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Klage, eingereicht am 27. März 2006 - ESOTRADE / HABM

(Rechtssache T-103/06)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: ESOTRADE SA (Madrid) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jaime de Rivera Lamo de Espinosa)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Antonio Segura Sánchez

Anträge der Klägerin

Es wird beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Januar 2006 in der Sache R 217/2004-2 zu der Kollision der Marken YOKANA/YOKONO aufzuheben;

die Gemeinschaftsmarke Nr. 1 600 659 "YOKANA" zur Eintragung zuzulassen;

dem Beklagten die Kosten im vorliegenden Verfahren und in den vorangegangenen Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "YOKANA" (Anmeldung Nr. 1 600 659) für Waren der Klassen 14, 18 und 25.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Antonio Segura Sánchez.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke und spanische Bildmarke "YOKONO" für Waren der Klassen 25 (Nr. 1 099 356) und 18, 25 sowie 39 (Nr. 336 750).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Stattgabe des Widerspruchs und Zurückweisung der Anmeldung für bestimmte Waren der Klassen 18 und 25.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.

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