Language of document : ECLI:EU:C:2024:11

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

11. Januar 2024(*)

„Rechtsmittel – Energie – Richtlinie 2010/30/EU – Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen – Delegierte Verordnung der Europäischen Kommission zur Ergänzung dieser Richtlinie – Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern – Nichtigerklärung – Schadensersatzklage – Außervertragliche Haftung der Europäischen Union – Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen – Offenkundige und erhebliche Überschreitung der Grenzen des Ermessens – Relevante Gesichtspunkte bei fehlendem Ermessen“

In der Rechtssache C‑122/22 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. Februar 2022,

Dyson Ltd mit Sitz in Malmesbury (Vereinigtes Königreich),

Dyson Technology Ltd mit Sitz in Malmesbury,

Dyson Operations Pte Ltd mit Sitz in Singapur (Singapur),

Dyson Manufacturing Sdn Bhd mit Sitz in Senai (Malaysia),

Dyson Spain SLU mit Sitz in Madrid (Spanien),

Dyson Austria GmbH mit Sitz in Wien (Österreich),

Dyson sp. z o.o. mit Sitz in Warschau (Polen),

Dyson Ireland Ltd mit Sitz in Dublin (Irland),

Dyson GmbH mit Sitz in Köln (Deutschland),

Dyson SAS mit Sitz in Paris (Frankreich),

Dyson Srl mit Sitz in Mailand (Italien),

Dyson Sweden AB mit Sitz in Stockholm (Schweden),

Dyson Denmark ApS mit Sitz in Kopenhagen (Dänemark),

Dyson Finland Oy mit Sitz in Helsinki (Finnland),

Dyson BV mit Sitz in Amsterdam (Niederlande),

vertreten durch E. Batchelor, M. Healy und T. Selwyn Sharpe, Avocats und Solicitors,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland, B. De Meester und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin), der Richter J.‑C. Bonichot und S. Rodin sowie der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwältin: T. Ćapeta,

Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2023,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. Juli 2023

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Dyson Ltd und die 14 weiteren Rechtsmittelführerinnen die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Dezember 2021, Dyson u. a./Kommission (T‑127/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:870), mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihnen dadurch entstanden sein soll, dass die Europäische Kommission die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. 2013, L 192, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) erlassen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. 2010, L 153, S. 1) wurde durch die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. 2017, L 198, S. 1) aufgehoben. Ihre Erwägungsgründe 5 und 8 lauteten:

„(5)      Eine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten sollte die Wahl der Endverbraucher auf Produkte lenken, die bei ihrem Gebrauch am wenigsten Energie oder andere wichtige Ressourcen verbrauchen oder indirekt zu einem geringeren Verbrauch führen, und wird die Hersteller somit zu Maßnahmen veranlassen, die den Verbrauch von Energie und anderen wichtigen Ressourcen der von ihnen hergestellten Produkte verringern. Diese Unterrichtung sollte mittelbar auch die effiziente Nutzung dieser Produkte fördern, um zur Erreichung des … Ziels [der Europäischen Union] einer Steigerung der Energieeffizienz um 20 % beizutragen. Fehlt eine derartige Unterrichtung, werden die Marktmechanismen allein nicht in der Lage sein, zur rationellen Nutzung der Energie und anderer wichtiger Ressourcen bei diesen Produkten beizutragen.

(8)      Informationen sind für das Funktionieren der Marktmechanismen von besonderer Bedeutung, weshalb es erforderlich ist, ein einheitliches Etikett für sämtliche Produkte eines Typs einzuführen, den potenziellen Käufern ferner zusätzliche genormte Informationen über den Energieverbrauch und den Verbrauch sonstiger wichtiger Ressourcen durch diese Produkte zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen dafür zu treffen, dass den potenziellen Endverbrauchern, die das Produkt – und somit das Etikett – nicht in Augenschein nehmen können, diese Informationen ebenfalls zur Kenntnis gelangen. Damit dies effizient und erfolgreich geschieht, sollte das Etikett für Endverbraucher leicht erkennbar, einfach und prägnant sein. Für diesen Zweck sollte die bisherige Gestaltung des Etiketts beibehalten werden und als Rahmen für die an die Endverbraucher gerichteten Informationen über die Energieeffizienz des Produkts dienen. Der Energieverbrauch sowie die anderen Angaben über die Produkte sind gemäß harmonisierten Normen und Verfahren zu messen.“

3        In Art. 1 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie hieß es:

„(1)      Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher – insbesondere mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen – über den Energieverbrauch und gegebenenfalls den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs sowie zusätzlichen Angaben über energieverbrauchsrelevante Produkte, damit die Endverbraucher effizientere Produkte wählen können.

(2)      Diese Richtlinie gilt für energieverbrauchsrelevante Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen haben.“

4        Nach Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass „Lieferanten, die die unter einen delegierten Rechtsakt fallenden Produkte vertreiben oder in Betrieb nehmen, Etiketten und Datenblätter gemäß der vorliegenden Richtlinie und dem delegierten Rechtsakt mitliefern“ und „eine ausreichende technische Dokumentation erstellen, anhand deren die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann“.

5        Art. 10 („Delegierte Rechtsakte“) der Richtlinie 2010/30 bestimmte:

„(1)      Die Kommission legt Einzelheiten in Bezug auf das Etikett und das Datenblatt in delegierten Rechtsakten gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 bezüglich jedes Produkttyps gemäß diesem Artikel fest.

Erfüllt ein Produkt die in Absatz 2 genannten Kriterien, so wird es von einem delegierten Rechtsakt im Sinne von Absatz 4 erfasst.

Bestimmungen in delegierten Rechtsakten bezüglich Angaben auf dem Etikett und im Datenblatt über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs haben es dem Endverbraucher zu ermöglichen, Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen, und haben den Marktaufsichtsbehörden die Prüfung zu ermöglichen, ob Produkte den Angaben entsprechen.

(4)      In den delegierten Rechtsakten ist insbesondere Folgendes festzulegen:

b)      die zur Erstellung der Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 zu verwendenden Messnormen und ‑verfahren;

i)      die Genauigkeit der Angaben auf Etiketten und Datenblättern;

j)      das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung des delegierten Rechtsakts unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts.“

6        Art. 11 („Ausübung der Befugnisübertragung“) Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmte:

„Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 10 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. Juni 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat [der Europäischen Union] widerrufen sie gemäß Artikel 12.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

7        Kraft der ihr durch die Richtlinie 2010/30 übertragenen Befugnis erließ die Kommission die streitige Verordnung, mit der sie diese Richtlinie in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern umsetzte. Dabei legte sie eine Testmethode fest, mit der sich u. a. die Energieeffizienz und die Staubaufnahme von Staubsaugern messen ließen. Der Test war mit einem zu Beginn der Saugversuche leeren Staubbehälter auf verschiedenen Arten von Oberflächen durchzuführen (im Folgenden: Test mit leerem Behälter).

8        Die erstgenannte Rechtsmittelführerin stellt einen speziellen Typ von Staubsaugern her, die sogenannten „Zyklonstaubsauger“, deren Energieeffizienz anderen Staubsaugertypen überlegen sein soll. Ihrer Ansicht nach wurde diese Energieeffizienz aufgrund der von der Kommission festgelegten Testmethode unterbewertet, da sich damit nicht habe abbilden lassen, dass die Effizienz anderer Staubsaugertypen mit zunehmender Füllung ihrer Staubbehälter nachlasse. Mit Klageschrift, die am 7. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte diese Rechtsmittelführerin die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung und machte u. a. geltend, dass die Kommission für die Festlegung einer solchen Testmethode nicht zuständig gewesen sei. Sie trug insoweit vor, dass diese Methode nicht die Leistung eines Staubsaugers „während des Gebrauchs“ abbilde, wie es Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30 verlange. Die Klage wurde mit Urteil vom 11. November 2015, Dyson/Kommission (T‑544/13, EU:T:2015:836), abgewiesen.

9        Auf ein Rechtsmittel der erstgenannten Rechtsmittelführerin hin wurde dieses Urteil mit Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission (C‑44/16 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2017:357), aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über bestimmte Teile der Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückverwiesen, nämlich zum einen den ersten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem die Unzuständigkeit der Kommission für die Festlegung der von ihr gewählten Testmethode gerügt wurde, und zum anderen den dritten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt wurde.

10      Mit Urteil vom 8. November 2018, Dyson/Kommission (T‑544/13 RENV, im Folgenden: Nichtigkeitsurteil, EU:T:2018:761), das rechtskräftig geworden ist, entschied das Gericht, dass die Kommission einen wesentlichen Aspekt der durch die Richtlinie 2010/30 erteilten Ermächtigung verkannt habe, nämlich dass sich die gegenüber den Verbrauchern gemachten Angaben auf die Energieeffizienz der Geräte „während des Gebrauchs“ beziehen müssten. Es erklärte die streitige Verordnung daher für nichtig, ohne den dritten Klagegrund zu prüfen.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

11      Mit Klageschrift, die am 21. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die erstgenannte Rechtsmittelführerin und die weiteren, wirtschaftlich verbundenen Rechtsmittelführerinnen Klage auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Rechtswidrigkeit der streitigen Verordnung entstanden sein soll. Sie machten im Wesentlichen geltend, die Kommission habe mehrere hinreichend qualifizierte Verstöße gegen eine Rechtsnorm begangen, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Es handle sich um Verstöße, die geeignet seien, die außervertragliche Haftung der Union auszulösen, nämlich Verstöße gegen Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30, den Grundsatz der Gleichbehandlung, den Grundsatz der guten Verwaltung, die Sorgfaltspflicht sowie das Recht auf Ausübung einer beruflichen Tätigkeit.

12      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerinnen abgewiesen und ihnen die Kosten auferlegt, da es der Ansicht war, dass keiner der geltend gemachten Rechtsverstöße, soweit sie als erwiesen angesehen worden seien, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die betreffende Rechtsnorm darstelle.

