Oliveira als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2008, mit der der Zugang zu bestimmten vertraulichen Stellen der Entscheidung K(2006) 4090 endg. (Sache COMP/F/38.456 – Bitumen [Niederlande]) verweigert worden ist,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter S. Soldevila Fragoso (Berichterstatter) und G. Berardis,

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2012

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Am 13. September 2006 erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Entscheidung K(2006) 4090 endg. (Sache COMP/F/38.456 – Bitumen [Niederlande], im Folgenden: Bitumen-Entscheidung) in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG]. Eine um bestimmte Stellen, die die Kommission als vertraulich betrachtete, bereinigte Fassung (im Folgenden: öffentliche Fassung der Bitumen-Entscheidung) wurde am 28. Juli 2007 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. L 196, S. 40). In der Bitumen-Entscheidung stellte die Kommission fest, dass mehrere Unternehmen dadurch gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen hatten, dass sie Teilnehmer eines Kartells auf dem Markt für Straßenbaubitumen in den Niederlanden gewesen waren, und verhängte gegen diese Unternehmen Geldbußen, deren Gesamtbetrag sich auf 266,717 Mio. Euro belief.

2        Am 7. März 2008 stellte das Königreich der Niederlande bei der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) einen Antrag auf Zugang zu der vollständigen Fassung der Bitumen-Entscheidung (im Folgenden: vertrauliche Fassung der Bitumen-Entscheidung).

3        Mit Schreiben vom 27. März 2008 lehnte die Kommission den Erstantrag auf Zugang zur vertraulichen Fassung der Bitumen-Entscheidung ab.

4        Am 17. April 2008 stellte das Königreich der Niederlande nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Zweitantrag und ersuchte die Kommission um eine Überprüfung ihres Standpunkts (im Folgenden: Zweitantrag). Da es durch die Verhaltensweisen der von der Bitumen-Entscheidung betroffenen Unternehmen einen Schaden erlitten habe, beabsichtige das Königreich der Niederlande, von diesen vor den nationalen Gerichten Schadensersatz zu verlangen. Hierzu wäre es nützlich, von den Informationen Kenntnis zu nehmen, die in der vertraulichen Fassung der Bitumen-Entscheidung enthalten, in der öffentlichen Fassung dieser Entscheidung jedoch entfernt worden seien. Zu diesem Zweck benannte das Königreich der Niederlande eine Anzahl bestimmter spezifischer Stellen der Bitumen-Entscheidung hinsichtlich:

–        der Art und dem Grad der Zuwiderhandlung (Erwägungsgründe 4 bis 6 der Bitumen-Entscheidung);

–        der Organisation und der Arbeitsweise des Kartells (Erwägungsgründe 48 bis 86 und 350 bis 354 der Bitumen-Entscheidung);

–        der Rolle bestimmter Unternehmen als Anstifter oder Anführer des Kartells (Erwägungsgründe 342 bis 347 der Bitumen-Entscheidung);

–        der innerhalb des Kartells geschlossenen Preisabsprachen (Erwägungsgründe 87 bis 126 der Bitumen-Entscheidung);

–        der Unterschiede zwischen dem Preisniveau von Bitumen in den Niederlanden und in den angrenzenden Ländern (Erwägungsgründe 150, 174, 314 der Bitumen-Entscheidung);

–        des Interesses der Straßenbauunternehmen an einer Anhebung des Preises für Bitumen (Erwägungsgründe 149 und 151 der Bitumen-Entscheidung);

–        der Marktanteile und der Umsätze der Kartellteilnehmer bezogen auf die Verkäufe von Bitumen in den Niederlanden (Erwägungsgründe 7 bis 29 und 321 der Bitumen-Entscheidung);

–        der Namen der natürlichen Personen, die an den Treffen des Kartells teilnahmen (Erwägungsgründe 187, 205, 236, 252, 265, 268, 273, 279, 286, 291, 293 und 298 der Bitumen-Entscheidung).

5        Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) lehnte die Kommission den Zweitantrag ab.

6        Was die oben in Randnr. 4 erster Gedankenstrich genannten Informationen anbelangt, teilte die Kommission mit, dass die öffentliche und die vertrauliche Fassung der Bitumen-Entscheidung identisch seien.

7        Was die oben in Randnr. 4 zweiter bis achter Gedankenstrich genannten Informationen anbelangt, teilte die Kommission zum einen mit, dass sie unter die von Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten zum Schutz der geschäftlichen Interessen der natürlichen und juristischen Personen bzw. zum Schutz des Zwecks von Inspektions‑, Untersuchungs- und Audittätigkeiten der Organe der Europäischen Union fielen. Zum anderen seien diese Ausnahmen gemäß Art. 4 Abs. 2 a. E. dieser Verordnung nicht anzuwenden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der angeforderten Informationen bestehe. Der Zweitantrag enthalte jedoch keine Argumente, die geeignet seien, das Vorliegen eines solchen Interesses darzulegen, da das Interesse, auf das sich das Königreich der Niederlande berufe, d. h. die Nützlichkeit der vertraulichen Fassung der Bitumen-Entscheidung für die Vorbereitung einer eventuellen Schadensersatzklage gegen die von dieser Entscheidung betroffenen Unternehmen, privater und nicht öffentlicher Natur sei.

8        Was die oben in Randnr. 4 achter Gedankenstrich genannten Informationen anbelangt, war die Kommission der Auffassung, dass sie außer unter Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 auch unter die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehene Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen fielen.

9        Schließlich vertrat die Kommission die Auffassung, dass, da die oben in Randnr. 4 zweiter bis achter Gedankenstrich genannten Informationen vollständig unter die vorstehend genannten Ausnahmen fielen, eine teilweise Freigabe dieser Informationen nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht möglich sei.

10      Im August 2009 veröffentlichte die Kommission eine neue öffentliche Fassung der Bitumen-Entscheidung, die weniger nicht freigegebene Stellen enthielt (im Folgenden: neue öffentliche Fassung der Bitumen-Entscheidung).

 Verfahren und Anträge der Parteien

11      Mit Klageschrift, die am 9. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Königreich der Niederlande die vorliegende Klage erhoben.

12      Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 2. Juni 2010 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C‑139/07 P, Slg. 2010, I‑5885), ergangen ist, sowie bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichts in der Rechtssache, in der der Beschluss vom 25. Januar 2011, Basell Polyolefine/Kommission (T‑399/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ergangen ist, ausgesetzt worden. Das Verfahren ist am 25. Januar 2011 fortgesetzt worden.

13      Aufgrund der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugewiesen worden und die vorliegende Rechtssache infolgedessen an diese verwiesen worden.

14      Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. In der Sitzung vom 14. Dezember 2012 verhandelten die Beteiligten mündlich und beantworteten Fragen des Gerichts.

15      Am Ende dieser mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Parteien eine Frage zur genauen Bestimmung des Gegenstands des Rechtsstreits in Anbetracht der neuen öffentlichen Fassung der Bitumen-Entscheidung gestellt.

16      Mit ihren schriftlichen Erklärungen, die am 24. Januar bzw. am 8. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben das Königreich der Niederlande und die Kommission die vom Gericht gestellte Frage beantwortet.

