Language of document : ECLI:EU:T:2014:832

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

26. September 2014(*)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Dienstleistung der Personenbeförderung im Gelegenheitsflugverkehr und der Charterung von Lufttaxis – Ablehnung der Bewerbung – Art. 94 Buchst. b der Haushaltsordnung – Verteidigungsrechte – Art. 134 Abs. 5 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung – Nichtigkeitsklage – Schreiben in Beantwortung eines Antrags der Klägerinnen – Nicht anfechtbare Handlung – Zuschlagsbeschluss – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit – Außervertragliche Haftung“

In den verbundenen Rechtssachen T‑91/12 und T‑280/12

Flying Holding NV mit Sitz in Wilrijk (Belgien),

Flying Group Lux SA mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg),

Flying Service NV mit Sitz in Deurne (Belgien),

Prozessbevollmächtigte: C. Doutrelepont und V. Chapoulaud, avocats,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch S. Delaude und D. Calciu, dann durch S. Delaude als Bevollmächtigte im Beistand von V. Vanden Acker, avocat,

Beklagte,

betreffend einen Antrag auf Nichtigerklärung der in den Schreiben der Kommission vom 15. Dezember 2011 und vom 17. Januar 2012 enthaltenen Beschlüsse, mit denen die von den Klägerinnen im Rahmen eines nicht offenen Ausschreibungsverfahrens betreffend die Dienstleistung der Personenbeförderung im Gelegenheitsflugverkehr und der Charterung von Lufttaxis (ABl. 2011/S 192‑312059) eingereichte Bewerbung abgelehnt wurde, sowie des Beschlusses der Kommission vom 28. Februar 2012, mit dem der Auftrag an ein anderes Unternehmen vergeben wurde, und auf Schadensersatz

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Gervasoni (Berichterstatter) und L. Madise,

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit Bekanntmachung vom 6. Oktober 2011, veröffentlicht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2011/S 192‑312059), führte die Europäische Kommission das Ausschreibungsverfahren PMO2/PR/2011/103 betreffend den Abschluss eines Rahmenvertrags mit der Bezeichnung „Dienstleistung der Personenbeförderung im Gelegenheitsflugverkehr und der Charterung von Lufttaxis“ durch. Der Gegenstand dieser Ausschreibung bestand darin, einen Erbringer von Beförderungsleistungen im Gelegenheitsflugverkehr auszuwählen, dessen Aufgabe es sein sollte, Lufttaxis zu chartern sowie für die Beförderung des Präsidenten und anderer Mitglieder der Kommission, der Präsidentschaft des Europäischen Parlaments, des Präsidenten des Europäischen Rates und des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der jeweiligen Begleitpersonen, hauptsächlich innerhalb der Europäischen Union zu sorgen.

2        In der Auftragsbekanntmachung war für die Vergabe des fraglichen Auftrags das nicht offene Verfahren nach Art. 91 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) in der geänderten Fassung (im Folgenden: Haushaltsordnung) und nach Art. 122 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (ABl. L 357, S. 1) in der geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) vorgesehen. Dieses Verfahren besteht aus zwei Abschnitten. Im ersten Abschnitt wird das Fehlen von Ausschlusskriterien im Sinne der Art. 93 und 94 der Haushaltsordnung sowie die Einhaltung der in der Auftragsbekanntmachung genannten Auswahlkriterien überprüft. An diesem Verfahrensabschnitt können alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer teilnehmen. Im zweiten Abschnitt können ausschließlich jene Bewerber, die die Auswahlkriterien erfüllen und unter keinen Ausschlussgrund fallen, ein Angebot abgeben. Zu diesem Zweck werden ihnen die Ausschreibungsunterlagen übermittelt.

3        Die Dokumente und Informationen, die die Bewerber übermitteln mussten, um ihre technische Leistungsfähigkeit zu belegen, sind in Nr. III.2.3 der Auftragsbekanntmachung beschrieben. Darin heißt es:

„Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:

* Sicherheit:

Unter Androhung des Ausschlusses der Bewerbung hat der Bewerber Folgendes einzureichen:

–        Kopie von Teil A ‚Allgemeines‘ des Betriebshandbuchs des Unternehmens,

–        Beschreibung des Noteinsatzplans (Emergency Response Plan – ERP), des Luftverkehrssicherheitsprogramms und des zugehörigen Sicherheitsprogramms,

–        vollständige Kontaktdaten der Einrichtung(en), die mit der Flugtauglichkeit und Wartung der Flugzeuge betraut ist/sind.

Für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Bekanntmachung:

–        Für alle eingesetzten Flugzeuge, die von dem Bieter selbst betrieben werden, ist eine vollständige Liste der Unfälle und schweren Zwischenfälle mit den entsprechenden Berichten der zuständigen Behörden und den verfügbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich ihrer wahrscheinlichen Ursache vorzulegen,

–        Jahresberichte der Sicherheitsüberprüfungen, ausgestellt von den zuständigen Behörden (obligatorisch) oder von Dritten (optional), sowie eine Zusammenfassung der Befunde und der darauf erfolgten Maßnahmen,

–        Angabe aller gemäß der Richtlinie 2004/36/EG (SAFA) durchgeführten Inspektionen.

…“

4        Am 7. November 2011 stellte die Flying Holding NV im Namen ihrer beiden Tochtergesellschaften, der Flying Group Lux SA und der Flying Service NV (im Folgenden: Klägerinnen), einen Antrag auf Teilnahme am fraglichen nicht offenen Verfahren.

5        Am 18. November 2011 ersuchte die Kommission die Klägerinnen um Übermittlung zusätzlicher Angaben insbesondere über ihre technische Leistungsfähigkeit. Die Klägerinnen entsprachen diesem Ersuchen und übermittelten der Kommission am 28. November 2011 mehrere Dokumente.

6        Am 2. Dezember 2011 erbat die Kommission von den Klägerinnen weitere zusätzliche Angaben, wobei sie sie darauf hinwies, dass sie nach der Auftragsbekanntmachung unter Androhung des Ausschlusses ihrer Bewerbung verpflichtet seien, die vollständigen Kontaktdaten der Einrichtung(en), die mit der Wartung der Flugzeuge betraut sei(en), sowie hinsichtlich Flying Group Lux die Beschreibung ihres Noteinsatzplans (Emergency Response Plan – ERP) und die Jahresberichte der Sicherheitsüberprüfungen einzureichen.

7        Am 6. Dezember 2011 übermittelten die Klägerinnen der Kommission neue Dokumente, wobei sie anmerkten, dass sie nur den Jahresbericht der Sicherheitsüberprüfungen für das Jahr 2011 einreichten, denn Flying Group Lux sei erst Ende 2008 gegründet worden und für die Jahre 2009 und 2010 hätten die luxemburgischen Zivilluftfahrtbehörden keinen Jahresbericht der Sicherheitsüberprüfungen erstellt.

8        Die luxemburgische Direktion für Zivilluftfahrt teilte der Kommission in Beantwortung einer E-Mail vom 8. Dezember 2011 mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 mit, dass sie Flying Group Lux mehreren Überprüfungen unterzogen habe, darunter mehreren allgemeinen Überprüfungen im Hinblick auf die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate, im Folgenden: AOC) und die erneute Ausstellung dieses Zeugnisses für die Jahre 2009, 2010 und 2011.

9        Am 15. Dezember 2011 unterrichtete die Kommission die Klägerinnen von der Ablehnung ihres Antrags auf Teilnahme am nicht offenen Ausschreibungsverfahren. Ihrer Ansicht nach waren die Bewerbungsunterlagen der Klägerinnen nicht „genau, wahrheitsgetreu und vollständig“. Die Klägerinnen hätten nämlich nicht alle in der Auftragsbekanntmachung unter dem Punkt „Sicherheit“ („Sécurité et sureté“) genannten erforderlichen Dokumente eingereicht, obwohl die Kommission über die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen betreffend Flying Group Lux für die Jahre 2009 und 2010 informiert worden sei. Zudem habe der Bewertungsausschuss beschlossen, die Bewerbung der Klägerinnen gemäß Art. 94 Buchst. b der Haushaltsordnung abzulehnen, nach dem von der Auftragsvergabe Bewerber ausgeschlossen werden, die im Zeitpunkt des Vergabeverfahrens für diesen Auftrag im Zuge der Mitteilung der vom öffentlichen Auftraggeber für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben.