13      Erstens hat das Gericht in Bezug auf den Verstoß gegen die der Kommission durch Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30 erteilte Ermächtigung zunächst festgestellt, zwar habe die Kommission über keinerlei Ermessen verfügt, dies reiche aber noch nicht aus, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die fragliche Vorschrift zu bejahen, da darüber hinaus die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, die Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften, das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Rechtsnorm und die Frage der Vorsätzlichkeit oder Unentschuldbarkeit des begangenen Fehlers zu berücksichtigen seien (angefochtenes Urteil, Rn. 36 bis 38). Unter diesen verschiedenen Aspekten hat das Gericht den Kontext geprüft, in dem der Rechtsverstoß begangen worden war. Insoweit hat es festgestellt, dass in Anbetracht des Maßes an Klarheit und Genauigkeit von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30 – und, allgemeiner betrachtet, dieser Richtlinie insgesamt – Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten bestanden hätten (angefochtenes Urteil, Rn. 45 und 97) und dass mehrere Gesichtspunkte geeignet seien, die Entschuldbarkeit des Fehlers sowie die technische Komplexität der zu lösenden Probleme zu belegen (angefochtenes Urteil, Rn. 97). Aufgrund dieser Gesichtspunkte war das Gericht der Auffassung, dass eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung davon habe ausgehen können, dass sie ein Risiko eingehe, wenn sie anstelle einer Testmethode mit leerem Behälter eine auf die Verwendung eines gefüllten Behälters gestützte Testmethode festlege, wonach der Test fortgesetzt werde, bis der Behälter in einem bestimmten Ausmaß gefüllt sei, und dass die Kommission daher die Grenzen ihres Ermessens nicht offenkundig und erheblich überschritten habe (angefochtenes Urteil, Rn. 97).

14      Zweitens hat das Gericht in Bezug auf die Rüge, dass in Anbetracht der von den verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern hergestellten Staubsaugertypen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorliege, festgestellt, dass das Bestehen berechtigter Zweifel an der wissenschaftlichen Validität und der Genauigkeit der Ergebnisse, zu denen die vom Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) in Abschnitt 5.9 der harmonisierten Norm EN 60312‑1:2013 (im Folgenden: Cenelec-Norm) festgelegte Testmethode führen könne, für die Annahme genüge, dass die Kommission – unabhängig von etwaigen objektiven Unterschieden zwischen Zyklonstaubsaugern und anderen Arten von Staubsaugern – durch die Festlegung der Testmethode mit leerem Behälter die Grenzen ihres Ermessens nicht offenkundig und erheblich überschritten und auch keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung begangen habe (angefochtenes Urteil, Rn. 110 und 111).

15      Drittens hat das Gericht in Bezug auf den Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und die Verletzung der Sorgfaltspflicht festgestellt, dass die Kommission ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt habe, dass keine Verletzung der Pflicht zur Unparteilichkeit, kein Verfahrensmissbrauch und letztlich auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung erwiesen sei (angefochtenes Urteil, Rn. 117) und dass sie jedenfalls aus ähnlichen Gründen wie bei den ersten beiden gerügten Rechtsverstößen weder die Grenzen ihres Ermessens offenkundig und erheblich überschritten noch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung begangen habe (angefochtenes Urteil, Rn. 118).

16      Viertens und letztens hat das Gericht in Bezug auf die Verletzung des Rechts auf Ausübung einer beruflichen Tätigkeit festgestellt, dass keine Verletzung der unternehmerischen Freiheit oder des Eigentumsrechts nachgewiesen sei (angefochtenes Urteil, Rn. 130) und dass das übrige Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, da es im Wesentlichen mit dem Vorbringen zu den drei anderen behaupteten Rechtsverstößen in Bezug auf die Berechtigung der Entscheidung, die Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm nicht heranzuziehen, identisch sei, aus den gleichen Gründen zurückzuweisen sei (angefochtenes Urteil, Rn. 131).

 Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

17      Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        festzustellen, dass die Kommission einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen hat;

–        die Sache im Übrigen an das Gericht zurückzuverweisen;

–        der Kommission die Kosten der Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht aufzuerlegen.

18      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

19      Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf sieben Gründe.

20      Die ersten vier Rechtsmittelgründe betreffen die Feststellung des Gerichts, dass der Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30 keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm darstelle, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Die Rechtsmittelgründe 5 bis 7 betreffen die Feststellungen des Gerichts, denen zufolge die geltend gemachten Verstöße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, den Grundsatz der guten Verwaltung, die Sorgfaltspflicht und die unternehmerische Freiheit nicht hinreichend qualifiziert sind.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Begründungsmängel, Verstoß gegen die Rechtskraft und methodischer Fehler bei der Prüfung des Begriffs „hinreichend qualifizierter Verstoß“ im Rahmen der Beurteilung des geltend gemachten Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30

21      Der erste Rechtsmittelgrund besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen, mit denen erstens die fehlende Bescheidung eines Klagegrundes und ein Verstoß gegen die Rechtskraft des Nichtigkeitsurteils sowie zweitens ein Fehlverständnis des Begriffs „hinreichend qualifizierter Verstoß“ und ein Begründungsmangel gerügt werden.

 Zum ersten Teil

–       Vorbringen der Parteien

22      Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes, der sich gegen Rn. 52 des angefochtenen Urteils richtet, tragen die Rechtsmittelführerinnen zum einen vor, dass das Gericht nicht über den zur Stützung ihrer Schadensersatzklage vorgebrachten Klagegrund entschieden habe, mit dem geltend gemacht worden sei, dass die Kommission keine Testmethode mit leerem Behälter habe festlegen können, ohne einen wesentlichen Aspekt der in der Richtlinie 2010/30 enthaltenen Ermächtigung zu verkennen, und dass diese Verkennung ausreiche, um festzustellen, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm vorliege, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, was geeignet sei, die Haftung der Union auszulösen.

23      Das Gericht sei nämlich davon ausgegangen, dass es für die Entscheidung über diesen Klagegrund in Anbetracht von Rn. 68 des Rechtsmittelurteils erforderlich sei, festzustellen, ob die Kommission die Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm wegen Zweifeln an der wissenschaftlichen Validität der mit dieser Methode erzielten Ergebnisse und an der Genauigkeit der den Verbrauchern auf deren Grundlage erteilten Informationen habe verwerfen können, ohne die Grenzen des ihr insoweit zustehenden Ermessens offenkundig und erheblich zu überschreiten. Tatsächlich habe dieser Klagegrund aber nur die Unmöglichkeit für die Kommission betroffen, eine Testmethode mit leerem Behälter festzulegen.

24      Zum anderen habe das Gericht die Rechtskraft des Nichtigkeitsurteils verkannt. In diesem Urteil, mit dem gerade die Konsequenzen aus Rn. 68 des Rechtsmittelurteils gezogen worden seien, habe das Gericht nämlich entschieden, dass die Wahl eines Tests mit leerem Behälter als solche einen Verstoß gegen einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie 2010/30 darstelle und es daher nicht erforderlich sei, sich zum Vorliegen wissenschaftlich valider Testmethoden mit gefülltem Behälter zu äußern.

25      Die Kommission hält diese beiden Rügen für unbegründet.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

26      In den Rn. 36 bis 38 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass „die Kommission über kein Ermessen verfügte, das es ihr erlaubt hätte, den ihr durch den Basisrechtsakt erteilten Auftrag zu überschreiten, da [die ihr zustehende] übertragene Befugnis jedenfalls im Einklang mit den wesentlichen Aspekten des Basisrechtsakts auszuüben war“, dass jedoch „das Fehlen eines Ermessens nicht ausreicht, um auf das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht zu schließen“, sondern dass zu prüfen sei, ob die Kommission „einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die Verpflichtung begangen hat, den im Erfordernis gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30 bestehenden wesentlichen Aspekt des Basisrechtsakts zu beachten, [wobei] die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, die Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften, das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Norm und die Frage der Vorsätzlichkeit oder Unentschuldbarkeit des begangenen Fehlers [zu berücksichtigen sind]“.

27      Dies ist der Kontext, in dem das Gericht in Rn. 52 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass „[n]ur eine offenkundige und erhebliche Verletzung der Grenzen, die dem Ermessen, über das die Kommission insoweit verfügt, gesetzt sind, … die Haftung der Union auslösen [kann]“, wobei sich der Ausdruck „insoweit“ darauf bezieht, dass die Kommission beschlossen hatte, „die Anwendung der Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm aufgrund von Zweifeln an der wissenschaftlichen Validität der erzielten Ergebnisse und der Genauigkeit der den Verbrauchern erteilten Informationen auszuschließen“.

28      Rn. 52 des angefochtenen Urteils ist also Teil der Prüfung, die das Gericht in den Rn. 38 ff. dieses Urteils vorgenommen hat, um festzustellen, ob die Kommission einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die Verpflichtung begangen hatte, den wesentlichen Aspekt des Basisrechtsakts zu beachten, wonach sich die den Verbrauchern erteilte Information auf die Energieeffizienz der Geräte „während des Gebrauchs“ beziehen musste. Konkret gehört diese Randnummer zur in den Rn. 46 ff. des Urteils vorgenommenen Beurteilung der Komplexität des zu regelnden Sachverhalts und der Frage, ob der Fehler der Kommission vorsätzlich oder unentschuldbar war. Folglich kann diese Rn. 52 nicht als Anerkennung eines Ermessens verstanden werden, welches das Gericht in Rn. 36 des angefochtenen Urteils ausdrücklich ausgeschlossen hatte, sondern bildet den Ausgangspunkt für eine Überprüfung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen, die sie dazu veranlasst haben, eine Testmethode mit leerem statt mit gefülltem Behälter festzulegen und damit den im Nichtigkeitsurteil festgestellten Rechtsverstoß zu begehen.

29      Insoweit war das Gericht der Ansicht, dass dieser Rechtsverstoß nur dann als hinreichend qualifizierter Verstoß eingestuft werden könne, wenn bei der Prüfung aller maßgeblichen Umstände festgestellt werde, dass die Kommission in Anbetracht des Ermessens, über das sie bei technischen Analysen und Entscheidungen normalerweise verfüge, einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen habe.