17      In seinen Erklärungen teilte das Königreich der Niederlande mit, dass sein Antrag auf Zugang nunmehr alle Stellen, die in der neuen öffentlichen Fassung der Bitumen-Entscheidung weiterhin vertraulich seien, zum Gegenstand habe. Hierzu hat es bestimmte Stellen aufgeführt hinsichtlich:

–        der Art und dem Grad der Zuwiderhandlung (Fn. 7 bis 12 der Bitumen-Entscheidung);

–        der Organisation und der Arbeitsweise des Kartells (Erwägungsgründe 50, 53 bis 57, 59, 62, 64 bis 66, 69 bis 74, 77, 78, 80, 82 bis 86 und Fn. 130, 132 bis 134, 137 bis 140, 143 bis 148, 150 bis 157, 160 bis 187, 189 bis 192, 194 bis 198, 200 bis 204, 206 bis 212, 215 bis 229, 231 bis 239, 519 bis 521 der Bitumen-Entscheidung);

–        der Rolle bestimmter Unternehmen als Anstifter oder Anführer des Kartells (Erwägungsgründe 342 bis 345 und Fn. 505, 507 bis 513, 515 bis 518 der Bitumen-Entscheidung);

–        der innerhalb des Kartells geschlossenen Preisabsprachen (Erwägungsgründe 88 bis 98, 102 bis 118, 120 bis 125 und Fn. 240 bis 251, 253, 254, 256 bis 268, 270, 272 bis 322 der Bitumen-Entscheidung);

–        der Unterschiede zwischen dem Preisniveau von Bitumen in den Niederlanden und in den angrenzenden Ländern (Fn. 372 bis 376 der Bitumen-Entscheidung);

–        des Interesses der Straßenbauunternehmen an einer Anhebung des Preises für Bitumen (Fn. 341 bis 346 der Bitumen-Entscheidung);

–        der Marktanteile und der Umsätze der Kartellteilnehmer bezogen auf die Verkäufe von Bitumen in den Niederlanden (Erwägungsgründe 8 bis 16, 18 bis 23, 29 und Fn. 16, 18, 21, 29 bis 32, 35 bis 37, 41, 43 bis 45, 47, 49, 52, 53, 56, 59, 60, 70, 73, 77 bis 81 der Bitumen-Entscheidung);

–        der Namen der natürlichen Personen, die an den Treffen des Kartells teilnahmen (Erwägungsgründe 187, 236, 252, 265, 268, 273, 279, 286, 291, 293, 298 der Bitumen-Entscheidung);

–        und schließlich hinsichtlich „anderer angeforderter Informationen“ (Erwägungsgründe 30, 34, 35, 37, 42, 45, 154, 175 bis 177, 179, 187, 236, 252, 265, 268, 273, 279, 286, 291, 293, 298, 302, 317, 319, 321, 342 bis 347, 372, 378, 380, 382 bis 386, 389 bis 391, 394, 397 und Fn. 82, 84 bis 87, 89 bis 100, 102 bis 119, 121, 122, 124, 126, 341, 350 bis 352, 379 bis 381, 385, 386, 390 bis 393, 395, 419, 420, 422, 423, 430, 433, 435 à 437, 441, 447, 450, 453 bis 458, 465 bis 469, 472 bis 474, 480 bis 483, 522, 528, 541, 547, 549 und Anhang 1 der Bitumen-Entscheidung).

18      Das Königreich der Niederlande hat hervorgehoben, dass die „anderen angeforderten Informationen“ ebenfalls Teil seines Antrags auf Zugang seien, auch wenn sie nicht spezifisch in seinem Zweitantrag genannt worden seien. Der Zweitantrag habe nämlich die gesamte Bitumen-Entscheidung betroffen. Schließlich hat das Königreich der Niederlande klargestellt, dass der Gegenstand des Rechtsstreits sich nicht auf die von der Kommission nach ihrer Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung zur Kronzeugenregelung) erhaltenen Informationen beziehe.

19      Die Kommission hat in ihren Erklärungen die Inkohärenz und die Ungenauigkeit der Position des Königreichs der Niederlande in Bezug auf die Bestimmung der Informationen, deren Antrag auf Freigabe Gegenstand des Rechtsstreits sei, hervorgehoben. Aus dem Erst- und dem Zweitantrag gehe nicht eindeutig hervor, dass das Königreich der Niederlande Zugang zu anderen Informationen als den in den Anträgen genau bezeichneten Informationen begehre.

20      In der Folge sind die Parteien zur Teilnahme an einer neuen für den 29. April 2013 anberaumten mündlichen Verhandlung geladen worden, auf die sie jedoch verzichtet haben. Das mündliche Verfahren ist am 17. April 2013 abgeschlossen worden.

21      Das Königreich der Niederlande beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie alle Stellen der Bitumen-Entscheidung betrifft, die noch vertraulich sind, mit Ausnahme der Stellen, die nach der Mitteilung zur Kronzeugenregelung erlangte Informationen enthalten;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

22      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Gegenstand des Verfahrens

23      Nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung und der Einreichung der Gegenerwiderung veröffentlichte die Kommission die neue öffentliche Fassung der Bitumen-Entscheidung. Diese enthält weniger nicht freigegebene Informationen als die öffentliche Fassung, die Gegenstand der anfänglichen Debatte zwischen den Parteien zunächst vor der Kommission und anschließend vor dem Gericht im Rahmen der Schriftsätze der Parteien war. Bei der mündlichen Verhandlung hat es das Gericht für erforderlich gehalten, die Parteien zu bitten, den Gegenstand des Rechtsstreits infolge dieser neuen öffentlichen Fassung der Bitumen-Entscheidung zu präzisieren. Das Königreich der Niederlande ist dieser Bitte in seinen Erklärungen vom 24. Januar 2013 nachgekommen, in denen es die Stellen benannt hat, deren Freigabe es nunmehr verlangte, und hat dabei aus seinem Antrag die Stellen herausgenommen, die sich nunmehr in der neuen öffentlichen Fassung der Bitumen-Entscheidung befanden. Außerdem teilte das Königreich der Niederlande mit, dass die nach der Mitteilung zur Kronzeugenregelung erhaltenen Informationen von seinem Antrag auf Zugang ausgenommen seien (siehe oben, Randnr. 18).

24      Der Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ist entsprechend der Klarstellungen zu würdigen, die das Königreich der Niederlande in seinen Erklärungen vom 24. Januar 2013 vorgenommen hat.

 Zur Begründetheit

25      Die vom Königreich der Niederlande vorgebrachten Argumente zur Stützung seiner Klage können in sieben Klagegründe zusammengefasst werden. Mit den Klagegründen eins und zwei wird ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster bzw. dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 sowie gegen die Begründungspflicht gerügt, da die Kommission die Ansicht vertreten habe, dass die oben in Randnr. 17 zweiter bis achter Gedankenstrich genannten Informationen (im Folgenden: streitige Informationen) unter die von diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten fielen, und nicht angegeben habe, warum die Fn. 7 bis 12 der Bitumen-Entscheidung (Randnr. 17 erster Gedankenstrich oben) nicht mitgeteilt worden seien. Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 gerügt, da ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der streitigen Informationen bestehe. Der vierte Klagegrund wird aus einem Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung hergeleitet, da die Kommission die Ansicht vertreten habe, dass die oben in Randnr. 17 achter Gedankenstrich genannte Information unter die Ausnahme des Schutzes der Integrität des Einzelnen falle. Mit dem fünften Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt, da die Kommission keinen teilweisen Zugang zu den streitigen Informationen gewährt habe. Der sechste Klagegrund wird aus einem Verstoß gegen Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 hergeleitet, da die Anwendung der von Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich vorgesehenen Ausnahmen in Anbetracht des Zeitraums, auf den sich die streitigen Informationen bezögen, nicht gerechtfertigt sei. Der siebte Klagegrund schließlich wird aus einem Verstoß gegen Art. 10 EG im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hergeleitet, da die Kommission diese Informationen nicht mit dem Königreich der Niederlande ausgetauscht habe.

