Language of document : ECLI:EU:C:2022:153

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

3. März 2022(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Statut der Beamten der Europäischen Union – Art. 60 Abs. 1 – Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst – Bedeutung – Anrechnung auf den Jahresurlaub – Einbehaltung von Dienstbezügen – Beamter, der seine Dienstpflichten aus den Art. 21 und 55 des Statuts verletzt hat

In der Rechtssache C‑162/20 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. April 2020,

WV, vertreten durch É. Boigelot, Avocat,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD), vertreten durch S. Marquardt und R. Spáč als Bevollmächtigte im Beistand von M. Troncoso Ferrer, Abogado, und F.‑M. Hislaire, Avocat,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Sechsten Kammer I. Ziemele (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Siebten Kammer sowie der Richter T. von Danwitz und A. Kumin,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Juni 2021

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt WV die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 29. Januar 2020, WV/EAD (T‑471/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:26), mit dem das Gericht ihre Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 27. November 2017, die eine Einbehaltung von Bezügen mit sich brachte, die 72 Kalendertagen entsprechen (im Folgenden: streitige Entscheidung), und, soweit erforderlich, auf Aufhebung der Entscheidung des EAD vom 2. Mai 2018, die am 3. Januar 2018 eingelegte Beschwerde der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde), abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 1e Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der Fassung, die auf den Rechtsstreit, der zu dem vorliegenden Rechtsmittel geführt hat, anwendbar ist (im Folgenden: Statut), bestimmt:

„Für Beamte im aktiven Dienst gelten Arbeitsbedingungen, bei denen angemessene Gesundheits- und Sicherheitsnormen eingehalten werden, die zumindest den Mindestvorschriften aufgrund von Maßnahmen entsprechen, die in diesen Bereichen nach den Verträgen erlassen wurden.“

3        Art. 12a Abs. 1 des Statuts sieht vor, dass sich der Beamte jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung enthält. Dieser Art. 12a definiert in seinen Abs. 3 und 4 Mobbing bzw. sexuelle Belästigung.

4        Art. 21 des Statuts bestimmt:

„Der Beamte hat ungeachtet seines dienstlichen Ranges seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen; er ist für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich.

Der mit der Leitung eines Dienstbereichs beauftragte Beamte ist seinen Vorgesetzten für die Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse und für die Ausführung seiner Anordnungen verantwortlich. Die Verantwortung seiner Untergebenen befreit ihn nicht von seiner eigenen Verantwortung.“

5        In Art. 55 des Statuts heißt es:

„(1)      Die Beamten im aktiven Dienst stehen ihrem Organ jederzeit zur Verfügung.

(2)      Die wöchentliche Regelarbeitszeit beträgt 40 bis 42 Stunden; die täglichen Arbeitszeiten werden von der Anstellungsbehörde festgelegt. In diesem Rahmen kann die Anstellungsbehörde nach Anhörung der Personalvertretung geeignete Zeitpläne für bestimmte Beamtengruppen mit besonderen Aufgaben aufstellen.

(3)      Auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften kann der Beamte außerdem verpflichtet werden, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit am Arbeitsplatz oder in seiner Wohnung zur Verfügung des Organs zu halten. Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs legt nach Anhörung der Personalvertretung die Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz fest.

…“

6        Art. 60 Abs. 1 des Statuts legt fest:

„Der Beamte darf dem Dienst außer bei Krankheit oder Unfall nicht ohne vorherige Zustimmung seines Vorgesetzten fernbleiben. Unbeschadet der etwaigen disziplinarrechtlichen Folgen wird jedes unbefugte Fernbleiben vom Dienst, das ordnungsgemäß festgestellt worden ist, auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet. Ist der Jahresurlaub des Beamten verbraucht, so verwirkt er für die entsprechende Zeit den Anspruch auf seine Dienstbezüge.“

7        Art. 86 des Statuts lautet:

„(1)      Gegen Beamte oder ehemalige Beamte, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch das Statut auferlegten Pflichten verletzen, kann eine Disziplinarstrafe verhängt werden.

