Language of document : ECLI:EU:F:2007:226

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Zweite Kammer)

13. Dezember 2007

Rechtssache F-95/05

N

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Dienstposten eines Verwaltungschefs – Drittländer – Negative Stellungnahme des ärztlichen Dienstes“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung des Leiters der Direktion K „Außendienst“ der Generaldirektion Außenbeziehungen der Kommission vom 15. April 2005, mit der die Klägerin davon unterrichtet wird, dass sie nicht als Verwaltungschefin der Delegation der Kommission in Guinea eingestellt wird, und Verurteilung der Kommission zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll

Entscheidung: Die Entscheidung des Leiters der Direktion K „Außendienst“ der Generaldirektion Außenbeziehungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 15. April 2005, mit der die Klägerin davon unterrichtet wird, dass sie nicht als Verwaltungschefin der Delegation in Guinea eingestellt wird, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kommission trägt die Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Einstellung – Körperliche Eignung – Wahrung der Verteidigungsrechte

(Beamtenstatut, Art. 33 Abs. 2; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 13)

2.      Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 44 § 1 Buchst. c)

1.      Im Rahmen eines Einstellungsverfahrens verstößt ein Verfahren zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens, das nicht garantiert, dass bei der Erstellung des endgültigen ärztlichen Gutachtens die Stellungnahme eines vom Bewerber frei gewählten Arztes berücksichtigt wird, gegen Art. 33 Abs. 2 des Statuts, der in Anbetracht seines Ziels der Wahrung der Verteidigungsrechte und in Ermangelung von Vorschriften, die ein eigenständiges Verfahren vorsehen, oder anderer nachvollziehbarer Gründe auch für Bedienstete auf Zeit gilt, die in einem Drittland Dienst tun.

(vgl. Randnrn. 70 und 76)

2.      Gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz muss die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss eine Klageschrift, mit der der Ersatz von Schäden begehrt wird, die ein Gemeinschaftsorgan verursacht hat, die Umstände bezeichnen, die die Feststellung des Verhaltens ermöglichen, das der Kläger dem Gemeinschaftsorgan zur Last legt, die Gründe, weshalb nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem behaupteten Schaden besteht, sowie die Art und den Umfang dieses Schadens. Ein auf irgendeine Schadensersatzleistung gerichteter Antrag ermangelt hingegen der notwendigen Bestimmtheit und ist daher unzulässig.

Das ist der Fall, wenn der Kläger sein Begehren darauf beschränkt, seinem später noch zu beziffernden Antrag auf Ersatz eines angeblich erlittenen Schadens dem Grunde nach stattzugeben, ohne auch nur Tatsachen vorzutragen, anhand deren dessen Umfang eingeschätzt werden kann, und ohne besondere Umstände darzutun oder vorzutragen, die ihn davon hätten befreien können, diese Angaben zu machen.

Was den immateriellen Schaden angeht, so hat der Kläger unabhängig davon, ob der Ersatz dieses Schadens symbolisch oder zur Erlangung einer wirklichen Entschädigung begehrt wird, die Art des behaupteten immateriellen Schadens im Hinblick auf das dem Organ vorgeworfene Verhalten genau anzugeben und sodann den gesamten Schaden, und sei es auch nur annähernd, im Einzelnen zu bemessen.

(vgl. Randnrn. 86 bis 88, 90 und 91)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, 5/71, Slg. 1971, 975, Randnr. 9; 23. September 2004, Hectors/Parlament, C‑150/03 P, Slg. 2004, I‑8691, Randnr. 62

Gericht erster Instanz: 1. Juli 1994, Osório/Kommission, T‑505/93, Slg. ÖD 1994, I‑A‑179 und II‑581, Randnrn. 33 und 35; 15. Februar 1995, Moat/Kommission, T‑112/94, Slg. ÖD 1995, I‑A‑37 und II‑135, Randnrn. 32, 35, 37 und 38; 7. Februar 2007, Gordon/Kommission, T‑175/04, Slg. ÖD 2007, I-A-2-0000 und II-A-2-0000, Randnrn. 42 und 45