 Vorbemerkungen

26      Ein Unionsorgan kann bei der Prüfung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten, die sich in seinem Besitz befinden, mehrere der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltenen Ablehnungsgründe kumulativ berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C‑404/10 P, Randnrn. 113 und 114).

27      Wie jedoch oben in Randnr. 7 ausgeführt wurde, war die Kommission der Ansicht, dass die streitigen Informationen gleichzeitig unter die in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz der Geschäftsinteressen und unter die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich dieser Verordnung vorgesehene Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten der Unionsorgane fielen. Daher muss das Königreich der Niederlande, um den Nachweis zu erbringen, dass die angefochtene Entscheidung mit einem Fehler behaftet ist, der ihre Nichtigerklärung in Bezug auf diese Informationen rechtfertigen kann, entweder im Rahmen der Klagegründe eins und zwei dartun, dass die Kommission dadurch einen Fehler begangen hat, dass sie der Auffassung war, dass sie den Zugang zu ihnen aufgrund jeder dieser beiden Ausnahmen verweigern konnte, oder im Rahmen der Klagegründe drei und fünf bis sieben dartun, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse, der Zeitablauf oder die Verpflichtung der Kommission, Art. 10 EG oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, jedenfalls ihre – zumindest teilweise – Verbreitung oder ihren Austausch mit dem Königreich der Niederlande rechtfertigten.

28      Wie oben in Randnr. 8 ausgeführt wurde, war die Kommission der Ansicht, dass die sowohl oben in Randnr. 4 achter Gedankenstrich als auch oben in Randnr. 17 achter Gedankenstrich genannten Informationen ebenfalls unter die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen fielen. Daher muss das Königreich der Niederlande, um den Nachweis zu erbringen, dass die angefochtene Entscheidung mit einem Fehler behaftet ist, der ihre Nichtigerklärung in Bezug auf die fraglichen Informationen rechtfertigen kann, entweder kumulativ darlegen, dass die Klagegründe eins, zwei und vier begründet sind, oder darlegen, dass einer der Klagegründe drei und fünf bis sieben begründet ist.

29      Zunächst sind der erste und der zweite Klagegrund zusammen zu prüfen.

Zu den Klagegründen eins und zwei: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster bzw. dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 sowie gegen die Begründungspflicht, da die Kommission die Ansicht vertreten habe, die streitigen Informationen fielen unter die von diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten, und nicht angegeben habe, warum die Fn. 7 bis 12 der Bitumen-Entscheidung nicht mitgeteilt worden seien

30      Die vorliegende Rechtssache betrifft die Beziehungen zwischen der Verordnung Nr. 1049/2001 und einer anderen Regelung, und zwar der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1), die einen spezifischen Bereich des Unionsrechts regelt. Diese beiden Verordnungen haben unterschiedliche Ziele. Die erste Verordnung soll eine größtmögliche Transparenz des Entscheidungsprozesses staatlicher Stellen und der Informationen, auf denen ihre Entscheidungen beruhen, gewährleisten. Sie soll also die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten so weit wie möglich erleichtern und eine gute Verwaltungspraxis fördern. Die zweite Verordnung soll die Wahrung des Berufsgeheimnisses in den Verfahren der Ahndung der Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union sicherstellen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Éditions Odile Jacob, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 109).

31      Entgegen dem Vorbringen des Königreichs der Niederlande, wonach aus Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 hervorgehe, dass im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Verordnung und einer anderen Regel des Unionsrechts die Bestimmungen dieser Verordnung vorgingen, ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 und die Verordnung Nr. 1/2003 keine Bestimmung enthalten, die ausdrücklich den Vorrang der einen vor der anderen vorsieht. Daher ist eine Anwendung beider Verordnungen sicherzustellen, die mit der Anwendung der jeweils anderen vereinbar ist und somit eine kohärente Anwendung ermöglicht. Selbst wenn die Verordnung Nr. 1049/2001 der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren soll, unterliegt außerdem dieses Recht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gleichwohl angesichts der Regelung über die Ausnahmen nach Art. 4 dieser Verordnung bestimmten Grenzen aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Éditions Odile Jacob, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnrn. 110 und 111).

32      Zwar besteht rechtlich ein Unterschied zwischen dem Recht auf Einsicht in die Verwaltungsakte im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 81 EG und dem Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe aufgrund der Verordnung Nr. 1049/2001, in funktioneller Hinsicht führen beide jedoch zu einer vergleichbaren Situation. Denn unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf der die Akteneinsicht gewährt wird, ermöglicht sie den Beteiligten, die bei der Kommission eingereichten Erklärungen und Dokumente zu erhalten (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Éditions Odile Jacob, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 120).

33      Im vorliegenden Fall gehören die streitigen Informationen zu einer Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeit der Unionsorgane im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001. Diese Informationen wurden nämlich von der Kommission im Rahmen einer Untersuchung zur Anwendung des Art. 81 EG gesammelt, deren Ziel es war, ausreichende Informationen und Beweismittel zusammenzutragen, um konkrete gegen diese Bestimmung verstoßende Praktiken zu ahnden.

34      Ferner erhält die Kommission im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 81 EG in Anbetracht des Zwecks eines solchen Verfahrens – nämlich der Prüfung, ob ein oder mehrere Unternehmen im Rahmen kollusiver Verhaltensweisen Verpflichtungen eingegangen sind, die geeignet sind, den Wettbewerb in erheblicher Weise zu beeinträchtigen – sensible Geschäftsinformationen zu den geschäftlichen Strategien der beteiligten Unternehmen, der Höhe ihres Umsatzes, ihren Marktanteilen und ihren Geschäftsbeziehungen, so dass der Zugang zu den Dokumenten eines solchen Kontrollverfahrens den Schutz der geschäftlichen Interessen dieser Unternehmen beeinträchtigen kann. Daher sind die Ausnahmeregelungen zum Schutz der geschäftlichen Interessen und des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten der Unionsorgane im vorliegenden Fall eng miteinander verbunden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Kommission/Éditions Odile Jacob, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 115).

35      Um die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument zu rechtfertigen, genügt es zwar grundsätzlich nicht, dass dieses Dokument in Zusammenhang mit einer Tätigkeit oder einem Interesse steht, wie sie in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 erwähnt werden, da das betroffene Organ auch erläutern muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine in diesem Artikel vorgesehene Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte. Allerdings kann sich das Organ hierbei auf allgemeine Vermutungen stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (vgl. Urteil Kommission/Éditions Odile Jacob, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Was die Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen sowie die Verfahren im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen betrifft, hat der Gerichtshof befunden, dass sich solche allgemeinen Vermutungen aus der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) bzw. aus der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (berichtigte Fassung: ABl. 1990, L 257, S. 13) ergeben können, die speziell den Bereich staatlicher Beihilfen und von Unternehmenszusammenschlüssen regeln und Bestimmungen über den Zugang zu Informationen und Dokumenten enthalten, die im Rahmen des Untersuchungs- und Kontrollverfahrens bezüglich einer Beihilfe oder eines Unternehmenszusammenschlusses erlangt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Randnr. 12 angeführt, Randnrn. 55 bis 57, und Kommission/Éditions Odile Jacob, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnrn. 117 und 118).