10      Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 an die Kommission erklärten die Klägerinnen, dass sie die verlangten Berichte für die Jahre 2009 und 2010 deswegen nicht eingereicht hätten, weil sie die Auftragsbekanntmachung so verstanden hätten, dass sie besondere Sicherheitsüberprüfungen meine und nicht allgemeine Überprüfungen, die einen Teil über die Sicherheit enthielten, worauf sich die luxemburgischen Zivilluftfahrtbehörden im vorliegenden Fall beschränkt hätten. Die Klägerinnen beriefen sich darüber hinaus auf die Einrichtung einer neuen Datenbank seit Anfang des Jahres 2011, in die die Daten für die Jahre 2009 und 2010 nicht aufgenommen worden seien, was zur Annahme veranlasst habe, dass diese Daten nicht existierten. Schließlich reichten die Klägerinnen die Berichte der allgemeinen Überprüfungen „pre-AOC“ für das Jahr 2009, „AOC Continuous Oversight Audit“ (Bewertung der fortlaufenden Überwachung des AOC) für das Jahr 2010 und „Surveillance continue d’AOC“ (fortlaufende Überwachung des AOC) für das Jahr 2011 ein.

11      Am 17. Januar 2012 bestätigte die Kommission ihren Beschluss, die Bewerbung der Klägerinnen abzulehnen. Sie ging nämlich davon aus, dass die Frage, welche Dokumente eingereicht werden müssten, eindeutig sei.

12      Am 18. Januar 2012 unterrichteten die Klägerinnen die Kommission von ihrer Absicht, diesen Beschluss beim Gericht anzufechten, und kündigten an, dass sie „in den kommenden Tagen“ den Nachweis dafür vorlegen würden, dass die für die Flying Group Lux verlangten Dokumente nicht verfügbar gewesen seien, da sie von der zuständigen Behörde, der luxemburgischen Direktion für Zivilluftfahrt, nicht erstellt worden seien.

13      Am 25. Januar 2012 richtete die luxemburgische Direktion für Zivilluftfahrt folgendes Schreiben an Flying Group Lux:

„Die [luxemburgische Direktion für Zivilluftfahrt] möchte erläutern, dass die allgemeinen Überprüfungen pre-AOC sowie die Überprüfungen zur Verlängerung des AOC die Teile ‚Quality system, flight safety management und security (sûreté)‘ enthielten. Im Übrigen wird die [luxemburgische] Direktion für Zivilluftfahrt ab dem Jahr 2012 auch speziellere Überprüfungen durchführen, darunter Überprüfungen der (technischen) Sicherheit (‚sécurité‘), wie sie gemäß einem jährlichen Programm von Überprüfungen und Inspektionen zwischen der Behörde und den Betreibern vereinbart worden sind.“

14      Die luxemburgische Direktion für Zivilluftfahrt schickte am selben Tag ein entsprechendes Schreiben an die Kommission, wobei sie hinzufügte, dass sie Flying Group Lux mit – in Kopie beigefügtem – Schreiben vom 12. Februar 2010 den Umfang der durchgeführten Überprüfungen mitgeteilt habe.

15      Am Ende des ersten Abschnitts des nicht offenen Verfahrens wurde eine einzige Bewerberin, die Abelag Aviation NV, zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Nach Prüfung dieses Angebots wurde ihr am 28. Februar 2012 der Zuschlag erteilt. Die Auftragsvergabe wurde am 28. April 2012 im Amtsblatt (ABl. S 83‑135396, S. 101) veröffentlicht.

 Verfahren und Anträge der Parteien

16      Die Klägerinnen haben mit Klageschriften, die am 23. Februar bzw. am 28. Juni 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen erhoben.

17      Die Rechtssachen T‑91/12 und T‑280/12 sind durch Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer am 4. September 2012 zum mündlichen Verfahren und zur Urteilsverkündung verbunden worden.

18      Im Zuge einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Zweiten Kammer zugeteilt worden, der die Rechtssache dementsprechend zugewiesen worden ist.

19      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen eine Frage zur mündlichen Beantwortung in der Sitzung an die Klägerinnen und die Kommission gerichtet.

20      Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 28. Februar 2014 mündlich verhandelt und die schriftliche Frage und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

21      In der Rechtssache T‑91/12 beantragen die Klägerinnen,

–        die in den Schreiben der Kommission vom 15. Dezember 2011 und vom 17. Januar 2012 enthaltenen Beschlüsse, mit denen ihre Bewerbung im Rahmen des nicht offenen Ausschreibungsverfahrens betreffend den fraglichen Auftrag abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

22      Die Kommission beantragt in dieser Rechtssache,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

23      In der Rechtssache T‑280/12 beantragen die Klägerinnen,

–        den Beschluss der Kommission vom 28. Februar 2012, mit dem der fragliche Auftrag an eine andere Gesellschaft vergeben wurde, für nichtig zu erklären;

–        die Kommission zu verurteilen, ihnen eine Entschädigung in Höhe von 1 014 400 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,9 % bis zur Verkündung des Urteils, dann zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3 % ab der Verkündung des Urteils bis zur vollständigen Zahlung, zu zahlen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

24      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

25      Die Klägerinnen beantragen zum einen die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 15. Dezember 2011, mit der ihre Bewerbung für den fraglichen Auftrag abgelehnt wurde, des angeblich im Schreiben der Kommission vom 17. Januar 2012 enthaltenen Beschlusses, mit dem diese Ablehnung bestätigt worden sei, sowie des Beschlusses der Kommission vom 28. Februar 2012, mit dem der Auftrag an eine andere Gesellschaft vergeben wurde, und zum anderen Schadensersatz.

A –  Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung (Rechtssachen T‑91/12 und T‑280/12)

1.     Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 15. Dezember 2011 und des angeblich in ihrem Schreiben vom 17. Januar 2012 enthaltenen Beschlusses (Rechtssache T‑91/12)

a)     Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 15. Dezember 2011

26      Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission durch den Erlass des Beschlusses vom 15. Dezember 2011 erstens Art. 135 Abs. 5 der Durchführungsbestimmungen und Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung, zweitens ihre Verteidigungsrechte, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Art. 134 Abs. 5 der Durchführungsbestimmungen und drittens den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet habe.

 Zu dem Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung und Art. 135 Abs. 5 der Durchführungsbestimmungen gerügt wird

27      Die Klägerinnen bringen vor, durch das Ersuchen um Herausgabe von Dokumenten der luxemburgischen Behörden habe die Kommission insofern gegen Art. 135 der Durchführungsbestimmungen verstoßen, als sie die Mitteilung von Informationen verlangt habe, die über den Auftragsgegenstand hinausgegangen seien, ohne die legitimen Interessen der Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen. Die Kommission habe daher auch gegen Art. 89 der Haushaltsordnung verstoßen, der die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verlange.

28      Zum ersten Teil dieses Klagegrundes, mit dem ein Verstoß der Kommission gegen Art. 135 Abs. 5 der Durchführungsbestimmungen gerügt wird, ist anzumerken, dass nach dieser Bestimmung Folgendes zu beachten ist:

„Der Umfang der vom Auftraggeber verlangten Informationen, die Bewerber oder Bieter zum Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vorzulegen haben, sowie die Mindestanforderungen gemäß Absatz 2 müssen im Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen und die legitimen Interessen der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere hinsichtlich des Schutzes ihrer technischen und betrieblichen Geheimnisse, berücksichtigen.“

29      Im vorliegenden Fall verlangte die Kommission hinsichtlich Flying Group Lux tatsächlich die Vorlage der von der luxemburgischen Direktion für Zivilluftfahrt erstellten Jahresberichte der Sicherheitsüberprüfungen (vgl. oben, Rn. 6 und 7).

30      Festzuhalten ist jedoch zum einen, dass nach Nr. II.1.2 der Auftragsbekanntmachung die Flüge mehrheitlich ab Brüssel (Belgien) geplant sind, ohne aber Abflüge aus anderen Städten wie Luxemburg (Luxemburg), das ebenfalls Sitz von Organen der Union ist, auszuschließen, und zum anderen, dass die Bewerbergesellschaft Flying Group Lux ihren Sitz in Luxemburg hat.

31      Unter diesen Umständen geht das Verlangen von Dokumenten der luxemburgischen Behörden weder über die Erfordernisse des Auftrags hinaus noch verstößt es gegen die Interessen des betroffenen Unternehmers, der seine Bewerbung ohne Vorlage solcher Dokumente gar nicht hätte einreichen dürfen.

32      Hinsichtlich des zweiten Teils des vorliegenden Klagegrundes, mit dem ein Verstoß der Kommission gegen Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung gerügt wird, der die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verlangt, genügt die Feststellung, dass die Klägerinnen diesen Verstoß lediglich aus der Missachtung von Art. 135 Abs. 5 der Durchführungsbestimmungen ableiten und kein besonderes Argument zur Stützung dieser Behauptung vorbringen.

