Language of document : ECLI:EU:C:2024:14

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 11. Januar 2024(1)

Rechtssache C48/22 P

Google LLC,

Alphabet, Inc.

gegen

Europäische Kommission

„Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Allgemeine Internetsuchdienste – Spezialisierte Internetsuchdienste für Waren – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und gegen Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Missbrauch durch Hebelwirkung – Leistungswettbewerb – Ungleichbehandlung durch Selbstbevorzugung – Bevorzugte Anzeige der Ergebnisse des eigenen spezialisierten Suchdiensts – Potenzielle Verdrängungswirkungen – Kontrafaktische Analyse – Hypothetischer ebenso leistungsfähiger Wettbewerber“






I.      Einleitung

1.        Das Rechtsmittel der Google LLC und der Alphabet Inc. (im Folgenden: Rechtsmittelführerinnen) wendet sich gegen das Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping)(2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil). Darin wies das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerinnen gegen den Google-Search-(Shopping)-Beschluss der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2017(3) (im Folgenden: streitiger Beschluss) im Wesentlichen ab. Dort hatte die Kommission festgestellt, dass Google ihre beherrschende Stellung auf verschiedenen nationalen Märkten für allgemeine Internetsuchdienste und für spezielle Warensuchdienste im Sinne von Art. 102 AEUV missbraucht hatte. Der Missbrauch habe insbesondere darin bestanden, dass Google bei der Anzeige der Sucherergebnisse auf ihrer allgemeinen Ergebnisseite konkurrierende Preisvergleichsdienste für Waren gegenüber ihrem eigenen Preisvergleichsdienst benachteiligte. Die Rechtsmittelführerinnen hatten mit ihrer Klage beantragt, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären sowie, hilfsweise, die ihnen darin auferlegte Geldbuße herabzusetzen.

2.        Die hier aufgeworfenen Rechtsfragen zu Art. 102 AEUV sind von großer rechtlicher und praktischer Bedeutung.

3.        Zum einen ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen die von einem marktbeherrschenden Unternehmen vorgenommene Ungleichbehandlung von Wettbewerbern, insbesondere in der Form einer Selbstbevorzugung auf digitalen Märkten, von den (normalen) Mitteln des Leistungswettbewerbs abweicht und somit als Missbrauch qualifiziert werden kann. Besonders umstritten ist die Frage, ob zu diesem Zweck die u. a. im Urteil vom 26. November 1998, Bronner(4) (im Folgenden: Urteil Bronner), anerkannten strengen Kriterien für die Anerkennung eines Missbrauchs durch die Verweigerung des Zugangs zu einer „wesentlichen Einrichtung“ anwendbar sind.

4.        Zum anderen sind weitere Kriterien zu präzisieren, die es ermöglichen, eine gegen Art. 102 AEUV verstoßende Verhaltensweise festzustellen. Dazu gehört die Frage, ob und auf welche Weise die Kommission durch eine kontrafaktische Analyse nachzuweisen hat, dass diese Verhaltensweise zumindest potenzielle Verdrängungswirkungen erzeugt. Zudem muss geklärt werden, ob der Nachweis einer solchen Verdrängungswirkung in einem Fall wie dem vorliegenden verlangt, dass die Kommission das Kriterium des ebenso leistungsfähigen oder effizienten Wettbewerbers(5) prüft.

II.    Sachverhalt

A.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

5.        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 20 des angefochtenen Urteils beschrieben und lässt sich wie folgt zusammenfassen.

6.        Google ist eine Gesellschaft mit Sitz in Mountain View, Kalifornien (Vereinigte Staaten), die weltweit u. a. verschiedene Suchfunktionen im Internet anbietet. Die bekannteste davon ist die unter der Internetadresse www.google.com bzw. unter entsprechenden regionalen Internetadressen verfügbare allgemeine Suchmaschine. Alphabet, ebenso mit Sitz in Mountain View, ist seit dem 2. Oktober 2015 die Alleingesellschafterin von Google und Muttergesellschaft des Konzerns, zu dem auch Google gehört.

7.        Internetnutzer können durch die Eingabe von Suchbegriffen auf Googles Internetseite einen Suchvorgang starten. Die Suchergebnisse werden anhand unterschiedlicher Kriterien und unter Verwendung verschiedener Algorithmen nach Relevanz sortiert und anschließend angezeigt.

8.        Vorliegend von Bedeutung ist insbesondere die Unterscheidung zwischen der allgemeinen Suche und der speziellen Suche von Informationen im Internet. Eine allgemeine Suche kann viele Suchzwecke und ‑begriffe zum Gegenstand haben. Eine spezielle Suche verfolgt hingegen einen spezifischen Suchzweck in Bezug auf bestimmte Waren, Dienstleistungen, Inhalte oder Informationen. Auf der Grundlage der von den Nutzern eingegebenen Suchbegriffe führt Google eine allgemeine Suche, eine spezielle Suche oder eine Kombination beider Suchen durch und präsentiert ihnen die Ergebnisse unter Anwendung von Algorithmen.

9.        Google stand im streitgegenständlichen Zeitraum im Wettbewerb mit anderen Betreibern allgemeiner Suchmaschinen wie AltaVista, Yahoo, Bing oder Qwant, die zum Teil auch spezialisierte Suchdienste anboten (im Folgenden: Internetsuchmaschinen). Darüber hinaus gab es Betreiber spezieller Suchmaschinen für Preisvergleiche wie Bestlist, Nextag, IdealPrice, Twenga, Kelkoo oder Prix.net (im Folgenden: Preisvergleichsdienste).

10.      Gegenstand des streitigen Beschlusses und des angefochtenen Urteils sind Warensuchen und die Darstellung der Ergebnisse einer solchen Suche auf der Internetseite von Google für allgemeine Suchergebnisse. Auf eine Warensuche hin zeigen eine Internetsuchmaschine oder ein Preisvergleichsdienst verschiedene Internetseiten als Ergebnisse an, auf denen die gesuchte Ware erworben werden kann. Hierbei kann es sich um die Internetseiten von Händlern oder von Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon handeln.

11.      Google bot erstmals 2002 (in den USA) bzw. 2004 (in Europa) zusätzlich zur allgemeinen Suche eine separate Warensuche an. Unter Nutzung einer durch Informationen der Händler gespeisten Datenbank, dem „Warenindex“, wurden die Suchergebnisse über spezifische Algorithmen nach ihrer Relevanz sortiert und angezeigt. Dabei handelte es sich um andere Suchalgorithmen als diejenigen, die im Rahmen der allgemeinen Internetsuche mittels des sogenannten „Crawling“-Verfahrens genutzt wurden, um von Internetseiten Informationen zu extrahieren, zu indexieren, in Googles „Web‑Index“ aufzunehmen, nach Relevanz zu sortieren und anzuzeigen. Google ermöglichte die spezielle Warensuche zunächst auf einer separaten Internetseite mit der Bezeichnung „Froogle“.

12.      Ab 2003 (in den USA) bzw. ab 2005 (in Europa) integrierte Google die Ergebnisse der speziellen Warensuche in diejenigen der allgemeinen Suche. Dabei wurden die Ergebnisse der Warensuche bis 2007 in einer optisch abgehobenen, separaten „Product OneBox“ in den Ergebnissen der allgemeinen Suche gruppiert und angezeigt. Diese Box enthielt auch Links zu Händlerseiten sowie zur Froogle-Seite mit einer größeren Auswahl an Händlern und Verkaufsplattformen. Außerhalb der Product OneBox befanden sich als Ergebnisse der allgemeinen Suche ferner Internetseiten anderer Preisvergleichsdienste.

13.      Im Jahr 2007 veränderte Google nach eigener Aussage die Darstellung der Ergebnisse der Warensuche in den allgemeinen Suchergebnissen. Sie benannte die Froogle-Seite in „Product Search“ sowie die Product OneBox in „Product Universal“ und später in „Shopping Units“ um. Zudem ergänzte sie die Ergebnisse der Warensuche durch Fotografien und ausführlichere Informationen, vor allem über den Preis der Waren und deren Bewertung durch die Kunden. Die Ergebnisse der allgemeinen Suche, in denen auch die Seiten anderer Preisvergleichsdienste angezeigt wurden, enthielten dagegen weiterhin nur einen einfachen blauen Link ohne Fotografien oder Text. Ein Mechanismus namens „Universal Search“ erlaubte es, auf der allgemeinen Ergebnisseite die aus der Product OneBox bzw. Product Universal stammenden Waren mit den allgemeinen Suchergebnissen in eine Rangfolge zu bringen. Ab September 2010 ermöglichte Google in Europa den Anzeigenkunden und den Internetnutzern, durch Anklicken des Textes Fotografien der gesuchten Waren und die angebotenen Preise in einem gegenüber der ursprünglichen Textanzeige vergrößerten Format zu betrachten.

14.      Neben der abweichenden optischen Darstellung der Ergebnisse der Warensuche in der Product Universal oder den Shopping Units und derjenigen der allgemeinen Suche führte Google – nach den Feststellungen im streitigen Beschluss(6) – ab 2011 spezielle Anpassungsalgorithmen, namentlich den „Panda“-Algorithmus, ein. Dieser fand nur auf die Ergebnisse der allgemeinen Suche Anwendung, um diese nach Relevanz zu sortieren, nicht aber auf die exponiert in der Product Universal oder in den Shopping Units ausgewiesenen Ergebnisse der Warensuche von Googles Preisvergleichsdienst.

15.      Ab 2013 präsentierte Googles Internetsuchmaschine die Ergebnisse einer Warensuche wie folgt: Die Shopping Units enthielten unter der Überschrift mit dem Suchbegriff einen Link zu Googles Preisvergleichsdienst sowie unter den Bildern der Waren Links zu den Seiten der Händler und Verkaufsplattformen. Unterstützt wurde diese Darstellung durch die Anzeige von Fotografien, Preisen und Kundenbewertungen. Die Links zu anderen Preisvergleichsdiensten wurden hingegen nicht in den Shopping Units, sondern nach wie vor nur als Ergebnisse der allgemeinen Suche unter Verwendung eines einfachen blauen Links angezeigt.

16.      Nach den im angefochtenen Urteil zusammengefassten – und im Rechtsmittelverfahren nicht mehr bestrittenen – Feststellungen der Kommission(7) hatte die Anwendung u. a. des Panda-Algorithmus zur Folge, dass die Internetseiten anderer Preisvergleichsdienste oftmals weiter unten in den allgemeinen Suchergebnissen angezeigt wurden, da sie nur auf die Internetseiten anderer Händler und Verkaufsplattformen verwiesen, ohne aber eigene Inhalte zu präsentieren. Auf Googles Preisvergleichsdienst seien diese Algorithmen jedoch nicht angewendet worden, obwohl er zahlreiche gemeinsame Merkmale mit denjenigen konkurrierender Preisvergleichsdienste aufgewiesen habe und diese ihn ebenfalls für Herabstufungen in den generischen Ergebnissen anfällig gemacht hätten. Dadurch seien seit der Einführung der Product Universal die Ergebnisse von Googles Preisvergleichsdienst in den meisten Fällen entweder oberhalb aller allgemeinen Suchergebnisse oder unter den ersten allgemeinen Ergebnissen, also an einer sehr gut sichtbaren Stelle, erschienen, was nach einer internen E‑Mail von Google bezweckt habe, „den Verkehr erheblich zu steigern“. Die Sichtbarkeit der Links zu anderen Preisvergleichsdiensten sei Ende 2010 am höchsten gewesen und habe nach Einführung des Panda-Algorithmus im Vereinigten Königreich, in Deutschland, in Frankreich, in Italien und in Spanien plötzlich und stark abgenommen. Deren Darstellung habe sich weiterhin auf die Wiedergabe eines einfachen blauen Links, d. h. ohne zusätzliche Fotografien und Informationen über Waren, Preise und Verkäufer, beschränkt. Der Umstand, dass die Shopping Units mit den Ergebnissen der Warensuche von Googles Preisvergleichsdienst nicht denselben Rangfolge-Mechanismen, insbesondere nicht dem Panda-Algorithmus, unterlagen und sie in einer „Box“ hervorgehoben, an einer sehr gut sichtbaren Stelle weit oben in den allgemeinen Suchergebnissen erschienen, habe gemeinsam mit der Darstellung reichhaltigerer grafischer Elemente, einschließlich Fotografien und dynamischer Informationen, so wie von Google beabsichtigt, zu höheren Klickraten durch die Internetnutzer und damit zu einer Erhöhung ihrer Einnahmen geführt.

17.      Die Kombination der seit 2008 praktizierten Verhaltensweisen, die zu einer Bevorzugung der Suchergebnisse von Googles eigenem Preisvergleichsdienst auf der Seite für allgemeine Suchergebnisse im Verhältnis zu denjenigen konkurrierender Preisvergleichsdienste geführt haben soll (im Folgenden: vorgeworfene Verhaltensweise), ist Gegenstand dieses Verfahrens.

B.      Verwaltungsverfahren und streitiger Beschluss

18.      Seit 2009 erhielt die Kommission mehrere Beschwerden über die zuvor dargestellte Praxis von Google. Am 30. November 2010 leitete sie ein förmliches Untersuchungsverfahren nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004(8) ein. Dieses mündete am 13. März 2013 in die Annahme einer vorläufigen Beurteilung der Kommission nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003(9). Die von Google daraufhin zwischen April 2013 und Januar 2014 unterbreiteten Angebote, Verpflichtungszusagen abzugeben, wies die Kommission nach Anhörung der Beschwerdeführer zurück. Am 15. April 2015 nahm sie das in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung wieder auf und erließ eine an Google gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte. Am 14. Juli 2016 folgte eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte.

19.      Die Einzelheiten des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens sind in den Rn. 21 bis 39 des angefochtenen Urteils dargestellt.

20.      Am 27. Juni 2017 erließ die Kommission den streitigen Beschluss.

21.      Dieser Beschluss kommt zu dem Ergebnis, dass Google ihre beherrschende Stellung auf den Märkten für allgemeine Internetsuchdienste und für spezielle Warensuchdienste nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens missbraucht habe. Der Missbrauch liege darin begründet, dass Google in den Suchergebnissen ihrer allgemeinen Suchmaschine die Ergebnisse ihres Preisvergleichsdiensts optisch aufwendiger dargestellt habe als diejenigen konkurrierender Preisvergleichsdienste und den Panda-Algorithmus nur auf Letztere angewandt habe. Diese Praxis habe dazu geführt, dass der Datenverkehr von Googles Internetseite für allgemeine Suchergebnisse hin zu ihrer Internetseite für Warensuchergebnisse erhöht und derjenige hin zu den Internetseiten konkurrierender Preisvergleichsdienste reduziert worden sei. Das habe sich sowohl auf verschiedenen nationalen Märkten für allgemeine Internetsuchdienste als auch auf denjenigen für spezielle Warensuchdienste potenziell wettbewerbsbeschränkend ausgewirkt. In räumlicher wie zeitlicher Hinsicht stellte die Kommission einen solchen Missbrauch seit Januar 2008 in insgesamt 13 Ländern des EWR jeweils für verschiedene Zeiträume fest, nämlich in Belgien, in der Tschechischen Republik, in Dänemark, in Deutschland, in Spanien, in Frankreich, in Italien, in den Niederlanden, in Österreich, in Polen, in Schweden, im Vereinigten Königreich und in Norwegen.