37      Solche allgemeinen Vermutungen gelten auch in Bezug auf die Verfahren nach Art. 81 EG, da die Regelung dieses Verfahrens ebenfalls strenge Regeln für die Behandlung von Informationen enthält, die im Rahmen eines solchen Verfahrens erlangt oder erhoben wurden (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Éditions Odile Jacob, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 118).

38      Die Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie die Art. 8 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 [EG] und 82 [EG] durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18) regeln nämlich den Gebrauch von Informationen im Rahmen des Verfahrens zur Durchführung der in Art. 81 EG und 82 EG vorgesehenen Wettbewerbsregeln in restriktiver Weise, indem sie den Zugang zu den Akten vorbehaltlich der berechtigten Interessen der beteiligten Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse auf die Parteien, an die die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, und gegebenenfalls die Beschwerdeführer beschränken und verlangen, dass die betreffenden Informationen nur zu den Zwecken verwendet werden, zu denen sie gesammelt wurden, und Informationen, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht verbreitet werden.

39      Nach alledem könnte ein allgemeiner Zugang aufgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 zu dem Schriftverkehr zwischen der Kommission und den von diesem Verfahren betroffenen Parteien oder Dritten im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 81 EG das Gleichgewicht gefährden, das der Unionsgesetzgeber in der Verordnung Nr. 1/2003 zwischen der Verpflichtung der betroffenen Unternehmen, der Kommission möglicherweise sensible Geschäftsinformationen mitzuteilen, und der Gewährung eines wegen des Berufs‑ und des Geschäftsgeheimnisses verstärkten Schutzes für die der Kommission übermittelten Informationen sicherstellen wollte (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Éditions Odile Jacob, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 121).

40      Wenn andere Personen als diejenigen, die aufgrund der Regelung über das Verfahren nach Art. 81 EG ein Recht auf Zugang zu den Akten haben, auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu den Dokumenten eines solchen Verfahrens erlangen könnten, würde das von dieser Regelung geschaffene System in Frage gestellt (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Éditions Odile Jacob, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 122).

41      Was die Verbreitung der von der Kommission im Rahmen der Verfahren nach Art. 81 EG gemäß der Mitteilung zur Kronzeugenregelung gesammelten Informationen betrifft, könnte die Verbreitung dieser Informationen außerdem die potenziellen Kronzeugen davon abbringen, Erklärungen nach dieser Mitteilung abzugeben. Sie könnten sich nämlich in einer weniger günstigen Situation wiederfinden als andere an dem Kartell beteiligte Unternehmen, die nicht oder weniger intensiv an der Untersuchung mitgewirkt haben.

42      Folglich ist bei der Auslegung der Ausnahmeregelungen in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 davon auszugehen, dass eine allgemeine Vermutung besteht, dass die Verbreitung der von der Kommission im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 81 EG gesammelten Informationen grundsätzlich den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten der Unionsorgane sowie den Schutz der geschäftlichen Interessen der an einem solchen Verfahren beteiligten Unternehmen beeinträchtigt (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Éditions Odile Jacob, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 123).

43      In Anbetracht der Art der im Rahmen des Verfahrens nach Art. 81 EG geschützten Interessen drängt sich die in der vorherigen Randnummer gezogene Schlussfolgerung unabhängig davon auf, ob der Zugangsantrag ein bereits abgeschlossenes Verfahren oder ein noch anhängiges Verfahren betrifft. Die Veröffentlichung sensibler Informationen zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen kann deren geschäftliche Interessen unabhängig von einem laufenden Verfahren nach Art. 81 EG beeinträchtigen. Zudem könnte die Aussicht auf eine solche Veröffentlichung nach Abschluss dieses Verfahrens die Bereitschaft der Unternehmen zur Zusammenarbeit während des laufenden Verfahrens mindern (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Éditions Odile Jacob, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 124).

44      Im Übrigen können nach Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 die Ausnahmen in Bezug auf die geschäftlichen Interessen und die sensiblen Dokumente für einen Zeitraum von 30 Jahren und erforderlichenfalls noch länger gelten (Urteil Kommission/Éditions Odile Jacob, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 125).

45      Die genannte allgemeine Vermutung schließt nicht die Möglichkeit aus, diese Vermutung für ein bestimmtes Dokument, um dessen Verbreitung ersucht wird, zu widerlegen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung dieses Dokuments gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nachzuweisen (Urteil Kommission/Éditions Odile Jacob, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 126).

46      Im Licht dieser Erwägungen sind die Rügen zu untersuchen, die das Königreich der Niederlande im Wesentlichen im Rahmen der vorliegenden Klagegründe vorgebracht hat.

47      Erstens macht das Königreich der Niederlande geltend, dass unter den Begriff der geschäftlichen Interessen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 nur rechtmäßige und legitime geschäftliche Interessen fielen, was die geschäftlichen Interessen der Teilnehmer eines Kartells sowie das Interesse, nicht Gegenstand einer Schadensersatzklage wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht zu sein, ausschließe. Jedenfalls gehörten unter diesen Umständen die Interessen der Organisation eines Kartells nicht zum Schutz der geschäftlichen Interessen und es bestehe im vorliegenden Fall keine echte Gefahr der Beeinträchtigung geschäftlicher Interessen, da alle Bitumenlieferanten an dem Kartell teilgenommen hätten und es auf diesem Markt keinen wirklichen Wettbewerb während der in Rede stehenden Zuwiderhandlung gegeben habe.

48      Zu diesem Punkt ist zunächst festzustellen, dass, wie die Kommission zu Recht geltend macht, weder die Verordnung Nr. 1049/2001 noch die Verordnung Nr. 1/2003 bestimmen, dass die Teilnahme eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln die Kommission daran hindert, sich auf den Schutz der geschäftlichen Interessen dieses Unternehmens zu berufen, um den Zugang zu Informationen und Dokumenten zu der betreffenden Zuwiderhandlung zu verweigern.

49      Die Tatsache, dass nach Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003 die in Anwendung der Art. 17 bis 22 dieser Verordnung erhaltenen Informationen nur zu dem Zweck verwertet werden dürfen, zu dem sie eingeholt wurden, und dass die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, ihre Beamten, ihre Bediensteten und andere unter ihrer Aufsicht tätigen Personen sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten anderer Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, keine Informationen preiszugeben, die sie bei der Anwendung dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, zeigt vielmehr, dass die Informationen hinsichtlich der in Rede stehenden Zuwiderhandlung grundsätzlich als vertraulich angesehen werden können, ja sogar müssen.

50      Diese Schlussfolgerung wird außerdem dadurch bestätigt, dass das Recht der Unternehmen, an die eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet wird, auf Einsicht in die Akten der Kommission nach Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 durch das legitime Interesse der Unternehmen daran, dass ihre Geschäftsgeheimnisse nicht verbreitet werden, beschränkt wird und sich nicht auf Informationen vertraulicher Art erstreckt. Dies bedeutet, dass der Unionsgesetzgeber beschlossen hat, den geschäftlichen Interessen der Unternehmen, die Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 81 EG oder auch nach Art. 82 EG sind, einen gewissen Schutz zu gewähren, und dies sogar in der Situation, in der dieses Interesse teilweise mit den Verteidigungsrechten dieser Unternehmen in Konflikt geraten könnte.