30      Am Ende dieser Prüfung hat es festgestellt, dass insbesondere angesichts der technischen Komplexität der zu lösenden Probleme „die Kommission die Grenzen ihres Ermessens nicht offenkundig und erheblich überschritten hat“ (Rn. 97 des angefochtenen Urteils) und dass die Voraussetzung für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union, die darin bestehe, dass der Verstoß gegen die Rechtsnorm hinreichend qualifiziert sei, nicht erfüllt sei (Rn. 99 des Urteils).

31      Hieraus folgt zum einen, dass das Gericht auf den Klagegrund, mit dem geltend gemacht wurde, dass der Verstoß der Kommission gegen den im Verbot der Festlegung einer Testmethode mit leerem Behälter liegenden wesentlichen Aspekt des Basisrechtsakts genüge, um einen „hinreichend qualifizierten Verstoß“ zu bejahen, sehr wohl eingegangen ist, und zwar, indem es ihm eine abweichende Beurteilung entgegengehalten und die Gründe für diese Beurteilung angegeben hat. Folglich hat das Gericht insoweit seine Begründungspflicht nicht verletzt.

32      Zum anderen stellt es keinen Verstoß gegen die Rechtskraft des Nichtigkeitsurteils dar, dass das Gericht die tatsächlichen Umstände des Fehlers, den die Kommission durch Verkennung eines wesentlichen Aspekts des Basisrechtsakts, nämlich des Kriteriums „Angaben … über den Verbrauch … während des Gebrauchs“ in Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2010/30, begangen hatte, geprüft hat, um festzustellen, ob dieser Fehler einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstellte, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

33      Das Gericht hat seinen Erwägungen nämlich die aus dem Nichtigkeitsurteil resultierende Feststellung zugrunde gelegt, dass die Kommission über kein Ermessen verfügte, das es ihr erlaubt hätte, den ihr erteilten Auftrag zu überschreiten. Darüber hinaus hat das Gericht den Begriff „hinreichend qualifizierter Verstoß“ geprüft, was eine andere Prüfung ist als diejenige, die es im Rahmen der von ihm zuvor beschiedenen Nichtigkeitsklage vorgenommen hatte.

34      Daher ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil

–       Vorbringen der Parteien

35      Die Rechtsmittelführerinnen machen zunächst geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 82 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass es darauf ankomme, ob die Kommission die Grenzen ihres Ermessens offenkundig und erheblich überschritten habe, indem sie eine Testmethode mit leerem statt mit gefülltem Behälter bevorzugt habe. Aus dieser Erwägung folge, dass das Gericht bei der Beurteilung der Entschuldbarkeit des von der Kommission begangenen Fehlers davon ausgegangen sei, dass die Kommission die Wahl zwischen der Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm und einer Testmethode mit leerem Behälter gehabt habe. Eine solche Wahl habe es aber nicht gegeben, da sich die Kommission nicht für die letztgenannte Methode habe entscheiden dürfen. Vielmehr hätte die Kommission irgendeine andere Testmethode mit gefülltem Behälter verwenden oder eine Änderung der Richtlinie 2010/30 vorschlagen können, um das Kriterium zu streichen, wonach die Angaben den Verbrauch eines Produkts „während des Gebrauchs“ widerspiegeln müssten.

36      Des Weiteren weise das angefochtene Urteil einen Begründungsmangel auf, soweit das Gericht die Frage der wissenschaftlichen Validität der Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm ohne nähere Erläuterungen für entscheidend gehalten habe, obwohl die Kommission nicht dargetan habe, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt Zweifel an dieser Validität gehabt habe.

37      Schließlich machen die Rechtsmittelführerinnen eine Verfälschung von Beweisen und einen Verstoß gegen die Beweislastregeln geltend, wobei sie auf die hierzu im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes angestellten Erwägungen verweisen.

38      Die Kommission hält diese Rügen für unbegründet.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

39      In den Rn. 46 ff. des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Rahmen seiner Beurteilung der Frage, ob der Verstoß gegen das Unionsrecht, der zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung geführt hatte, angesichts der Komplexität des zu regelnden Sachverhalts und der Vorsätzlichkeit oder Unentschuldbarkeit des begangenen Fehlers als hinreichend qualifiziert eingestuft werden konnte, den Kontext geprüft, in dem die Kommission den Fehler begangen hatte, eine Testmethode mit leerem statt mit gefülltem Behälter festzulegen. Hierbei hat das Gericht die konkreten Umstände der Ausarbeitung und des Erlasses der streitigen Verordnung – insbesondere in Bezug auf die Vorarbeiten zur Festlegung einer Testmethode – berücksichtigt, d. h. die Umstände, die seiner Ansicht nach für die Kommission tatsächlich maßgeblich waren. In Rn. 82 des angefochtenen Urteils ging es dem Gericht demnach nicht um eine erschöpfende Darlegung der Optionen, die der Kommission zur Verfügung standen, sondern nur um die Prüfung, ob die Kommission im konkreten Kontext des Erlasses der streitigen Verordnung einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die betreffende Rechtsnorm begangen hatte.

40      Die erste Rüge, mit der dem Gericht vorgeworfen wird, davon ausgegangen zu sein, dass die Kommission die Wahl zwischen zwei Optionen gehabt habe, beruht daher auf einem unzutreffenden Verständnis des angefochtenen Urteils.

41      Was die zweite Rüge anbelangt, so hat das Gericht in Rn. 82 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass „die Frage, ob die Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm wissenschaftlich und technisch fundiert ist, hier nicht relevant [ist]“. Der Vorwurf der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe nicht hinreichend begründet, warum die Frage der wissenschaftlichen Validität dieser Testmethode entscheidend sei, ist daher haltlos.

42      Schließlich ist festzustellen, dass die Rügen der Rechtsmittelführerinnen, mit denen eine Verfälschung von Beweisen und eine Verletzung der Beweislastregeln geltend gemacht werden, im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes nicht hinreichend substantiiert sind, um inhaltlich geprüft zu werden.

43      Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und damit dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Anwendung des Begriffs „hinreichend qualifizierter Verstoß“ bei der Prüfung des geltend gemachten Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30

 Vorbringen der Parteien

44      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht entschieden habe, dass die Tatsache, dass die verletzte Norm der Kommission kein Ermessen einräume, für die Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes wesentlich und entscheidend sei. Sie stützen diesen Rechtsmittelgrund auf fünf kontextbezogene Gesichtspunkte, die sie für allein ausschlaggebend halten, nämlich erstens den Umstand, dass das Kriterium, wonach sich die Angaben auf den Verbrauch des Produkts während seines Gebrauchs beziehen müssten, ein wesentliches Element der Richtlinie 2010/30 sei, mit dem das Ermessen der Kommission habe beschränkt werden sollen, zweitens die Bedeutung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels des Umweltschutzes, drittens die Wesentlichkeit des oben genannten Kriteriums für die Erreichung dieses Ziels, viertens die Tatsache, dass die Kommission Kenntnis vom irreführenden Charakter der gewählten Testmethode gehabt habe, und fünftens die Unmöglichkeit für die Hersteller, die Angaben auf den Energieetiketten durch weitere Informationen zu ergänzen.

45      Selbst wenn man davon ausgehe, dass auch andere Gesichtspunkte, wie Auslegungsschwierigkeiten oder die rechtliche Komplexität, hätten berücksichtigt werden können, hätte das Gericht diese jedenfalls gegen die Missachtung eines Kriteriums abwägen müssen, das keinen Ermessensspielraum lasse und nicht durch andere Erwägungen habe verdrängt werden können.

46      Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für nicht stichhaltig.

 Würdigung durch den Gerichtshof

47      Zu den Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV gehört das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Ein solcher Verstoß ist gegeben, wenn das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Die Feststellung einer solchen Ermessensüberschreitung setzt somit die Feststellung eines Verstoßes voraus, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Behörde unter vergleichbaren Umständen nicht begangen hätte (Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 43).

50      Um zu ermitteln, ob ein Verstoß gegen eine Norm des Unionsrechts als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, ist auf den Bereich, die Umstände und den Kontext des Tätigwerdens des Organs abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen, C‑337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessens, den diese Vorschrift der Unionsbehörde belässt (Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), die Komplexität des zu regelnden Sachverhalts, die Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften (Urteil vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C‑282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums (Urteil vom 4. Dezember 2003, Evans, C‑63/01, EU:C:2003:650, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Aus der in den Rn. 48 bis 51 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass, wie die Generalanwältin in Nr. 91 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, der Umfang des Ermessens, das die verletzte Rechtsnorm der Unionsbehörde belässt, nur einer der Gesichtspunkte ist, die bei der Feststellung, ob die Behörde einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen diese Rechtsnorm begangen hat, zu berücksichtigen sind. Auch wenn es sich um einen relevanten Gesichtspunkt handelt, der in allen Fällen zu prüfen ist, folgt aus dem Fehlen eines durch die verletzte Vorschrift belassenen Ermessens nicht automatisch, dass der betreffende Verstoß hinreichend qualifiziert ist.

53      Je nach den Umständen des Einzelfalls können nämlich im Hinblick auf den Kontext, in dem der festgestellte Verstoß begangen wurde, andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden. So ist es möglich, dass der Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die der betreffenden Behörde kein Ermessen belässt, im Licht der Umstände nicht offensichtlich und somit nicht hinreichend qualifiziert erscheint, insbesondere, wenn er auf einem Rechtsirrtum beruht, der angesichts der Schwierigkeiten bei der Auslegung der Vorschriften, die diese Norm enthalten, entschuldbar ist.

54      Folglich kann zwar in bestimmten Fällen die bloße Verletzung des Unionsrechts zur Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes führen, wenn die verletzte Norm der Unionsbehörde, die diese Verletzung begangen hat, nur ein geringes oder überhaupt kein Ermessen beließ, doch kann sich eine solche Feststellung nur aus der Gesamtheit der Umstände ergeben, unter denen diese Verletzung erfolgte, sofern die Prüfung dieser Umstände keinen weiteren relevanten Gesichtspunkt erkennen lässt, der dazu führen würde, dass die Offenkundigkeit und Erheblichkeit der Überschreitung dieser Grenze des Ermessens zu verneinen wäre.

