Language of document : ECLI:EU:T:2010:137





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. April 2010 – Esotrade/HABM – Segura Sánchez (YoKaNa)

(Rechtssache T-103/06)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke YoKaNa – Ältere Gemeinschaftsbildmarke und nationale Bildmarke YOKONO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 34, 43)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Januar 2006 (Sache R 217/2004‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Antonio Segura Sánchez und der Esotrade, SA

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Esotrade, SA

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke YoKaNa für Waren der Klassen 14, 18 und 25 – Anmeldung Nr. 1600659

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Antonio Segura Sánchez

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Gemeinschaftsbildmarke YOKONO (Nr. 336750) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 39 sowie spanische Bildmarke YOKONO (Nr. 1099356) für Waren der Klasse 25

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben, und die Anmeldung wurde für bestimmte Waren der Klassen 18 und 25 zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.