33      Der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung und gegen Art. 135 Abs. 5 der Durchführungsbestimmungen gerügt wird, ist daher zurückzuweisen.

 Zu den Klagegründen, mit denen ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägerinnen, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen Art. 134 Abs. 5 der Durchführungsbestimmungen gerügt wird

34      Mit diesen Klagegründen werfen die Klägerinnen der Kommission im Wesentlichen vor, sich an die luxemburgischen Behörden gewandt zu haben, um die Informationen, die sie für notwendig gehalten habe, zu erhalten (Verstoß gegen Art. 134 Abs. 5 der Durchführungsbestimmungen), und sich dann auf diese Informationen gestützt zu haben, ohne sie ihnen vorab mitgeteilt zu haben und ohne ihnen die Gelegenheit gegeben zu haben, sich dazu zu äußern (Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung). Zu prüfen sind daher als Erstes der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 134 Abs. 5 der Durchführungsbestimmungen gerügt wird, und als Zweites die Klagegründe, mit denen ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägerinnen und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gerügt wird.

–       Zu dem Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 134 Abs. 5 der Durchführungsbestimmungen gerügt wird

35      In der Erwiderung machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe gegen Art. 134 Abs. 5 der Durchführungsbestimmungen verstoßen, indem sie sich unmittelbar an die luxemburgischen Behörden gewandt habe, um die ihrer Ansicht nach notwendigen Auskünfte einzuholen. Die luxemburgische Direktion für Zivilluftfahrt gehöre nämlich nicht zu den in Abs. 3 dieses Artikels aufgezählten Behörden. Die Klägerinnen führen aus, dieser Klagegrund sei insofern zulässig, als er sich auf rechtliche Gründe stütze, die die Kommission in ihrer Klagebeantwortung vorgebracht habe.

36      Vorab ist die von der Kommission bestrittene Zulässigkeit des Klagegrundes zu prüfen.

37      Nach Art. 48 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, sie werden auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

38      Unstrittig ist im vorliegenden Fall zum einen, dass die Kommission Art. 134 Abs. 5 der Durchführungsbestimmungen zum ersten Mal in der Klagebeantwortung erwähnt hat, um darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt gewesen sei, die luxemburgischen Zivilluftfahrtbehörden zwecks Überprüfung der Behauptungen der Klägerinnen um Auskunft zu ersuchen, und zum anderen, dass die Klägerinnen den Klagegrund des Verstoßes gegen den genannten Artikel zum ersten Mal in der Erwiderung geltend gemacht haben.

39      Daraus folgt, dass sich der Klagegrund der Klägerinnen auf einen rechtlichen Grund stützt, im vorliegenden Fall die Rechtsgrundlage für die Konsultation der betroffenen nationalen Behörden, der erst während des vorliegenden Verfahrens zutage getreten ist. Mit dem vorliegenden Klagegrund wird nämlich ein Verstoß gegen die fragliche Bestimmung und nicht die Rechtswidrigkeit der Konsultation der nationalen Behörden gerügt. Daher ist es im vorliegenden Fall entgegen dem Vorbringen der Kommission irrelevant, dass diese Konsultation bereits im Schreiben vom 15. Dezember 2011, das Gegenstand der vorliegenden Klage ist, erwähnt wurde.

40      Der Klagegrund, mit dem ein Verstoß der Kommission gegen Art. 134 Abs. 5 der Durchführungsbestimmungen gerügt wird, ist somit als zulässig anzusehen.

41      Was die Begründetheit dieses Klagegrundes anbelangt, ist auf den Wortlaut der fraglichen Bestimmung hinzuweisen:

„Wenn die öffentlichen Auftraggeber befürchten müssen, dass auf Bewerber oder Bieter ein Ausschlusskriterium zutrifft, können sie bei den in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden die nach ihrem Ermessen erforderlichen ergänzenden Informationen einholen.“

42      In Art. 134 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen heißt es:

„Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass keiner der in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a, b oder e der Haushaltsordnung genannten Fälle auf den Bewerber oder Bieter, der den Auftrag erhalten soll, zutrifft, einen Strafregisterauszug neueren Datums oder ersatzweise eine von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes ausgestellte gleichwertige Bescheinigung neueren Datums, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass der in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung genannte Fall auf den Bewerber oder Bieter nicht zutrifft, eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates ausgestellte Bescheinigung neueren Datums.

…“

43      Wie die Klägerinnen zu Recht geltend machen, gehört die luxemburgische Direktion für Zivilluftfahrt nicht zu den in Art. 134 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen aufgezählten Behörden, auf die Abs. 5 dieses Artikels verweist. Denn Art. 134 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 der Haushaltsordnung bezieht sich ausschließlich auf „Justiz- oder Verwaltungsbehörden“, die einen Strafregisterauszug oder eine gleichwertige Bescheinigung ausstellen können (erster Satz), sowie auf für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Zahlung der Sozialbeiträge oder der Steuer „zuständige Behörden“ (zweiter Satz).

44      Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass gegen Art. 134 Abs. 5 der Durchführungsbestimmungen verstoßen wurde, denn diese Bestimmung ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich die Kommission an nationale Behörden wendet, um das Vorliegen von Ausschlusskriterien im Sinne von Art. 94 Buchst. b der Haushaltsordnung zu überprüfen, nicht anwendbar.

45      Es geht nämlich klar aus der Systematik von Art. 134 der Durchführungsbestimmungen und aus dem Wortlaut seines Abs. 5 hervor, dass dieser Absatz nur anwendbar ist, wenn der öffentliche Auftraggeber Zweifel am Vorliegen von Ausschlusskriterien nach Art. 93 Abs. 1 Buchst. a, b, d und e der Haushaltsordnung hat.

46      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 134 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen vorsieht, dass Bewerber und Bieter eine ordnungsgemäß unterzeichnete und mit Datum versehene ehrenwörtliche Erklärung abgeben müssen, in der sie versichern, dass sie sich nicht in einer der in Art. 93 oder 94 der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden (erster Unterabsatz). Dieser Artikel bestimmt jedoch, dass bei bestimmten Verfahren die Bewerber die in Abs. 3 genannten Bescheinigungen beibringen müssen (zweiter Unterabsatz).

47      Obgleich Art. 134 Abs. 5 der Durchführungsbestimmungen allgemein auf die „Ausschlusskriterien“ Bezug nimmt, so ergibt sich doch aus der Verweisung von Art. 134 Abs. 5 auf Abs. 3 desselben Artikels und dem Hinweis, wonach sich „[d]ie öffentlichen Auftraggeber“ an die in Abs. 3 genannten „Behörden [wenden können]“, dass Abs. 5 den Fall betrifft, dass die Bewerber nicht verpflichtet sind, die in Abs. 3 vorgesehenen Bescheinigungen für die Ausschlusskriterien nach Art. 93 Abs. 1 Buchst. a, b, d und e der Haushaltsordnung vorzulegen, der öffentliche Auftraggeber sich aber dennoch vergewissern möchte, dass diese Bewerber kein Ausschlusskriterium erfüllen.

48      Da sich die Kommission im vorliegenden Fall nach Art. 94 Buchst. b der Haushaltsordnung und nicht nach Art. 93 Abs. 1 der Haushaltsordnung vergewissern wollte, dass die Klägerinnen keine falschen Erklärungen abgegeben hatten, war sie folglich nicht verpflichtet, die Vorschriften von Art. 134 Abs. 5 der Durchführungsbestimmungen einzuhalten.

49      Daraus folgt, dass der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 134 Abs. 5 der Durchführungsbestimmungen gerügt wird, als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

50      Im Übrigen ist, da die Klägerinnen keinen anderen Grund für die Rechtswidrigkeit der Konsultation der nationalen Behörden durch die Kommission geltend machen, nicht zu überprüfen, ob es unter den anwendbaren Bestimmungen und Grundsätzen eine andere Rechtsgrundlage für diese Konsultation gibt.

–       Zu den Klagegründen, mit denen eine Verletzung der Verteidigungsrechte und ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gerügt wird

51      Die Klägerinnen machen geltend, dass ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien, da die Kommission die Anwendung von Art. 94 Buchst. b der Haushaltsordnung und folglich die Ablehnung ihrer Bewerbung unter Berufung auf Informationen der luxemburgischen Behörden gerechtfertigt habe, zu denen die Klägerinnen vor Erlass des Beschlusses vom 15. Dezember 2011 keine Stellung hätten nehmen können, da sie ihnen nicht mitgeteilt worden seien.