22.      Die Kommission begründet diese Schlussfolgerungen im streitigen Beschluss im Wesentlichen wie folgt.(10)

23.      Die Kommission unterscheidet zwischen zwei digitalen Märkten, nämlich dem Markt für allgemeine Internetsuchdienste (im Folgenden: Markt für allgemeine Suchdienste) und demjenigen für spezielle Internet-Warensuch- oder Preisvergleichsdienste (im Folgenden: Markt für spezielle Warensuchdienste), die beide von nationaler Dimension seien.(11) Im Hinblick auf den ersten Markt legt sie dar, dass die auf den Internetseiten – im Sinne „dualer“ Plattformen – angebotenen allgemeinen Suchdienste miteinander im Wettbewerb stehen, um möglichst viele Internetnutzer zu einer (kostenfreien) Nutzung anzuregen und auf diese Weise die Nachfrage von Anzeigenkunden für eine (kostenpflichtige) kommerzielle Nutzung zu verstärken.(12)

24.      Auf den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste stellt die Kommission sehr hohe Zutrittsschranken fest. Um in diese Märkte eintreten zu können, seien erhebliche Investitionen erforderlich. Eine Internetsuchmaschine könne nur dann gut funktionieren, wenn genügend Nutzer eine erhebliche Zahl an Suchanfragen stellten. Zudem setze eine ausreichende Finanzierung voraus, dass auf der Internetseite dieser Suchmaschine genügend kostenpflichtige Anzeigen geschaltet werden. Beide Aspekte kämen dem Marktführer zugute und erschwerten neuen Anbietern den Eintritt in diesen Markt.(13) Seit 2008 besitze Google – mit Ausnahme der Tschechischen Republik (dort erst seit 2011) – auf allen nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste im EWR eine beherrschende Stellung.(14)

25.      Im Hinblick auf die nationalen Märkte für spezielle Warensuchdienste führt die Kommission aus, dass der Erfolg eines Preisvergleichsdiensts vor allem vom generierten Aufkommen des Datenverkehrs abhänge, also von der Anzahl der Klicks, die Internetnutzer auf der betreffenden Internetseite durchführen. Ein hohes Aufkommen ermögliche es den Preisvergleichsdiensten, die Händler dazu zu bewegen, ihnen mehr Daten über ihre Waren zur Verfügung zu stellen, auf dieser Grundlage ihr Angebot zu erweitern und wiederum für Händler, Anzeigenkunden, Internetnutzer und potenzielle Käufer attraktiver zu machen, sowie damit ihre Einnahmen zu erhöhen.(15)

26.      Der Kommission zufolge führte die vorgeworfene Verhaltensweise dazu, den von Googles allgemeinen Ergebnisseiten ausgehenden Datenverkehr zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten zu verringern und den von diesen Seiten ausgehenden Verkehr zu ihrem Preisvergleichsdienst entsprechend zu erhöhen. Etwa 95 % der Klicks der Internetnutzer entfielen auf die ersten zehn allgemeinen Suchergebnisse auf Googles Internetseite, die meisten davon auf die ersten drei bis fünf, und erzeugten somit den größten Datenverkehr. Die nachrangige Positionierung der Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste sei für diese von großem Nachteil(16), der durch andere Verkehrsquellen nicht effektiv ersetzt werden könne.(17)

27.      Nach Ansicht der Kommission erzeugte die vorgeworfene Verhaltensweise potenziell wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen auf den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste und für spezielle Warensuchdienste. Auf den letzteren Märkten könne diese Verhaltensweise bewirken, dass Wettbewerber ihre Tätigkeit einstellen, die Innovation beeinträchtigen und die Möglichkeiten der Verbraucher beschränken, zu den leistungsstärksten Diensten Zugang zu erhalten. Dies beeinträchtige die Wettbewerbsstruktur dieser Märkte. Auf den Märkten für allgemeine Suchdienste habe Google die im Bereich der speziellen Warensuchen zusätzlich generierten Einkünfte genutzt, um seine allgemeinen Suchdienste zu stärken und damit seine marktbeherrschende Stellung auf diesen Märkten zu erhalten.(18)

28.      Die Kommission erlegte Google wegen dieser Verhaltensweisen eine Geldbuße in Höhe von 2 424 495 000 Euro auf, für die Alphabet als deren Alleingesellschafterin in Höhe von 523 518 000 Euro gesamtschuldnerisch haftet.(19)

C.      Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

29.      Mit vor dem Gericht am 11. September 2017 erhobener Klage beantragten die Rechtsmittelführerinnen die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses. Hilfsweise beantragten sie, die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen.

30.      Das Verfahren vor dem Gericht ist im Einzelnen in den Rn. 79 bis 118 des angefochtenen Urteils dargestellt.

31.      In diesem Verfahren wurden das Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC), Infederation Ltd (im Folgenden: Foundem), der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V. (im Folgenden: VDZ), der BDZV – Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V. (im Folgenden: BDZV), die Visual Meta GmbH, Twenga, die EFTA-Überwachungsbehörde, Kelkoo und die Bundesrepublik Deutschland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen. Die Computer & Communication Industry Association (im Folgenden: CCIA) wurde als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerinnen zugelassen.

32.      Mit dem angefochtenen Urteil erklärte das Gericht den streitigen Beschluss insoweit für nichtig, als die Kommission darin eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 EWR-Abkommen durch den Missbrauch von Googles beherrschender Stellung auf den 13 nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste festgestellt hatte. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab und bestätigte die in diesem Beschluss getroffene Feststellung des Missbrauchs von Googles beherrschender Stellung auf den 13 nationalen Märkten für spezielle Warensuchdienste. Die den Rechtsmittelführerinnen von der Kommission auferlegte Geldbuße erhielt es nach Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensüberprüfung in voller Höhe aufrecht.

III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

33.      Mit Schriftsatz, der am 20. Januar 2022 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, haben die Rechtsmittelführerinnen gegen das angefochtene Urteil Rechtsmittel eingelegt.

34.      Mit Schriftsatz, der am 2. Februar 2022 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, haben die Rechtsmittelführerinnen beantragt, die Anlage 2 ihres Rechtsmittelschriftsatzes mit dem streitigen Beschluss in der Version, die Anlage 1 ihrer Klageschrift entspricht, gegenüber den Streithelferinnen als vertraulich zu behandeln. Im ersten Rechtszug hatte das Gericht bereits eine solche vertrauliche Behandlung gewährt. Mit Beschluss vom 22. März 2022 gab der Präsident des Gerichtshofs diesem Antrag statt.(20)

35.      Mit Schriftsatz, der am 9. Juni 2022 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, hat die PriceRunner International AB (im Folgenden: PriceRunner) gemäß Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 1. September 2022 gab der Präsident des Gerichtshofs diesem Antrag statt. Darin wurde die vertrauliche Behandlung von Anlage 2 des Rechtsmittelschriftsatzes gegenüber PriceRunner vorbehalten, und dieser wurde gestattet, einen Streithilfeschriftsatz einzureichen.

36.      Mit Schriftsatz, der am 17. Juni 2022 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, hat FairSearch AISBL gemäß Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 1. September 2022 lehnte der Präsident des Gerichtshofs diesen Antrag ab.

37.      Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben,

–        den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen,

–        der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen und

–        PriceRunner die Kosten ihrer Streithilfe aufzuerlegen.

38.      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

39.      Die CCIA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und der Kommission die Kosten im Zusammenhang mit ihrer Streithilfe aufzuerlegen.

40.      Die EFTA-Überwachungsbehörde beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

41.      Das BEUC beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten im Zusammenhang mit seiner Streithilfe im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

42.      Foundem beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig oder insgesamt als unbegründet zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten im Zusammenhang mit ihrer Streithilfe aufzuerlegen.

43.      Kelkoo beantragt, das Rechtsmittel, soweit es sich gegen Tatsachenfeststellungen des Gerichts richtet, als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten im Zusammenhang mit ihrer Streithilfe aufzuerlegen.

44.      Ladenzeile (zuvor: Visual Meta GmbH), BDZV und VDZ beantragen, das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten, inklusive derjenigen im Zusammenhang mit ihrer Streithilfe, aufzuerlegen.

45.      Twenga beantragt, die Rechtsmittelgründe der Rechtsmittelführerinnen zurückzuweisen, das angefochtene Urteil und den streitigen Beschluss zu bestätigen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

46.      PriceRunner beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten im Zusammenhang mit ihrer Streithilfe aufzuerlegen.

47.      In der Sitzung vom 19. September 2023 haben die Parteien mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichtshofs beantwortet.

48.      Auf eine Frage des Gerichtshofs haben die Rechtsmittelführerinnen, so wie im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehalten, das Rechtsmittel zurückgenommen, soweit es sich gegen den Teil des angefochtenen Urteils richtete, mit dem das Gericht ihrem Klageantrag entsprochen hatte (Nr. 1 des Tenors).

IV.    Würdigung

A.      Zulässigkeit

49.      Foundems und Kelkoos Anträge, das Rechtsmittel als (offensichtlich) unzulässig zurückzuweisen, können keinen Erfolg haben. Weder ihre schriftlichen Stellungnahmen noch ihre Einlassungen in der mündlichen Verhandlung lassen dafür eine tragfähige Begründung erkennen.

50.      Insbesondere Foundems Vortrag, wonach das Rechtsmittel auf einer irreführenden oder lückenhaften Darstellung erheblicher Tatsachen oder auf deren unzulässiger Neubewertung beruhe, genügt nicht den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen für den Nachweis, dass ein Rechtsmittel unzulässig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn es auf eine erneute Prüfung von Tatsachen oder Beweisen abzielt, für die der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht zuständig ist.(21) Das trifft jedoch auf keinen der in diesem Rechtsmittel geltend gemachten Rechtsmittelgründe zu. Darüber hinaus ist weder Foundems noch Kelkoos Vortrag klar zu entnehmen, ob und inwieweit sich das angebliche Bestreiten der Tatsachenfeststellungen des Gerichts im Rechtsmittel von deren angeblich falscher rechtlicher Würdigung unterscheidet.

51.      Daher ist das Rechtsmittel zulässig.

B.      Rechtsmittelgründe

52.      Die Rechtsmittelführerinnen machen vier Rechtsmittelgründe geltend.

53.      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen, das Gericht habe verkannt, dass Google nicht dazu verpflichtet war, den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten einen diskriminierungsfreien Zugang zu seinem Internetsuchdienst, insbesondere zu den für den Warensuchdienst bestimmten „Boxen“, zu gewähren.

54.      Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen mehrere Rechtsfehler des Gerichts, indem es anerkannt habe, im streitigen Beschluss sei nachgewiesen, dass das Verhalten Googles von den Mitteln des normalen Leistungswettbewerbs abwich.

55.      Mit dem dritten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe Rechtsfehler bei seiner Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen der vorgeworfenen Verhaltensweise und ihren wahrscheinlichen Auswirkungen begangen, insbesondere, weil es das Fehlen einer kontrafaktischen Analyse im streitigen Beschluss unbeanstandet ließ.

56.      Mit dem vierten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es befand, dass die Kommission nicht untersuchen müsse, ob die vorgeworfene Verhaltensweise geeignet war, ebenso leistungsfähige Wettbewerber vom Markt zu verdrängen.

C.      Missbrauch oder Mittel des Leistungswettbewerbs (erster und zweiter Rechtsmittelgrund)?

1.      Vorbemerkungen

57.      Der erste und der zweite Rechtsmittelgrund betreffen die Frage, ob dem Gericht Rechtsfehler unterlaufen sind, weil es die vorgeworfene Verhaltensweise als von den Mitteln des normalen Leistungswettbewerbs abweichend und mithin missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV bestätigt hat. Während der zweite Rechtsmittelgrund verschiedene Rügen im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Leistungswettbewerb und missbräuchlichem Verhalten im Allgemeinen zum Gegenstand hat, bezieht sich der erste Rechtsmittelgrund auf die spezielle Frage der Anwendbarkeit der Kriterien, die u. a. im Urteil Bronner(22) anerkannt wurden (im Folgenden: Bronner-Kriterien).

58.      Der Gerichtshof hat die Bronner-Kriterien entwickelt, um zu prüfen, ob die Weigerung eines marktbeherrschenden Unternehmens, seinen Wettbewerbern (einen diskriminierungsfreien) Zugang zu einer wesentlichen Vorleistung, z. B. einer Lizenz für die Nutzung eines geistigen Eigentumsrechts, oder einer in seinem Eigentum stehenden Infrastruktur zu gewähren, missbräuchlich ist. Diese Rechtsprechung wird bereits seit Langem unter dem Schlagwort der „wesentlichen Einrichtung“ („essential facility“) diskutiert.(23) Wie sich auch im vorliegenden Fall zeigt, ist der Anwendungsbereich dieser Kriterien sehr umstritten. Ihre Anwendung sollte meines Erachtens auf die ursprünglich anerkannten Fälle der Liefer- oder Zugangsverweigerung beschränkt bleiben. Liegt eine solche Verweigerung – wie hier – nicht vor und handelt es sich nur um unangemessene oder diskriminierende Liefer- oder Zugangsbedingungen, kommt deren Anwendung daher nicht in Betracht.

59.      Ich gehe – entgegen der Prüfungsreihenfolge des Gerichts bezüglich des fünften Klagegrundes(24) – zuerst auf den ersten (unter 2) und dann auf den zweiten Rechtsmittelgrund (unter 3) ein, um zu prüfen, ob das Gericht die vorgeworfene Verhaltensweise rechtsfehlerfrei als missbräuchlich bestätigen konnte.

2.      Anwendbarkeit der Bronner-Kriterien (erster Rechtsmittelgrund)

a)      Zusammenfassung der Rügen des ersten Rechtsmittelgrundes

60.      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen, das Gericht habe rechtsfehlerhaft und unter unzulässiger Ersetzung der im streitigen Beschluss enthaltenen Begründung die Bronner-Kriterien verkannt (erster Teil) und für unanwendbar erklärt (zweiter Teil). Diese Kriterien seien aber auf jegliche Verpflichtung eines marktbeherrschenden Unternehmens, Wettbewerbern Zugang zu einer wesentlichen Einrichtung zu gewähren, und prinzipiell auf alle Formen der Ungleichbehandlung anwendbar. Die auf Googles allgemeiner Ergebnisseite angezeigten Shopping Units seien eine von ihr entwickelte separate Infrastruktur. Die vorteilhaftere Platzierung der Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdiensts betreffe daher die Frage eines ungleichen, aber mit dem Leistungswettbewerb im Einklang stehenden Zugangs zu dieser Infrastruktur im Sinne des Urteils Bronner. Infolge des streitigen Beschlusses müsse Google aber den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten einen gleichberechtigten Zugang zu den Shopping Units verschaffen. Das Gericht habe diese Argumentation zu Unrecht zurückgewiesen.

61.      Von ihren Streithelfern unterstützt bestreitet die Kommission, dass das Gericht die Begründung des streitigen Beschlusses ersetzt habe. Sie entgegnet zudem im Wesentlichen, dass es sich bei den Boxen der Shopping Units um keine separate Infrastruktur handele. Diese seien vielmehr Teil von Googles allgemeiner Ergebnisseite, zu der sie den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bereits Zugang gewährt habe. Der im streitigen Beschluss erhobene Vorwurf ziele im Kern nicht auf die Frage des Zugangs zu einer separaten Infrastruktur, sondern auf Googles Praxis, die Suchergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdiensts auf ihrer allgemeinen Ergebnisseite bevorzugt gegenüber denjenigen konkurrierender Preisvergleichsdienste darzustellen, was diese aus dem Markt verdrängen könne. Die Bronner-Kriterien seien weder generell noch auf einen solchen Fall der Selbstbevorzugung anwendbar.

b)      Gerügte Feststellungen des Gerichts

62.      Der erste Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die Ausführungen in den Rn. 212 bis 249 des angefochtenen Urteils, die in Antwort auf den zweiten Teil des fünften Klagegrundes im Wesentlichen folgende Feststellungen treffen.