51      Das Gericht hat zwar entschieden, wie das Königreich der Niederlande geltend macht, dass das Interesse, das ein Unternehmen, dem die Kommission eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht auferlegt hat, daran hat, dass die Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht der Öffentlichkeit preisgegeben werden, keinen besonderen Schutz verdient angesichts des Interesses der Öffentlichkeit, möglichst umfassende Kenntnis von den Gründen jedes Handelns der Kommission zu erhalten, des Interesses der Wirtschaftsbeteiligten, zu wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann, und des Interesses der durch die Zuwiderhandlung geschädigten Personen an der Kenntnis näherer Einzelheiten, um gegebenenfalls ihre Rechte gegenüber den mit der Sanktion belegten Unternehmen geltend machen zu können, zumal diesem Unternehmen die Möglichkeit offensteht, eine solche Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen (Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, T‑474/04, Slg. 2007, II‑4225, Randnr. 72).

52      Das Gericht hat jedoch ebenfalls die Notwendigkeit hervorgehoben, den Ruf und die Würde der betroffenen Unternehmen zu achten, solange sie nicht endgültig verurteilt sind, und hat daher befunden, dass in bestimmten Situationen die Feststellungen der Kommission in Bezug auf eine von einem Unternehmen begangene Zuwiderhandlung grundsätzlich gegenüber der Öffentlichkeit als vertraulich und damit naturgemäß als vom Berufsgeheimnis erfasst anzusehen sind (Urteil Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 78). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass, als der Antrag auf Zugang zu den streitigen Informationen gestellt wurde, mehrere Nichtigkeitsklagegen gegen die Bitumen-Entscheidung vor dem Gericht anhängig waren (Rechtssachen, in denen ergangen sind: der Beschluss des Gerichts vom 4. Juli 2008, Wegenbouwmaatschappij J. Heijmans/Kommission, T‑358/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht; sowie die Urteile des Gerichts vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T‑343/06, Total/Kommission, T‑344/06, Nynäs Petroleum und Nynas Belgium/Kommission, T‑347/06, Total Nederland/Kommission, T‑348/06, Dura Vermeer Groep/Kommission, T‑351/06, Dura Vermeer Infra/Kommission, T‑352/06, Vermeer Infrastructuur/Kommission, T‑353/06, BAM NBM Wegenbouw und HBG Civiel/Kommission, T‑354/06, Koninklijke BAM Groep/Kommission, T‑355/06, Koninklijke Volker Wessels Stevin/Kommission, T‑356/06, Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission, T‑357/06, Heijmans Infrastructuur/Kommission, T‑359/06, Heijmans/Kommission, T‑360/06, Ballast Nedam/Kommission, T‑361/06, Ballast Nedam Infra/Kommission, T‑362/06, und Kuwait Petroleum u. a./Kommission, T‑370/06), so dass die von dieser Entscheidung betroffenen Unternehmen nicht als endgültig verurteilt angesehen werden konnten.

53      Überdies ist in Anbetracht der in Randnr. 51 angeführten Rechtsprechung nicht jede Information zu den Details einer Zuwiderhandlung gegenüber der Öffentlichkeit als nicht vertraulich anzusehen. Diese Rechtsprechung ist im Hinblick auf die legitimen Ziele der Kommission auszulegen, die Informationen zu verbreiten und zu verwenden, die notwendig sind, um den Beweis einer Zuwiderhandlung gemäß Art. 27 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung Nr. 1/2003 zu erbringen, sowie im Hinblick auf die Interessen der Öffentlichkeit, die Gründe nachzuvollziehen, die die Kommission zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diese Interessen umfassen die der Wirtschaftsteilnehmer und der eventuellen Opfer der Zuwiderhandlung, die Verhaltensweisen, die die Kommission als verboten angesehen hat, bzw. die Details zu kennen, die notwendig sind, um vor den nationalen Gerichten Schadensersatz von den verantwortlichen Unternehmen zu verlangen.

54      Im vorliegenden Fall macht das Königreich der Niederlande jedoch nicht geltend, dass es anhand der öffentlichen Fassung der Bitumen-Entscheidung nicht nachvollziehen könne, weshalb die Kommission diese Entscheidung erlassen habe. Das Königreich der Niederlande trägt auch nicht vor, dass die Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Lage seien, anhand dieser Fassung festzustellen, welches Verhalten die von der Bitumen-Entscheidung betroffenen Unternehmen unter Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Union an den Tag gelegt hätten und zur Verhängung von Sanktionen geführt habe.

55      Was die Interessen der eventuellen Opfer der von der Bitumen-Entscheidung sanktionierten Zuwiderhandlung betrifft, können die verantwortlichen Unternehmen, die Art und die Dauer der Zuwiderhandlung sowie eine Fülle von Angaben, anhand deren nachvollzogen werden kann, worin sie im Wesentlichen bestand, der öffentlichen Fassung dieser Entscheidung entnommen werden. Die Lektüre dieser Fassung versetzt die Personen, die sich durch das Kartell verletzt sehen, somit in die Lage, den zuständigen nationalen Richter anzurufen.

56      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Regel, wonach jedes Dokument aus einem Wettbewerbsverfahren einem Antragsteller allein deshalb mitgeteilt werden müsste, weil dieser eine Schadensersatzklage zu erheben beabsichtigt, zur Sicherstellung eines wirksamen Schutzes des Rechts auf Schadensersatz, das diesem Antragsteller zusteht, nicht notwendig wäre, da es wenig wahrscheinlich ist, dass sich die Schadensersatzklage auf die Gesamtheit der in den Akten zu diesem Verfahren befindlichen Gesichtspunkte stützen muss. Des Weiteren könnte diese Regel zum Verstoß gegen andere Rechte führen, die das Unionsrecht u. a. den betroffenen Unternehmen, wie z. B. das Recht auf Schutz des Berufsgeheimnisses oder der Geschäftsgeheimnisse, oder den betroffenen Privatpersonen, wie z. B. das Recht auf Schutz der persönlichen Daten, verleiht. Schließlich könnte ein solcher allgemeiner Zugang auch öffentliche Interessen wie die Wirksamkeit der Politik der Ahndung von Wettbewerbsverletzungen beeinträchtigen, da er die an einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 81 EG und 82 EG beteiligten Personen davon abhalten könnte, mit den Wettbewerbsbehörden zu kooperieren (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juni 2011, Pfleiderer C‑360/09, Slg. 2011, I‑5161, Randnr. 27).

57      Schließlich ist daran zu erinnern, dass die Bitumen-Entscheidung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht bestandskräftig war, wohingegen die Rüge des Königreichs der Niederlande im Wesentlichen auf das Vorliegen einer bestätigten Zuwiderhandlung gestützt ist, die seitens der betroffenen Unternehmen den Verlust jedes schutzwürdigen geschäftlichen Interesses, was diese Zuwiderhandlung betrifft, rechtfertigen würde.

58      Aus dem Vorstehenden folgt, dass die vorliegende Rüge zurückzuweisen ist.

59      Zweitens macht das Königreich der Niederlande geltend, dass sein Antrag auf Zugang zu der vertraulichen Fassung der Bitumen-Entscheidung nicht die Dokumente betreffe, auf die diese gestützt sei, sondern nur die vertraulichen Stellen, die die Kommission selbst anhand dieser Dokumente verfasst habe. Die Stellen, die nicht als von einer bestimmten Partei erteilte Informationen angesehen werden könnten, oder auch die Informationen zur Arbeitsweise des Kartells dürften nicht unter die Ausnahme zum Schutz von Untersuchungstätigkeiten fallen.