52      Die Kommission habe dadurch, dass sie den Beschluss vom 15. Dezember 2011 erlassen habe, ohne ihnen die Gelegenheit gegeben zu haben, zu den von den luxemburgischen Behörden erhaltenen Informationen Stellung zu nehmen, zudem gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

53      Was den Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen anbelangt, hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung seine Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall bestritten. Sie hat geltend gemacht, dass sie sämtliche anwendbaren vergaberechtlichen Vorschriften eingehalten habe und dass keine dieser Bestimmungen sie dazu verpflichtet habe, die Klägerinnen vor Erlass eines Beschlusses wie des im vorliegenden Fall angefochtenen zu hören.

54      In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts ist, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt, sei es etwa bei Aussetzung, Kürzung oder Streichung eines Zuschusses aus dem Europäischen Sozialfonds (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a., C‑32/95 P, Slg. 1996, I‑5373, Rn. 21), im Rahmen eines Verfahrens zur Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche eines Mitglieds der Kommission (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C‑432/04, Slg. 2006, I‑6387, Rn. 104) oder in einem Verfahren zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (Urteil des Gerichts vom 9. September 2008, Bayer CropScience u. a./Kommission, T‑75/06, Slg. 2008, II‑2081, Rn. 130).

55      Daher muss der Umstand, dass keine Bestimmung der Haushaltsordnung oder der Durchführungsbestimmungen die Beachtung der Verteidigungsrechte in einem Fall wie dem vorliegenden vorsieht, für sich genommen nicht bedeuten, dass eine solche Garantie nicht nach dem allgemeinen Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte gewährt werden kann.

56      Die Kommission hat jedoch – ebenfalls in der mündlichen Verhandlung – die Anwendbarkeit dieses allgemeinen Grundsatzes auf den vorliegenden Fall mit der Begründung bestritten, dass der Beschluss vom 15. Dezember 2011, anders als die von der oben genannten Rechtsprechung erfassten Fälle, nicht als Sanktionsbeschluss qualifiziert werden könne.

57      Hierzu ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission davon ausgegangen werden kann, dass mit dem Beschluss vom 15. Dezember 2011 gegen die Klägerinnen eine Sanktion verhängt wurde.

58      Dieser Beschluss ist nämlich, wie aus seinem Wortlaut hervorgeht und wie auch die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, zumindest teilweise auf Art. 94 Buchst. b der Haushaltsordnung gestützt, nach dem von der Auftragsvergabe Bewerber oder Bieter ausgeschlossen werden, die im Zeitpunkt des Vergabeverfahrens für diesen Auftrag im Zuge der Mitteilung der vom öffentlichen Auftraggeber für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben.

59      Daher ist der Beschluss vom 15. Dezember 2011 kein bloßer Beschluss, mit dem die Bewerbung der Klägerinnen für den fraglichen öffentlichen Auftrag abgelehnt wurde. Er stellt einen Beschluss dar, mit dem die Klägerinnen – ohne dass andere Kriterien zur Beurteilung ihrer Bewerbung geprüft worden wären – unmittelbar vom Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen wurden, weil sie falsche Erklärungen abgegeben hätten. Im Beschluss erläutert die Kommission nämlich, dass ihr entgegen der Erklärung der Klägerinnen mitgeteilt worden sei, dass in den Jahren 2009 und 2010 jährliche Sicherheitsüberprüfungen von den zuständigen Behörden durchgeführt worden seien, und dass ihre Bewerbung folglich nicht „genau und wahrheitsgetreu“ sei und gemäß Art. 94 Buchst. b der Haushaltsordnung zu behandeln sei.

60      Es ist aber bereits entschieden worden, dass Maßnahmen wie der zeitweilige Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von der Inanspruchnahme einer unionsrechtlichen Beihilferegelung wegen falscher Angaben als verwaltungsrechtliche Sanktionen qualifiziert werden können. Nach dieser Rechtsprechung besitzt, da eine Beihilfe im Rahmen einer unionsrechtlichen Beihilferegelung nur zu gewähren ist, wenn ihr Empfänger volle Gewähr für Redlichkeit und Zuverlässigkeit bietet, die Sanktion, die bei Nichtbeachtung dieser Anforderungen verhängt wird, zwar keinen strafrechtlichen Charakter, stellt jedoch eine spezifische Handhabe für die Verwaltung dar, die Bestandteil der Beihilferegelung ist und dazu dient, die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel der Union sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Bonda, C‑489/10, Rn. 28 bis 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Ebenso wie diese unionsrechtlichen Beihilferegelungen sehen die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge der Organe der Union in den Art. 93 und 94 der Haushaltsordnung zwecks Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und zur Bekämpfung von Betrug und Korruption sowie zur Förderung eines effizienten Finanzmanagements (25. Erwägungsgrund der Haushaltsordnung) verschiedene Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an derartigen Vergabeverfahren bzw. von der Auftragsvergabe vor.

62      Außerdem bestimmt Art. 95 der Haushaltsordnung, dass Einzelheiten über die Bewerber, die sich in einer der u. a. in Art. 94 der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden, in einer von der Kommission geführten Datenbank gesammelt werden und dass die am Haushaltsvollzug beteiligten Behörden Zugang zu dieser Datenbank haben und sie bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug berücksichtigen.

63      Daraus folgt, dass der Beschluss, die Klägerinnen vom fraglichen Ausschreibungsverfahren auszuschließen, den Charakter einer verwaltungsrechtlichen Sanktion hat, obwohl im vorliegenden Fall – wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung angegeben hat – keinerlei Informationen über die Klägerinnen in die Datenbank im Sinne von Art. 95 der Haushaltsordnung eingetragen worden seien.

64      Auch wenn man annehmen wollte, dass der Beschluss vom 15. Dezember 2011 den Klägerinnen keine Sanktionen auferlegt hat, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung zum Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte dieser Grundsatz einen allgemeinen Anwendungsbereich hat und über Fälle, in denen ein Organ eine Sanktion verhängen möchte, hinaus auf alle Verfahren anwendbar ist, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können (vgl. oben, Rn. 54; vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2012, M., C‑277/11, Rn. 85).

65      Falls der Beschluss vom 15. Dezember 2011 kein Sanktionsbeschluss ist, so handelt es sich im vorliegenden Fall aber zumindest um eine Maßnahme, die die Klägerinnen beschwert, also ihre Interessen spürbar beeinträchtigt, indem sie zu schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 1999, New Europe Consulting und Brown/Kommission, T‑231/97, Slg. 1999, II‑2403, Rn. 43) oder ganz allgemein zu schwerwiegenden Folgen für ihre Lage führt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28. September 2011, AZ/Kommission, F‑26/10, Rn. 51). Ein Beschluss wie dieser, mit dem die Bewerbung der Klägerinnen insbesondere wegen falscher Erklärungen auf der Grundlage von Art. 94 Buchst. b der Haushaltsordnung abgelehnt wird, ist nämlich geeignet, zumindest ihren Ruf zu beeinträchtigen und, wie oben in Rn. 62 ausgeführt worden ist, Folgen nach sich zu ziehen, die über den fraglichen Auftrag hinausgehen.

66      Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschluss vom 15. Dezember 2011 keine bloße Antwort der Verwaltung auf die Bewerbung für einen öffentlichen Auftrag darstellt. Er ist die Folge des Auskunftsersuchens an die luxemburgischen Behörden, das die Kommission deswegen stellte, weil sie Zweifel am Wahrheitsgehalt der Behauptungen der Klägerinnen in ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2011 (vgl. oben, Rn. 7) hatte, nach denen für Flying Group Lux für die Jahre 2009 und 2010 kein Jahresbericht der Sicherheitsüberprüfungen erstellt worden sei. Die Kommission vertiefte also die Prüfung eines Bestandteils der Bewerbung der Klägerinnen und leitete durch dieses Auskunftsersuchen eine Überprüfung der Behauptungen der Klägerinnen ein, die zum Erlass des Beschlusses vom 15. Dezember 2011 führte.

67      Aus alledem ergibt sich, dass der allgemeine Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte im vorliegenden Fall von der Kommission angewandt werden musste.