63.      Das Gericht verweist zunächst auf die Erwägungsgründe 649 bis 651 des streitigen Beschlusses, wonach die Bronner-Kriterien auf den vorliegenden Sachverhalt aus drei Gründen nicht anwendbar seien. Erstens handele es sich bei dem Missbrauch durch Hebelwirkung um eine etablierte und eigenständige Form des Missbrauchs, die sich vom Leistungswettbewerb unterscheide. Zweitens sei die vorgeworfene Verhaltensweise keine passive Verweigerung des Zugangs zu Googles allgemeinen Ergebnisseiten, sondern eine aktive Begünstigung, indem ihr eigener Preisvergleichsdienst gegenüber konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bevorzugt behandelt werde. Drittens, anders als im Fall, der Gegenstand des Urteils Bronner war, sei es vorliegend zur Beendigung des Missbrauchs nicht erforderlich, dass das marktbeherrschende Unternehmen einen Vermögenswert übertrage oder Vereinbarungen mit Personen treffe, die es nicht ausgewählt habe.(25)

64.      Nach einer Darstellung der Bronner-Kriterien, inklusive des Kriteriums der Unerlässlichkeit des Zugangs zu wesentlichen Einrichtungen, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder zu ermöglichen(26), geht das Gericht darauf ein, ob die Bedingungen, unter denen Google den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten Zugang zu den Ergebnisseiten ihres allgemeinen Suchdiensts gewährt, diesen Kriterien entsprechen müssen.(27)

65.      Erstens befindet das Gericht im Hinblick auf u. a. Abschnitt 7.2.4.2 und die Erwägungsgründe 662, 699 und 700 Buchst. c des streitigen Beschlusses, dass dieser im Kern darauf abzielt, konkurrierenden Preisvergleichsdiensten zu den Ergebnisseiten von Googles allgemeinem Suchdienst – unabhängig von der Art der Ergebnisse – den gleichen Zugang zu gewähren, wie er bislang Googles Preisvergleichsdienst vorbehalten war.(28)

66.      Zweitens stellt das Gericht angesichts der Erwägungsgründe 341, 342, 344 und 649 bis 652 des streitigen Beschlusses im Wesentlichen fest, dass sich die Kommission nicht auf die Bronner-Kriterien, sondern auf die Rechtsprechung zum Missbrauch durch eine Hebelwirkung gestützt habe, um den Missbrauch nachzuweisen. Sie sei zu dem Ergebnis gelangt, dass Google ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste als Hebel eingesetzt habe, um ihren eigenen Preisvergleichsdienst auf dem Markt für spezielle Warensuchdienste zu begünstigen, wobei diese Begünstigung zu einer potenziellen oder tatsächlichen Verdrängung des Wettbewerbs auf diesem nachgelagerten Markt geführt habe.(29) Das Gericht fügt hinzu, dass „die allgemeine Ergebnisseite von Google Merkmale aufweist, die sie in die Nähe einer wesentlichen Einrichtung rücken …, und zwar in dem Sinne, dass derzeit keine tatsächliche oder potenzielle Alternative zur Verfügung steht, die es ermöglichen würde, sie auf dem Markt auf wirtschaftlich tragfähige Weise zu ersetzen“. Es verweist diesbezüglich auf die Rn. 170 bis 173 des angefochtenen Urteils und den Abschnitt 7.2.4 des streitigen Beschlusses. Der von Googles allgemeiner Ergebnisseite ausgehende Suchverkehr habe danach einen großen Teil des Datenverkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten ausgemacht und könne nicht durch andere, für sie verfügbare Verkehrsquellen wirksam oder auf „wirtschaftlich tragfähige“ Weise ersetzt werden. Die Kommission habe diesen Datenverkehr somit als für die konkurrierenden Preisvergleichsdienste „unerlässlich“ angesehen.(30) Sie sei schließlich im Abschnitt 7.3 des streitigen Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorgeworfene Verhaltensweise „zur potentiellen Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs führen“ könnte.(31)

67.      Drittens führt das Gericht etwas umständlich aus, dass die vorgeworfene Verhaltensweise zwar „gewisse Parallelen zu einer Zugangsproblematik“ aufweise, diese sich aber in ihren wesentlichen Merkmalen von einer Zugangs- oder Lieferverweigerung im Sinne der Bronner-Kriterien unterscheide. Diese Kriterien müssten daher auf eine solche eigenständige Verhaltensweise nicht angewendet werden, auch wenn sie die gleichen Verdrängungswirkungen haben kann.(32) Eine „Verweigerung“ des Zugangs setze nämlich zum einen voraus, dass sie ausdrücklich erfolge, d. h., dass es einen „Antrag“ oder jedenfalls einen Wunsch nach Zugang und eine darauf bezogene „Verweigerung“ gebe. Zum anderen müsse die Verdrängungswirkung hauptsächlich auf der Verweigerung als solcher beruhen und nicht auf einer anderen Verhaltensweise, z. B. in der Form eines Missbrauchs durch Hebelwirkung. Mangels ausdrücklicher Verweigerung des Zugangs seien somit Verhaltensweisen mit vergleichbaren Wirkungen, die aber wegen ihrer vom Leistungswettbewerb abweichenden Wesensmerkmale einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 102 AEUV darstellen, nicht anhand der für eine solche Verweigerung aufgestellten strengen Kriterien zu beurteilen.(33)

68.      Dem Gericht zufolge könnten zudem alle oder zumindest die meisten Verdrängungspraktiken eine stillschweigende Lieferverweigerung darstellen, weil sie in aller Regel den Zugang zu einem Markt erschweren. Gleichwohl könnten die Bronner-Kriterien nicht auf alle diese Praktiken angewandt werden. Denn damit würde gegen den Wortlaut und den Geist von Art. 102 AEUV verstoßen, dessen Anwendungsbereich nicht auf missbräuchliche Praktiken in Bezug auf Waren und Dienstleistungen beschränkt werden könne, die im Sinne dieses Urteils „unerlässlich“ seien.(34) In der Rechtsprechung betreffend Probleme des Zugangs zu einem Dienst, wie im Fall der Margenbeschneidung und der Kopplungsgeschäfte, sei ferner der Nachweis der Unerlässlichkeit nicht verlangt worden.(35)

69.      Das Gericht hält daher die Bronner-Kriterien hier für unanwendbar.(36) Die Google vorgeworfene Ungleichbehandlung unter Ausnutzung einer Hebelwirkung sei eine eigenständige Form des Missbrauchs.(37)

70.      Schließlich weist das Gericht u. a. Googles Vorbringen zurück, wonach die Pflicht eines missbräuchlich handelnden marktbeherrschenden Unternehmens, Vermögenswerte zu übertragen, Verträge abzuschließen oder Zugang zu seinen Diensten unter diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren, zwangsläufig die Anwendung der Bronner-Kriterien voraussetze. Es könne nämlich keine automatische Verknüpfung zwischen den Kriterien für die rechtliche Einstufung des Missbrauchs und den Abhilfemaßnahmen geben, mit denen er beseitigt werden kann. Daher sei das Kriterium der Notwendigkeit, Vermögenswerte zu übertragen oder Verträge abzuschließen, um die Zuwiderhandlung zu beenden, nicht auf aktive Zuwiderhandlungen anwendbar, die sich, wie hier, von einer bloßen Lieferverweigerung unterschieden.(38)

c)      Würdigung

1)      Ungleichbehandlung durch Selbstbevorzugung als eigenständige Form des Missbrauchs?

71.      Die – etwas umständlichen und redundanten – Ausführungen des Gerichts in den Rn. 212 ff. des angefochtenen Urteils sind insofern neu, als darin erstmals in der Rechtsprechung ausdrücklich eine Ungleichbehandlung in der Form einer Selbstbevorzugung eines marktbeherrschenden Unternehmens unter Einsatz einer Hebelwirkung als im Sinne von Art. 102 AEUV missbräuchlich qualifiziert wird. Wie ich im Folgenden zeige, kann sich diese Auslegung allerdings auf die in der bisherigen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien zur Anwendung des Missbrauchsbegriffs stützen und lässt somit keinen Rechtsfehler erkennen.

72.      Die vorgeworfene Verhaltensweise besteht im Kern darin, dass Google ihre – unbestritten – beherrschende Stellung auf dem vorgelagerten Markt für allgemeine Suchdienste mittels einer Hebelwirkung ausnutzte, um auf dem nachgelagerten Markt für spezielle Warensuchdienste, auf dem sie keine solche Stellung innehatte, ihrem eigenen Preisvergleichsdienst im Verhältnis zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Dieser Vorteil beruhte auf der Bevorzugung ihres eigenen Preisvergleichsdiensts auf der allgemeinen Ergebnisseite infolge von speziellen Warensuchanfragen der Internetnutzer. Durch den Einsatz spezieller Algorithmen, insbesondere des Panda-Algorithmus, präsentierte Google die Suchergebnisse ihres Preisvergleichsdiensts auf ihrer allgemeinen Ergebnisseite an oberster Stelle und – mit attraktiven Bild- und Textinformationen versehen – hervorgehoben in den Shopping Units. Die Suchergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste erschienen auf dieser Seite dagegen nur an nachrangiger Stelle als blauer Link. Ebenso unbestritten haben die Kommission nachgewiesen und das Gericht bestätigt, dass diese Verhaltensweise nachhaltigen Einfluss auf das Nutzerverhalten und den Datenverkehr zugunsten von Google und zum Nachteil der konkurrierenden Preisvergleichsdienste hatte. In den Abschnitten 7.1 und 7.2 des streitigen Beschlusses wird diese Ungleichbehandlung durch Selbstbevorzugung als eine eigenständige Form des Missbrauchs qualifiziert.(39) Dieser Beschluss stützt sich dazu u. a. auf die Rechtsprechung zum Missbrauch durch den Einsatz einer Hebelwirkung.(40)

73.      Wie ich weiter unten zeige, handelt es sich bei dieser vorgeworfenen Verhaltensweise um eine Abweichung von den Mitteln des Leistungswettbewerbs, die durch die Bronner-Kriterien nicht in Frage gestellt werden kann.

74.      Zu diesem Zweck untersuche ich zunächst die rechtlichen Kriterien, die die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Missbrauchsbegriff in Art. 102 AEUV und speziell mit der Ungleichbehandlung von Wettbewerbern durch ein marktbeherrschendes Unternehmen herausgearbeitet hat (unter 2). Anschließend gehe ich auf Googles Vorbringen ein, dass eine solche Ungleichbehandlung nur dann einen Missbrauch darstellen kann, wenn die Bronner-Kriterien erfüllt sind (unter 3). Danach prüfe ich im Einzelnen die gegen die Feststellungen in den Rn. 212 ff. des angefochtenen Urteils vorgebrachten Rügen (unter 4).

2)      Allgemeine Kriterien für die Beurteilung eines Missbrauchs mittels Ungleichbehandlung von Wettbewerbern

75.      Ausgangspunkt für die Identifizierung der maßgeblichen Kriterien für die Feststellung einer Abweichung von den Mitteln des Leistungswettbewerbs und eines Missbrauchs ist Art. 102 Buchst. c AEUV. Diese Bestimmung regelt ausdrücklich einen speziellen Fall der Ungleichbehandlung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen. Danach kann ein Missbrauch insbesondere in „der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern [bestehen], wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden“.

76.      Mit diesem Regelbeispiel ist vornehmlich eine Diskriminierung zwischen verschiedenen Handelspartnern oder Wettbewerbern des marktbeherrschenden Unternehmens gemeint.(41) Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich aber bei den in den Buchst. a bis d dieser Vorschrift geregelten Fällen um keine erschöpfende Wiedergabe missbräuchlicher Verhaltensweisen.(42) Daher ist es grundsätzlich möglich, diesem speziellen Regelbeispiel ähnliche, für den Wettbewerb ebenso schädliche Formen der Ungleichbehandlung als missbräuchlich einzustufen.

77.      Diese Prämisse entspricht zum einen dem anerkannten Grundsatz, wonach ein marktbeherrschendes Unternehmen eine besondere Verantwortung dafür trägt, dass sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt.(43) Zum anderen handelt es sich bei dem Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV um einen – wenn auch unbestimmten – objektiven Begriff, dessen Voraussetzungen in jedem Einzelfall nachzuweisen sind. Nach gefestigter Rechtsprechung geht es um Verhaltensweisen, die auf einem Markt, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des ihn beherrschenden Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung oder die Entwicklung des verbleibenden Wettbewerbs durch Mittel behindern, die von denjenigen des normalen Leistungswettbewerbs zwischen Wirtschaftsteilnehmern abweichen.(44) Bei der Prüfung der Frage, ob die Verhaltensweise eines solchen Unternehmens missbräuchlich ist oder den Mitteln des Leistungswettbewerbs entspricht, sind sämtliche Umstände des Falles zu berücksichtigen.(45)

78.      Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes stellt sich mithin die Frage, ob die Google vorgeworfene Ungleichbehandlung durch Selbstbevorzugung eine mit dem Regelbeispiel in Art. 102 Buchst. c AEUV vergleichbare Verhaltensweise ist, die die konkurrierenden Preisvergleichsdienste im Wettbewerb auf eine Weise benachteiligt, die von den Mitteln des Leistungswettbewerbs abweicht. Google hingegen meint im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes, dass diese Frage nur dann bejaht werden kann, wenn kumulativ die eng auszulegenden, aber hier nicht erfüllten Bronner-Kriterien für eine Zugangs- oder Lieferverweigerung vorliegen.

79.      Dieses Vorbringen halte ich für nicht tragfähig.

80.      Die Bronner-Kriterien betreffen typischerweise eine Situation, in der ein marktbeherrschendes Unternehmen seinen Wettbewerbern den Zugang zu einer Infrastruktur verweigert, die dieses Unternehmen für seine eigenen Tätigkeiten entwickelt hat und deren Eigentümer es ist. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine solche Verweigerung nur dann einen Missbrauch darstellen kann, wenn erstens diese Verweigerung geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem relevanten Markt durch denjenigen, der den Zugang begehrt, auszuschalten, sie zweitens nicht objektiv zu rechtfertigen ist und drittens diese Infrastruktur selbst auch für die Ausübung der Tätigkeit des Wettbewerbers in dem Sinne unentbehrlich ist, dass für sie kein tatsächlicher oder potenzieller Ersatz besteht.(46) Der Gerichtshof hatte unter Hinweis auf das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände schon zuvor in seinem Urteil Magill entsprechende Kriterien im Fall einer Lieferverweigerung bzw. der Verweigerung einer Lizenz durch den Inhaber eines geistigen Eigentumsrechts anerkannt.(47)

81.      In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs meine ich, dass die Bronner-Kriterien in engen Grenzen und nur auf vergleichbare Fälle der Zugangs- oder Lieferverweigerung angewendet werden sollten. Dies gilt jedoch nicht für Verhaltensweisen der vorliegenden Art, die, wie ich weiter unten, Nrn. 88 ff., zeige, mit einer solchen Verweigerung nicht vergleichbar sind, aber dennoch, insbesondere wegen ihres unangemessenen und diskriminierenden Charakters, von den Mitteln des Leistungswettbewerbs abweichen.

82.      Ich lege als Nächstes dar, warum das Gericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei annehmen konnte, dass diese Kriterien hier nicht anwendbar waren.

3)      Kein Sonderfall des Missbrauchs durch Zugangs- oder Lieferverweigerung (Bronner-Kriterien)

83.      Wie von der Rechtsprechung anerkannt, sind die strengen Bronner-Kriterien den besonderen Umständen einer Zugangs- oder Lieferverweigerung geschuldet und haben im Licht der mit ihnen verfolgten Ziele einen nur sehr beschränkten Anwendungsbereich.(48)

84.      Diese Kriterien haben nämlich einen Ausnahmecharakter und taugen nicht generell, um das Vorliegen eines Missbrauchs festzustellen.(49) Mit ihrer Hilfe soll in dem speziellen Fall einer solchen Verweigerung ein angemessener Ausgleich hergestellt werden zwischen der grundsätzlich ausschließlichen Nutzung eines (geistigen) Eigentumsrechts und der Vertragsfreiheit des marktbeherrschenden Unternehmens einerseits und der Ermöglichung oder der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs andererseits.

85.      Wie auch das Gericht in Rn. 217 des angefochtenen Urteils ausführt, sind die strengen Bronner-Kriterien, insbesondere das der Unentbehrlichkeit und das der Gefahr der Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs, konkreter Ausdruck zweier Zielkonflikte.(50)

86.      Zum einen tragen diese Kriterien dem Erfordernis Rechnung, das grundrechtlich garantierte Recht und die Freiheit des (marktbeherrschenden) Unternehmens zu schützen, seine Handelspartner auszuwählen und über sein Eigentum zu verfügen. Denn jede diesem Unternehmen durch Art. 102 AEUV auferlegte Zugangs- oder Lieferverpflichtung gegenüber seinen Wettbewerbern ist mit einem Eingriff in dieses Recht und diese Freiheit verbunden und deshalb sorgfältig abzuwägen und zu begründen.(51)

87.      Zum anderen wären weniger strenge als die Bronner-Kriterien für die Anerkennung eines Missbrauchs durch eine Zugangs- oder Lieferverweigerung ihrerseits geeignet, übermäßig den Wettbewerb, auch zum Nachteil der Verbraucher, zu beeinträchtigen. Nur dann, wenn es einem Unternehmen erlaubt ist, die von ihm entwickelten Einrichtungen oder (geistigen) Eigentumsrechte ausschließlich selbst zu nutzen, wird sein ursprünglicher Anreiz, in diese zu investieren, gefördert oder erhalten bleiben.(52) Mit anderen Worten ist dieser Anreiz ein wesentlicher Motor für Investitionen und Innovationen, die den Wettbewerbsprozess gerade fördern sollen. Eine durch Art. 102 AEUV auferlegte Zugangs- oder Lieferverpflichtung könnte diesen Anreiz jedoch sowohl für das marktbeherrschende Unternehmen als auch für seine Wettbewerber mindern oder sogar zunichtemachen. Sie würde es den Wettbewerbern nämlich erlauben, an den Früchten solcher Investitionen oder Innovationen des marktbeherrschenden Unternehmens teilzuhaben, ohne selbst in den Aufbau einer konkurrierenden Infrastruktur investieren zu müssen. Dieses auch als Trittbrettfahren (free riding) bezeichnete Verhalten kann daher langfristig den Wettbewerb inklusive das Verbraucherwohl beeinträchtigen. Die kurzfristige Förderung des Wettbewerbs, die auf einer Zugangs- oder Lieferverpflichtung beruht, kann eine solche Beeinträchtigung nicht kompensieren.(53) Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Hauptzweck von Art. 102 AEUV darin liegt, den Wettbewerb insgesamt, inklusive der Interessen der Verbraucher, nicht jedoch die Interessen einzelner Wettbewerber zu wahren.(54)

88.      Angesichts dieser Ratio der Bronner-Kriterien kann ich nicht erkennen, dass die wettbewerbsrechtliche Einordnung der vorgeworfenen Verhaltensweise, nämlich einer Ungleichbehandlung durch Selbstbevorzugung, derart strengen Kriterien unterworfen werden müsste, um einen Missbrauch feststellen zu können. Dadurch würde außerdem die praktische Wirksamkeit von Art. 102 AEUV ungebührlich eingeschränkt.(55)

89.      Vielmehr hat der Gerichtshof schon befunden, dass diese Kriterien dann nicht zum Tragen kommen, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen – anders als in dem Fall, der Gegenstand des Urteils Bronner war – bereits Zugang zu seiner Infrastruktur gewährt oder, wie im Telekommunikationssektor, aufgrund geltender Regelungen sogar gewähren muss, aber diesen Zugang unangemessenen Bedingungen unterwirft. Derartige Verhaltensweisen können mithin eigenständige Formen des Missbrauchs sein, sofern sie auf dem relevanten Markt zumindest potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen oder gar Ausschlusswirkungen erzeugen. Das liegt umso näher, wenn der Zugang zu einer solchen Infrastruktur, einer bestimmten Dienstleistung oder einem bestimmten Vorleistungsgut für die Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens unerlässlich ist, um auf einem nachgelagerten Markt rentabel zu operieren.(56)

90.      Bei der Google vorgeworfenen Selbstbevorzugung handelt es sich meiner Meinung nach um eine eigenständige Form des Missbrauchs durch Anwendung unangemessener Zugangsbedingungen für konkurrierende Preisvergleichsdienste, vorausgesetzt, dass sie zumindest potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen hat (unten, Nrn. 159 ff.). Auf eine solche Form des Missbrauchs sind die Bronner-Kriterien nicht anwendbar.

