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Klage, eingereicht am 3. April 2006 - SPM / Kommission

(Rechtssache T-104/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Société des plantations de Mbanga (S. P. M.) (Douala, Kamerun) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B.-L. Doré)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

alle ihre Anträge zuzulassen;

die Verordnung (EG) Nr. 219/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006 für nichtig zu erklären;

der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im Rahmen der Änderungen der Sonderregelung über die Kontingente für den Handel mit Drittstaaten, die Teil der Maßnahmen der Marktorganisation für Bananen sind, ermächtigte die Verordnung Nr. 1964/2005 des Rates der Europäischen Union vom 29. November 20051 die Kommission u. a. dazu, die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sowie die Übergangsbestimmungen für die Verwaltung des Zollkontingents für Bananen mit Ursprung in AKP-Staaten zu erlassen. In diesem Rahmen behielt die Kommission in ihrer Verordnung Nr. 2015/2005 vom 9. Dezember 20052 für die Monate Januar und Februar 2006 die Regelung über die Zuteilung der Einfuhrlizenzen auf der Grundlage vorheriger Referenzmengen bei3. Da diese Verordnung ihrer Natur nach vorläufig war, erließ die Kommission am 8. Februar 2006 die Verordnung Nr. 219/2006 zur Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 20064. In dieser Verordnung legte die Kommission eine Methode zur Verwaltung des Zollkontingents fest, die die Zuteilung des Kontingents in der Reihenfolge vorsieht, in der jeweils die Anmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurden (das so genannte "Windhund"-Verfahren), und behielt übergangsweise einen Teil des Zollkontingents den Marktbeteiligten vor, die die Gemeinschaft im Rahmen der früheren Einfuhrregelung mit AKP-Bananen versorgt haben. Diese Verordnung ist Gegenstand des Antrags auf Nichtigerklärung der vorliegenden Klage.

Im Rahmen der vorliegenden Klage trägt die Klägerin vor, dass die angefochtene Verordnung mehrere Rechtsverletzungen enthalte, da sich aus ihren Bestimmungen ergebe, dass zwar 60 % des Zollkontingents nach der neuen Methode verwaltet würden, aber 40 % weiterhin durch die Zuteilung von Lizenzen auf der Grundlage vorheriger Referenzmengen. Für ihre Klage macht die Klägerin dieselben Klagegründe und Argumente geltend, die sie in ihrer Klage in der Rechtssache T-447/055 vorgetragen hat.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen (ABl. L 316, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 der Kommission vom 9. Dezember 2005 über die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates über die Zollsätze für Bananen eröffneten Zollkontingents für die Monate Januar und Februar 2006 (ABl. L 324, S. 5).

3 - Die Nichtigerklärung dieser Verordnung wird von der Klägerin in der Rechtssache T-447/05 beantragt.

4 - ABl. L 38, S. 22.

5 - Vgl. Klagemitteilung im ABl. 2006, C 74, S. 24.