68      Dies wird nicht durch das Vorbringen der Kommission in der mündlichen Verhandlung in Frage gestellt, nach dem die Mitteilung des Schreibens der luxemburgischen Behörden vom 12. Dezember 2011 an die Klägerinnen zwecks Sicherstellung der Beachtung der Verteidigungsrechte gegen Art. 99 der Haushaltsordnung und Art. 148 der Durchführungsbestimmungen verstoßen hätte, die im Wesentlichen bestimmen, dass während eines Ausschreibungsverfahrens Kontakte zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bewerbern oder Bietern nur unter Bedingungen zulässig sind, die Transparenz und Gleichbehandlung gewährleisten. Nach Ansicht der Kommission wäre den Klägerinnen dadurch, dass ihnen das Schreiben der luxemburgischen Direktion für Zivilluftfahrt mitgeteilt worden wäre, eine Möglichkeit gegeben worden, ihre Bewerbung zu vervollständigen, wodurch sie gegenüber den anderen Bewerbern bevorzugt worden wären.

69      Hierzu genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, nach der der Grundsatz der Gleichbehandlung es verbietet, gleiche Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil des Gerichtshofs vom 25. November 1986, Klensch u. a., 201/85 und 202/85, Slg. 1986, 3477, Rn. 9, und Urteil des Gerichts vom 17. März 2005, AFCon Management Consultants u. a./Kommission, T‑160/03, Slg. 2005, II‑981, Rn. 91).

70      Im vorliegenden Fall befanden sich die Klägerinnen aber über ihre Eigenschaft als Bewerberinnen im Hinblick auf die Teilnahme an dem fraglichen nicht offenen Verfahren hinaus – diese Eigenschaft haben sie mit allen anderen Bewerbern gemeinsam – in einer Lage, die sie hervorhob und die nicht als mit der Lage der anderen Bewerber vergleichbar angesehen werden kann, da die Kommission nur gegen sie Überprüfungen einleitete (vgl. oben, Rn. 66). Die Übermittlung des Schreibens, das die luxemburgischen Behörden im Rahmen dieser Überprüfung versandt hatten, durch die Kommission an die Klägerinnen hätte daher nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

71      Aus alledem kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Tatsache, dass die Kommission den Klägerinnen das Schreiben der luxemburgischen Zivilluftfahrtbehörden nicht übermittelte – eine Regelwidrigkeit, die die Verteidigungsrechte beeinträchtigt –, die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 15. Dezember 2011 nach sich zieht.

72      Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es nämlich dem Gericht, falls seines Erachtens eine solche Regelwidrigkeit vorliegt, zu prüfen, ob das fragliche Verfahren unter den speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umständen des konkreten Falles zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn sich die Klägerinnen ohne diese Regelwidrigkeit besser hätten verteidigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C‑141/08 P, Slg. 2009, I‑9147, Rn. 81, 88, 92, 94 und 107; vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2013, G. und R., C‑383/13 PPU, Rn. 40).

73      Folglich ist zu prüfen, ob die Kommission für den Fall, dass sie den Klägerinnen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schreiben der luxemburgischen Direktion für Zivilluftfahrt vom 12. Dezember 2011 gegeben hätte, denselben Beschluss über den Ausschluss auf der Grundlage falscher Erklärungen im Sinne von Art. 94 Buchst. b der Haushaltsordnung erlassen hätte.

74      Zum einen geht aus den Akten hervor, dass die Kommission angesichts des oben genannten Schreibens der luxemburgischen Behörden Grund zur Annahme hatte, dass die Erklärungen der Klägerinnen unzutreffend waren. Diese behaupteten nämlich in ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2011, dass für Flying Group Lux für die Jahre 2009 und 2010 kein Bericht der Sicherheitsüberprüfungen erstellt worden sei, wohingegen die luxemburgische Direktion für Zivilluftfahrt in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2011 angab, dass allgemeine Berichte über die Ausstellung und die Verlängerung des AOC für diese Jahre erstellt worden seien und die Teile „flight safety management“ und „security“ enthielten. In ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2011 in Erwiderung auf den Beschluss vom 15. Dezember 2011, mit dem ihnen falsche Erklärungen vorgeworfen wurden, erkannten die Klägerinnen – entgegen dem Vorbringen in ihren Schriftsätzen – übrigens an, dass die oben genannten allgemeinen Berichte Daten über die Beurteilung der Sicherheit des fraglichen Luftfahrtunternehmens enthielten (vgl. unten, Rn. 80), da sie darauf hinwiesen, dass sie im Anhang dieses Schreibens die genannten allgemeinen Berichte „unter Hervorhebung der Gesichtspunkte betreffend die Sicherheit“ übermittelten (vgl. auch unten, Rn. 81 bis 87).

75      Zum anderen hat die Kommission, wenn sich wie im vorliegenden Fall herausstellt, dass unzutreffende Daten übermittelt wurden, keine andere Wahl, als Art. 94 Buchst. b der Haushaltsordnung anzuwenden und die betreffende Bewerbung abzulehnen. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht anmerkte, erfasst nämlich der Begriff der „falschen Erklärungen“ sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig falsche Erklärungen; ist eine Unrichtigkeit erst einmal festgestellt, braucht daher nicht geprüft zu werden, worauf sie beruht.

76      Unter diesen Umständen hätte die Kommission, selbst wenn den Klägerinnen das Schreiben der luxemburgischen Behörden vom 12. Dezember 2011 übermittelt worden wäre und sie dargelegt hätten, dass ihre Erklärung, die verlangten Berichte existierten nicht, Folge eines Missverständnisses sei, wie sie es später in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2011 taten, keine andere Wahl gehabt, als festzustellen, dass diese Erklärung weiterhin unzutreffend ist, was sie im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung betont hat.

77      Belegt wird dies auch durch das Schreiben der Kommission vom 17. Januar 2012 in Erwiderung auf das oben genannte Schreiben der Klägerinnen vom 20. Dezember 2011. Darin prüft die Kommission das Vorbringen der Klägerinnen, es liege ein Missverständnis vor, nämlich ausschließlich hinsichtlich einer möglichen Rechtfertigung der Unvollständigkeit ihrer Bewerbung; sie ging also stillschweigend davon aus, dass – wie sie auch in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts angegeben hat – dieses Vorbringen die Feststellung des Vorliegens falscher Erklärungen nicht rechtfertigen und erst recht nicht in Frage stellen könne.

78      Daraus ergibt sich, dass den Klägerinnen zwar keine Gelegenheit gegeben wurde, ihre Standpunkte vor dem Erlass des Beschlusses vom 15. Dezember 2011 darzulegen, dieser Umstand aber angesichts der besonderen Fakten des Rechtsstreits nicht geeignet ist, die Nichtigerklärung dieses Beschlusses zu rechtfertigen. Der Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte ist daher zurückzuweisen.

79      Unter diesen Umständen ist auch der Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der sich auf das gleiche Vorbringen wie der Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte stützt, zurückzuweisen. Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung in der von den Klägerinnen geltend gemachten Form verschmilzt nämlich mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör, der zu dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte gehört.

 Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

80      Nach Ansicht der Klägerinnen verstößt der Beschluss vom 15. Dezember 2011 dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass er es den Klägerinnen untersagt, an dem fraglichen nicht offenen Verfahren teilzunehmen, obwohl die maßgeblichen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausschreibungsgegenstand stehenden Informationen der Kommission rechtzeitig übermittelt worden seien. Die Klägerinnen seien nämlich nicht in der Lage gewesen, die Jahresberichte der Sicherheitsüberprüfungen, die die Auftragsbekanntmachung für die Jahre 2009 und 2010 verlangt habe, einzureichen, da die luxemburgischen Behörden keine derartigen Berichte erstellt hätten und die Berichte „pre-AOC“ und „AOC Continuous Oversight Audit“ nicht den in der Auftragsbekanntmachung verlangten Berichten entsprochen hätten. Die Kommission sei mit einem Schreiben der luxemburgischen Behörden vom 25. Januar 2012 darüber informiert worden, dass die oben genannten Berichte über die Ausstellung und die Verlängerung des AOC den in der Auftragsbekanntmachung verlangten Berichten insofern nicht entsprächen, als sie bloß bestimmte Informationen über die Sicherheit (gegenüber äußeren Einwirkungen) (sûreté) enthielten, und dass besondere Berichte über die (technische) Sicherheit (sécurité) erst ab dem Jahr 2012 erstellt würden. Im Übrigen sei der Bericht „pre-AOC“ nicht spezifisch darauf gerichtet, die Sicherheit des Unternehmers zu beurteilen, und gehe aus dem Bericht „AOC Continuous Oversight Audit“ hervor, dass die jährliche Prüfung für 2009 nicht abgeschlossen worden sei und jene für 2010 noch nicht begonnen habe.