55      Im angefochtenen Urteil hat das Gericht, wie in dessen Rn. 22 angekündigt, zunächst geprüft, ob die Kommission hinsichtlich der Einhaltung des Kriteriums, wonach sich die Angaben auf den Verbrauch des Produkts während seines Gebrauchs beziehen müssen, über ein Ermessen verfügte. In Rn. 36 des Urteils hat es festgestellt, dass dies nicht der Fall sei. Sodann hat es in den Rn. 37 und 38 des Urteils im Wesentlichen befunden, dass diese Feststellung für sich genommen nicht ausreiche, um auf das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen die verletzte Bestimmung zu schließen, und eine Reihe von Gesichtspunkten bezeichnet, die es für die Entscheidung über das Vorliegen eines solchen Verstoßes für relevant hielt, nämlich die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, die Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften, das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Norm und die Frage der Vorsätzlichkeit oder Unentschuldbarkeit des begangenen Fehlers. Anschließend hat das Gericht die Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigt, bevor es in Rn. 97 des Urteils zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Kommission die Grenzen ihres Ermessens nicht offenkundig und erheblich überschritten habe.

56      Aus den Erwägungen in den Rn. 53 bis 55 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass das Gericht damit keinen Rechtsfehler begangen hat.

57      Im Übrigen folgt aus Rn. 54 des vorliegenden Urteils, dass es sich bei der Bestimmung der für die Prüfung, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt, relevanten Gesichtspunkte um eine Beurteilung handelt, die im Rahmen eines Rechtsmittels, sofern sie keine Rechtsfehler aufweist, nur wegen Verfälschung in Frage gestellt werden kann. Die Rechtsmittelführerinnen beschränken sich jedoch im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes darauf, den vom Gericht berücksichtigten Gesichtspunkten implizit andere Gesichtspunkte entgegenzuhalten, die ihrer Ansicht nach ausschlaggebend waren.

58      Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verkennung des Begriffs „hinreichend qualifizierter Verstoß“ und Verstoß gegen die Rechtskraft in Anbetracht des Fehlens rechtlicher Komplexität

 Vorbringen der Parteien

59      Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft die Rn. 42, 43 und 45 des angefochtenen Urteils. Mit seinem ersten Teil wird im Wesentlichen gerügt, der Begriff „hinreichend qualifizierter Verstoß“ gegen eine Unionsrechtsnorm sei verkannt worden, indem Umstände berücksichtigt worden seien, die erst nach dem Erlass der streitigen Verordnung eingetreten seien. Mit dem zweiten Teil wird ein Verstoß gegen die Rechtskraft des Nichtigkeitsurteils beanstandet.

60      Erstens habe sich das Gericht nicht auf den Ablauf des Verfahrens zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung beziehen dürfen, um zu beurteilen, ob Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der für den Erlass dieser Verordnung maßgeblichen Vorschriften bestanden hätten. Zudem sei auch die Art und Weise zu beanstanden, in der das Gericht diese Beurteilung vorgenommen habe.

61      Zum einen habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es andere Umstände berücksichtigt habe als diejenigen, unter denen die Kommission beim Erlass der streitigen Verordnung gehandelt habe. Aus nachträglich eingetretenen Umständen dürften keine Schlüsse gezogen werden. Zum anderen habe der Umstand, dass der Gerichtshof mit dem Rechtsmittelurteil die Prüfung der Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückverwiesen habe, keine rechtliche Komplexität zutage treten lassen, da das Gericht im Nichtigkeitsurteil lediglich entschieden habe, dass die Wahl einer Testmethode mit leerem Behälter gegen den Basisrechtsakt verstoße und dass die geltend gemachte Unmöglichkeit, auf eine Testmethode mit gefülltem Behälter zurückzugreifen, insoweit unbeachtlich sei.

62      Zweitens heiße es in Rn. 68 des Rechtsmittelurteils nicht, dass bei der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage, soweit sie auf einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30 gestützt sei, die Pflicht, eine die realen Gebrauchsbedingungen widerspiegelnde Testmethode anzuwenden, gegen die Pflicht zur Genauigkeit der Testergebnisse abzuwägen sei. Vielmehr ergebe sich aus dem Nichtigkeitsurteil, dass diese beiden Pflichten kumulativ bestünden. Die Feststellung des Gerichts, dass Auslegungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Komplexität und der Ungenauigkeit der maßgeblichen Bestimmungen dieser Richtlinie bestanden hätten, beruhe daher auf einer Verkennung der Rechtskraft des Nichtigkeitsurteils sowie auf einem irrigen Verständnis des Rechtsmittelurteils.

63      Die Kommission hält beide Teile dieses Rechtsmittelgrundes für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

64      Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung des Grades der Qualifiziertheit des von dem betreffenden Organ begangenen Verstoßes gegen eine Unionsrechtsnorm kein anderer Zeitpunkt maßgeblich sein kann als der der Begehung des Verstoßes. Denn der Grad der Qualifiziertheit des Verstoßes hängt naturgemäß eng mit dem Verstoß zusammen. Für die Beurteilung der Frage, ob ein „hinreichend qualifizierter Verstoß“ vorliegt, können mithin nur die Umstände maßgeblich sein, unter denen das Organ zu diesem konkreten Zeitpunkt gehandelt hat (Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 45 und 46).

65      Auch wenn die Frage, ob die Vorschriften betreffend den Erlass des Rechtsakts, mit dem gegen eine Unionsrechtsnorm verstoßen wurde, schwierig anzuwenden und auszulegen waren, anhand des Wortlauts der betreffenden Norm zu beurteilen ist und dabei auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Rechtsakts abzustellen ist, hindert jedoch nichts daran, hierbei wegen der darin enthaltenen Anhaltspunkte auf relevante Rechtsprechung Bezug zu nehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 59). Dies können gegebenenfalls auch Anhaltspunkte sein, die in Entscheidungen aus der Zeit nach dem Erlass des fraglichen Rechtsakts enthalten sind, unabhängig davon, ob sie das Fehlen von Schwierigkeiten bei der Auslegung der Vorschrift, gegen die der Rechtsakt verstoßen hat, erkennen lassen, wie z. B. eine Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass es sich bei dieser Vorschrift um einen „acte clair“ handelt, oder ob sie vielmehr für das Vorliegen solcher Schwierigkeiten sprechen, wie z. B. eine Entscheidung, mit der die Tragweite der betreffenden Vorschrift geklärt wird, oder divergierende Entscheidungen über die Auslegung dieser Vorschrift.

66      Im vorliegenden Fall gab es derartige Rechtsprechung, da Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2010/30 im Rahmen des die streitige Verordnung betreffenden Nichtigkeitsverfahrens eine zentrale Rolle spielte.

67      Folglich konnte es das Gericht rechtsfehlerfrei für relevant halten, in den Rn. 40 bis 45 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen auf die Entscheidungen, die im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens zunächst vom Gerichtshof auf ein Rechtsmittel hin und dann vom Gericht nach Zurückverweisung erlassen wurden, einschließlich der Begründung des Rechtsmittelurteils bezüglich der Zurückverweisung der Sache an das Gericht Bezug zu nehmen, um über die Frage zu entscheiden, ob die Einhaltung von Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2010/30 komplexe Fragen und Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung aufwarf, insbesondere im Hinblick auf das Maß an Klarheit und Genauigkeit dieser Vorschrift in Bezug auf die Bedeutung des Ausdrucks „während des Gebrauchs“.

68      Daher ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

69      Zum zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 41 bis 44 des angefochtenen Urteils die Gründe des Nichtigkeitsurteils im Licht des Rechtsmittelurteils geprüft hat. Insoweit hat es in Rn. 42 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass gemäß dem Rechtsmittelurteil eine Abwägung vorzunehmen sei zwischen einerseits der Pflicht zur Wahl einer Berechnungsmethode, mit der die Energieeffizienz von Staubsaugern unter Bedingungen gemessen werden könne, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nah wie möglich kämen, was erfordere, dass der Staubsaugerbehälter in einem gewissen Ausmaß gefüllt sei, und andererseits den Anforderungen im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Validität der erzielten Ergebnisse und der Genauigkeit der gegenüber den Verbrauchern gemachten Angaben, was die Zurückverweisung der Sache an das Gericht zur Entscheidung über das Vorliegen eines Verstoßes gegen die betreffende Vorschrift erforderlich gemacht habe. Sodann hat das Gericht in den Rn. 43 und 44 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass es im Nichtigkeitsurteil die Gründe des Rechtsmittelurteils dahin ausgelegt habe, dass diese Pflicht und diese Anforderungen zwei kumulative Voraussetzungen darstellten, so dass die Nichterfüllung der ersten Voraussetzung für die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift und somit für die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung ausgereicht habe.

70      Das Gericht hat daraus in Rn. 45 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass diese in den Entscheidungsgründen dargelegten Gesichtspunkte belegten, dass die Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30 speziell auf Staubsauger unterschiedliche Einschätzungen hervorrufen könne, was dafürspreche, dass angesichts des Maßes an Klarheit und Genauigkeit dieser Vorschrift und, allgemeiner, der Richtlinie 2010/30 insgesamt Auslegungsschwierigkeiten bestanden hätten.

71      Damit hat das Gericht die Rechtskraft des Nichtigkeitsurteils nicht verkannt. Es hat seine Würdigung nämlich nicht allein auf dieses Urteil gestützt, sondern auf den Vergleich zwischen den ihm zugrunde liegenden Erwägungen und den Erwägungen im Rechtsmittelurteil. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass das Urteil, mit dem die streitige Verordnung für nichtig erklärt worden sei, entgegen der Auffassung des Gerichts zeige, dass der rechtliche Kontext keinerlei Komplexität aufweise, ist aus demselben Grund zurückzuweisen, da die beanstandete Würdigung nicht die Prüfung dieses Urteils für sich genommen, sondern den Vergleich zwischen ihm und dem Rechtsmittelurteil betrifft. Überdies sind die Prüfungen, die das Gericht zum einen im Nichtigkeitsurteil im Rahmen einer Nichtigkeitsklage und zum anderen im angefochtenen Urteil im Rahmen einer Schadensersatzklage vorgenommen hat, unterschiedlicher Natur. Im Nichtigkeitsurteil hatte es nämlich nur über das Vorliegen eines Verstoßes gegen eine Unionsrechtsnorm und nicht über das Vorliegen eines „hinreichend qualifizierten Verstoßes“ zu entscheiden.

