Klage, eingereicht am 21. Februar 2012 - Lilleborg/HABM - Hardford AB (Pierre Robert)
(Rechtssache T-85/12)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Lilleborg AS (Oslo, Norwegen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ullberg und M. Plogell)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hardford AB (Limhamn, Schweden)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Dezember 2011 in der Sache R 2462/2010-1 aufzuheben und dem HABM aufzugeben, die von ihr vorgelegten Beweise für das Bestehen, die Gültigkeit und den Schutzumfang der älteren Marke zu würdigen;
hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer durch eine eigene Entscheidung abzuändern und die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 8541849 "Pierre Robert" abzulehnen, und
dem Beklagten die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Verfahren vor der Widerspruchsabteilung und der Ersten Beschwerdekammer des HABM aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "Pierre Robert" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8541849
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Schwedische Eintragung Nr. 164251 der Wortmarke "PIERRE ROBERT" für Waren der Klasse 3
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission und gegen die Art. 76, 8 und 8 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) ihre Befugnis zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen verkannt und Tatsachen außer Acht gelassen habe, die offensichtlich Auswirkungen auf die Entscheidung über den Widerspruch haben könnten, (ii) rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass es sich bei "PIERRE ROBERT" keine bekannte Marke sei, (iii) einen Fehler begangen habe, indem sie die Beweise in dem zusammen mit der Widerspruchsschrift eingereichten Anhang 1 nicht berücksichtigt habe, und (iv) einen Fehler begangen habe, indem sie die vor der Entscheidung der Widerspruchsabteilung eingereichte Urkunde des Schwedischen Patent- und Registrieramtes nicht zugelassen habe.
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