60      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass, wie die Kommission im Wesentlichen geltend gemacht hat, die Tatsache, dass der Antrag auf Zugang des Königreichs der Niederlande nicht die im Laufe ihrer Ermittlung zusammengetragenen Dokumente betrifft, sondern bestimmte Stellen der Bitumen-Entscheidung, die auf der Grundlage dieser Dokumente verfasst wurden, nicht die Anwendung der von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten auf diese Stellen ausschließt. Dieser Bestimmung würde nämlich jede praktische Wirksamkeit genommen, wenn ihre Anwendung auf die im Rahmen einer Untersuchung von einem Unionsorgan zusammengetragenen Dokumente beschränkt wäre und nicht herangezogen werden könnte, um den Parteien den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, die danach von diesem Organ verfasst wurden und Informationen aus den geschützten Dokumenten enthalten.

61      Des Weiteren ist das Vorbringen des Königreichs der Niederlande, wonach die Informationen über die Arbeitsweise des Kartells nicht unter die Ausnahme zum Schutz der Untersuchungstätigkeiten fallen sollen, angesichts der Tatsache, dass dieses Vorbringen in keiner Weise untermauert ist, und in Anbetracht der oben in den Randnrn. 48 bis 56 enthaltenen Ausführungen, zurückzuweisen.

62      Mithin ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen.

63      Drittens macht das Königreich der Niederlande geltend, dass die Ausnahme zum Schutz der Untersuchungstätigkeiten nur gelte, solange die Untersuchung im Gang sei, wohingegen sein Antrag auf Zugang nach Erlass der Bitumen-Entscheidung gestellt worden sei.

64      Diese Rüge kann in Anbetracht der oben in Randnr. 43 gemachten Feststellungen keinen Erfolg haben. Überdies konnte, wie die Kommission zu Recht geltend macht, die Untersuchung, die zum Erlass der Bitumen-Entscheidung geführt hat, beim Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht als endgültig abgeschlossen angesehen werden, da, wie oben in Randnr. 52 ausgeführt wurde, mehrere Gerichtsverfahren vor dem Gericht anhängig waren, als der Antrag auf Zugang zu den streitigen Informationen gestellt wurde. Daher hätte die Kommission je nach dem Ausgang dieser Verfahren ihre Tätigkeiten wiederaufnehmen können, um eventuell eine neue Entscheidung hinsichtlich der von der Bitumen-Entscheidung betroffenen Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG zu erlassen.

65      Die vorliegende Rüge ist daher zurückzuweisen.

66      Viertens macht das Königreich der Niederlande im Wesentlichen geltend, dass die Kommission durch die Anwendung sowohl der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen als auch der in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten der Unionsorgane auf alle streitigen Informationen nicht spezifisch den vertraulichen Charakter jeder einzelnen dieser in Rede stehenden Informationen begründet habe, obwohl sie unterschiedlich gewesen seien. Nach Ansicht des Königreichs der Niederlande hätte die Kommission nach der Rechtsprechung zuerst eine individuelle Analyse vorzunehmen und dann die Art jeder einzelnen Information, deren Freigabe verweigert worden sei, sowie die Gründe für die Weigerung genau angeben müssen.

67      Hierzu ist festzustellen, dass die streitigen Informationen im Rahmen der Untersuchung der Kommission zusammengetragen wurden, die zum Erlass der Bitumen-Entscheidung geführt haben, die, wie oben in Randnr. 64 ausgeführt wurde, beim Erlass der streitigen Entscheidung nicht als endgültig abgeschlossen angesehen werden konnte. Diese Informationen betreffen Details der Organisation und der Arbeitsweise des von der Bitumen-Entscheidung erfassten Kartells, die konkrete Beteiligung der Unternehmen, die an dieser Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG teilgenommen haben, sowie die persönliche Beteiligung der Arbeitnehmer dieser Unternehmen und schließlich die Bedingungen auf den betroffenen Märkten. Die Lektüre der öffentlichen Fassung der Bitumen-Entscheidung zeigt, dass die Entscheidung der Kommission, diese Informationen vertraulich zu halten, das Ergebnis einer individuellen Analyse dieser Fassung ist. Die in dieser Fassung als vertraulich angesehenen Informationen wurden nämlich punktuell im Text dieser Fassung unkenntlich gemacht. Der öffentlichen Fassung der Bitumen-Entscheidung lässt sich jedoch mit hinreichender Genauigkeit entnehmen, welche Gründe die Kommission dazu veranlasst haben, die Verbreitung der unkenntlich gemachten Informationen zu verweigern.

68      In diesem Zusammenhang konnte die Kommission angesichts der oben in den Randnrn. 30 bis 45 gemachten Ausführungen die Ansicht vertreten, dass die streitigen Informationen unter die allgemeine Vermutung fielen, nach der die Freihabe der von der Kommission im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 81 EG gesammelten Dokumente grundsätzlich sowohl den Schutz des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten als auch den Schutz der Geschäftsgeheimnisse der an einem solchen Verfahren beteiligten Unternehmen beeinträchtigen würde.

69      Die Begründung der angefochtenen Entscheidung, die, wie die Parteien zugeben, im Wesentlichen auf einer solchen Vermutung beruht, ist daher als ausreichend anzusehen.

70      Die vorliegende Rüge ist daher zurückzuweisen.

71      Fünftens macht das Königreich der Niederlande geltend, dass die Kommission die Ablehnung des Zugangs zu den Fn. 7 bis 12 zu den Erwägungsgründen 4 bis 6 der Bitumen-Entscheidung und damit zu den oben in Randnr. 17 erster Gedankenstrich genannten Informationen nicht begründet habe.

72      Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht angegeben hat, weshalb diese Fußnoten nicht verbreitet worden sind. Selbst wenn der Zweitantrag die Erwägungsgründe 4 bis 6 der vertraulichen Fassung der Bitumen-Entscheidung betraf, auf die sich diese Fußnoten bezogen, erwähnte er diese Fußnoten allerdings nicht, wie die Kommission zu Recht geltend macht. Als das Königreich der Niederlande jedoch im Zweitantrag meinte, dass Fußnoten zu einer Stelle der Bitumen-Entscheidung verbreitet werden müssten, erwähnte es sie ausdrücklich. So beantragte es ausdrücklich, Zugang zu den Fn. 340, 341, 343, 344, 345 bis 349, 371 bis 376, 489 und 519 bis 521 der Bitumen-Entscheidung zu erhalten. Folglich konnte die Kommission den Zweitantrag so verstehen, dass dieser sich nicht auf die Fn. 7 bis 12 der Bitumen‑Entscheidung bezog, so dass die angefochtene Entscheidung nicht notwendigerweise eine Begründung hinsichtlich der Entscheidung, diese Fußnoten nicht zu verbreiten, enthalten musste.

73      Die vorliegende Rüge ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

74      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Klagegründe eins und zwei zurückzuweisen sind.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049/2001, da ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der streitigen Informationen bestehe

75      Aus Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 geht hervor, dass die Unionsorgane den Zugang zu einem Dokument nicht verweigern, wenn seine Verbreitung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, selbst wenn diese, wie im vorliegenden Fall, den Schutz der geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person oder den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten der Unionsorgane beeinträchtigen könnte.

76      Wie oben in Randnr. 7 angeführt, war die Kommission in der angefochtenen Entscheidung der Ansicht, dass der Zweitantrag keine Argumente enthalten habe, mit denen das Vorliegen eines solchen überwiegenden öffentlichen Interesses dargelegt werden könne, da das Argument, auf das sich das Königreich der Niederlande in diesem Zusammenhang berufen habe, nämlich die Nützlichkeit der vertraulichen Fassung der Bitumen-Entscheidung, um eine Schadensersatzklage gegen die von dieser Entscheidung betroffenen Unternehmen vorzubereiten, privater Natur gewesen sei.

