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Klage, eingereicht am 20. Februar 2012 - Charron Inox und Almet/Rat

(Rechtssache T-88/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Charron Inox (Marseille, Frankreich); Almet (Satolas-et-Bonce, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P.-O. Koubi-Flotte)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Verordnung (EU) Nr. 1331/2011 des Rates vom 14. Dezember 2011 für nichtig zu erklären, da sie auf unzureichenden wirtschaftlichen Feststellungen beruht;

hilfsweise, Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1331/2011 des Rates vom 14. Dezember 2011 für nichtig zu erklären, mit der die endgültige Vereinnahmung des bereits vereinnahmten vorläufigen Zolls einhergeht, da diese Vereinnahmung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt;

weiter hilfsweise, die außervertragliche Haftung der Union anzuerkennen, die die unmittelbare Anwendung einer Vereinnahmung für gültig erklärt, die den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf den Gegenstand so weit im voraus hätte mitgeteilt werden müssen, dass sie mit hinreichender Rechtssicherheit ihre wirtschaftliche Entscheidungen für die Zukunft treffen können;

jedenfalls anzuordnen, dass die Klägerinnen in Höhe der folgenden Beträge Erstattung und/oder Entschädigung erhalten:

Schaden, der der CHARRON INOX aus der Entrichtung der streitigen Antidumpingzölle entstanden ist: 89 402,15 Euro;

Schaden, der der ALMET - LE METAL CENTRE aus der Entrichtung der streitigen Antidumpingzölle entstanden ist: 375 493 Euro;

gemeinsamer Schaden, der der CHARRON INOX und der ALMET - LE METAL CENTRE aus der Entrichtung der streitigen Antidumpingzölle entstanden ist: 58 594 Euro, wobei die CHARRON INOX und die ALMET - LE METAL CENTRE diesen Betrag selbst untereinander aufteilen;

Schaden, der der CHARRON INOX daraus entstanden ist, dass sie gezwungen war, sich zu ungünstigeren Bedingungen von indischen Lieferanten beliefern zu lassen: 57 883,18 Euro;

Schaden, der der ALMET - LE METAL CENTRE daraus entstanden ist, dass sie gezwungen war, sich zu ungünstigeren Bedingungen von indischen Lieferanten beliefern zu lassen: 66 578,14 Euro.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die von den Klägerinnen zur Stützung ihrer Klage gegen die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China2 geltend gemachten Klagegründe und wesentlichen Argumente sind im Wesentlichen identisch mit oder ähnlich jenen, die im Rahmen der Rechtssache Charron Inox und Almet/Kommission (T-445/11) zur Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren geltend gemacht wurden.

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1 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 des Rates vom 14. Dezember 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 336, S. 6).

2 - ABl. 2011, C 290, S. 18.

3 - Verordnung (EU) Nr. 627/2011 der Kommission vom 27. Juni 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 169, S. 1).