(2)      Werden der Anstellungsbehörde oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung Tatsachen zur Kenntnis gebracht, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 schließen lassen, so können diese eine Verwaltungsuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt.

(3)      Die Disziplinarvorschriften und ‑verfahren sowie die für Verwaltungsuntersuchungen geltenden Vorschriften und Verfahren sind in Anhang IX des Statuts geregelt.“

8        Anhang IX („Disziplinarordnung“) des Statuts sieht in Art. 9 Abs. 1 vor:

„Die Anstellungsbehörde kann eine der folgenden Strafen verhängen:

a)      schriftliche Verwarnung,

b)      Verweis,

c)      zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für einen Zeitraum zwischen einem Monat und dreiundzwanzig Monaten,

d)      Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe,

e)      zeitweilige Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe für einen Zeitraum zwischen 15 Tagen und einem Jahr,

f)      Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe derselben Funktionsgruppe,

g)      Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe mit oder ohne Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe,

h)      Entfernung aus dem Dienst, gegebenenfalls unter zeitweiliger Kürzung des Ruhegehalts oder unter Einbehaltung eines Teilbetrags des Invalidengeldes während eines bestimmten Zeitraums, wobei sich die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Beamten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen. …“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

9        Für die Zwecke des vorliegenden Rechtsmittels lässt sich die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie in den Rn. 1 bis 48 des angefochtenen Beschlusses dargestellt, wie folgt zusammenfassen.

10      Die Rechtsmittelführerin, WV, ist Beamtin der Europäischen Union. Sie ist seit dem 1. Januar 2011 dem EAD zugewiesen und war seitdem in mehreren Abteilungen des EAD tätig. Insbesondere hat die Rechtsmittelführerin vom 1. Februar 2015 bis zum 30. September 2016 bei der Abteilung EURCA West3 des EAD ihren Dienst versehen.

11      Vom 1. Oktober bis zum 15. November 2016 wurde die Rechtsmittelführerin im dienstlichen Interesse in die Abteilung Americas.2 und dann am 16. November 2016 in die Abteilung PRISM des EAD versetzt. Die Rechtsmittelführerin trägt vor, sie habe die Verwaltung mehrfach angerufen, um die Begründung für ihren Ausschluss von der Abteilung EURCA West3 zu erfahren.

12      Am 16. Januar 2017 sei der Rechtsmittelführerin mitgeteilt worden, dass ihr wiederholtes Fernbleiben vom Dienst als „unbefugt“ erachtet werde. Außerdem wurde ihr hinsichtlich ihrer Anwesenheit mitgeteilt, dass sie in ihrem Büro noch nicht angetroffen worden sei.

13      Am 10. Februar 2017 sprach die Rechtsmittelführerin ihre Vorgesetzten auf ihre Abwesenheiten an.

14      Mit E‑Mail vom 3. April 2017 übermittelte sie ein ärztliches Attest, mit dem sie ihr Fernbleiben vom 30. und 31. März 2017 sowie vom 3. April 2017 begründete.

15      Sie teilte ihren Vorgesetzten mit E‑Mail vom 10. April 2017 mit, dass in das elektronische Personalverwaltungssystem Sysper zu Unrecht Fehlzeiten eingetragen worden seien, darunter auch für Zeitpunkte in der Zukunft.

16      Am 11. April 2017 fand zwischen der Rechtsmittelführerin und ihren Vorgesetzten ein E‑Mail-Verkehr über das vermeintlich ungerechtfertigte wiederholte Fernbleiben vom Dienst statt.

17      Am 25. und 26. April 2017 tauschte die Rechtsmittelführerin mit ihrem Referatsleiter Mails darüber aus, dass ihrem Abteilungsleiter zufolge ihre Anwesenheit in ihrem Büro von der Verwaltung als ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst angesehen werde. Der Referatsleiter legte der Rechtsmittelführerin insbesondere die Voraussetzungen dar, die erfüllt sein müssten, um als am Arbeitsplatz „anwesend“ angesehen zu werden.