77      Das Königreich der Niederlande macht geltend, dass diese Schlussfolgerung falsch sei. Zivilklagen spielten eine wichtige Rolle bei der Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG, und es sei keine Privatpartei, sondern ein Mitgliedstaat, der damit betraut sei, das niederländische Staatsvermögen zu verwalten und den finanziellen Interessen des Staates zu dienen, und der sich um Ersatz des erlittenen Schadens bemühe. Der Weg einer privaten Schadensersatzklage sei die einzige Möglichkeit, die sich dem Königreich der Niederlande biete, um dem Unionsrecht in der nationalen Rechtsordnung im Rahmen der Erfüllung der Pflicht zur Zusammenarbeit, die ihm nach Art. 10 EG obliege, Geltung zu verschaffen.

78      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

79      Es ist festzustellen, dass jedermann Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch ein Verhalten entstanden ist, das den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C‑453/99, Slg. 2001, I‑6297, Randnrn. 24 und 26, vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C‑295/04 bis C‑298/04, Slg. 2006, I‑6619, Randnrn. 59 und 61, und Pfleiderer, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 28). Ein solcher Schadensersatzanspruch erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, von – oft verschleierten – Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können. Schadensersatzklagen vor nationalen Gerichten tragen nach Ansicht des Gerichtshofs wesentlich zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union bei (Urteile Courage und Crehan, Randnr. 27, und Pfleiderer, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 29).

80      Gleichwohl geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Frage, ob eine Person ein Dokument für die Vorbereitung einer Nichtigkeitsklage benötigt, im Rahmen dieser Klage zu prüfen ist, und dass, selbst wenn sich dieses Bedürfnis herausstellen sollte, dies für die Interessenabwägung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 im Zusammenhang mit einem Antrag auf Zugang zu einem Dokument nicht berücksichtigt wird (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichts vom 26. April 2005, Sison/Rat, T‑110/03, T‑150/03 und T‑405/03, Slg. 2005, II‑1429, Randnr. 55).

81      Die in der vorherigen Randnummer angeführte Rechtsprechung ist auch in Bezug auf nach der Verordnung Nr. 1049/2011 gestellte Anträge auf Zugang zu Dokumenten und Informationen anwendbar, die sich im Hinblick auf eine Schadensersatzklage als nützlich erweisen können.

82      Es ist nämlich zum einen Sache des zuständigen mit einer Schadensersatzklage befassten nationalen Richters, die Mechanismen der Vorlage von Beweisen und geeigneter Dokumente nach dem anwendbaren Recht zu klären, um den Rechtsstreit zu entscheiden.

83      In diesem Zusammenhang kann der nationale Richter die Kommission um sachdienliche Zusammenarbeit bitten, und zwar auch in Bezug auf die Vorlage von Informationen und Dokumenten. So können nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 die Gerichte der Mitgliedstaaten die Kommission um die Übermittlung von Informationen, die sich in ihrem Besitz befinden, oder um Stellungnahmen zu Fragen bitten, die die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union betreffen.

84      Zum anderen ist das Interesse an der Möglichkeit, Schadensersatz für einen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union erlittenen Schaden zu erlangen, trotz der Bedeutung des eventuellen Beitrags der Schadensersatzklagen für die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs innerhalb der Union als ein privates Interesse anzusehen, wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat. Hierzu ist festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Anwendung des Wettbewerbsrechts auf das den Markt für Straßenbaubitumen betreffende Kartell in den Niederlanden von der Kommission bereits verfolgt wurde, als sie zu diesem Zweck die Bitumen-Entscheidung erließ.

85      Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch entkräftet, dass das Königreich der Niederlande ein Mitgliedstaat ist.

86      Das Königreich der Niederlande hat nämlich selbst beschlossen, nach der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu den streitigen Informationen zu beantragen. Nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung verleiht diese jedem Unionsbürger sowie jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, ohne dabei jedoch je nach der Art der Antragsteller unterschiedliche Regeln für den Zugang festzulegen.

87      Der vorliegende Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

88      Da die Kommission zum einen in der angefochtenen Entscheidung die Ansicht vertreten hat, dass die oben in Randnr. 17 achter Gedankenstrich genannten Informationen unter die in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten zum Schutz der geschäftlichen Interessen der Unternehmen bzw. zum Schutz der Untersuchungstätigkeiten fielen, und zum anderen die drei vorherigen Klagegründe, in deren Rahmen der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass die Anwendung dieser Ausnahmen im vorliegenden Fall fehlerhaft sei, zurückgewiesen worden sind, ist der vierte Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend gemacht wird, da die Kommission die Ansicht vertreten habe, dass die oben in Randnr. 17 achter Gedankenstrich genannte Information unter die Ausnahme zum Schutz der Integrität des Einzelnen falle, nicht zu prüfen.

 Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Kommission keinen teilweisen Zugang zu den streitigen Informationen gewährt habe

89      Das Königreich der Niederlande trägt vor, selbst wenn bestimmte Teile der Bitumen-Entscheidung unter die Ausnahmen vom Recht auf Zugang fielen, müssten die anderen Teile dieser Entscheidung gleichwohl nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 verbreitet werden. Überdies hätte die Kommission nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit prüfen müssen, ob es weniger schwere Maßnahmen als die Ablehnung des Antrags auf Zugang gebe. Die Verwendung von Bandbreiten betreffend den Wert der Verkäufe und der Marktanteile hätte z. B. die Verbreitung eines Teils der angeforderten Informationen erlaubt.

90      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Königreichs der Niederlande entgegen.

91      Nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 werden, wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der in diesem Artikel genannten Ausnahmen unterliegen, die übrigen Teile des Dokuments freigegeben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Prüfung des teilweisen Zugangs zu einem Dokument der Organe der Union anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C‑353/99 P, Slg. 2001, I‑9565, Randnrn. 27 und 28).

92      Aus dem Wortlaut der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Bestimmung selbst ergibt sich, dass ein Organ zu prüfen hat, ob zu Dokumenten, die Gegenstand eines Antrags auf Zugang sind, ein teilweiser Zugang in der Form zu gewähren ist, dass eine Zugangsverweigerung auf die Angaben beschränkt wird, die von den in Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen gedeckt sind. Das Organ hat einen solchen teilweisen Zugang zu gewähren, wenn das von ihm mit der Verweigerung des Zugangs zum Dokument verfolgte Ziel dadurch erreicht werden kann, dass sich das Organ darauf beschränkt, die Stellen unkenntlich zu machen, die das geschützte öffentliche Interesse beeinträchtigen können (Urteil des Gerichts vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T‑264/04, Slg. 2007, II‑911, Randnr. 50, und vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Hautala, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 29).

93      Es ist jedoch zum einen festzustellen, dass die Kommission im vorliegenden Fall, indem sie eine öffentliche Fassung der Bitumen-Entscheidung veröffentlicht hat, einen teilweisen Zugang zu dieser Entscheidung gewährt hat und dabei den zu einem späteren Zeitpunkt vom Königreich der Niederlande beantragten Zugang nur zu den Teilen der Bitumen-Entscheidung verweigert hat, die sie, wie aus der Gesamtheit der oben gemachten Ausführungen hervorgeht, zu Recht als von den in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen zum Schutz des geschäftlichen Interessen der natürlichen oder juristischen Personen bzw. des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten der Unionsorgane gedeckt ansehen konnte.