81      Zunächst ist festzustellen, dass, wie die Klägerinnen in ihrem in Erwiderung auf den Beschluss vom 15. Dezember 2011 übermittelten Schreiben vom 20. Dezember 2011 selbst anerkannt haben, die Berichte „pre-AOC“ und „AOC Continuous Oversight Audit“ Daten über die Beurteilung der Sicherheit des fraglichen Luftfahrtunternehmens enthielten (vgl. oben, Rn. 74), woraus sich ableiten lässt, dass die genannten Berichte – mangels Erstellung spezifischer Berichte im Bereich der Sicherheit für die Jahre 2009 und 2010 durch die luxemburgischen Behörden – den Erfordernissen der Auftragsbekanntmachung entsprachen.

82      Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgebrachten Argumente ändern hieran nichts.

83      Erstens ist der hauptsächliche Gegenstand des Berichts „pre-AOC“ zwar nicht die Beurteilung der Sicherheit des Unternehmers. Die Klägerinnen haben dementsprechend in der Erwiderung vorgebracht, ohne dass die Kommission widersprochen hat, dass der Bericht „pre-AOC“ während des Abschnitts zur Vorbereitung der Ausstellung des AOC erstellt werde und dass die Inspektion „pre-AOC“ im Hinblick auf die Überprüfung der Fähigkeit des Unternehmers erfolge, seine Vorhaben zu planen, vorzubereiten und durchzuführen.

84      Aus diesem Bericht im Anhang des Schreibens der Klägerinnen vom 20. Dezember 2011 geht jedoch hervor, dass mehrere der geprüften Aspekte einen Bezug zur Sicherheit des überprüften Luftfahrtunternehmens aufweisen. Dies gilt für die Fähigkeiten des Flugpersonals, insbesondere der Piloten, oder auch für die Daten über die Notfallverfahren. Eine Rubrik (technische) „Sicherheit“ („Sécurité“) ist sogar ausdrücklich vorgesehen. Wie die Kommission zu Recht betont, bezweckt die vor Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses durchgeführte Kontrolle, zu prüfen, ob der Luftfahrtunternehmer über die notwendigen beruflichen und organisatorischen Fähigkeiten verfügt, um die Sicherheit der betroffenen Flugzeuge zu gewährleisten. Tatsächlich geht aus den unionsrechtlichen Vorschriften hervor – die übrigens von der luxemburgischen Direktion für Zivilluftfahrt in ihren Schreiben an die Klägerinnen als Rechtsgrundlage für die Durchführung der fraglichen Prüfung angeführt wurden –, dass im Bereich der Zivilluftfahrt für die europäischen Bürger jederzeit ein einheitliches und hohes Schutzniveau gewährleistet sein sollte und hierzu gemeinsame Sicherheitsvorschriften zu erlassen sind (erster Erwägungsgrund der Verordnung [EG] Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung [EG] Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG [ABl. L 79, S. 1]; vgl. auch zweiter Erwägungsgrund der Verordnung [EWG] Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt [ABl. L 373, S. 4]).

85      Zweitens beruht die Behauptung der Klägerinnen, im Bericht „AOC Continuous Oversight Audit“ aus dem Jahr 2010 hätten die Kontrolleure der luxemburgischen Direktion für Zivilluftfahrt festgestellt, dass die jährliche Prüfung für 2009 nicht abgeschlossen worden sei und jene für 2010 nicht begonnen habe, auf einem Irrtum. Denn aus diesem Bericht geht hervor, wie die Kommission anmerkt, dass der Hinweis, dass „die Prüfung 2009 nicht abgeschlossen worden ist und die Prüfung 2010 nicht begonnen hat“, im Teil mit der Bezeichnung „Quality System“ (Qualitätssystem) zu finden ist und somit die Beurteilung des Teils „Qualität“ betrifft, wohingegen der Teil „Flight Safety“ (Flugsicherheit) tatsächlich Gegenstand einer Prüfung war, wie dies die verschiedenen Anmerkungen unter dieser Rubrik belegen.

86      Drittens können die auf das Schreiben der luxemburgischen Behörden vom 25. Januar 2012 an die Kommission gestützten Behauptungen der Klägerinnen angesichts der ständigen Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden, nach der der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit eines Akts anhand des Sachverhalts und der Rechtslage beurteilt, die zur Zeit des Erlasses des Akts bestanden, und insbesondere anhand der Informationen, über die das Organ beim Erlass der Entscheidung verfügen konnte (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, Rn. 7; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2003, Belgien/Kommission, C‑197/99 P, Slg. 2003, I‑8461, Rn. 86).

87      Jedenfalls ergibt sich aus dem Wortlaut des Schreibens der luxemburgischen Behörden vom 25. Januar 2012, dass die Behauptung der Klägerinnen, die Berichte „pre-AOC“ und „AOC Continuous Oversight Audit“ enthielten ausschließlich Informationen über die Sicherheit (gegenüber äußeren Einwirkungen) („sûreté“), zurückzuweisen ist. Dieses Schreiben nimmt nämlich ausdrücklich auf die (technische) „Sicherheit“ („sécurité“) Bezug, indem es angibt, dass „die allgemeinen Überprüfungen pre-AOC und die Überprüfungen zur Erneuerung des AOC, die jeweils von der [Direktion für Zivilluftfahrt] durchgeführt werden, die Teile Quality system, flight safety, management und security (sûreté) enthalten“. Da sowohl der Begriff „safety“ als auch der Begriff „security“ genannt werden, kann aus der Erwähnung von „sûreté“ als Klammerausdruck nach dem Begriff „security“ nicht abgeleitet werden, dass bloß der Teil „sûreté“ überprüft wird. Diese Auslegung wird durch das Schreiben im Anhang des Schreibens vom 25. Januar 2012 bestätigt, das den Inhalt der Inspektion zur Erneuerung des AOC erläutert, indem es ausdrücklich und getrennt auf die Überprüfung der Sicherheit (gegenüber äußeren Einwirkungen) („sûreté“) und die Überprüfung der (technischen) Sicherheit („securité“) Bezug nimmt. Diese Auslegung wird nicht durch die Ankündigung im Schreiben vom 25. Januar 2012 in Frage gestellt, ab dem Jahr 2012 besondere, auf die „securité“ abzielende Prüfungen durchzuführen; daraus kann lediglich abgeleitet werden, dass es vor 2012 keine spezifischen Berichte im Bereich der „securité“ gab, nicht aber, dass die allgemeinen Berichte über die AOC keinen besonderen Teil über die „securité“ enthielten.

88      Außerdem hatten die Klägerinnen, da sie Luftfahrtunternehmen und somit im Luftfahrtsektor fachkundig sind, notwendigerweise Kenntnis vom Gegenstand der Überprüfungen, die vor dem Erhalt des Zeugnisses durchgeführt werden, das es ihnen erlaubt, zu fliegen (AOC). Dies wird übrigens auch durch die Schreiben belegt, die ihnen von der luxemburgischen Direktion für Zivilluftfahrt vor der Durchführung der Überprüfungen zur Erneuerung des AOC geschickt worden waren, die sie im Anhang ihres Schreibens vom 20. Dezember 2011 übermittelten und die die verschiedenen Teile dieser Überprüfungen, insbesondere die Teile „Flight safety management“ (Flugsicherheitsmanagement) und „Security“, nannten.

89      Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass die Klägerinnen dadurch, dass sie der Kommission auf ihr Schreiben vom 2. Dezember 2011 nicht die Berichte „pre-AOC“ von 2009 und „AOC Continuous Oversight Audit“ von 2010 übermittelten, ihr nicht alle relevanten Informationen rechtzeitig übermittelt haben.

90      Unter diesen Umständen hat die Kommission im Zusammenhang mit der Ablehnung der Bewerbung der Klägerinnen die zur Erreichung der mit der Regelung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge verfolgten Ziele geeigneten Mittel eingesetzt und ist nicht über das dazu Erforderliche hinausgegangen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2011, Luxemburg/Parlament und Rat, C‑176/09, Slg. 2011, I‑3727, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Der Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist daher zurückzuweisen.

92      Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 15. Dezember 2011 zurückzuweisen ist.

b)     Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses, der im Schreiben der Kommission vom 17. Januar 2012 enthalten sein soll

93      Ohne formal eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 114 der Verfahrensordnung einzureichen, trägt die Kommission vor, dass die Klägerinnen kein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des Beschlusses vom 17. Januar 2012 hätten, dessen Nichtigerklärung ihnen keinerlei Vorteil verschaffen könnte, da die Ablehnung ihrer Bewerbung allein auf dem Beschluss vom 15. Dezember 2011 beruhe.