18      Am 12. September 2017 richtete der Referatsleiter der Rechtsmittelführerin eine Mitteilung an sie, in der es hieß, dass bei ihr im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 14. Juli 2017 85 Kalendertage nicht gerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst vorlägen, die gemäß Art. 60 des Statuts von ihren Bezügen abgezogen würden.

19      Mit E‑Mail vom 15. September 2017 antwortete die Rechtsmittelführerin auf diese Mitteilung und ersuchte u. a., ihr Auszüge der Zeiterfassungsdaten für das Betreten und Verlassen des Gebäudes zu übermitteln.

20      Am 25. September 2017 teilte die Leiterin der Abteilung HR 3 der Rechtsmittelführerin mit, dass sie aus Gründen des Datenschutzes nicht über diese Auszüge verfügen könne.

21      Mit der streitigen Entscheidung teilte der EAD der Rechtsmittelführerin mit, dass die Berechnung ihres nicht gerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst überprüft worden sei, so dass neun Tage in Jahresurlaub umgewandelt würden und ein Betrag von ihren Bezügen abgezogen würde, der 72 Tagen entspreche.

22      Am 7. Dezember 2017 wurde die Rechtsmittelführerin über den Betrag informiert, der ab Februar 2018 von ihren Bezügen einbehalten werden sollte.

23      Am 3. Januar 2018 legte die Rechtsmittelführerin nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die streitige Entscheidung ein.

24      Das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission nahm am 6. Februar 2018 Abzüge von den Bezügen der Rechtsmittelführerin auf der Grundlage dieser Entscheidung vor.

25      Am 27. April 2018 erhielt die Rechtsmittelführerin die Auszüge der Zeiterfassungsdaten des Betretens und Verlassens des Gebäudes für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 8. Februar 2017.

26      Am 2. Mai 2018 erließ die Anstellungsbehörde die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

27      Mit Klageschrift, die am 2. August 2018 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und, soweit erforderlich, auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde und auf Feststellung, dass die ihr zu erstattenden Beträge zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen seien.

28      Außerdem hat die Rechtsmittelführerin nach Art. 89 Abs. 3 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, den EAD aufzufordern, verschiedene Dokumente und Unterlagen vorzulegen.

29      Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Klage vor dem Gericht auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 1e Abs. 2 sowie gegen die Art. 12, 12a, 21, 25, 26, 55 und 60 des Statuts sowie gegen die Art. 1 und 2 des Anhangs IX des Statuts und eine Verletzung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie einen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1), gegen die Art. 41, 47 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Verteidigungsrechte und gegen Art. 296 AEUV geltend macht.

30      Mit ihrem einzigen Klagegrund rügte die Rechtsmittelführerin auch Rechtsmissbrauch, Verfahrensmissbrauch, einen offensichtlichen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Waffengleichheit sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz, wonach die Verwaltung eine Entscheidung nur auf rechtlich zulässige Gründe stützen könne, gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des kontradiktorischen Verfahrens und der Rechtssicherheit sowie gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

31      Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin – als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend – ab.

32      In Bezug auf den Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde hat das Gericht zunächst festgestellt, dass nur das Vorbringen eines Verstoßes gegen die Art. 21, 55 und 60 des Statuts sowie einer Verletzung der Begründungspflicht in einer Form dargestellt worden sei, die den Mindestanforderungen des Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts genüge, und das übrige Vorbringen als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

33      Sodann hat das Gericht das Vorbringen zu einem Verstoß gegen die Art. 21, 55 und 60 des Statuts sowie zur Verletzung der Begründungspflicht als offensichtlich jeder Grundlage entbehrend zurückgewiesen.