72      Folglich ist auch der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes und damit der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund: In mehrfacher Hinsicht erfolgte Verkennung des Begriffs „hinreichend qualifizierter Verstoß“ in Bezug auf das Beurteilungskriterium der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte

73      Mit dem vierten Rechtsmittelgrund, der im Wesentlichen acht Teile umfasst, wird eine in mehrfacher Hinsicht erfolgte Verkennung des Begriffs „hinreichend qualifizierter Verstoß“ gegen eine Norm des Unionsrechts in Bezug auf das Beurteilungskriterium der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte gerügt.

 Zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

74      Die Rechtsmittelführerinnen sind der Auffassung, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 52 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass die Frage der wissenschaftlichen Validität der Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm für die Beurteilung der Komplexität des Regelungskontexts relevant sei. Da nämlich erwiesen sei, dass die Kommission einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie 2010/30 verkannt habe, sei es rechtlich unerheblich gewesen, darüber hinaus zu prüfen, ob die Kommission berechtigte Zweifel an dieser Methode gehabt habe. Die Erwägungen des Gerichts seien in dieser Hinsicht auch insofern fehlerhaft, als es angenommen habe, die Kommission habe zwischen einer unzulässigen, da mit einem leeren Behälter durchgeführten Testmethode und der Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm wählen müssen.

75      Die Kommission hält diesen Teil des Rechtsmittelgrundes für nicht stichhaltig.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

76      Nach der in Rn. 51 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist die Komplexität des zu regelnden Sachverhalts ein relevanter Gesichtspunkt für die Feststellung, ob ein Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm als hinreichend qualifiziert angesehen werden kann.

77      Im Übrigen ist zum einen hervorzuheben, dass das Gericht in Rn. 52 des angefochtenen Urteils ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Prüfung, ob die Kommission die Anwendung der Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm aufgrund von Zweifeln an der wissenschaftlichen Validität der erzielten Ergebnisse und der Genauigkeit der gegenüber den Verbrauchern gemachten Angaben habe ausschließen können, zur Entscheidung über das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen notwendig sei. Ausweislich der Rn. 46, 47, 49 und 50 dieses Urteils hatten die Rechtsmittelführerinnen nämlich vorgetragen, dass die Anwendung einer Testmethode mit gefülltem Behälter keine besondere Komplexität aufweise und dass die Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm wissenschaftlich valide sei, insbesondere was die Erfordernisse der Genauigkeit, der Zuverlässigkeit und der Reproduzierbarkeit der Messungen betreffe.

78      Zum anderen geht aus dem Rechtsmittelurteil, insbesondere aus dessen Rn. 19 bis 42, 68, 70 und 83, hervor, dass die Frage der Reproduzierbarkeit der mit Hilfe der Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm durchgeführten Messungen, die mit der wissenschaftlichen Validität der erzielten Ergebnisse und der Genauigkeit der gegenüber den Verbrauchern gemachten Angaben zusammenhängt, im Verfahren betreffend die Nichtigkeitsklage ein wichtiger Gesichtspunkt war, und zwar sowohl vor als auch nach der durch dieses Urteil erfolgten Klärung der Tragweite der Wendung „während des Gebrauchs“ in Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2010/30. Diese Frage war nämlich in der ersten Phase des Klageverfahrens vor dem Gericht erörtert worden, und aus den Rn. 68 und 70 des Rechtsmittelurteils geht hervor, dass sie weiterhin relevant war.

79      Das Gericht hat daher keinen Fehler begangen, indem es entschieden hat, die Komplexität des zu regelnden Sachverhalts zu prüfen, und in diesem Zusammenhang die oben genannte Frage berücksichtigt hat.

80      Im Übrigen ergibt sich aus den Ausführungen zum ersten Rechtsmittelgrund, dass die Rüge der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Kommission eine Wahl habe treffen müssen, auf einem unzutreffenden Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.

81      Der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten und zum vierten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

82      Mit dem zweiten Teil ihres vierten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen eine Verfälschung von Beweisen und einen Verstoß gegen die Beweislastregeln sowie einen Begründungsmangel geltend. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung Zweifel an der wissenschaftlichen Validität der erzielten Ergebnisse und der Genauigkeit der mit Hilfe der Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm gegenüber den Verbrauchern gemachten Angaben gehabt habe. Folglich hätte das Gericht in Rn. 52 des angefochtenen Urteils mangels entsprechender Beweise keine derartigen Zweifel feststellen dürfen. Auch habe es nicht angegeben, weshalb die Prüfung der Komplexität des zu regelnden Sachverhalts davon abhänge, „ob die Kommission die wissenschaftliche Validität einer einzigen Art und Weise der Befüllung verneint hat“.

83      Im Rahmen des vierten Teils, der zusammen mit dem zweiten Teil zu prüfen ist, tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe in Rn. 60 des angefochtenen Urteils Art. 7 der streitigen Verordnung zu Unrecht als relevanten Gesichtspunkt angesehen. Mit einer ersten Rüge machen sie eine Verfälschung dieses Artikels geltend, da er keine „Erklärung“ der Kommission darüber enthalte, dass die Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm wegen Zweifeln an ihrer wissenschaftlichen Validität nicht herangezogen worden sei. Vielmehr bestätige dieser Artikel, dass die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung noch nicht die Möglichkeit geprüft habe, Messmethoden mit gefülltem Behälter anzuwenden.

84      Mit einer zweiten Rüge tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe durch die Berücksichtigung von Art. 7 der streitigen Verordnung ultra petita entschieden und ihre Verteidigungsrechte verletzt, da es an Beweisen dafür fehle, dass die Kommission die fragliche Testmethode bewertet habe.

85      Die Kommission hält die in diesen beiden Teilen des Rechtsmittelgrundes erhobenen Rügen für unbegründet.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

86      Zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 60 des angefochtenen Urteils Folgendes ausgeführt hat:

„Aus Art. 7 der [streitigen] Verordnung … ergibt sich, dass die Kommission in Anbetracht des technischen Wissensstands der Auffassung war, dass eine Entscheidung für die in Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm vorgesehene Testmethode gemäß Art. 10 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2010/30 nicht möglich sei. Dieser Ausschluss ist so zu verstehen, dass die Kommission für die Zwecke der Bewertung der Energieeffizienz von Staubsaugern implizit die Auffassung vertreten hat, dass diese Testmethode keine zuverlässige, genaue und reproduzierbare Mess- und Berechnungsmethode im Sinne von Art. 5 der [streitigen] Verordnung darstelle. Die Kommission hat es daher vorgezogen, sich für eine auf die Verwendung eines leeren Behälters gestützte Testmethode zu entscheiden, die zwar ein geringeres Verwendungsspektrum als eine auf die Verwendung eines gefüllten Behälters gestützte Methode widerspiegelte, aber die Kriterien der Zuverlässigkeit, der Genauigkeit und der Reproduzierbarkeit erfüllte.“

87      Mit diesen Erwägungen hat das Gericht zum einen genau angegeben, auf welche aus der streitigen Verordnung selbst hervorgehenden Gesichtspunkte seine Feststellung gestützt war, dass die Kommission Zweifel an der Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm gehabt habe. In der Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte liegt keinerlei Verstoß gegen die Beweislastregeln. Zum anderen hat das Gericht diese Feststellung auch begründet und angegeben, welche Bedeutung es den Umständen, aufgrund deren die Kommission die fragliche Methode abgelehnt hatte, bei der Beurteilung der Komplexität des zu regelnden Sachverhalts beigemessen hat, und zwar vor dem Hintergrund, dass diese Entscheidung zur Festlegung einer Methode führte, die sich anschließend als rechtswidrig erwies.

88      Mit der ersten Rüge des vierten Teils machen die Rechtsmittelführerinnen jedoch geltend, dass die Erwägungen in Rn. 60 des angefochtenen Urteils auf einer Verfälschung von Art. 7 der streitigen Verordnung beruhten.

89      Dieser Artikel, auf den das Gericht in Rn. 60 des angefochtenen Urteils Bezug genommen hat, bestimmte:

„Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts. Gegenstand der Überprüfung [ist] insbesondere … die Frage, ob … es möglich ist, für den jährlichen Energieverbrauch, die Staubaufnahme und die Staubemission Messmethoden mit einem teilweise gefüllten Behälter anstelle eines leeren Behälters anzuwenden.“

90      Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 60 des angefochtenen Urteils nicht etwa den Wortlaut dieser Bestimmung paraphrasieren, sondern Erkenntnisse daraus ziehen wollte, wie die Formulierung „[a]us Art. 7 der [streitigen] Verordnung … ergibt sich“ zeigt.

91      Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass diese Randnummer an verschiedene in den Rn. 55 bis 58 des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellungen zur Richtlinie 2010/30, zur streitigen Verordnung und zur Veröffentlichung der Cenelec-Norm im Amtsblatt der Europäischen Union anknüpft, in deren Rahmen sich die auf sie folgenden Erwägungen einfügen, wie der Ausdruck „[i]nsoweit“ zeigt, mit dem Rn. 59 dieses Urteils beginnt.