94      Zum anderen ist festzustellen, dass Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 entgegen dem, was das Königreich der Niederlande im Wesentlichen vorträgt, nicht verlangt, dass die mit einem Antrag auf Zugang zu Dokumenten befassten Unionsorgane die Teile der Dokumente, deren Verbreitung nach den von dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen rechtmäßig verweigert wird, durch die Angabe von Bandbreiten ersetzen, wenn es sich um Zahlenangaben handelt.

95      Der vorliegende Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001, da die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen angesichts des Zeitraums, auf den sich die streitigen Informationen bezögen, nicht mehr gerechtfertigt sei

96      Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestimmt:

„Die Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 3 gelten nur für den Zeitraum, in dem der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist. Die Ausnahmen gelten höchstens für einen Zeitraum von 30 Jahren. Im Falle von Dokumenten, die unter die Ausnahmeregelungen bezüglich der Privatsphäre oder der geschäftlichen Interessen fallen, und im Falle von sensiblen Dokumenten können die Ausnahmen erforderlichenfalls nach Ablauf dieses Zeitraums weiter Anwendung finden.“

97      Das Königreich der Niederlande macht geltend, die Kommission habe nicht geprüft, ob die Anwendung der von Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen in Anbetracht des Alters der streitigen Informationen, die sechs bis 14 Jahre alt seien und sich auf Machenschaften bezögen, die a priori heute nicht mehr stattfänden, immer noch gerechtfertigt sei.

98      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Königreichs der Niederlande entgegen.

99      Hierzu ist festzustellen, dass, wie aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 hervorgeht und von der Rechtsprechung (siehe oben, Randnr. 44) hervorgehoben wurde, die in dieser Bestimmung genannten Ausnahmen während eines Zeitraums von 30 Jahren Anwendung finden können und erforderlichenfalls sogar länger, was insbesondere die Ausnahme zum Schutz von geschäftlichen Interessen betrifft.

100    Im vorliegenden Fall wurde ein Teil der streitigen Informationen aus Dokumenten erlangt, die bis auf den Anfang der 1990er Jahre zurückgehen. Dennoch sind alle diese Informationen weniger als 30 Jahre alt und Teil einer Entscheidung der Kommission, die weniger als zwei Jahre vor Erhebung der vorliegenden Klage erlassen wurde. Wie oben in Randnr. 64 angegeben, konnte überdies die Untersuchung, die zum Erlass der Bitumen-Entscheidung geführt hat, beim Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht als endgültig abgeschlossen angesehen werden. Schließlich tritt das Königreich der Niederlande der Behauptung der Kommission, wonach sich die von der Bitumen-Entscheidung betroffenen Märkte in den Niederlanden durch eine große Stabilität auszeichneten, nicht substantiiert entgegen. Daher konnten die Informationen, auch wenn sie relativ alt waren, eine gewisse geschäftliche Bedeutung behalten.

101    Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 10 EG in Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

102    Nach der Auffassung des Königreichs der Niederlande darf die Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht gegen das Primärrecht und auch nicht gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts verstoßen. Nach Art. 10 EG hätten die Mitgliedstaaten und die Organe wechselseitige Verpflichtungen zur loyalen Zusammenarbeit. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spiele in diesem Fall eine Rolle, denn Art. 10 EG lasse die Möglichkeit bestehen, Informationen auszutauschen, und ein solches Vorgehen gehe weniger weit als die Verbreitung, könne aber gleichwohl Informationen betreffen, über die die Öffentlichkeit nicht in Kenntnis gesetzt worden sei.

103    Nach Ansicht der Kommission hat das Königreich der Niederlande seinen Antrag auf Zugang zur Bitumen-Entscheidung ausdrücklich und ausschließlich auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt und keinen Antrag auf Informationen im Rahmen des Art. 10 EG gestellt. Was die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung betreffe, gehe es nur darum, zu bestimmen, ob die Kommission die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001 korrekt angewandt habe. Der Klagegrund sei daher unzulässig.

104    Selbst wenn dieser Klagegrund zulässig wäre, handele es sich im vorliegenden Fall nicht um Informationen, die das Königreich der Niederlande benötige, um seinen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachzukommen, sondern um Informationen, die dieser Staat erhalten wolle, um eine private Schadensersatzklage vor den Zivilgerichten vorzubereiten. Art. 10 EG dürfe den Zugang zu diesen Informationen somit nicht gestatten. Zwar werde die Schadensersatzklage auf nationaler Ebene als Beitrag zur Durchführung der Art. 81 EG und 82 EG angesehen, doch könne in diesem Fall die Vertraulichkeit der angeforderten Informationen nicht garantiert und der Antrag daher zurückgewiesen werden.

105    Art. 10 EG bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der [Union] ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe.

Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten.“

106    Dieser Artikel stellt eine Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit auf, die sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Organe der Union gilt. Diese müssen sich um einen konstruktiven Dialog bemühen, der u. a. die Durchführung des Unionsrechts im Rahmen der von den Verträgen aufgestellten Verteilung der Zuständigkeiten erleichtert.

107    Ohne dass über die Zulässigkeit des vorliegenden Klagegrundes entschieden zu werden braucht, ist jedoch festzustellen, dass, wie oben in Randnr. 86 ausgeführt wurde, das Königreich der Niederlande beschlossen hat, einen Antrag auf Zugang zu den vertraulichen Stellen der Bitumen-Entscheidung im Rahmen der Verordnung Nr. 1049/2001 zu stellen. Die Wahl dieses Verfahrens bindet sowohl das Königreich der Niederlande als auch die Kommission, und beide Parteien sind verpflichtet, sich an die von dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zu halten. Die Kommission konnte sich daher nicht allein deshalb dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren oder ihren Möglichkeiten einer Ausnahme vom Recht auf Zugang entziehen, weil der Antrag von einem Mitgliedstaat gestellt worden war. Die Verordnung Nr. 1049/2001 verleiht nämlich einem Mitgliedstaat, der einen solchen Antrag stellt, keinen besonderen Status, so dass dieser sich also denselben Beschränkungen unterwerfen muss, wie sie in dieser Verordnung auch für die anderen Antragsteller vorgesehen sind. Die automatische Anwendung der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit in diesem Zusammenhang würde dazu führen, den Mitgliedstaaten einen besonderen Status zu verleihen, der vom Unionsgesetzgeber bei der Abfassung der verschiedenen in Rede stehenden Gesetzgebungsakte nicht in Betracht gezogen wurde.

108    Der Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 10 EG ist daher zurückzuweisen, und demzufolge ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

109    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich der Niederlande unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

Kanninen

Soldevila Fragoso

Berardis

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. September 2013.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis


SachverhaltII – 2

Verfahren und Anträge der ParteienII – 4

Rechtliche WürdigungII – 7

Zum Gegenstand des VerfahrensII – 7

Zur BegründetheitII – 7

VorbemerkungenII – 8

Zu den Klagegründen eins und zwei: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster bzw. dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 sowie gegen die Begründungspflicht, da die Kommission die Ansicht vertreten habe, die streitigen Informationen fielen unter die von diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmen zum Recht auf Zugang zu Dokumenten, und nicht den Grund angegeben habe, warum die Fn. 7 bis 12 der Bitumen-Entscheidung nicht mitgeteilt worden seienII – 17

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049/2001, da ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der streitigen Informationen besteheII – 19

Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Kommission keinen teilweisen Zugang zu den streitigen Informationen gewährt habeII – 21

Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001, da die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen angesichts des Zeitraums, auf den sich die streitigen Informationen bezögen, nicht mehr gerechtfertigt seiII – 22

Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 10 EG in Hinblick auf den Grundsatz der VerhältnismäßigkeitII – 23

KostenII – 25


* Verfahrenssprache: Niederländisch.