91.      Anders als die Rechtsmittelführerinnen vortragen, liegt hier nämlich keine Zugangs- oder Lieferverweigerung im Sinne der Bronner-Kriterien vor. Ebenso wenig werden bei fehlender Anwendung dieser Kriterien Googles Eigentumsrecht an der Infrastruktur ihres allgemeinen Suchdiensts oder ihre Vertragsfreiheit unangemessen eingeschränkt, geschweige denn ihre Bereitschaft beeinträchtigt, Investitionen oder Innovationen zu tätigen. Im Gegenteil haben die Streithelfer der Kommission vor allem in der mündlichen Verhandlung überzeugend vorgetragen, dass sie Google niemals dazu ersucht hätten, Zugang zu den Boxen der Shopping Units als angeblich separate Infrastruktur zu erhalten oder einen diesbezüglichen Vertrag zu schließen. Sie hätten vielmehr deren Abschaffung und eine Rückkehr zur ursprünglichen Praxis der Darstellung und Rangfolge der Suchergebnisse ausschließlich anhand der Relevanz der von den Internetnutzern eingegebenen Suchkriterien gefordert.

92.      Wie das Gericht in den Rn. 177 und 178 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei feststellt, beruht Googles Geschäftsmodell vielmehr darauf, eine grundsätzlich offene Infrastruktur anzubieten, die darauf ausgelegt ist, ein Maximum an Internetnutzern anzuziehen und an Datenverkehr zu generieren, um die für ihren wirtschaftlichen Erfolg erforderlichen positiven Netzwerkeffekte zu erzielen. Sie gewährt daher – der Logik ihres Geschäftsmodells folgend – konkurrierenden Preisvergleichsdiensten seit jeher Zugang zu ihrer allgemeinen Ergebnisseite. Mittels der vorgeworfenen Verhaltensweise präsentierte sie jedoch deren Ergebnisse, u. a. durch die Anwendung spezieller Algorithmen, die auf ihren eigenen Preisvergleichsdienst nicht anwendbar waren, auf eine Weise und an derart nachrangiger Stelle, dass sie für Internetnutzer in der Regel uninteressant waren. Diese Ungleichbehandlung durch Selbstbevorzugung beruhte mit anderen Worten auf unangemessenen Zugangsbedingungen im Sinne der oben in Nr. 89 erwähnten Rechtsprechung, die sich unter irreführendem Einfluss auf das Nutzerverhalten negativ auf die Rentabilität der Tätigkeit der konkurrierenden Preisvergleichsdienste auf dem nachgelagerten Markt für spezielle Warensuchdienste auswirkte. Wie sowohl die Kommission als auch das Gericht zutreffend ausführen(57), erfolgte diese Verhaltensweise unter Einsatz einer Hebelwirkung, die darin bestand, dass Google ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Internetsuchdienste ausnutzte, um sich auf dem nachgelagerten Markt für spezielle Warensuchdienste Wettbewerbsvorteile zu verschaffen, auf dem sie (noch) keine solche Stellung innehatte.

93.      Die Erwägungen in den Rn. 212 ff. des angefochtenen Urteils sind daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

94.      Wie auch aus den Rn. 234 ff. des angefochtenen Urteils hervorgeht, wird diese Schlussfolgerung insbesondere durch die bisherige Rechtsprechung zu unangemessenen Zugangs- oder Lieferbedingungen, die zugleich zu einer Ungleichbehandlung zwischen dem marktbeherrschenden Unternehmen und seinen Wettbewerbern führen, bestätigt.

95.      Der vorliegende Fall der Selbstbevorzugung weist insbesondere eine gewisse Nähe zu den Fällen der Beschneidung der Margen von Wettbewerbern oder der „Kosten-Preis-Schere“ auf.(58) In diesen Fällen nutzt ein den vorgelagerten Markt beherrschendes, vertikal integriertes Telekommunikationsunternehmen den Umstand aus, dass seine auf dem nachgelagerten Markt tätigen Wettbewerber auf dessen Zugangsdienste – konkret den Zugang zu Teilnehmeranschlüssen – angewiesen sind und dafür ein Entgelt zahlen müssen. Durch seine Preisgestaltung und seinen privilegierten, insbesondere kostengünstigeren Zugang kann dieses Unternehmen für seine Dienste auf dem nachgelagerten Markt den Endkunden niedrigere Preise anbieten, mit denen die Wettbewerber angesichts der höheren Zugangskosten, selbst wenn sie ebenso effizient sind, auf diesem Markt nicht mithalten können, ohne Verluste zu verzeichnen.(59) Ihre Marge wird dadurch so weit gedrückt, dass sie nicht mehr effizient wirtschaften können und letztlich aus dem Markt gedrängt werden. Dabei handelt es sich konkret um missbräuchliche Preisgestaltungen des marktbeherrschenden Unternehmens, die letztlich auf einer Ungleichbehandlung zwischen diesem Unternehmen und seinen Wettbewerbern in Bezug auf die Zugangsbedingungen für die Vorleistung beruht, die für die Tätigkeit auf dem nachgelagerten Markt essenziell ist.

96.      Auch wenn sie keine missbräuchliche Preisgestaltung beinhaltet, ist die vorgeworfene Verhaltensweise mit der zuvor beschriebenen Praxis, wie auch die Kommission vorträgt, durchaus vergleichbar. Wie oben in Nr. 72 dargelegt, nutzte Google nämlich ihre beherrschende Stellung auf dem vorgelagerten Markt für allgemeine Internetsuchdienste, um ihrem eigenen Preisvergleichsdienst auf dem nachgelagerten Markt für spezielle Warensuchdienste einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen und die konkurrierenden Preisvergleichsdienste zu benachteiligen. Letztere waren aber nach den – nicht mehr bestrittenen – Feststellungen der Kommission und des Gerichts auf den von Googles allgemeiner Ergebnisseite ausgehenden Datenverkehr angewiesen, um wirtschaftlich erfolgreich zu sein und auf diesem Markt verbleiben zu können.

97.      Die damit einhergehende Umleitung des Datenverkehrs beruhte zudem, wie von der Kommission und ihren Streithelfern vorgetragen, nicht auf einer besseren Qualität von Googles Preisvergleichsdienst. Sie resultierte vielmehr nur aus der Selbstbevorzugung und Hebelwirkung über Googles allgemeine Ergebnisseite, also der Ausnutzung ihrer beherrschenden Stellung auf dem Markt für allgemeine Internetsuchdienste.(60) Das wird durch den im 343. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses erwähnten Umstand bestätigt, wonach der von Google ursprünglich auf einer separaten Internetseite angebotene Preisvergleichsdienst Froogle nicht erfolgreich war und erst die vorgeworfene Verhaltensweise diese Situation nachweislich veränderte. Entsprechend führen die Erwägungsgründe 380 ff. dieses Beschlusses aus, dass Googles Preisvergleichsdienst zahlreiche gemeinsame Merkmale mit den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten aufgewiesen habe, so dass er bei der Anwendung der Anpassungsalgorithmen auf ihn für die gleichen Herabstufungen in den allgemeinen Suchergebnissen anfällig gewesen wäre.(61)

98.      Diese Form der Ungleichbehandlung durch Selbstbevorzugung stellt daher ein von den Mitteln des Leistungswettbewerbs abweichendes Verhalten dar und ist missbräuchlich, sofern es geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinträchtigen (unten, Nrn. 159 ff.).

99.      Im Folgenden lege ich im Einzelnen dar, warum die im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Rügen gegen die betreffenden Erwägungen des Gerichts (und der Kommission) nicht durchgreifen.

4)      Rügen des ersten Rechtsmittelgrundes im Einzelnen

i)      Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

100. Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtmittelführerinnen dem Gericht vor, sich in den Rn. 224 bis 228 des angefochtenen Urteils unzulässig an die Stelle der Kommission gesetzt zu haben. Darin habe das Gericht trotz des fehlenden Nachweises im streitigen Beschluss den vorliegenden Fall zu Unrecht von demjenigen unterschieden, der u. a. dem Urteil Bronner zugrunde lag. Es habe mithin rechtsirrig anerkannt, dass Google den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten einen diskriminierungsfreien Zugang zu ihrem Internetsuchdienst, insbesondere zu den für den Warensuchdienst bestimmten „Boxen“, gewähren müsse. Mit den gerügten Ausführungen habe das Gericht zudem unzulässig die Begründungserwägungen in diesem Beschluss ersetzt.

101. Ich halte diesen ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes insgesamt für unbegründet.

102. Das Gericht stellt in den gerügten Erwägungen insbesondere fest, dass erstens die allgemeine Ergebnisseite von Google Merkmale aufweist, die sie in die Nähe einer wesentlichen Einrichtung rücken(62), dass zweitens die Kommission den davon erzeugten Datenverkehr als für die konkurrierenden Preisvergleichsdienste unerlässlich ansah(63) und dass sie drittens zu dem Ergebnis gekommen war, die vorgeworfene Verhaltensweise könnte zur potenziellen Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs führen.(64)

103. Zwar findet sich die Feststellung, dass die allgemeine Ergebnisseite von Google Merkmale aufweist, die sie „in die Nähe einer wesentlichen Einrichtung rücken“, nicht wortgetreu im streitigen Beschluss. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine eingangs vom Gericht getroffene, eigenständige Bewertung im Hinblick auf die von der Kommission gegebene wesentliche Begründung für das Vorliegen eines missbräuchlichen Verhaltens in den Erwägungsgründen 341 bis 343, 444 ff. und insbesondere 539 ff. dieses Beschlusses. Diese Bewertung führt das Gericht daraufhin in den Rn. 225 bis 227 näher aus. In deren Zusammenhang müssen auch die Ausführungen in Rn. 224 des angefochtenen Urteils gelesen werden. Diesen zufolge besteht nämlich für konkurrierende Preisvergleichsdienste keine wirtschaftlich tragfähige Alternative zu dem von Googles allgemeiner Ergebnisseite ausgehenden Datenverkehr.(65) Die Bewertung des Gerichts, dass der Datenverkehr dieser Ergebnisseite der Qualität einer wesentlichen Einrichtung oder Vorleistung nahekommt, kann somit nicht als unzulässige Ersetzung der Begründung des streitigen Beschlusses angesehen werden.

104. Entsprechendes gilt für die Bewertung in Rn. 227 des angefochtenen Urteils, dass der von Googles allgemeiner Ergebnisseite ausgehende Datenverkehr für die konkurrierenden Preisvergleichsdienste „unerlässlich“ sei. Dabei handelt es sich – entgegen dem von den Rechtsmittelführerinnen vermittelten Eindruck – um keine (rechtsfehlerhafte) Anwendung des Kriteriums der Unentbehrlichkeit oder Unerlässlichkeit im Sinne des Urteils Bronner.(66) Indem es in den Rn. 227 und 234 (am Ende) des angefochtenen Urteils den Begriff „unerlässlich“ verwendet, bezieht sich das Gericht vielmehr auf die Kriterien, auf die sich die oben in Nr. 89 erwähnte Rechtsprechung stützt, um einen Missbrauch in der Form unangemessener Lieferbedingungen festzustellen. Diese Bedingungen können dieser Rechtsprechung zufolge nämlich insbesondere dann missbräuchlich sein, wenn der Zugang zu einer Infrastruktur, einer Dienstleistung oder einem Vorleistungsgut für die Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens unerlässlich ist, um auf einem nachgelagerten Markt rentabel zu operieren.

105. Damit hat das Gericht die Begründungserwägungen in dem streitigen Beschluss ebenso wenig unzulässig ersetzt. Zum einen bezieht sich auch dieser Beschluss, wenn auch nicht so explizit wie das Gericht, auf diese Rechtsprechung, um die vorgeworfene Verhaltensweise als missbräuchlich zu qualifizieren.(67) Zum anderen wird in seinen Erwägungsgründen 542 ff. detailliert begründet, warum der Kommission zufolge der von Googles allgemeiner Ergebnisseite ausgehende Datenverkehr für die konkurrierenden Preisevergleichsdienste nicht ersetzbar, also „unerlässlich“ war. Darauf verweist das Gericht im Übrigen auch in Rn. 219 des angefochtenen Urteils.

106. Schließlich ist auch die dritte – kaum substantiierte – Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

107. Dieser Rüge zufolge habe das Gericht in Rn. 228 des angefochtenen Urteils nicht befinden dürfen, dass die Kommission im Abschnitt 7.3 des streitigen Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt sei, die vorgeworfene Verhaltensweise könnte „zur potentiellen Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs führen“. Zwar spiegelt diese Schlussfolgerung nicht exakt den Inhalt der Erwägungsgründe 589 ff. dieses Beschlusses wider, die im Einzelnen begründen, warum diese Verhaltensweisen potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den Märkten für spezielle Warensuchdienste haben.(68) Der 594. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, auf den sich das Gericht ausdrücklich bezieht, legt jedoch dar, dass die vorgeworfene Verhaltensweise geeignet ist, konkurrierende Preisvergleichsdienste dazu zu veranlassen, ihren Warensuchdienst einzustellen.(69) Auch wenn das Gericht diese Aussage etwas zugespitzt umformuliert, kann sie im Sinne einer potenziellen Ausschaltung des Wettbewerbs verstanden werden. Daher kann von einer unzulässigen Ersetzung der Begründungserwägungen in diesem Beschluss keine Rede sein.

108. Soweit die Rechtsmittelführerinnen damit rügen wollen, die Kommission und das Gericht hätten die Bronner-Kriterien auf diese Weise rechtsfehlerhaft angewendet, genügt der Hinweis darauf, dass diese Kriterien hier nicht anwendbar sind (oben, Nrn. 75 ff.), um diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

109. Folglich ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

ii)    Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

110. Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen mehrere Rechtsfehler des Gerichts in den Rn. 229 bis 248 des angefochtenen Urteils. Darin habe das Gericht zu Unrecht die Bronner-Kriterien für unanwendbar gehalten, obwohl Google durch den streitigen Beschluss einer Zugangsverpflichtung unterworfen worden sei.

111. Mit der ersten Rüge machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht in den Rn. 237 bis 240 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft die festgestellte Ungleichbehandlung von einem Fall der Zugangsverweigerung unterschieden habe. Entgegen der Annahme in Rn. 239 dieses Urteils handele es sich bei der vorgeworfenen Zugangsverweigerung um einen speziellen Fall einer solchen Ungleichbehandlung. Die Boxen der Shopping Units seien eine von Google entwickelte separate Einrichtung, die eine vorteilhaftere Präsentation der Suchergebnisse ihres Preisvergleichsdiensts ermöglicht habe, aber für die konkurrierenden Preisvergleichsdienste nicht zugänglich gewesen seien. Letztere hätten nur einen weniger vorteilhaften Zugang zu Googles allgemeiner Ergebnisseite gehabt. Anders als in Rn. 232 des angefochtenen Urteils festgestellt, sei die Ungleichbehandlung daher keine außerhalb des Rahmens der Zugangsverweigerung liegende Verhaltensweise. Auf diese hätten jedoch die Bronner-Kriterien angewendet werden müssen.