92      So hat das Gericht erstens festgestellt, dass die Richtlinie 2010/30 die Kommission verpflichte, harmonisierte Messnormen und ‑verfahren anzuwenden, um die Modalitäten für die Berechnung der relevanten Indikatoren wie des Energieverbrauchs zu bestimmen (angefochtenes Urteil, Rn. 55). Zweitens hat es sich auf verschiedene Elemente der streitigen Verordnung bezogen, nämlich auf ihren vierten Erwägungsgrund und ihren Art. 5 („Messverfahren“), in denen es heißt, dass die bereitzustellenden Informationen durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Mess- und Berechnungsmethoden, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, nach Anhang VI dieser Verordnung ermittelt werden. Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass in Nr. 1 dieses Anhangs in dieser Hinsicht auf harmonisierte Normen verwiesen werde, deren Nummern im Amtsblatt veröffentlicht worden seien und die gemäß dieser Nr. 1 mit den in diesem Anhang aufgeführten technischen Definitionen, Bedingungen, Gleichungen und Parametern im Einklang stehen müssten (angefochtenes Urteil, Rn. 56). Drittens und letztens hat das Gericht ausgeführt, dass die Referenzen der Cenelec-Norm in einer Mitteilung im Amtsblatt veröffentlicht worden seien, in der klargestellt worden sei, dass Abschnitt 5.9 dieser Norm von dem betreffenden Zitat ausgenommen worden sei, was zur Folge gehabt habe, dass für die Anwendung von Anhang VI der streitigen Verordnung die harmonisierte Norm betreffend die Berechnung der Staubaufnahmeleistung und des jährlichen Energieverbrauchs von Staubsaugern auf der Grundlage von Tests mit leerem Behälter bestimmt worden sei (angefochtenes Urteil, Rn. 57 und 58).

93      Aus der Gesamtheit der in den Rn. 90 bis 92 des vorliegenden Urteils genannten Gesichtspunkte ergibt sich, dass die Erkenntnisse, die das Gericht aus Art. 7 der streitigen Verordnung gezogen hat, mit dem Wortlaut dieses Artikels nicht unvereinbar sind, wenn sie in ihrem Zusammenhang betrachtet und von ihm erhellt werden.

94      Soweit die Rechtsmittelführerinnen vortragen, Art. 7 der streitigen Verordnung habe in dem Sinne verstanden werden können, dass die Kommission die Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung noch nicht geprüft, sondern ihre Prüfung für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen habe, so ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein Bestandteil der dem Gericht unterbreiteten Akten auch anders verstanden werden kann, als ihn das Gericht interpretiert hat, noch nicht belegt, dass das Verständnis des Gerichts auf einer Verfälschung beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Kommission/ANKO, C‑78/14 P, EU:C:2015:732, Rn. 55). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die in diesem Artikel verwendeten Formulierungen „Überprüfung“ und „unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts“ nicht für die von den Rechtsmittelführerinnen vertretene Auslegung sprechen, sondern im Gegenteil die vom Gericht vorgenommene Auslegung stützen.

95      Schließlich ist die Rüge, das Gericht habe mit den Erwägungen in Rn. 60 des angefochtenen Urteils ultra petita und unter Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen entschieden, zurückzuweisen, da das Gericht mit diesen Erwägungen lediglich den Gehalt eines Bestandteils der ihm unterbreiteten Akten gewürdigt hat. Die streitige Verordnung war nämlich naturgemäß das Kernelement der beim Gericht anhängigen Schadensersatzklage und selbstredend Teil der Akten. Die Rechtsmittelführerinnen hatten davon Kenntnis und konnten dazu Stellung nehmen. Folglich oblag es dem Gericht, diese Verordnung zu berücksichtigen und gegebenenfalls die Erkenntnisse daraus zu ziehen, die es zur Beurteilung der Stichhaltigkeit der jeweiligen Auffassungen der Parteien zu einem tatsächlichen Umstand, der die Komplexität des zu regelnden Sachverhalts betraf, für sachdienlich hielt.

96      Daher sind der zweite und der vierte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

97      Mit dem dritten Teil ihres vierten Rechtsmittelgrundes wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die am Ende von Rn. 53 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass die Kommission gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30 über einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. Juni 2010 verfügt habe, um die in dieser Richtlinie vorgesehenen delegierten Rechtsakte zu erlassen.

98      Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, zum einen habe das Gericht diese Vorschrift im Rahmen seiner Beurteilung der rechtlichen Komplexität in fehlerhafter Weise berücksichtigt, da es davon ausgegangen sei, dass der sich daraus ergebende „Zeitdruck“ den Erlass der streitigen Verordnung habe rechtfertigen können, die eine Testmethode mit leerem Behälter vorschreibe, obwohl diese Vorschrift der Kommission keine zwingende Frist gesetzt habe.

99      Zum anderen habe das Gericht zu Unrecht ohne Vorliegen jeglichen Beweises angenommen, dass sich dieser Zeitraum von fünf Jahren, über den die Kommission für den Erlass der streitigen Verordnung verfügt habe, auf deren Verhalten ausgewirkt habe.

100    Die Kommission hält diesen Teil des Rechtsmittelgrundes für nicht stichhaltig.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

101    In Rn. 53 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht darauf beschränkt, auf den Inhalt bestimmter Teile der Erwägungsgründe und des verfügenden Teils der Richtlinie 2010/30, darunter deren Art. 11 Abs. 1, hinzuweisen, ohne daraus irgendwelche Erkenntnisse abzuleiten.

102    Der Vorwurf, das Gericht habe angenommen, dass diese Vorschrift die Kommission unter „Zeitdruck“ gesetzt habe, da sie danach verpflichtet gewesen sei, die streitige Verordnung innerhalb einer bestimmten Frist zu erlassen, beruht daher auf einem unzutreffenden Verständnis dieser Randnummer.

103    Soweit anzunehmen sein sollte, dass sich die Rechtsmittelführerinnen auch auf die Erwägungen in Rn. 95 des angefochtenen Urteils beziehen, ist darüber hinaus festzustellen, dass sich bereits aus dem Wortlaut dieser Randnummer ergibt, dass diese Erwägungen nur ergänzend angestellt wurden, nachdem das Gericht in Rn. 94 dieses Urteils aus allen vorangegangenen Ausführungen geschlossen hatte, dass die Kommission, ohne damit die Grenzen ihres Ermessens offenkundig und erheblich zu überschreiten, habe annehmen dürfen, dass die Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm nicht geeignet sei, die wissenschaftliche Validität und die Genauigkeit der gegenüber den Verbrauchern gemachten Angaben zu gewährleisten, und als Alternative eine Testmethode habe wählen dürfen, die geeignet sei, die Kriterien der Validität und der Genauigkeit der Angaben zu erfüllen.

104    Jedenfalls waren die fraglichen Erwägungen des Gerichts berechtigt, da die Kommission – unabhängig von ihrem Rechtsfehler in Bezug auf die in Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2010/30 genannte Voraussetzung – davon ausgehen durfte, dass sie zum Erlass von Rechtsvorschriften über Staubsauger verpflichtet war. Nach Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie musste nämlich jedes Produkt, das die in Abs. 2 dieses Artikels genannten Kriterien erfüllte, was bei Staubsaugern der Fall war, von einem delegierten Rechtsakt der Kommission erfasst sein.

105    Der dritte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

 Zum fünften Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

106    Der fünfte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes umfasst zwei Rügen. Mit ihrer ersten Rüge machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in Rn. 71 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen zu dem Auftrag, den die Kommission dem Cenelec erteilt habe, verfälscht. Mit ihrer zweiten Rüge tragen sie vor, das Gericht habe die Feststellung in Rn. 68 dieses Urteils, wonach die Entwicklung einer auf der Verwendung eines gefüllten Behälters beruhenden Methode der Ermittlung der Staubaufnahmeleistung zum Zweck der Berechnung der Energieeffizienz zu Schwierigkeiten geführt hätte, weder begründet noch ihnen die Möglichkeit gegeben, sich dazu zu äußern.

107    Die Kommission hält diese Rügen für unbegründet.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

108    In Rn. 71 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auf einen als Abschlussbericht bezeichneten Bericht des Cenelec verwiesen, in dem dieses Gremium ausgeführt hatte, die Kommission habe beschlossen, das Verfahren bezüglich der Staubaufnahmeleistung auf Teppichen und harten Böden für die Zwecke der Umsetzung der streitigen Verordnung nicht anzunehmen. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren, auch wenn es nach den Angaben dieses Gremiums Teil der Cenelec-Norm sei, verschiedene Abschnitte dieser Norm betreffe, die nicht zu den harmonisierten Normen im Sinne von Anhang VI Nr. 1 der streitigen Verordnung zählten. Daraus hat es geschlossen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu diesen Abschnitten für die Frage, ob die Kommission die Anwendung der Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm habe ausschließen dürfen, ohne die Grenzen ihres Ermessens offenkundig und erheblich zu überschreiten, unerheblich sei.

109    Mit ihrer ersten Rüge machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, das Gericht habe damit ihr Argument, bei dem es sich um „das einzige Argument von Dyson zum Auftrag M353“ handele, falsch verstanden.

110    Es ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht angeben, welche Stellen ihrer Schriftsätze das Gericht verfälscht haben soll, und es dem Gerichtshof daher nicht ermöglichen, die Begründetheit ihres Vorbringens zu prüfen.

111    Daher ist die erste Rüge als unzulässig zurückzuweisen.

112    Mit ihrer zweiten Rüge tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe seine Beurteilung in Rn. 68 des angefochtenen Urteils nicht begründet, wonach die Entwicklung einer auf der Verwendung eines gefüllten Behälters beruhenden Methode zur Ermittlung der Staubaufnahmeleistung von Staubsaugern zum Zweck der Berechnung der Energieeffizienz zu Schwierigkeiten geführt hätte.

113    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 72 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass „eine der Schwierigkeiten bei [der] Testmethode [gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm] darin bestand, dass im Voraus definiert werden musste, was unter einem gefüllten Behälter zu verstehen ist“, und in Rn. 73 dieses Urteils festgestellt hat, dass diese Methode „somit drei mögliche Definitionen dessen umfasst, was unter einem ‚gefüllten Behälter‘ verstanden werden kann“. Sodann hat es in den Rn. 75 bis 79 des angefochtenen Urteils auf Berichte über die Arbeiten der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) und auf die Anmerkung verwiesen, die der Beschreibung der Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm vorausgeht. Dabei handelt es sich um Dokumente aus der Zeit vor dem Erlass der streitigen Verordnung, die nach Ansicht des Gerichts die Feststellung der Kommission stützen, dass der Ansatz, drei mögliche Definitionen eines gefüllten Behälters zugrunde zu legen, nicht geeignet sei, die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten, da er je nach Staubsauger zu unterschiedlichen Füllmengen führen könne.