94      In der mündlichen Verhandlung führte die Kommission in Beantwortung einer Frage des Gerichts aus, dass sie auch bestreite, dass es sich bei dem Schreiben vom 17. Januar 2012 um eine anfechtbare Handlung handele. Nach Ansicht der Kommission stellt dieses Schreiben keinen Beschluss im Sinne der Rechtsprechung dar, da er die Rechtsstellung der Klägerinnen, die bereits durch den Beschluss vom 15. Dezember 2011 bestimmt worden sei, nicht verändere. Der Gegenstand des Schreibens vom 17. Januar 2012 bestehe ausschließlich darin, auf das Schreiben der Klägerinnen vom 20. Dezember 2011, in dem sich diese auf ein Missverständnis berufen hätten, zu antworten und diese Behauptung zurückzuweisen.

95      Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der alle Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen der klagenden Partei dadurch zu beeinträchtigen, dass sie ihre Rechtsstellung in eindeutiger Weise verändern, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Rn. 9, und Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998, Regione Toscana/Kommission, T‑81/97, Slg. 1998, II‑2889, Rn. 21).

96      Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Schreiben der Kommission vom 17. Januar 2012 die Rechtsstellung der Klägerinnen in eindeutiger Weise verändert. Nur der Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2011, mit dem ihre Bewerbung im Rahmen der fraglichen Ausschreibung abgelehnt worden ist, hat eine solche Wirkung.

97      Das Schreiben vom 17. Januar 2012 enthält nämlich nur rein informative Punkte sowie Erläuterungen des Beschlusses über die Ablehnung der Bewerbung der Klägerinnen. Die Kommission weist darin lediglich auf die Abläufe im Vorfeld der Übermittlung dieses Schreibens sowie auf das Schreiben vom 20. Dezember 2011 hin (erster bis fünfter Absatz) und informiert die Klägerinnen über bestehende Prüfungsberichte im Bereich der europäischen und internationalen Luftverkehrssicherheit (sechster Absatz) sowie über das Fehlen eines Ersuchens um Klarstellung des betreffenden Punktes der Auftragsbekanntmachung durch die anderen Bewerber (neunter Absatz). Des Weiteren erläutert die Kommission in diesem Schreiben die Gründe für die Ablehnung der Bewerbung der Klägerinnen: Zum einen könne hinsichtlich der Art der verlangten Berichte kein Zweifel bestehen (siebter Absatz), zum anderen hätten die Klägerinnen die verlangten Berichte einreichen können – wie dies auch Flying Group Belgium getan habe – (achter Absatz), und schließlich könne selbst ein in gutem Glauben unterlaufenes Missverständnis nicht akzeptiert werden, weshalb der Bewertungsausschuss den Beschluss, ihre Bewerbung abzulehnen, bestätige (zehnter Absatz).

98      Außerdem hat – selbst wenn man annehmen wollte, dass mangels eines förmlichen Überprüfungsverfahrens im Sinne der anwendbaren Bestimmungen die auf einen entsprechenden Antrag hin vorgenommene Überprüfung eine anfechtbare Handlung begründen könnte – eine derartige Überprüfung im vorliegenden Fall nicht stattgefunden.

99      Denn entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ist das Schreiben vom 17. Januar 2012 keine Folge einer echten Überprüfung des Beschlusses vom 15. Dezember 2011, die die Kommission auf Antrag der Klägerinnen eingeleitet hätte, und kann nicht als ein neuer, anfechtbarer Beschluss gewertet werden.

100    Das Schreiben der Klägerinnen vom 20. Dezember 2011 kann zwar als Anfechtung der Ablehnung ihrer Bewerbung im Rahmen der fraglichen Ausschreibung und als Antrag auf Überprüfung dieser Ablehnung ausgelegt werden. Nachdem die Klägerinnen erläutert hatten, worin sie ihrer Ansicht nach einem Missverständnis hinsichtlich des Erfordernisses der Auftragsbekanntmachung unterlegen sind, die von den zuständigen Behörden erstellten Jahresberichte der Sicherheitsüberprüfung vorzulegen (zweiter, fünfter und sechster Absatz), äußerten sie nämlich ihre Sorge angesichts der Ablehnung ihrer Bewerbung und des Vorwurfs, falsche Erklärungen abgegeben zu haben (neunter Absatz), und ersuchten um ein Gespräch in den Räumlichkeiten der Kommission (zehnter Absatz), wobei sie die Hoffnung äußerten, dass ihr Schreiben die Kommission dazu bewege, sie als einen vertrauenswürdigen Partner für die fragliche Ausschreibung anzusehen (elfter Absatz).

101    Jedoch ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Schreibens vom 17. Januar 2012 in Beantwortung des Schreibens der Klägerinnen vom 20. Dezember 2011 als auch aus dem Zusammenhang, in dem es verfasst wurde, dass die Kommission keine Überprüfung des Beschlusses vom 15. Dezember 2011 vorgenommen hat.

102    So hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das Schreiben der Klägerinnen vom 20. Dezember 2011 und seine Anhänge nicht dem Bewertungsausschuss vorgelegt worden seien. Die Erwähnung dieses Ausschusses am Ende des Schreibens vom 17. Januar 2012 erfolgte daher rein formal. Zudem ergibt sich aus diesem Schreiben keinerlei Ansatzpunkt dafür, dass die oben genannten Anhänge geprüft wurden, da sich die Kommission darauf beschränkte, auf die Behauptung der Klägerinnen einzugehen, wonach hinsichtlich der zu übermittelnden Berichte ein Missverständnis vorgelegen habe, was für sich genommen nicht die Annahme ermöglicht, dass das fragliche Schreiben infolge einer Überprüfung ihrer Lage verfasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. September 2009, Brink’s Security Luxembourg/Kommission, T‑437/05, Slg. 2009, II‑3233, Rn. 65 und 66, und Beschluss des Gerichts vom 8. März 2012, Octapharma Pharmazeutika/EMA, T‑573/10, Rn. 57).

103    Daher ist der Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 17. Januar 2012 für unzulässig zu erklären, ohne dass über das – von der Kommission ebenfalls bestrittene – Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen hinsichtlich dieses Schreibens zu entscheiden ist.

2.     Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 28. Februar 2012 (Rechtssache T‑280/12)

104    Da die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage, insbesondere die Klagebefugnis einer klagenden Partei, zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehören, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klägerinnen im vorliegenden Fall zur Klage gegen den Beschluss vom 28. Februar 2012 befugt sind (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission, C‑417/04 P, Slg. 2006, I‑3881, Rn. 36, und Urteil des Gerichts vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T‑88/01, Slg. 2005, II‑1165, Rn. 53).

105    Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen Klage erheben. Da feststeht, dass der Zuschlagsbeschluss vom 28. Februar 2012 an den Empfänger des Zuschlags für den fraglichen Auftrag und nicht an die Klägerinnen gerichtet ist, ist zu prüfen, ob die Klägerinnen von diesem Beschluss unmittelbar und individuell betroffen sind.

106    Da die Parteien in ihren Schriftsätzen ausschließlich zur Frage des Rechtsschutzinteresses der Klägerinnen hinsichtlich des Beschlusses vom 28. Februar 2012 Argumente ausgetauscht haben, hat das Gericht sie schriftlich über die Konsequenzen befragt, die aus seinem Urteil vom 20. März 2013, Nexans France/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy (T‑415/10, Rn. 54 bis 58), in dem es über die unmittelbare Betroffenheit eines Bewerbers entschieden hat, der nicht den Zuschlag erhalten hatte, für den Antrag auf Nichtigerklärung des genannten Beschlusses zu ziehen sind.

107    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine natürliche oder juristische Person von einer Handlung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV nur unmittelbar betroffen sein kann, wenn sich diese auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C‑386/96 P, Slg. 1998, I‑2309, Rn. 43 und 45, und Urteil des Gerichts vom 26. September 2000, Starway/Rat, T‑80/97, Slg. 2000, II‑3099, Rn. 61).

108    Es wurde wiederholt entschieden, dass, wenn das Angebot eines Bieters vor dem der Vergabeentscheidung vorangehenden Stadium abgelehnt wird, so dass es nicht mit den anderen Angeboten verglichen wird, die Zulässigkeit der Klage des betroffenen Bieters bezüglich der Vergabeentscheidung von der Nichtigerklärung der sein Angebot ablehnenden Entscheidung abhängt (Urteile des Gerichts vom 13. September 2011, Dredging International und Ondernemingen Jan de Nul/EMSA, T‑8/09, Slg. 2011, II‑6123, Rn. 134 und 135, und vom 22. Mai 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑17/09, Rn. 118 und 119).