112. Angesichts meiner Ausführungen oben, Nrn. 75 ff., ist diese erste Rüge zurückzuweisen.

113. Dort habe ich dargelegt, warum die Bronner-Kriterien auf den vorliegenden Fall der Ungleichbehandlung durch Selbstbevorzugung keine Anwendung finden können. Es handelt sich gerade um keinen Fall der Verweigerung des Zugangs zu einer Infrastruktur, einer Dienstleistung oder einem Vorleistungsgut im Sinne des Urteils Bronner, sondern um einen Fall der Gestaltung unangemessener Zugangs- oder Lieferbedingungen nach einem bereits gewährten Zugang.

114. Die von den Rechtsmittelführerinnen vertretene Unterscheidung zwischen dem Zugang zu einerseits Googles allgemeiner Ergebnisseite und andererseits den dort befindlichen separaten Boxen der Shopping Units, die ausschließlich die Suchergebnisse von Googles eigenem Preisvergleichsdienst anzeigen, ist dagegen künstlich, wenn nicht willkürlich. Insbesondere VDZ, BDZV und Ladenzeile haben das in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt.

115. Selbst wenn sie auf Googles allgemeiner Ergebnisseite hervorgehoben präsentiert sind, stellen diese Boxen keine separate Infrastruktur im Sinne einer technisch völlig eigenständigen Ergebnisseite dar, sondern sind von Google – im Unterschied zu ihrem früheren selbständigen Froogle-Warensuchdienst – nach den nicht mehr bestrittenen Feststellungen der Kommission und des Gerichts(70) gezielt in ihre allgemeine Suchmaschine und deren Funktionsweise integriert worden, um zu ihrem Vorteil die dort generierten Netzwerkeffekte auf dem Markt für spezielle Warensuchdienste nutzen zu können. Die speziellen Algorithmen, deren Einsatz dazu führte, dass die Boxen der Shopping Units nur die Ergebnisse von Googles Preisvergleichsdienst anzeigten, wurden dementsprechend durch Suchaufträge der Nutzer auf ihrer allgemeinen Suchmaschine aktiviert. Die damit einhergehende Benachteiligung der Suchergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste betrifft daher die Art und Weise des Zugangs zu Googles allgemeiner Ergebnisseite, nicht aber eine Frage des Zugangs zu einer angeblich separaten Infrastruktur in der Form der Boxen der Shopping Units. Wie bereits oben in Nr. 90 ausgeführt, haben die Streithelfer der Kommission vor allem in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass sie einen Zugang zu diesen Boxen niemals verlangt, sondern vielmehr deren Abschaffung gefordert hätten.

116. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 240 des angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden. Danach brauchte die Kommission nämlich nicht nachzuweisen, dass die Bronner-Kriterien erfüllt waren, um vorliegend eine Zuwiderhandlung festzustellen. Das Gericht konnte darin also rechtsfehlerfrei feststellen, dass die vorgeworfene Verhaltensweise eine eigenständige Form des Missbrauchs durch Hebelwirkung darstellte, die sich in einem „aktiven“ Verhalten, und zwar in der Form einer positiven Diskriminierung zugunsten der Suchergebnisse von Googles Preisvergleichsdienst, äußerte.

117. Die zweite Rüge ist nur eine abgewandelte Form der ersten Rüge und ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

118. Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht darin vor, insbesondere in den Rn. 219 und 243 des angefochtenen Urteils unzulässig und rechtsfehlerhaft den streitigen Beschluss dahin beschrieben zu haben, dass er sich auf die Zugangs- oder Lieferbedingungen und nicht auf die Frage des Zugangs zu einer separaten Infrastruktur als solcher beziehe. Aus den oben in den Nrn. 113 bis 116 dargelegten Gründen ist diese Rüge jedoch nicht stichhaltig.

119. Mit der dritten Rüge wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 232 und 233 des angefochtenen Urteils, mit denen es die Anwendbarkeit der Bronner-Kriterien auch aus dem Grund verneint hat, dass es vorliegend weder einen expliziten Antrag auf Zugang noch eine explizite Verweigerung des Zugangs gegeben habe.

120. Mit diesen Erwägungen bezieht sich das Gericht zumindest implizit auf den 651. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, wonach die Bronner-Kriterien auf die vorgeworfene Verhaltensweise nicht anwendbar sind. Auch wenn der Hinweis auf das Fehlen eines Antrags und eine Verweigerung des Zugangs keine ausdrückliche Entsprechung in der Begründung dieses Beschlusses finden und auf einer recht formalistischen Sichtweise beruhen, sind sie keinesfalls tragend für die als solche rechtsfehlerfreie Schlussfolgerung des Gerichts, dass die Kommission auf die Anwendung der Bronner-Kriterien im vorliegenden Fall verzichten durfte.

121. Die dritte Rüge geht daher ins Leere und ist ebenfalls zurückzuweisen.

122. Die vierte Rüge richtet sich gegen Rn. 240 des angefochtenen Urteils. Darin habe das Gericht zu Unrecht das Vorliegen einer Lieferverweigerung abgelehnt, weil es sich nicht um ein „passives“ Verhalten, sondern eine „aktive“ Ungleichbehandlung gehandelt habe.

123. Da das vorgeworfene Verhalten aus den in den Nrn. 75 ff. genannten Gründen keinen Fall der Zugangsverweigerung im Sinne der Bronner-Kriterien betrifft, sondern eine Ungleichbehandlung durch Selbstbevorzugung, die letztlich u. a. auf den Einsatz spezieller Algorithmen zurückzuführen ist, ist die vom Gericht vorgenommene, auf den 650. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses gestützte Qualifizierung als „aktives“ Verhalten nicht zu beanstanden.

124. Diese Rüge geht daher ins Leere und ist ebenso zurückzuweisen.

125. Mit der fünften Rüge beanstanden die Rechtsmittelführerinnen die Erwägungen in Rn. 246 des angefochtenen Urteils. Darin habe das Gericht zu Unrecht befunden, dass die Maßnahmen zur Beendigung der Zuwiderhandlung für die Beurteilung der Rechtsnatur des vorgeworfenen Missbrauchs irrelevant seien. Eine solche Verbindung sei nämlich in den Erwägungsgründen 699 und 700 des streitigen Beschlusses mit Blick auf eine von der Kommission vorgeworfene Verweigerung des Zugangs zu einer Infrastruktur hergestellt worden.

126. Wie bereits ausgeführt, beruht diese Rüge erneut auf der falschen Prämisse, dass die vorgeworfene Verhaltensweise eine Zugangs- oder Lieferverweigerung im Sinne der Bronner-Kriterien sei.

127. Auch diese fünfte Rüge ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

128. Folglich ist auch der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und dieser insgesamt zurückzuweisen.

3.      Allgemeine Beurteilung des Vorliegens einer Abweichung von den Mitteln des normalen Leistungswettbewerbs (zweiter Rechtsmittelgrund)

a)      Gegenstand des zweiten Rechtsmittelgrundes

129. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen unterstützt von CCIA geltend, dass das Gericht mehrere Rechtsfehler begangen habe. Erstens habe es die Begründungselemente im streitigen Beschluss, die sich nur auf die angeblichen wahrscheinlichen Auswirkungen der vorgeworfenen Verhaltensweise, aber nicht auf Letztere an sich bezögen, genügen lassen, um festzustellen, dass eine Abweichung von den Mitteln des Leistungswettbewerbs vorliege. Zweitens habe das Gericht zu diesem Zweck zusätzliche – in diesem Beschluss jedoch nicht enthaltene – Begründungselemente herangezogen. Drittens trügen die zusätzlichen Begründungselemente jedenfalls nicht seine Beurteilung. Das Gericht habe zudem die von Google vorgebrachten wettbewerbsfördernden Aspekte rechtsfehlerhaft nicht in diese Beurteilung einbezogen, sondern nur als mögliche Rechtfertigung geprüft.

130. Die Kommission hält dieses Vorbringen für unzulässig, soweit es sich gegen die Feststellungen im streitigen Beschluss zur vorgeworfenen Verhaltensweise richtet (erster Teil), die die Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht nicht bestritten hätten. Dieser Beschluss enthalte zudem eine hinreichende Begründung dafür, dass diese Verhaltensweise vom Leistungswettbewerb abgewichen sei, indem er sie in ihrem wirtschaftlichen Kontext bewerte. Soweit sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die zusätzlichen Erwägungen des Gerichts wenden (zweiter Teil), gehe dies ins Leere. Diese Erwägungen hätten die Begründung im streitigen Beschluss nicht ersetzt, sondern nur ergänzend erläutert, warum die vorgeworfene Verhaltensweise von den Mitteln des Leistungswettbewerbs abwich. Auch inhaltlich seien diese Erwägungen des Gerichts nicht zu beanstanden (dritter Teil).

131. Ich befasse mich zunächst mit der Zulässigkeit des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes.

b)      Zulässigkeit des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes

132. Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes bezieht sich insbesondere auf den fünften Klagegrund, auf den das Gericht in den Rn. 136 ff. des angefochtenen Urteils unter der Überschrift „Vereinbarkeit der in Rede stehenden Praktiken mit dem Leistungswettbewerb“ als Erstes eingegangen ist.

133. Der Zusammenfassung in Rn. 122 des angefochtenen Urteils zufolge hatten die Rechtsmittelführerinnen mit diesem Klagegrund im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei der vorgeworfenen Verhaltensweise in Wirklichkeit um Qualitätsverbesserungen von Googles allgemeinem Suchdienst handele. Weil die Kommission keine vom Leistungswettbewerb abweichenden Merkmale dieser Verbesserungen nachgewiesen habe, könne kein Missbrauch vorliegen. Sie habe Google vielmehr eine Pflicht auferlegt, ihren Wettbewerbern Zugang zu einer für diese unerlässlichen „wesentlichen Einrichtung“ zu gewähren, ohne die strengen Bronner-Kriterien zu beachten. Zudem kündigt das Gericht in dieser Rn. 122 an, in diesem Zusammenhang das Vorbringen zu prüfen, wonach Google mit der Einführung der speziellen Suchergebnisse kein wettbewerbswidriges Ziel verfolgt habe, weil diese eine Qualitätsverbesserung ihres Suchdiensts darstellten.(71)

134. Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes richtet sich insbesondere gegen die in Antwort auf diesen fünften Klagegrund getroffenen Feststellungen in den Rn. 162 ff. des angefochtenen Urteils. Darin legt das Gericht die Gründe dar, aus denen die Kommission zu dem Ergebnis kommen durfte, dass die vorgeworfene Verhaltensweise von den Mitteln des Leistungswettbewerbs abwich. Anders als die Kommission es meint, stellte daher der fünfte Klagegrund die Feststellungen ab dem 341. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses in Frage, wonach diese Verhaltensweise aus dem Bereich des Leistungswettbewerbs herausfällt. Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes greift diesen Punkt wieder auf.

135. Nach ständiger Rechtsprechung können die im ersten Rechtszug geprüften Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren aber erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Andernfalls würde dem Rechtsmittelverfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen.(72)

136. Die Unzulässigkeitseinrede der Kommission ist daher zurückzuweisen, und der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist somit zulässig.

c)      Begründetheit des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes

137. Allerdings halte ich den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes für unbegründet.

138. Anders als die Rechtsmittelführerinnen vortragen, trifft es nicht zu, dass sich die Ausführungen in den Rn. 162 ff. des angefochtenen Urteils nur auf die wahrscheinlichen Auswirkungen der vorgeworfenen Verhaltensweise beziehen, nicht aber auf diese Verhaltensweise an sich. Das Gericht nimmt darin vielmehr anhand des Inhalts des streitigen Beschlusses eine rechtliche Qualifizierung dieser Verhaltensweise als solcher vor, um zu begründen, dass sie von den Mitteln des Leistungswettbewerbs abweicht und somit den Missbrauchsbegriff erfüllt.

139. In diesen Ausführungen stützt sich das Gericht nämlich insbesondere auf den 344. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, in dem die Kommission eine Ungleichbehandlung der konkurrierenden Preisvergleichsdienste in Gestalt einer Bevorzugung von Googles eigenem Preisvergleichsdienst feststellt.(73) Es bezieht sich ferner auf die Feststellungen im streitigen Beschluss, wonach diese Ungleichbehandlung geeignet gewesen sei, den Wettbewerb auf dem Markt zu schwächen, nämlich erstens aufgrund der Bedeutung des von Googles allgemeiner Ergebnisseite ausgehenden Datenverkehrs, zweitens wegen des Nutzerverhaltens bei der Internetsuche und drittens angesichts der Tatsache, dass der umgeleitete Datenverkehr einen großen Teil dieses Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten ausmache und nicht wirksam durch andere Quellen ersetzt werden könne.(74)

140. Das Gericht begründet dies im Einzelnen wie folgt.

141. Es erinnert zunächst an die in den Erwägungsgründen 444 bis 450 des streitigen Beschlusses dargelegte Bedeutung des Datenverkehrs und der damit verbundenen positiven Netzwerkeffekte für den wirtschaftlichen Erfolg eines Preisvergleichsdiensts; der Rückgang dieses Verkehrs könne hingegen zu einer Abwärtsspirale und langfristig zu einem Marktaustritt führen.(75) Sodann geht das Gericht auf die in den Erwägungsgründen 454 bis 461 und 535 dieses Beschlusses dargelegte Analyse des Nutzerverhaltens ein. Danach konzentrieren sich die Nutzer üblicherweise auf die ersten drei bis fünf Suchergebnisse und schenken den nachfolgenden Ergebnissen, insbesondere denen unterhalb des unmittelbar sichtbaren Teils des Bildschirms (fold), keine oder nur wenig Aufmerksamkeit.(76) Ferner stützt sich das Gericht auf die Feststellungen in den Abschnitten 7.2.4.1 und 7.2.4.2 des streitigen Beschlusses(77) in Bezug auf die Auswirkungen des Datenverkehrs, der von Googles allgemeinen Ergebnisseiten umgeleitet wird. Dieser mache einen großen Teil dieses Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten aus und könne nicht wirksam durch andere Quellen wie Textanzeigen, mobile Anwendungen, Direktverkehr, Verweise auf Partner-Websites, soziale Netze oder andere Suchmaschinen ersetzt werden.(78)

142. Das Gericht folgert daraus, dass die Kommission die Bedeutung des von Googles allgemeinen Ergebnisseiten ausgehenden Datenverkehrs und den Umstand, dass dieser nicht wirksam ersetzt werden kann, rechtsfehlerfrei als relevante Merkmale angesehen habe, die ein außerhalb des Leistungswettbewerbs liegendes Verhalten kennzeichnen können. Sie habe sich nicht darauf beschränkt, das Vorliegen einer Hebelwirkung festzustellen, sondern die mit dieser Wirkung einhergehende Verhaltensweise von Google rechtlich eingestuft und sich dabei auf einschlägige Kriterien gestützt. Sofern die Kommission die Begünstigung und ihre Auswirkungen ordnungsgemäß nachgewiesen habe, sei sie daher berechtigt gewesen, anzunehmen, dass diese vom Leistungswettbewerb abwich.(79)

143. Diese Ausführungen zeigen, dass sich das Gericht eingehend mit der Frage befasst hat, ob die Kommission im streitigen Beschluss rechtmäßig zu dem Ergebnis kommen konnte, dass die vorgeworfene Verhaltensweise als solche – und nicht nur ihre Auswirkungen – mit den Mitteln des Leistungswettbewerbs unvereinbar war. Angesichts der damit sowohl beabsichtigten als auch bewirkten Begünstigung von Googles Preisvergleichsdienst gegenüber den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten war dies nach der vom Gericht bestätigten Auffassung der Kommission der Fall. Aus Sicht der Kommission und des Gerichts handelt es sich dabei um eine auf der Grundlage der umfassenden Tatsachenfeststellungen und der Beweisführung der Kommission erfolgte rechtliche Qualifizierung der Frage, ob Google, gemessen an der Funktionsweise der betroffenen digitalen Märkte, die Mittel des Leistungswettbewerbs einhielt bzw. missbräuchlich handelte.