114    Mit diesen Erwägungen hat das Gericht die Ausführungen in Rn. 68 des angefochtenen Urteils rechtlich hinreichend begründet.

115    Im Übrigen machen die Rechtsmittelführerinnen nicht geltend, dass sich das Gericht auf Informationen gestützt habe, die nicht in den ihm vorgelegten Akten enthalten gewesen seien und zu denen sie nicht hätten Stellung nehmen können.

116    Folglich ist die zweite Rüge insgesamt als unbegründet zurückzuweisen, so dass der fünfte Teil als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen ist.

 Zum sechsten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

117    Der sechste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes umfasst sieben Rügen.

118    Mit ihrer ersten Rüge werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht zum einen vor, es habe die Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm verfälscht, indem es in Rn. 73 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass diese Methode drei mögliche Definitionen dessen umfasse, was unter einem „gefüllten Behälter“ zu verstehen sei. Tatsächlich umfasse diese Methode nur eine Definition, die mit drei Voraussetzungen verbunden sei.

119    Zum anderen habe das Gericht nicht entscheiden dürfen, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, diese Methode mit der Begründung abzulehnen, dass sie drei Stopppunkte umfasse, wo doch die Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern (ABl. 2013, L 192, S. 24) vorgesehen habe, dass die Tests der Lebensdauer von Staubsaugermotoren mit einem zu 50 % gefüllten Behälter durchgeführt würden, was eine Variante derselben Methode dargestellt habe, ohne dass die Kommission ihre wissenschaftliche Validität in Zweifel gezogen hätte.

120    Die Kommission hält diese Rüge für unbegründet.

121    Es ist festzustellen, dass der Vorwurf der Verfälschung der Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm auf einer unvollständigen Lektüre der betreffenden Passage des angefochtenen Urteils beruht.

122    In einem ersten Schritt hat das Gericht nämlich in Rn. 72 dieses Urteils ausgeführt, dass diese Methode darin bestehe, die Staubaufnahmeleistung in dem Maß zu messen, wie das Gerät Teststaub einsauge, bis eine der drei vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sei, was der Fall sei, wenn eine Anzeige des Staubsaugers signalisiere, dass der Staubbehälter entleert oder ausgetauscht werden müsse, wenn der im Inneren des Geräts gemessene Druck um 40 % im Vergleich zu dem zu Beginn des Tests festgestellten Druck nachgelassen habe oder wenn die Menge des in das Gerät eingesaugten Teststaubs 100 g je Liter des „maximal nutzbaren Volumens“ des Staubbehälters erreicht habe. Erst in einem zweiten Schritt hat das Gericht in Rn. 73 dieses Urteils im Rahmen einer Erläuterung ausgeführt, dass die fragliche Methode „somit drei mögliche Definitionen dessen [umfasst], was unter einem ‚gefüllten Behälter‘ zu verstehen ist“. Diese Erläuterung, in der die Formulierung „mögliche Definitionen“ verwendet wird, kann nicht mit einer Auslegung gleichgesetzt werden, die offensichtlich im Widerspruch zur betreffenden Passage in Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm stünde.

123    Zum zweiten Argument ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 93 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass die Arten von Maßnahmen, auf die sich die streitige Verordnung und die Verordnung Nr. 666/2013 bezögen, nicht vergleichbar seien, da der in letzterer Verordnung vorgesehene Test der Motorlebensdauer im Gegensatz zu Energieeffizienzmessungen keine Prüfung des Verhältnisses zwischen der Staubaufnahmeleistung und dem Energieverbrauch erfordere.

124    Die erste Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

125    Mit ihrer zweiten Rüge machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe die Anmerkung, die der Beschreibung der Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm vorausgehe, durch verschiedene Erwägungen in den Rn. 76 bis 79 des angefochtenen Urteils verfälscht.

126    Die Kommission hält diese Rüge für unbegründet.

127    Die Rechtsmittelführerinnen weisen darauf hin, dass die fragliche Anmerkung einige Punkte, die in den entsprechenden Erwägungen in den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils wiedergegeben worden seien, in Wirklichkeit nicht enthalte. Wie sich aus diesen Randnummern ergibt, wollte das Gericht darin aber nicht etwa – und sei es durch Umformulierung – Passagen der Anmerkung wiedergeben, sondern vielmehr deren Gegenstand angeben und aus diesen Passagen bestimmte praktische Konsequenzen in Bezug auf den Nutzen der fraglichen Methode im Licht anderer von ihm zuvor genannter Gesichtspunkte ziehen. Im Übrigen hat das Gericht mit diesen Erwägungen die Grenzen einer vernünftigen Würdigung der Anmerkung nicht offensichtlich überschritten.

128    Was Rn. 79 des angefochtenen Urteils anbelangt, bringen die Rechtsmittelführerinnen lediglich die (unzutreffende) Vermutung vor, dass das Gericht darin möglicherweise zum Ausdruck gebracht habe, dass die Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm nicht valide sei. Tatsächlich hat das Gericht aber nur eine Passage der fraglichen Anmerkung paraphrasiert, ohne daraus einen Schluss zu ziehen.

129    Daher ist die zweite Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

130    Mit ihrer dritten Rüge machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in Rn. 85 des angefochtenen Urteils den Bericht des Unternehmens AEA Energy & Environment mit dem Titel „Report to the Commission, Preparatory Studies for Eco-Design Requirements of EUPs (II), Lot 17 Vacuum Cleaners“ vom Februar 2009 verfälscht.

131    Die Kommission hält diese Rüge für unbegründet.

132    Es ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 82 des angefochtenen Urteils im Rahmen der Prüfung der Komplexität des zu regelnden Sachverhalts und der Frage, ob der von der Kommission begangene Fehler vorsätzlich oder unentschuldbar war, ausgeführt hat, dass es darauf ankomme, ob die Kommission die Grenzen ihres Ermessens offenkundig und erheblich überschritten habe, indem sie es vorgezogen habe, die Testmethode mit leerem Behälter anstelle einer Testmethode mit gefülltem Behälter anzuwenden. Das Gericht hat ferner in Anbetracht der in den vorangehenden Randnummern des angefochtenen Urteils dargelegten Gesichtspunkte festgestellt, dass die Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm es zwar ermögliche, die Leistung von Staubsaugern unter Bedingungen zu bewerten, die näher an den normalen Gebrauchsbedingungen lägen, als es bei Verwendung eines leeren Behälters der Fall sei, dass diese Methode allerdings Unsicherheiten hinsichtlich der Genauigkeit der gegenüber den Verbrauchern zu machenden Angaben hervorrufe. In Rn. 83 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, dass weitere Gesichtspunkte – die es sodann in den Rn. 84 bis 91 des Urteils dargelegt und kommentiert hat – diese Feststellung stützten.

133    Daraus folgt, dass die Erwägungen zu diesen weiteren Gesichtspunkten, darunter die in Rn. 85 des angefochtenen Urteils, nicht tragenden Charakter haben.

134    Die dritte Rüge ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

135    Mit ihrer vierten Rüge tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das angefochtene Urteil sei widersprüchlich begründet.

136    Das Gericht habe in den Rn. 76 bis 79 dieses Urteils angenommen, dass die Kommission Zweifel an der wissenschaftlichen Validität der Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm gehabt habe, was mit den Ausführungen in den Rn. 81 und 82 des Urteils unvereinbar sei, wonach zum einen „aus der Natur des Normungsverfahrens folgt, dass der Umstand, dass eine Testmethode in eine harmonisierte Norm wie die Cenelec-Norm aufgenommen wurde, die Vermutung der wissenschaftlichen und technischen Validität dieser Methode begründet“, und zum anderen „die Frage, ob die Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm wissenschaftlich und technisch fundiert ist, hier nicht relevant [ist], da die Kommission dies beim Erlass der [streitigen] Verordnung nicht in Frage gestellt hat“.

137    Die Kommission hält diese Rüge für unbegründet.

138    Es ist festzustellen, dass diese Rüge auf einem unzutreffenden Verständnis des angefochtenen Urteils beruht. Dessen Rn. 76 bis 79 haben nämlich nicht die Bedeutung, die ihnen die Rechtsmittelführerinnen beimessen. Vielmehr hat das Gericht darin lediglich den Inhalt einer Anmerkung des Cenelec geprüft, und zwar im Hinblick auf die in den Rn. 72 und 73 des Urteils festgestellte Schwierigkeit, einen Füllstand des Behälters eines Staubsaugers zu bestimmen, der als Bezugspunkt für die Messung der Staubsaugerleistung dienen kann.

139    Die vierte Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

140    Mit ihrer fünften Rüge tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe in den Rn. 75 und 87 des angefochtenen Urteils zu Unrecht Dokumente berücksichtigt, die sich, wie die Kommission eingeräumt habe, nicht im Besitz ihrer mit der Ausarbeitung der fraglichen Regelung betrauten Dienststellen befunden hätten. Sie verweisen insoweit auf die Rn. 5 bis 15 der von der Kommission im Verfahren vor dem Gericht eingereichten Klagebeantwortung.

141    Die Kommission hält diese Rüge für unbegründet.

142    In Rn. 15 ihrer Klagebeantwortung im Verfahren vor dem Gericht hat die Kommission ausgeführt, dass „[d]ie vorstehend dargelegten Gesichtspunkte … zum Erlass … der [streitigen] Verordnung geführt [haben]“. Die in den Rn. 75 und 87 des angefochtenen Urteils genannten Dokumente zählen nicht zu den insoweit angeführten Gesichtspunkten.

143    Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen sollte der Hinweis in Rn. 15 der Klagebeantwortung jedoch nicht bedeuten, dass die Dienststellen der Kommission beim Erlass der streitigen Verordnung ausschließlich Kenntnis von den in den vorangehenden Randnummern der Klagebeantwortung erwähnten Gesichtspunkten hatten. So ist z. B. nicht vorstellbar, dass die Kommission keine Kenntnis von der Folgenabschätzung, die sie hatte vornehmen lassen, oder von den im Hinblick auf den Erlass dieser Verordnung durchgeführten Konsultationen hatte, auch wenn diese Folgenabschätzung und diese Konsultationen in der fraglichen Passage der Klagebeantwortung nicht erwähnt werden.