109    Nur wenn die letztgenannte Entscheidung für nichtig erklärt wird, kann sich nämlich die Vergabeentscheidung unmittelbar auf die Rechtsstellung des Bieters auswirken, dessen Angebot vor dem der Vergabeentscheidung vorangehenden Stadium abgelehnt wird. Wird hingegen der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der das Angebot abgelehnt wird, zurückgewiesen, kann die Entscheidung über die Vergabe des Auftrags für den Bieter, dessen Angebot vor dem der Vergabeentscheidung vorangehenden Stadium abgelehnt wurde, keine rechtlichen Folgen haben. In diesem Fall verhindert die Ablehnungsentscheidung, dass der betroffene Bieter durch die nachfolgende Entscheidung, mit der der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wird, unmittelbar beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Nexans France/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy, oben in Rn. 106 angeführt, Rn. 56).

110    Wurde also, wie im vorliegenden Fall, die Bewerbung der Klägerinnen im ersten Abschnitt des nicht offenen Verfahrens abgelehnt, können die Klägerinnen nur dann nachweisen, dass ihre Bewerbung mit denen der anderen Bieter hätte verglichen werden müssen und sich folglich die Entscheidung, mit der der Auftrag an einen anderen Bewerber vergeben wurde, unmittelbar auf ihre Rechtsstellung auswirkt, wenn sie beweisen können, dass ihr Angebot zu Unrecht abgelehnt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Nexans France/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy, oben in Rn. 106 angeführt, Rn. 57).

111    Da der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 15. Dezember 2011, mit dem die Bewerbung der Klägerinnen für die fragliche Ausschreibung abgelehnt wurde, zurückgewiesen wurde, kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerinnen von dem Zuschlagsbeschluss vom 28. Februar 2012 unmittelbar betroffen sind. Der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 28. Februar 2012 ist somit als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass über das Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen hinsichtlich dieses Beschlusses – das von der Kommission bestritten wird – zu entscheiden ist.

B –  Zum Antrag auf Schadensersatz (Rechtssache T‑280/12)

112    Was den angeblich von der Kommission begangenen Rechtsverstoß anbelangt, machen die Klägerinnen geltend, dass diese erste Voraussetzung für die Haftung von Organen im vorliegenden Fall angesichts der hinreichend qualifizierten Regelwidrigkeiten sowohl hinsichtlich der Ablehnungsbeschlüsse als auch des Beschlusses über den Zuschlag für den fraglichen Auftrag erfüllt sei. Hierzu verweisen sie auf ihre Schriftsätze sowohl in der Rechtssache T‑91/12 als auch in der vorliegenden Rechtssache, wobei sie insbesondere die rechtswidrige Gleichsetzung der Berichte „pre-AOC“ und „AOC Continuous Oversight Audit“ mit den in der Auftragsbekanntmachung verlangten Jahresberichten der Sicherheitsüberprüfungen, die rechtswidrige Weigerung, die im Anhang ihres Schreibens vom 20. Dezember 2011 übermittelten Berichte zu berücksichtigen – was gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße –, sowie den Verstoß gegen Art. 89 der Haushaltsordnung und Art. 123 Abs. 1 Unterabs. 3 der Durchführungsbestimmungen nennen. Zudem begründe auch die Weigerung der Kommission, den Klägerinnen den Beschluss über den Zuschlag für den Auftrag zu übermitteln, ein rechtswidriges Verhalten im Hinblick auf die von ihr einzuhaltenden wesentlichen Formvorschriften und die Bestimmungen der Grundrechtecharta, die einen wirksamen Rechtsbehelf und den Zugang zu Dokumenten der Organe gewährleisten.

113    Hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens eines Schadens machen die Klägerinnen geltend, dass sie jegliche Chance an der Teilnahme am nicht offenen Verfahren und an der Erteilung des Zuschlags für den Auftrag verloren hätten, was einen zu ersetzenden materiellen Schaden darstelle. Unter Berücksichtigung ihrer Größe, aber auch der erwarteten Kosten und Erlöse, beziffern sie die Höhe ihres Schadens auf 1 014 400 Euro bzw. 8 % des Gesamtwerts des fraglichen Auftrags für dessen vierjährige Dauer, da dieser Prozentsatz dem Anteil an ihrem Umsatz entspreche, den die Ausführung des Auftrags ausgemacht hätte. Die Klägerinnen vertreten zudem die Ansicht, dieser Betrag müsse um Ausgleichszinsen in Höhe von 2,9 % und Verzugszinsen in Höhe von 3 % erhöht werden.

114    Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs vertreten die Klägerinnen die Auffassung, der behauptete Schaden ergebe sich unmittelbar aus den rechtswidrigen Beschlüssen, die die Kommission im Rahmen der fraglichen Ausschreibung erlassen habe.

115    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen abhängt, nämlich von der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft werden müssen (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2013, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑457/10, Rn. 226 und die dort angeführte Rechtsprechung).

116    Zur Begründung ihres Antrags auf Schadensersatz machen die Klägerinnen hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Pflichtverletzung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Kommission vom 15. Dezember 2011 geltend, wobei sie wiederholen, dass die Kommission durch den Erlass dieses Beschlusses gegen Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung, gegen Art. 134 Abs. 5 und Art. 135 Abs. 5 der Durchführungsbestimmungen sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, und zwar insbesondere dadurch, dass sie die Berichte „pre-AOC“ und „AOC Continuous Oversight Audit“ rechtsfehlerhaft mit den in der Auftragsbekanntmachung verlangten Jahresberichten der Sicherheitsüberprüfungen gleichgesetzt habe.

117    Nachdem all diese Klagegründe und Vorbringen zurückgewiesen worden sind (vgl. oben, Rn. 33, 49, 81 und 91), ist der Antrag der Klägerinnen auf Schadensersatz zurückzuweisen, soweit er sich auf diese behaupteten Rechtsverstöße stützt.

118    Hinsichtlich der anderen von den Klägerinnen behaupteten Rechtsverstöße ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach sich der geltend gemachte Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten ergeben muss, wobei dieses Verhalten der ausschlaggebende Grund für den Schaden sein muss. Es besteht nämlich keine Verpflichtung der Organe der Union zu Schadensersatz für jede noch so entfernte nachteilige Folge eines rechtswidrigen Zustands (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 4. Oktober 1979, Dumortier frères u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Slg. 1979, 3091, Rn. 21, und des Gerichts vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission, T‑279/03, Slg. 2006, II‑1291, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung). So könnte selbst im Fall eines etwaigen Beitrags der Organe zu dem Schaden, dessen Ersatz gefordert wird, dieser Beitrag wegen einer Verantwortlichkeit anderer, etwa der klagenden Parteien, zu weit entfernt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, Slg. 2010, I‑2259, Rn. 59 und 61).

119    Im vorliegenden Fall geht aus der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 15. Dezember 2011 hervor, dass die Klägerinnen auf ein Auskunftsersuchen der Kommission mit unzutreffenden Erklärungen antworteten (vgl. oben, Rn. 74). Nun sind es aber diese unzutreffenden Erklärungen der Klägerinnen, die zum einen dazu führten, dass ihre Bewerbung abgelehnt wurde und sie deshalb kein Angebot abgeben konnten, und folglich zum anderen dazu, dass ihnen der fragliche Auftrag nicht erteilt wurde. Denn die Kommission hatte angesichts des Vorliegens unzutreffender Erklärungen – egal ob sie vorsätzlich oder aufgrund der Fahrlässigkeit der Klägerinnen falsch waren – keine andere Wahl, als Art. 94 Buchst. b der Haushaltsordnung anzuwenden und die Bewerbung der Klägerinnen abzulehnen (vgl. oben, Rn. 75).

120    Folglich haben die Klägerinnen durch ihr Verhalten den behaupteten Kausalzusammenhang zwischen den Rechtsverstößen und den geltend gemachten Schäden unterbrochen, so dass weder der ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigende Rechtsverstoß noch die behaupteten Rechtsverstöße im Rahmen des Schreibens vom 17. Januar 2012 und des Beschlusses vom 28. Februar 2012 noch die angeblich rechtswidrige Weigerung der Kommission, ihnen diesen Beschluss zu übermitteln, als der ausschlaggebende Grund für die genannten Schäden angesehen werden können.

121    Da zumindest eine der Haftungsvoraussetzungen hinsichtlich jeder der behaupteten Rügen fehlt, ist der Antrag auf Schadensersatz somit zurückzuweisen.

122    Die vorliegenden Klagen sind daher in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

123    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

124    Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klagen werden abgewiesen.

2.      Die Flying Holding NV, die Flying Group Lux SA und die Flying Service NV tragen die Kosten.

Martins Ribeiro

Gervasoni

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. September 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.