144. Dieses Vorgehen ist mit den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen vereinbar. Danach ist die Missbräuchlichkeit eines Verhaltens unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter tatsächlicher Umstände zu beurteilen und nachzuweisen.(80) Wie die Kommission unter Hinweis auf u. a. Rn. 152 des angefochtenen Urteils vorbringt, ist zudem die Frage, ob eine Verhaltensweise von den Mitteln des Leistungswettbewerbs abweicht, von derjenigen, ob sie auch geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken, in konzeptioneller Hinsicht zu unterscheiden, auch wenn beide Kriterien konstitutive Merkmale des Missbrauchsbegriffs sind.

145. Die Rechtsmittelführerinnen können dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das Gericht den 341. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses mit Blick auf die von der CCIA vorgebrachte Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit kritisiert hat.(81) Nach Ansicht des Gerichts könnte dieser Erwägungsgrund nämlich – isoliert betrachtet – dahin gehend missverstanden werden, dass die Kommission nur aus den von ihr festgestellten (potenziellen) Verdrängungswirkungen abgeleitet habe, dass die vorgeworfene Verhaltensweise vom Leistungswettbewerb abwich. Diese Einschätzung kann ich, wie oben in Nr. 143 dargelegt, zwar nicht teilen. Wie das Gericht aber selbst feststellt, ist der 341. Erwägungsgrund im Zusammenhang mit dem 342. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses zu lesen.(82) Darin bezog sich die Kommission auf die oben, Nrn. 139 bis 141, dargelegten Umstände, um die Abweichung von den Mitteln des Leistungswettbewerbs spezifisch zu begründen, so dass das Gericht die Rüge der CCIA im Ergebnis zurückweist.(83) Die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen geht damit ins Leere.

146. Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes kann daher keinen Erfolg haben und ist zurückzuweisen.

d)      Zusätzliche Begründungselemente im angefochtenen Urteil (zweiter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes)

147. Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe zusätzliche Begründungselemente für die Abweichung von den Mitteln des Leistungswettbewerbs herangezogen, die im streitigen Beschluss nicht enthalten seien. Es habe insofern rechtsfehlerhaft seine eigenen Erwägungen an die Stelle derjenigen der Kommission gesetzt.

148. Diese zusätzlichen Begründungselemente beträfen erstens ein strengeres rechtliches Beurteilungskriterium für „superdominante“ Unternehmen(84), zweitens die Einschätzung, dass es sich mit Blick auf die grundsätzlich offene Infrastruktur von Googles Suchmaschine um eine „Anomalie“ handele, wenn bestimmte eigene spezielle Suchergebnisse gegenüber konkurrierenden Suchergebnissen bevorzugt werden(85), und drittens die Bewertung, dass diese Verhaltensweise diskriminierend sei.(86)

149. Den Rechtsmittelführerinnen ist insoweit zuzustimmen, als das Gericht in den Rn. 176 bis 185 des angefochtenen Urteils zusätzliche Erwägungen anstellt, die zumindest zum Teil in der Begründung des streitigen Beschlusses keine Entsprechung finden.

150. Angesichts der von Google bereitgestellten, grundsätzlich offenen Infrastruktur beurteilt das Gericht es darin als eine Anomalie, wenn die Suchergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdiensts gegenüber denjenigen konkurrierender Preisvergleichsdienste bevorzugt werden. Eine solche Ungleichbehandlung müsse von ihrem Urheber im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht gerechtfertigt werden.(87) Das zeige auch die Verordnung (EU) 2015/2120(88), die Internet-Universaldienstleistern eine allgemeine Verpflichtung zur Gleichbehandlung, nämlich ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Beeinträchtigung des Verkehrs, auferlege.(89) Die Abweichung von den Mitteln des Leistungswettbewerbs sei umso offensichtlicher, als die vorgeworfene Verhaltensweise – nach dem Misserfolg von Froogle auf dem Markt für spezielle Warensuchdienste – auf eine Verhaltensänderung von Google auf dem Markt für allgemeine Suchdienste zurückzuführen sei, auf dem sie eine „superdominante“ Stellung innehabe. In Anbetracht dieser Stellung, ihrer Rolle als Eingangsportal zum Internet und der sehr hohen Zutrittsschranken auf dem Markt für allgemeine Suchdienste sei Google in besonderem Maß verpflichtet gewesen, durch ihr Verhalten den Wettbewerb auf dem damit verbundenen Markt für spezielle Warensuchdienste nicht zu beeinträchtigen.(90)

151. Meines Erachtens geht dieser zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes dennoch ins Leere. Denn selbst wenn das Gericht auf diese Weise unzulässig zum Teil die Begründungserwägungen im streitigen Beschluss ergänzt oder gar ersetzt haben sollte(91), waren die Ausführungen in den Rn. 162 ff. dieses Urteils – wie oben in den Nrn. 138 ff. dargelegt – für sich genommen ausreichend, um die im streitigen Beschluss getroffene Feststellung unbeanstandet zu lassen, wonach die vorgeworfene Verhaltensweise von den Mitteln des Leistungswettbewerbs abwich.(92)

152. Der vom Gericht angestellten zusätzlichen Begründungserwägungen hätte es mithin – jedenfalls in diesem Zusammenhang und ungeachtet ihrer rechtlichen Einordnung – nicht bedurft. Mit Ausnahme der Erwägung, dass die vorgeworfene Selbstbevorzugung angesichts der von Google bereitgestellten grundsätzlich offenen Infrastruktur eine Anomalie und diskriminierend sei, trifft es im Übrigen nicht zu, dass diese Erwägungen keine ausdrückliche Stütze in der Begründung des streitigen Beschlusses finden.

153. Das ergibt sich aus Folgendem.

154. Wie erstens die Eingangsformulierung in Rn. 180 des angefochtenen Urteils bestätigt(93), besteht die Würdigung der – im streitigen Beschluss nicht erwähnten – Verordnung 2015/2120 nur aus Hilfserwägungen, die die Schlussfolgerung in Rn. 179 dieses Urteils nicht tragen. Zweitens stützt sich der Hinweis auf die „superdominante“ Stellung Googles auf den verschiedenen (nationalen) Märkten für allgemeine Suchdienste in den Rn. 182 und 183 dieses Urteils zumindest implizit auf die Erwägungsgründe 271 bis 283 dieses Beschlusses, in denen die Kommission diesbezügliche Marktanteile von meist weit über 90 % festgestellt hat. Drittens ist die Aussage in den Rn. 181 und 184 dieses Urteils, dass Google ihr Verhalten auf diesen Märkten nach dem Einstellen ihres speziellen Warensuchdiensts Froogle verändert habe, auf die Feststellungen in den Erwägungsgründen 343, 490 und 491 dieses Beschlusses zurückzuführen. Viertens wiederholen die Ausführungen in Rn. 184 dieses Urteils nur die im 344. Erwägungsgrund enthaltenen Feststellungen zu Googles Selbstbevorzugung.(94)Fünftens und schließlich verweist die am Ende der Rn. 185 getroffene Schlussfolgerung, dass die vorgeworfene Verhaltensweise über den Leistungswettbewerb hinausgehe, lediglich auf die tragenden Erwägungen in den Rn. 170 bis 173, nicht jedoch auf die von den Rechtsmittelführerinnen gerügten zusätzlichen Erwägungen des Gerichts in den Rn. 176 ff. dieses Urteils.

155. Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

156. Da die Rügen der Rechtsmittelführerinnen zum zweiten Teil ins Leere gehen, ist es nicht erforderlich, den dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, also die Frage zu würdigen, ob die zusätzlichen Erwägungen in den Rn. 176 ff. des angefochtenen Urteils für sich genommen rechtsfehlerhaft sind. Das betrifft auch die Rüge, wonach das Gericht die vorgebrachten wettbewerbsfördernden Aspekte rechtsfehlerhaft nicht in seine Beurteilung einbezogen, sondern nur als mögliche Rechtfertigung geprüft hat.

157. Soweit diese Rügen oder Erwägungen sich auf die Anwendbarkeit der Bronner-Kriterien beziehen, genügt schließlich der Hinweis auf die Ausführungen oben in den Nrn. 83 ff., um sie zurückzuweisen.

158. Der zweite Rechtsmittelgrund ist folglich insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

D.      Kausalzusammenhang zwischen der vorgeworfenen Verhaltensweise und potenziellen wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen – Erfordernis einer kontrafaktischen Analyse (dritter Rechtsmittelgrund)?

1.      Gegenstand und Zulässigkeit des dritten Rechtsmittelgrundes

159. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, mehrere Rechtsfehler begangen zu haben, indem es das Fehlen einer kontrafaktischen Analyse im streitigen Beschluss unbeanstandet ließ. Nur mittels einer solchen Analyse könne nachgewiesen werden, dass die angeblichen potenziellen wettbewerbswidrigen Auswirkungen im Wesentlichen auf die vorgeworfene Verhaltensweise und nicht auf andere Umstände zurückzuführen seien.

160. Dieser Rechtsmittelgrund wendet sich gegen die Feststellungen in den Rn. 368 ff. des angefochtenen Urteils in Antwort auf den ersten Teil des dritten Klagegrundes. Das Gericht weist darin die Rügen zurück, wonach die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die vorgeworfene Verhaltensweise zu einem Rückgang des Datenverkehrs zum Nachteil der konkurrierenden Preisvergleichsdienste geführt habe. Dem Klagevorbringen zufolge war dieser Rückgang nämlich nur auf die – unbestrittene, aber von der Kommission nicht beanstandete – Wirkung der speziellen Anpassungsalgorithmen zurückzuführen. Diese hätten aber nur dazu gedient, die Qualität der Suchergebnisse zu verbessern. Ein Kausalzusammenhang zwischen der beanstandeten Förderung von Googles Preisvergleichsdienst einerseits und der angeblichen Verdrängung konkurrierender Preisvergleichsdienste andererseits sei daher nicht bewiesen. Die Kommission hätte vielmehr ermitteln müssen, wie sich der Datenverkehr entwickelt hätte, wenn die bevorzugte Positionierung und Präsentation der Suchergebnisse von Googles Preisvergleichsdienst in den Shopping Units nicht erfolgt wäre.

161. Der dritte Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile. Erstens habe das Gericht in den Rn. 377 bis 379 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass diese kontrafaktische Analyse von Google und nicht von der Kommission hätte durchgeführt werden müssen. Zweitens seien die Rn. 374 und 376 dieses Urteils mit einem Rechtsfehler behaftet, indem das Gericht dort festgestellt habe, dass zum Zweck einer solchen Analyse beide Bestandteile, aus denen die vorgeworfene Verhaltensweise bestehe, wegzudenken seien. Drittens habe das Gericht in Rn. 572 dieses Urteils die Wirkungen und die objektive Rechtfertigung dieser Verhaltensweise rechtsfehlerhaft gewürdigt.

162. Entgegen der Auffassung einiger Streithelfer der Kommission sind der erste und der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes zulässig. Diese Teile zielen nicht auf eine erneute Würdigung von Tatsachen oder Beweisen durch den Gerichtshof ab. Sie stellen vielmehr die Rechtmäßigkeit der Kriterien in Frage, die das Gericht herangezogen hat, um zu prüfen, ob und auf welche Weise die Kommission eine kontrafaktische Analyse zum Nachweis der Kausalität zwischen einer aus verschiedenen Bestandteilen bestehenden Verhaltensweise und ihren möglichen wettbewerbsschädlichen Auswirkungen hätte durchführen müssen.

2.      Erster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

163. Im Rahmen des ersten Teils rügen die Rechtsmittelführerinnen zunächst, dass die Kommission im 462. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses in Wahrheit festgestellt habe, dass die vorgeworfene Verhaltensweise tatsächliche und nicht nur potenzielle Auswirkungen auf den Wettbewerb gehabt habe. Sie habe nämlich zu einer Verringerung des von Googles allgemeiner Ergebnisseite ausgehenden Datenverkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten geführt. Darauf habe sich auch das Gericht in Rn. 519 des angefochtenen Urteils gestützt. Die Kommission hätte daher eine kontrafaktische Analyse bezüglich dieser tatsächlichen Auswirkungen vornehmen müssen. Das Gericht hätte mithin nicht davon ausgehen dürfen, dass die Kommission nur potenzielle Auswirkungen dieser Verhaltensweise angenommen habe.

164. Dieser erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist meines Erachtens offensichtlich unbegründet.

165. Das Gericht stützt sich nämlich zum einen in den Rn. 67, 228, 450, 454, 519 und 667 des angefochtenen Urteils auf den Abschnitt 7.3 des streitigen Beschlusses(95), in dem die Kommission dargelegt hat, dass die vorgeworfene Verhaltensweise potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen auf mehreren nationalen Märkten hatte. Zum anderen geht es in den Rn. 438 ff. und 518 ff. dieses Urteils ebenso vom Grundsatz aus, dass die Kommission zum Nachweis eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung lediglich beweisen musste, dass die fragliche Verhaltensweise potenzielle Auswirkungen hatte, der Nachweis tatsächlicher wettbewerbsbeschränkender Auswirkungen mithin nicht erforderlich war. Diese Feststellungen des Gerichts in Antwort auf den ersten Teil und den vierten Teil des vierten Klagegrundes haben die Rechtsmittelführerinnen zudem mit ihrem Rechtsmittel nicht angegriffen.

166. Die von den Rechtsmittelführerinnen angeführte, im 462. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses getroffene Feststellung bezieht sich hingegen nur auf den – nunmehr unbestrittenen – tatsächlichen Rückgang des von Googles allgemeiner Ergebnisseite ausgehenden Datenverkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten. Wie die Kommission zu Recht vorträgt, wendet sich das Rechtsmittel nämlich ebenso wenig gegen die diesbezüglichen Feststellungen in den Rn. 401 bis 422 des angefochtenen Urteils. Die in Rn. 519 dieses Urteils enthaltene Bezugnahme darauf kann daher nicht dahin umgedeutet werden, dass das Gericht davon ausgegangen sei, die Kommission habe nachweisen wollen oder müssen, dass die vorgeworfene Verhaltensweise tatsächliche Auswirkungen auf den Wettbewerb gehabt hätte. Das Argument der Rechtsmittelführerinnen, dass ein Kausalitätsnachweis hinsichtlich tatsächlicher Auswirkungen erforderlich gewesen sei, geht mithin ins Leere und ist zurückzuweisen.

167. Ferner werfen die Rechtsmittelführerinnen, unterstützt von CCIA, dem Gericht vor, in den Rn. 377 bis 379 des angefochtenen Urteils verkannt zu haben, dass die Kommission eine kontrafaktische Analyse bezüglich der angeblichen tatsächlichen oder potenziellen wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen dieser Verhaltensweise hätte durchführen und im streitigen Beschluss begründen müssen, sowie insoweit die Beweislast unzulässig umgekehrt zu haben.

168. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichts sind zugegebenermaßen nur schwer verständlich. In Rn. 377 des angefochtenen Urteils weist es darauf hin, dass die Ermittlung eines kontrafaktischen Szenarios, wie im vorliegenden Fall, dann ein willkürliches oder sogar unmögliches Unterfangen sein kann, wenn es „für einen Markt, der ursprünglich ähnliche Merkmale aufwies wie der Markt …, auf denen diese Praktiken angewandt wurden, in Wirklichkeit nicht existiert“. Ein glaubwürdiges kontrafaktisches Szenario spiegele nämlich grundsätzlich eine reale Situation wider, „die ursprünglich vergleichbar war, deren Entwicklung aber nicht durch die Gesamtheit der in Rede stehenden Praktiken beeinflusst wurde“. Weiter führt das Gericht im Kern aus, dass, anders als in einer Situation, in der zwei tatsächliche Entwicklungen miteinander verglichen werden können, eine Bewertung potenzieller Auswirkungen zwar realistisch sein, aber eine wahrscheinliche Situation beschreiben müsse. In den Rn. 378 und 379 dieses Urteils weist es das Vorbringen zurück, wonach die Kommission dazu verpflichtet sei, auf eine vom beschuldigten Unternehmen vorgelegte kontrafaktische Analyse hin spontan oder systematisch ein kontrafaktisches Szenario zu erstellen. Das würde auf ihre – nicht vorhandene – Verpflichtung hinauslaufen, nachzuweisen, dass die vorgeworfene Verhaltensweise tatsächliche Auswirkungen hatte. Eine von diesem Unternehmen vorgelegte kontrafaktische Analyse, die darauf abziele, der Beurteilung der potenziellen Auswirkungen dieser Verhaltensweise seitens der Kommission entgegenzutreten, müsse es zudem ermöglichen, ihre gesamten Auswirkungen und nicht nur ihre Teilauswirkungen festzustellen.