144    Die fünfte Rüge, die somit auf einer unzutreffenden Prämisse beruht, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

145    Mit ihrer sechsten Rüge machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in den Rn. 86 bis 91 des angefochtenen Urteils Umstände berücksichtigt, die nicht relevant seien, da sie erst nach dem Erlass der streitigen Verordnung eingetreten seien.

146    Die Kommission hält diese Rüge für unbegründet.

147    Es ist festzustellen, dass sich diese Rüge, wie sich aus den Rn. 132 und 133 des vorliegenden Urteils ergibt, auf nicht tragende Gründe des angefochtenen Urteils bezieht, die das Gericht nur angeführt hat, um die Erwägungen zu bekräftigen, die es zuvor auf der Grundlage von Gesichtspunkten angestellt hatte, die zu den Umständen gehörten, unter denen die Kommission beim Erlass der streitigen Verordnung gehandelt hatte.

148    Folglich ist die sechste Rüge als ins Leere gehend zurückzuweisen.

149    Mit ihrer siebten und letzten Rüge werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, Beweise verfälscht und widersprüchliche Gründe angeführt zu haben, soweit es in Rn. 82 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission beim Erlass der streitigen Verordnung die wissenschaftliche Validität der Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm geprüft und verneint habe. Zum einen gebe es für diese Feststellung keinerlei Beweis. Zum anderen sei das Gericht am Anfang derselben Randnummer noch davon ausgegangen, dass die Kommission die wissenschaftliche Validität dieser Methode nicht in Frage gestellt habe.

150    Die Kommission hält diese Rüge für unbegründet.

151    In Rn. 82 des angefochtenen Urteils wird ausgeführt:

„… die Frage, ob die Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm wissenschaftlich und technisch fundiert ist, [ist] hier nicht relevant, da die Kommission dies beim Erlass der [streitigen] Verordnung nicht in Frage gestellt, sondern im Wesentlichen die Auffassung vertreten hat, dass diese Testmethode für die Bewertung der Energieeffizienz von Staubsaugern nach Maßgabe der Kriterien der Zuverlässigkeit, der Genauigkeit und der Reproduzierbarkeit ungeeignet sei. …“

152    Mit diesen Ausführungen hat das Gericht keineswegs angenommen, dass die Kommission die wissenschaftliche Validität dieser Methode verneint habe, so dass die Rüge der Rechtsmittelführerinnen auf einer unzutreffenden Prämisse beruht.

153    Folglich ist die siebte Rüge unbegründet und daher zurückzuweisen, ebenso wie der sechste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes insgesamt.

 Zum siebten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

154    Mit dem siebten Teil ihres vierten Rechtsmittelgrundes, der Rn. 92 des angefochtenen Urteils betrifft, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe ultra petita entschieden, als es festgestellt habe, dass die Regelung über die Etikettierung von Staubsaugern nicht mit der Regelung über die Etikettierung anderer Haushaltsgeräte vergleichbar sei, was die Komplexität des zu regelnden Sachverhalts erhöht habe. Tatsächlich habe die Kommission nicht behauptet, dass nur bei Staubsaugern Schwierigkeiten hinsichtlich der Simulation der Befüllung bestünden. Zudem habe das Gericht weder diese Beurteilung begründet noch den Rechtsmittelführerinnen Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Frage zu äußern.

155    Die Kommission hält diesen Teil des Rechtsmittelgrundes für nicht stichhaltig.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

156    In Rn. 92 des angefochtenen Urteils wird ausgeführt:

„Aufgrund dieser Schwierigkeiten, die speziell mit der Funktions- und Gebrauchsweise von Staubsaugern zusammenhängen, kann auch das Vorbringen der Klägerinnen zurückgewiesen werden, dass die Kommission nicht mit einem komplexen Sachverhalt konfrontiert gewesen sei, da sie bereits Gelegenheit gehabt habe, zum Zweck der Energieverbrauchskennzeichnung Prüfnormen zu erlassen, die die normalen Gebrauchsbedingungen von elektrischen Haushaltsgeräten wie Öfen, Waschmaschinen, Wäschetrocknern und Warmwasserbereitern widerspiegelten.“

157    Hieraus ergibt sich zum einen, dass das Gericht mit den Erwägungen in dieser Randnummer auf ein Argument der Rechtsmittelführerinnen eingehen wollte, und zum anderen, dass es sich auf sämtliche von ihm zuvor getroffenen Feststellungen zu den Besonderheiten von Staubsaugern im Vergleich zu den anderen in dieser Randnummer genannten Produkten bezogen hat, insbesondere in Bezug auf den schwankenden Füllstand des Behälters und die Komplexität der Entwicklung einer Testmethode, die diesem Problem Rechnung trägt und zugleich reproduzierbar ist.

158    Damit hat das Gericht weder ultra petita entschieden noch die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen verletzt. Außerdem hat es die Zurückweisung ihres Vorbringens rechtlich hinreichend begründet.

159    Daher ist dieser siebte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum achten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

160    Mit dem achten und letzten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes wird gerügt, dass nicht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen eingegangen worden sei, wonach sich die Kommission im Rahmen der Verordnung Nr. 666/2013 für die Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm entschieden habe, während sie diese Methode im Rahmen der streitigen Verordnung verworfen habe. Die Rechtsmittelführerinnen hätten insoweit vorgetragen, dass diese beiden Verordnungen die Testmethoden von demselben Erfordernis der wissenschaftlichen Validität abhängig machten, so dass die Kommission, indem sie sich im Rahmen der Verordnung Nr. 666/2013 für die Prüfmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm entschieden habe, deren wissenschaftliche Validität anerkannt habe. Das Gericht habe jedoch nur festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen angesichts der Unterschiede zwischen Energieeffizienzmessungen und Nachhaltigkeitstests keine Parallele zwischen diesen Verordnungen ziehen könnten. Damit sei es auf ihr Vorbringen nicht eingegangen.

161    Die Kommission hält diesen Teil des Rechtsmittelgrundes für nicht stichhaltig.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

162    In Rn. 82 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen die Frage, ob die Testmethode gemäß Abschnitt 5.9 der Cenelec-Norm wissenschaftlich fundiert sei, im vorliegenden Fall nicht relevant sei. Damit ist das Gericht jedenfalls auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, wie sie es im Rechtsmittelverfahren darlegen, eingegangen.

163    Folglich ist auch der achte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes und damit dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zu den Rechtsmittelgründen 5 bis 7: Fehlerhafte Anwendung des Begriffs „hinreichend qualifizierter Verstoß“ bei der Prüfung des geltend gemachten Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, den Grundsatz der guten Verwaltung, die Sorgfaltspflicht und die unternehmerische Freiheit

 Vorbringen der Parteien

164    Mit ihren Rechtsmittelgründen 5 bis 7 wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Feststellungen des Gerichts, denen zufolge die Rechtsverstöße, die sie neben dem Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2010/30 zur Stützung ihrer Schadensersatzklage geltend gemacht haben, keine „hinreichend qualifizierten Verstöße“ darstellen. Bei diesen weiteren Rechtsverstößen handelt es sich um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und die Sorgfaltspflicht sowie um eine Verletzung der unternehmerischen Freiheit.

165    Die Kommission hält diese Rechtsmittelgründe für nicht stichhaltig.

 Würdigung durch den Gerichtshof

166    Die drei in den Rn. 102 und 109, in Rn. 113 und in Rn. 120 des angefochtenen Urteils beschriebenen Gründe der Schadensersatzklage betreffend die behaupteten Verstöße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung, die Sorgfaltspflicht und die unternehmerische Freiheit waren im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Kommission unter Missachtung eines wesentlichen Aspekts der Richtlinie 2010/30 beschlossen habe, eine Testmethode mit leerem statt mit gefülltem Behälter anzuwenden, und dass diese weiteren Verstöße Folgen des Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 3 dieser Richtlinie seien. Sie seien daher im selben Kontext erfolgt wie der Verstoß gegen die letztgenannte Bestimmung.

167    In seinen Ausführungen zu jedem dieser drei Klagegründe hat sich das Gericht insbesondere – ganz oder teilweise – auf seine Würdigung bezüglich des Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2010/30 bezogen, bei der es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es sich nicht um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Bestimmung des Unionsrechts handele. Diese Würdigung wurde im Rahmen der ersten vier Gründe des vorliegenden Rechtsmittels ohne Erfolg beanstandet.

168    Wie sich aus den Rn. 50 und 51 des vorliegenden Urteils ergibt, hängt die Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Unionsrechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, von den maßgeblichen Umständen ab, die im Kontext des betreffenden Verstoßes zu betrachten sind.

169    Da aber im vorliegenden Fall die Umstände, auf die die von den Rechtsmittelgründen 5 bis 7 betroffenen Gründe der Schadensersatzklage gestützt wurden, der rechtswidrigen Entscheidung der Kommission im Rahmen der streitigen Verordnung entsprechen, ist der tatsächliche Kontext der verschiedenen Rechtsverstöße, die der Kommission in der Schadensersatzklage vorgeworfen wurden, im Wesentlichen derselbe. Daraus folgt, dass die im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittelgründe beanstandeten Beurteilungen des Gerichts, denen zufolge die der Kommission vorgeworfenen Verstöße, die sich zwar von dem Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2010/30 unterscheiden, aber aus ihm resultieren, ebenfalls nicht hinreichend qualifiziert sind, jedenfalls rechtlich hinreichend durch die Schlussfolgerung des Gerichts gerechtfertigt sind, dass der Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2010/30 nicht hinreichend qualifiziert sei.

170    Demnach sind die Rechtsmittelgründe 5 bis 7 zurückzuweisen.

171    Folglich ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

172    Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

173    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die gesamten Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Dyson Ltd und die 14 weiteren Rechtsmittelführerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.