169. Diese Feststellungen können meines Erachtens weder dahin verstanden werden, dass das Gericht prinzipiell eine Pflicht der Kommission abgelehnt hätte, eine kontrafaktische Analyse zu den tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen einer Verhaltensweise durchzuführen, noch lassen sie diesbezüglich eine unzulässige Beweislastumkehr zum Nachteil des beschuldigten Unternehmens erkennen. Vielmehr sind sie in den Gesamtzusammenhang der Antwort des Gerichts auf das Vorbringen im ersten Teil des dritten Klagegrundes einzuordnen und nur in diesem zu verstehen.

170. Wie sich insbesondere aus den Rn. 372 und 374 des angefochtenen Urteils ergibt, weist das Gericht darin die Rüge des Fehlens einer kontrafaktischen Analyse im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass dieses Vorbringen und die zu seiner Stützung vorgelegten kontrafaktischen Szenarien die aus zwei untrennbaren Bestandteilen bestehende vorgeworfene Verhaltensweise willkürlich aufspalte. Die kumulierten Auswirkungen dieser kombinierten Bestandteile – die Bevorzugung von Googles Preisvergleichsdienst durch die hervorgehobene Darstellung seiner Suchergebnisse in den Boxen der Shopping Units einerseits und die Anwendung der speziellen Algorithmen zur Herabstufung der Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste andererseits – könnten nämlich nicht voneinander getrennt gewürdigt werden. In Rn. 376 dieses Urteils folgert das Gericht daher, dass das einzig stichhaltige kontrafaktische Szenario dasjenige gewesen wäre, in dem keines dieser Bestandteile zugrunde gelegt worden wäre, weil ansonsten ihre kumulierten Auswirkungen nur teilweise erfasst würden.

171. Das zeigt, dass die Antwort des Gerichts auf das Klagevorbringen primär in den Rn. 372 bis 376 enthalten ist, während die Ausführungen in den Rn. 377 bis 379 des angefochtenen Urteils, beginnend mit den Worten „[d]arüber hinaus“, wie die Kommission vorbringt, nur eine ergänzende oder hilfsweise Funktion haben.

172. Den Rechtsmittelführerinnen und der CCIA ist aber zuzugeben, dass die in Rn. 377 des angefochtenen Urteils getroffene Unterscheidung zwischen kontrafaktischen Analysen, je nachdem, ob sie sich auf tatsächliche oder auf potenzielle Auswirkungen beziehen, nicht stichhaltig ist. Denn in beiden Fällen muss ex post eine tatsächliche Entwicklung in der Vergangenheit unter Berücksichtigung der Zuwiderhandlung mit einer hypothetischen Entwicklung unter Hinwegdenken dieser Zuwiderhandlung verglichen werden.(96) Es leuchtet zudem nicht ein, warum, so wie vom Gericht möglicherweise gemeint, eine systematische Verpflichtung der Kommission, ein kontrafaktisches Szenario im Fall von nur potenziellen Auswirkungen zu erstellen, darauf hinausliefe, von ihr zu verlangen, den Nachweis tatsächlicher Auswirkungen zu führen.

173. Diesen Ausführungen ist dessen ungeachtet nicht zu entnehmen, dass das Gericht die Kommission für nicht verpflichtet gehalten hat, eine tragfähige kontrafaktische Analyse des beschuldigten Unternehmens, die ihre Feststellungen in Frage stellen könnten, zu berücksichtigen und gegebenenfalls zurückzuweisen. Im Gegenteil hat es in den Rn. 380 ff. des angefochtenen Urteils eingehend die Frage gewürdigt, ob die Kommission die von Google im Verwaltungsverfahren vorgelegten Analysen zurückweisen(97) und einen Kausalzusammenhang zwischen der ihr vorgeworfenen Verhaltensweise und dem Rückgang des von ihrer allgemeinen Ergebnisseite ausgehenden Datenverkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten feststellen durfte.(98)

174. Soweit die Rechtsmittelführerinnen sich speziell gegen die Ausführungen in den Rn. 377 bis 379 des angefochtenen Urteils wenden, geht ihr Vorbringen also ins Leere und ist zurückzuweisen.

175. Die Frage, ob die Rn. 372 bis 376 des angefochtenen Urteils mit einem Rechtsfehler behaftet sind und dennoch eine kontrafaktische Analyse in dem von den Rechtsmittelführerinnen vorgetragenen Sinne erforderlich war, untersuche ich im Rahmen des zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes.

176. Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

3.      Zweiter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

177. Mit dem zweiten Teil werfen die Rechtsmittelführerinnen, unterstützt von der CCIA, dem Gericht vor, rechtsirrig angenommen zu haben, dass sich eine kontrafaktische Analyse nur auf die Kombination der in Nr. 170 genannten beiden Bestandteile der Google vorgeworfenen Verhaltensweise beziehen könne. Die Rn. 374, 376 und 525 des angefochtenen Urteils seien mit Rechtsfehlern behaftet, weil sie den Begriff der kontrafaktischen Analyse aus zwei Gründen falsch auslegten. Zum einen sei es ausreichend, nur einen dieser Bestandteile, nämlich die Positionierung und die Präsentation in den Boxen der Shopping Units, hinwegzudenken, um den Missbrauch entfallen zu lassen. Zum anderen habe das Gericht ein Kriterium angewendet, das mit den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen an ein realistisches, plausibles oder wahrscheinliches kontrafaktisches Szenario nicht im Einklang stehe. Das in Rn. 376 dieses Urteils geforderte Hinwegdenken beider Bestandteile inklusive der speziellen Anpassungsalgorithmen ginge über das Erforderliche hinaus, sei unrealistisch und vermenge unzulässig die jeweiligen Auswirkungen des erlaubten und des nicht erlaubten Bestandteils dieser kombinierten Verhaltensweise.

178. Auch diesen zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes halte ich für unbegründet.

179. Wie sich aus den von den Rechtsmittelführerinnen insoweit unbestrittenen Feststellungen des Gerichts in den Rn. 372, 417, 419 und 525 des angefochtenen Urteils ergibt, beruht die vorgeworfene Verhaltensweise auf zwei miteinander untrennbar kombinierten Bestandteilen, nämlich zum einen der Anwendung der speziellen Anpassungsalgorithmen, mittels deren nur die Suchergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste herabgestuft werden, und zum anderen der hervorgehobenen Präsentation in den Boxen der Shopping Units ausschließlich der Suchergebnisse von Googles Preisvergleichsdienst. Diese beiden Bestandteile wirken zum Zweck von Googles Selbstbevorzugung zusammen. Denn nur in ihrer Kombination beeinflussen sie das Nutzerverhalten derart, dass der Datenverkehr in diesem Umfang zugunsten ihres eigenen Preisvergleichsdiensts umgelenkt wird.

180. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen kann diese unauflösbare Verbindung nicht zum Zweck einer kontrafaktischen Analyse des Kausalzusammenhangs zwischen der vorgeworfenen Verhaltensweise und ihrer (tatsächlichen oder potenziellen) Auswirkungen aufgetrennt werden. Ein solches Vorgehen trüge den kombinierten technischen und wirtschaftlichen Auswirkungen beider Bestandteile keine Rechnung. Sie würde insbesondere ihren gemeinsamen Einfluss auf das Nutzerverhalten verkennen. Die erhöhten Klickzahlen der Nutzer zugunsten von Googles Preisvergleichsdienst beruhen nämlich nicht nur auf der bevorzugten Positionierung und Präsentation seiner Suchergebnisse in den Boxen der Shopping Units, sondern auch auf der parallelen, algorithmusgesteuerten Herabstufung und der weniger attraktiven Präsentation der Suchergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste, wodurch diese der Aufmerksamkeit der Nutzer entgehen. Die von den Rechtsmittelführerinnen befürwortete aufgetrennte kontrafaktische Analyse wäre mithin weder plausibel noch realistisch, sondern vielmehr willkürlich.(99)

181. Das Gericht konnte daher in Rn. 372 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei feststellen, dass „die Auswirkungen dieser kombinierten [Bestandteile] nicht analysiert werden können, indem die Auswirkungen des einen … von denen des anderen [Bestandteils] isoliert werden“. Ebenso wenig mit einem Rechtsfehler behaftet ist die Beurteilung in Rn. 376 dieses Urteils, wonach das einzig stichhaltige kontrafaktische Szenario dasjenige gewesen wäre, das keines der beiden Bestandteile zugrunde gelegt hätte, „weil die kumulierten Auswirkungen dieser kombinierten [Bestandteile] andernfalls nur teilweise erfasst werden“.

182. Die Rechtsmittelführerinnen können dem nicht entgegenhalten, dass die Anwendung der speziellen Anpassungsalgorithmen als solche nicht von der Kommission beanstandet wurde. Wie das Gericht zutreffend befunden hat, kommt es darauf nicht an. Denn es ist ihre spezifische Kombination mit der bevorzugten Präsentation der Warensuchergebnisse von Googles Preisvergleichsdienst, die die im streitigen Beschluss festgestellten potenziellen schädlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb(100) erst ermöglicht haben.

183. Die Feststellungen in den Rn. 372 bis 376 des angefochtenen Urteils sind mithin nicht zu beanstanden.

184. Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

4.      Dritter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

185. Aus der Beurteilung des ersten und des zweiten Teils ergibt sich, dass auch der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes keinen Erfolg haben kann. Danach habe das Gericht in Rn. 572 des angefochtenen Urteils die Wirkungen und die objektive Rechtfertigung der vorgeworfenen Verhaltensweise rechtsfehlerhaft gewürdigt.

186. In dieser Rn. 572 konnte das Gericht vielmehr rechtsfehlerfrei aus seinen Feststellungen zur Untrennbarkeit der beiden Bestandteile der vorgeworfenen Verhaltensweise folgern, dass dessen potenzielle schädliche Auswirkungen auf den Wettbewerb und auf das Verbraucherwohl nicht allein durch eventuelle Effizienzgewinne, die nur einem dieser Bestandteile, nämlich der speziellen Anpassungsalgorithmen, zugewiesen werden, ausgeglichen werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob spezifische Effizienzgewinne durch die Anwendung der speziellen Anpassungsalgorithmen als solche nachgewiesen sind oder nicht.(101)

187. Folglich sind auch der dritte Teil sowie der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

E.      Anwendbarkeit des Kriteriums des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers (vierter Rechtsmittelgrund)?

188. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, nicht beanstandet zu haben, dass die Kommission es unterlassen habe, die Auswirkungen des vorgeworfenen Verhaltens auf ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu würdigen. Nach dem in der Rechtsprechung anerkannten Ziel von Art. 102 AEUV seien wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen generell nur dann erwiesen, wenn sich dieses Verhalten nachteilig auf existierende oder hypothetische ebenso leistungsfähige Wettbewerber auswirke. Die Kommission habe in dem streitigen Beschluss aber weder die Leistungsfähigkeit der konkurrierenden Preisvergleichsdienste untersucht noch einen solchen hypothetischen Wettbewerber berücksichtigt. Das Gericht habe daher in Rn. 538 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass die Kommission mangels Vorliegens eines Preiswettbewerbs nicht verpflichtet war, das Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers anzuwenden.

189. Die Kommission, unterstützt von ihren Streithelfern, hält dem entgegen, dass mangels eines Preiswettbewerbs ein Vergleich mit einem existierenden oder hypothetischen ebenso leistungsfähigen Wettbewerber nicht erforderlich gewesen sei. Da Google kein preisbezogener Missbrauch vorgeworfen werde, habe sie das Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers nicht anwenden müssen. Vielmehr könne die Kommission den Beweis potenzieller Auswirkungen auf den Wettbewerb in jeder beliebigen Form führen, was sie im streitigen Beschluss auch getan habe.

190. Das Gericht setzt sich mit den wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen der vorgeworfenen Verhaltensweise in den Rn. 518 ff. und mit dem Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers in den Rn. 538 bis 543 des angefochtenen Urteils auseinander. In Rn. 527 dieses Urteils bekräftigt es zunächst(102), die Kommission habe zu Recht festgestellt, dass diese Verhaltensweise zu einem Rückgang des Datenverkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten und einem Anstieg dieses Verkehrs zu Googles eigenem Preisvergleichsdienst führte und damit die Situation einer erheblichen Gruppe ihrer Wettbewerber hinreichend beeinträchtigte, um das Vorliegen wettbewerbswidriger Auswirkungen feststellen zu können. In den Rn. 538 bis 541 des angefochtenen Urteils befindet das Gericht sodann im Wesentlichen, dass die Kommission nicht dazu verpflichtet war, zu diesem Zweck das Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers anzuwenden. Dies sei nur im Fall eines Preiswettbewerbs sinnvoll, der hier nicht vorliege. Die Kommission habe mithin nur potenzielle wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen des vorgeworfenen Verhaltens nachweisen müssen.(103) Dabei komme es nicht darauf an, ob Googles Warensuchmaschine effizienter als diejenige konkurrierender Preisvergleichsdienste gewesen sei.

191. Meines Erachtens hat das Gericht damit rechtsfehlerfrei eine Pflicht der Kommission verneint, das Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers anzuwenden.

192. Die Anwendung dieses Kriteriums beinhaltet in der Regel die Prüfung, ob die Preisstrategie eines Unternehmens in beherrschender Stellung geeignet ist, einen Wettbewerber, der genauso leistungsfähig ist wie dieses Unternehmen, vom Markt zu verdrängen.(104) Zu diesem Zweck ist eine Preis-Kosten-Analyse erforderlich, die im Allgemeinen anhand der Kostenstruktur des Unternehmens in beherrschender Stellung selbst erfolgt.(105)

193. Zwar will Art. 102 AEUV nach ständiger Rechtsprechung nicht gewährleisten, dass sich Wettbewerber, die weniger effizient als das Unternehmen in beherrschender Stellung sind, weiterhin auf dem Markt halten. Der von dieser Vorschrift geschützte Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger leistungsfähig und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität und Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden.(106)

194. Diese Rechtsprechung sollte jedoch nicht dahin missverstanden werden, dass die Tätigkeit weniger leistungsfähiger, namentlich kleinerer Wettbewerber, die nicht die Größen- oder Kostenvorteile eines Unternehmens in beherrschender Stellung besitzen oder ausgleichen können, überhaupt nicht schützenswert sind oder zum Zweck der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Wettbewerbs keine Rolle spielen.(107)

195. Im Gegenteil, je nach Marktstruktur, insbesondere bei dem Vorliegen hoher Zutrittsschranken, kann nämlich auch ein weniger leistungsfähiger Wettbewerber den Wettbewerbsdruck erhöhen und damit das Verhalten eines Unternehmens in beherrschender Stellung beeinflussen.(108) Das gilt umso mehr, wenn es angesichts einer solchen Marktstruktur unwahrscheinlich ist, dass ein anderes Unternehmen ebenso leistungsfähig sein kann wie das marktbeherrschende. Ist zudem auf einem Markt angesichts der Präsenz eines solchen Unternehmens der Wettbewerb derart geschwächt, dass sich auch Wettbewerber mit gleicher Leistungsfähigkeit dort gar nicht erst etablieren können, kann der von weniger leistungsfähigen Unternehmen ausgehende Wettbewerbsdruck erst recht nicht unberücksichtigt bleiben. Denn auch er kann verhindern, dass sich die Marktstruktur und die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher aufgrund des Geschäftsgebarens des beherrschenden Unternehmens noch weiter verschlechtern und dient somit dem durch Art. 102 AEUV verfolgten grundlegenden Ziel der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs.(109) In derartigen Fällen hat der Gerichtshof es folgerichtig auch ausgeschlossen, dass das Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers Anwendung finden kann.(110)

196. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen ist das Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers also nicht allgemein anwendbar, geschweige denn eine unabdingbare Voraussetzung für die Feststellung, ob das Handeln eines Unternehmens in beherrschender Stellung mit den Mitteln des Leistungswettbewerbs im Einklang steht.(111) Dieses Verständnis hat auch der Gerichtshof mehrfach bestätigt und betont, dass die Wettbewerbsbehörden prinzipiell nicht rechtlich verpflichtet sind, dieses Kriterium anzuwenden. Denn es handelt sich nur um eine von mehreren Methoden, um beurteilen zu können, ob eine preisbezogene Verhaltensweise geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu erzeugen.(112) Sofern seine Anwendung nicht in Betracht kommt, können zudem weder die Kommission noch das Gericht dazu verpflichtet sein, auf entsprechende Argumente des betroffenen Unternehmens einzugehen.(113)

197. Insbesondere sollte der Anwendungsbereich des Kriteriums des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers nicht auf Verhaltensweisen ausgedehnt werden, die keinen Bezug zum Preiswettbewerb haben, für die es ursprünglich nach der Prioritätenmitteilung der Kommission konzipiert war.(114) Diesbezüglich zumindest missverständliche Aussagen in der Rechtsprechung sollten meines Erachtens klargestellt, wenn nicht korrigiert werden.(115)

198. Die vorgeworfene Verhaltensweise weist keinen Bezug zum Preiswettbewerb auf. Das Gericht konnte daher rechtsfehlerfrei feststellen, dass die Kommission nicht verpflichtet war, das Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers auf die konkurrierenden Preisvergleichsdienste oder entsprechende hypothetische Wettbewerber anzuwenden, um feststellen zu können, dass diese Verhaltensweise potenzielle Verdrängungswirkungen zu deren Nachteil erzeugte.

199. Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher unbegründet und ebenfalls zurückzuweisen.

F.      Zwischenergebnis

200. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die vier Rechtsmittelgründe und damit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen sind.

V.      Kosten

201. Folglich entscheidet der Gerichtshof gemäß Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung über die Kosten.

202. Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird hierbei die unterlegene Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten verurteilt. Da die Kommission und die sie unterstützenden Streithelfer einen entsprechenden Antrag gestellt haben, sind die Rechtsmittelführerinnen sowohl zur Tragung ihrer eigenen Kosten als auch der Kosten des Rechtsmittelverfahrens und der die Kommission unterstützenden Streithelfer zu verurteilen.

203. Nach Art. 140 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung, der ebenfalls auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Im Übrigen kann der Gerichtshof nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, die das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat, nur dann ihre eigenen Kosten auferlegen, wenn sie am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat.

204. Folglich ist zu entscheiden, dass die EFTA-Überwachungsbehörde ihre eigenen Kosten trägt. Eine Kostenentscheidung hinsichtlich der Bundesrepublik Deutschland, die am Rechtsmittelverfahren nicht teilgenommen hat, ist angesichts von Nr. 5 des Tenors des angefochtenen Urteils nicht erforderlich.

205. Nach Art. 140 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der ebenfalls auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, kann der Gerichtshof entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 genannten seine eigenen Kosten trägt. Da die CCIA die Anträge der unterlegenen Rechtsmittelführerinnen unterstützt hat, ist sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

VI.    Ergebnis

206. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Google LLC und die Alphabet Inc. tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rechtsmittels sowie die Kosten der Kommission, des Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC), der Infederation Ltd, des Verbands Deutscher Zeitschriftenverleger e. V., des BDZV – Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V., der Visual Meta GmbH, der Twenga und der Kelkoo.

3.      Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Computer & Communication Industry Association tragen ihre eigenen Kosten.


1      Originalsprache: Deutsch.


2      T‑612/17, EU:T:2021:763.


3      Beschluss C(2017) 4444 final in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Sache AT.39740 – Google Search [Shopping]).


4      C‑7/97, EU:C:1998:569, Rn. 37 ff.


5      Auf Englisch „as-efficient-competitor-test“ oder „AEC‑test“ genannt.


6      Vgl. insbesondere Erwägungsgründe 356 ff. des streitigen Beschlusses sowie Rn. 59 ff., 282 ff. und 369 ff. des angefochtenen Urteils.


7      Rn. 59 bis 62 des angefochtenen Urteils; vgl. auch Erwägungsgründe 371 ff. des streitigen Beschlusses.


8      Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Art. [101] und [102 AEUV] (ABl. 2004, L 123, S. 18).


9      Verordnung des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


10      Vgl. auch Rn. 40 bis 78 des angefochtenen Urteils.


11      Erwägungsgründe 154 ff. des streitigen Beschlusses.


12      Vgl. auch Rn. 43 des angefochtenen Urteils.


13      Erwägungsgründe 254, 269, 270 und 285 ff. des streitigen Beschlusses; vgl. auch Rn. 46 und 47 des angefochtenen Urteils.


14      Erwägungsgründe 264 ff. des streitigen Beschlusses; Rn. 54 des angefochtenen Urteils.


15      444. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses; Rn. 64 des angefochtenen Urteils.


16      Erwägungsgründe 452 ff. des streitigen Beschlusses; Rn. 65 des angefochtenen Urteils.


17      Erwägungsgründe 539 ff. des streitigen Beschlusses; Rn. 66 des angefochtenen Urteils.


18      Erwägungsgründe 89 ff. des streitigen Beschlusses; Rn. 67 des angefochtenen Urteils.


19      Erwägungsgründe 710 ff. und Art. 2 des streitigen Beschlusses; Rn. 78 des angefochtenen Urteils.


20      Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. März 2022, Google und Alphabet/Kommission (C‑48/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:207).


21      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission (C‑817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 46), und vom 22. Juni 2023, DI/EZB (C‑513/21 P, EU:C:2023:500, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).


22      Urteil vom 26. November 1998 (C‑7/97, EU:C:1998:569, Rn. 37 ff.).


23      Siehe aus jüngerer Zeit Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den Rechtssachen Deutsche Telekom/Kommission und Slovak Telekom/Kommission (C‑152/19 P und C‑165/19 P, EU:C:2020:678, Nrn. 56 ff.) und Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C‑42/21 P, EU:C:2022:537, Nrn. 55 ff.).


24      Siehe Rn. 136 ff. des angefochtenen Urteils.


25      Rn. 212 des angefochtenen Urteils.


26      Rn. 213 bis 217 des angefochtenen Urteils.


27      Rn. 218 ff. des angefochtenen Urteils.


28      Rn. 219 bis 222 des angefochtenen Urteils.


29      Rn. 223 des angefochtenen Urteils.


30      Rn. 224 bis 227 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe 285 bis 305, 544, 568, 580 und 588 des streitigen Beschlusses.


31      Rn. 228 des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf den 594. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses.


32      Rn. 229 bis 231 des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf den 649. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses.


33      In diesem Sinne die von mir der besseren Verständlichkeit wegen umformulierten Rn. 232 und 233 des angefochtenen Urteils.


34      Rn. 234 des angefochtenen Urteils unter Rückgriff auf Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den Rechtssachen Deutsche Telekom/Kommission und Slovak Telekom/Kommission (C‑152/19 P und C‑165/19 P, EU:C:2020:678, Nrn. 85 bis 89).


35      Rn. 235 des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf die Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 bis 58), vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75), und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 961).


36      Rn. 236 des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569, Rn. 48 und 49).


37      Rn. 237 bis 240 des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache TeliaSonera Sverige (C‑52/09, EU:C:2010:483, Nr. 32), sowie Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C‑152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45).


38      Rn. 241 bis 247 des angefochtenen Urteils.


39      Siehe Erwägungsgründe 331 ff., insbesondere Erwägungsgründe 334, und 341 ff. des streitigen Beschlusses.


40      Urteil vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission (C‑333/94 P, EU:C:1996:436, Rn. 25).


41      In diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, MEO – Serviços de Comunicações e Multimédia (C‑525/16, EU:C:2018:270, Rn. 24 und 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache TeliaSonera Sverige (C‑52/09, EU:C:2010:483, Rn. 32).


42      Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 172), vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 26), und vom 16. März 2023, Towercast (C‑449/21, EU:C:2023:207, Rn. 46).


43      Ständige Rechtsprechung, vgl. nur Urteile vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 153), und vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C‑42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).


44      In diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C‑42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).


45      In diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C‑42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 78), und vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations (C‑680/20, EU:C:2023:33, Rn. 40 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).


46      In diesem Sinne Urteile vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41), vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C‑152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 44), und vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C‑42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 79). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C‑42/21 P, EU:C:2022:537, Nr. 61).


47      Urteil vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission (C‑241/91 P und C‑242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 50 ff.). Vgl. auch Urteil vom 29. April 2004, IMS Health (C‑418/01, EU:C:2004:257, Rn. 35 ff.).


48      In diesem Sinne Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C‑152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45 ff.), und vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C‑42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 78 ff.).


49      Zugespitzt formulieren es die Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den Rechtssachen Deutsche Telekom/Kommission und Slovak Telekom/Kommission (C‑152/19 P und C‑165/19 P, EU:C:2020:678, Nr. 63): „Die Bronner-Voraussetzungen unterwerfen die Feststellung eines Missbrauchs einem besonders hohen rechtlichen Standard. Sie stellen eine Art ‚Gipfel‘ im normativen Umfeld von Art. 102 AEUV dar.“


50      Zusammenfassend Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C‑42/21 P, EU:C:2022:537, Nrn. 63 bis 65).


51      In diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C‑152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 46); Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C‑42/21 P, EU:C:2022:537, Nr. 64).


52      Dieses auch „Hold-up“ genannte Problem wird von der Kommission im 16. Erwägungsgrund Buchst. e und f ihrer Leitlinien für vertikale Beschränkungen (ABl. 2022, C 248, S. 1) näher beschrieben.


53      In diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C‑152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 47); Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C‑42/21 P, EU:C:2022:537, Nr. 65).


54      In diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 73). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C‑42/21 P, EU:C:2022:537, Nr. 65).


55      Vgl. Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 58 am Ende).


56      In diesem Sinne Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C‑152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 50 ff.) und Slovak Telekom/Kommission (C‑165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 50 ff.). Vgl. auch Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 54 bis 58 und 70 bis 72), und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75 und 96).


57      Erwägungsgründe 331 ff. und 652 des streitigen Beschlusses; Rn. 223 und 237 bis 240 des angefochtenen Urteils.


58      Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C‑280/08 P, EU:C:2010:603), vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C‑52/09, EU:C:2011:83), vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C‑295/12 P, EU:C:2014:2062), und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C‑152/19 P, EU:C:2021:238) und Slovak Telekom/Kommission (C‑165/19 P, EU:C:2021:239).


59      Siehe die in den Urteilen vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 4), und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C‑152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 16) und Slovak Telekom/Kommission (C‑165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 16), beschriebenen Situationen.


60      Vgl. Rn. 287 und 288 des angefochtenen Urteils, wonach die Ungleichbehandlung nicht auf einen objektiven Unterschied zwischen zwei Arten von Suchergebnissen zurückzuführen ist, sondern auf Googles Entscheidung, die Suchergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste weniger günstig zu behandeln als die ihres eigenen Preisvergleichsdiensts, indem sie sie weniger sichtbar präsentiert und positioniert.


61      Siehe auch Rn. 61 des angefochtenen Urteils.


62      Rn. 224 des angefochtenen Urteils.


63      Rn. 227 des angefochtenen Urteils.


64      Rn. 228 des angefochtenen Urteils.


65      Rn. 226 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe 285 bis 305, 544, 568, 580 und 588 des streitigen Beschlusses.


66      In diesem Sinne nur Rn. 239 des angefochtenen Urteils.


67      Vgl. Erwägungsgründe 335 ff. des streitigen Beschlusses unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zu den Fällen der Margenbeschneidung.


68      Die Überschrift dieses Abschnitts in der originalen englischen Sprachfassung lautet: „The Conduct has potential anti-competitive effects on several markets“.


69      Die originale englische Sprachfassung lautet: „… the Conduct is capable of leading competing comparison shopping services to cease providing their services“ (Hervorhebung nur hier).


70      Siehe Rn. 333 bis 335 des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf die Erwägungsgründe 414 ff. des streitigen Beschlusses, mit denen das Gericht den zweiten Teil des zweiten Klagegrundes zurückgewiesen hatte.


71      Vgl. auch die Rn. 136, 139, 142 bis 145 und 158 des angefochtenen Urteils.


72      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2015, Italien/Kommission (C‑280/14 P, EU:C:2015:792, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).


73      Rn. 168 des angefochtenen Urteils.


74      Rn. 169 des angefochtenen Urteils mit Verweisen auf die Abschnitte 7.2.2 bis 7.2.4 des streitigen Beschlusses.


75      Rn. 170 und 171 des angefochtenen Urteils.


76      Rn. 172 des angefochtenen Urteils.


77      Erwägungsgründe 539 ff. dieses Beschlusses.


78      Rn. 173 des angefochtenen Urteils.


79      Rn. 174 und 175 des angefochtenen Urteils (Hervorhebung nur hier).


80      In diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C‑42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 78), und vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations (C‑680/20, EU:C:2023:33, Rn. 40 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C‑42/21 P, EU:C:2022:537, Nr. 92).


81      Rn. 195 des angefochtenen Urteils.


82      Rn. 196 des angefochtenen Urteils.


83      Rn. 197 des angefochtenen Urteils.


84      Rn. 180, 182 und 183 des angefochtenen Urteils.


85      Rn. 176 bis 184 des angefochtenen Urteils.


86      Rn. 180 des angefochtenen Urteils; vgl. auch Rn. 240 und 279 ff. dieses Urteils.


87      Rn. 176 bis 179 des angefochtenen Urteils.


88      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. 2015, L 310, S. 1).


89      Rn. 180 des angefochtenen Urteils.


90      Rn. 181 bis 184 des angefochtenen Urteils.


91      Zu diesem Substitutionsverbot vgl. Urteile vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission (C‑247/11 P und C‑253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 56), vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission (C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 73), und vom 28. September 2023, Ryanair/Kommission (C‑321/21 P, EU:C:2023:713, Rn. 105).


92      Vgl. auch oben, Nrn. 83 ff.


93      „Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen …“. „It may be observed, for the sake of completeness …“ in der englischen Sprachfassung; noch deutlicher in der französischen Sprachfassung: „Il peut d’ailleurs être observé, à titre surabondant …“


94      Vgl. auch die Erwägungsgründe 378 ff. des streitigen Beschlusses sowie Rn. 168 des angefochtenen Urteils.


95      Erwägungsgründe 589 ff. dieses Beschlusses.


96      In Bezug auf eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV vgl. Urteile vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 118 bis 121), vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (C‑228/18, EU:C:2020:265, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 18. November 2021, Visma Enterprise (C‑306/20, EU:C:2021:935, Rn. 74). Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Servier und Servier Laboratories (C‑176/19 P, EU:C:2022:576, Nrn. 288 ff.).


97      Abschnitt 7.2.3.2 und Erwägungsgründe 464 ff. und 523 ff. des streitigen Beschlusses.


98      Siehe insbesondere Rn. 392 des angefochtenen Urteils.


99      So verstanden, ist auch die Aussage des Gerichts in Rn. 377 des angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden.


100      Erwägungsgründe 344 ff. und 589 ff. dieses Beschlusses.


101      Siehe dazu die Rn. 568, 577, 588 und 590 des angefochtenen Urteils.


102      Unter Verweis auf die Feststellungen in den Rn. 420, 506 und 520 bis 526 des angefochtenen Urteils.


103      Dazu verweist das Gericht auf die Feststellung in Rn. 441 des angefochtenen Urteils.


104      In diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (C‑23/14, EU:C:2015:651, Rn. 53).


105      Vgl. Urteile vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (C‑23/14, EU:C:2015:651, Rn. 54), und vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations (C‑680/20, EU:C:2023:33, Rn. 56 am Ende).


106      In diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark (C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21 und 22), vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134), und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 45).


107      Siehe aber Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2021:998, Nr. 45), der diese Rechtsprechung dahin verstehen will, dass sie nur die leistungsfähigsten Unternehmen schützt, die als Impulsgeber für die Wettbewerbsfähigkeit des Marktes fungieren können, nicht aber die weniger fähigen und weniger effizienten Unternehmen.


108      In diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (C‑23/14, EU:C:2015:651, Rn. 60).


109      Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Post Danmark (C‑23/14, EU:C:2015:343, Nrn. 71 und 73).


110      Urteile vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (C‑23/14, EU:C:2015:651, Rn. 59), und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 101). Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Post Danmark (C‑23/14, EU:C:2015:343, Nrn. 71 bis 73).


111      Das Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 82), erlaubt kein anderes Verständnis. Bezüglich Verdrängungspraktiken hat der Gerichtshof darin das Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers nur insoweit als eines der Kriterien qualifiziert, anhand deren festgestellt werden kann, ob das Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens auf der Verwendung von Mitteln eines normalen Wettbewerbs beruht, sofern es geprüft werden kann (Hervorhebungen nur hier).


112      Urteile vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (C‑23/14, EU:C:2015:651, Rn. 57 bis 61), vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 81 und 82), und vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations (C‑680/20, EU:C:2023:33, Rn. 56 bis 58); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Post Danmark (C‑23/14, EU:C:2015:343, Nrn. 61, 63 und 71 bis 74).


113      Vgl. im Umkehrschluss Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 141).


114      Siehe Nrn. 23 ff. der Mitteilung der Kommission – Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Art[. 102 AEUV] auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen (ABl. 2009, C 45, S. 7). Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Post Danmark (C‑23/14, EU:C:2015:343, Nrn. 59 und 60).


115      Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations (C‑680/20, EU:C:2023:33, Rn. 59).