34      Was erstens den geltend gemachten Verstoß gegen die Art. 21, 55 und 60 des Statuts betrifft, hat das Gericht in Rn. 79 des angefochtenen Beschlusses u. a. ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerin – selbst wenn man es als erwiesen annehme, dass sie tatsächlich, wie von ihr behauptet, in den Räumlichkeiten des EAD anwesend gewesen sei – dadurch, dass sie ihre Absicht, nicht in der Abteilung PRISM zu arbeiten, weil sie sich nur auf die mit ihrer Versetzung verbundenen Verwaltungsangelegenheiten habe konzentrieren wollen, klar zum Ausdruck gebracht habe, die von den Art. 21 und 55 des Statuts geforderten Voraussetzungen gleichwohl nicht erfüllt habe. Daher könne dem EAD nicht vorgeworfen werden, davon ausgegangen zu sein, dass die Rechtsmittelführerin ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben sei. Da im Übrigen für das vom EAD festgestellte wiederholte Fernbleiben vom Dienst von ihren Vorgesetzten keine vorherige Zustimmung erteilt worden sei, sei die Einbehaltung von Bezügen, die 72 Kalendertagen entsprächen, nur die Folge der Nichteinhaltung der in Art. 60 des Statuts vorgesehenen Anforderungen.

35      Zweitens hat das Gericht in Bezug auf den angeblichen Begründungsmangel der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zunächst darauf hingewiesen, dass zum einen davon ausgegangen werden könne, dass eine Entscheidung hinreichend begründet sei, wenn sie in einem Kontext ergangen sei, der dem betroffenen Beamten bekannt gewesen sei und ihn in die Lage versetzt habe, ihre Tragweite zu verstehen, und zum anderen, dass es eine Begründung der streitigen Entscheidung darstellen könne, dass der Betroffene diesen Kontext kenne. Sodann hat es in Rn. 85 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zu entnehmen sei, dass die Rechtsmittelführerin sehr genaue Kenntnis des Kontexts gehabt habe, in dem die streitige Entscheidung ergangen sei. Hierzu führte es aus, die Rechtsmittelführerin selbst habe ihrer Beschwerde mehrere Schriftwechsel und E‑Mail-Korrespondenz mit dem EAD über die Einbehaltung der als ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst erachteten Tage von den Bezügen beigefügt.

36      Drittens hat das Gericht infolge der Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde und aus den gleichen Gründen in Rn. 87 des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Entscheidung, dass ihr die zu erstattenden Beträge zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen seien, zurückgewiesen.

37      Schließlich hat das Gericht in Anbetracht der Zurückweisung des Aufhebungsantrags als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet in den Rn. 88 und 89 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass auch der von ihr nach Art. 89 Abs. 3 Buchst. d seiner Verfahrensordnung gestellte Antrag abzulehnen sei. Nach Ansicht des Gerichts geht aus der Klageschrift nicht hervor, dass die Unterlagen, deren Vorlage beantragt worden sei, geeignet gewesen wären, die Feststellung in den Rn. 74 bis 80 des angefochtenen Beschlusses zu entkräften, wonach es die Rechtsmittelführerin versäumt habe, ihre Vorgesetzten bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben zu unterstützen und dem EAD gemäß den Verpflichtungen aus den Art. 21 und 55 des Statuts jederzeit zur Verfügung zu stehen, noch, dass diese Unterlagen als Nachweis dienen könnten, dass die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde nicht hinreichend begründet gewesen sei. Jedenfalls habe die Rechtsmittelführerin die Unterlagen, deren Vorlage sie begehre, weder hinreichend genau bezeichnet noch dem Gericht gemäß Art. 88 Abs. 2 der Verfahrensordnung ein Mindestmaß an Angaben gemacht, die die Sachdienlichkeit dieser Unterlagen für das Verfahren belegten.

 Anträge der Parteien

38      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt WV,

–        den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

–        dem EAD die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen und

–        die Sache zur Entscheidung über die Klage an das Gericht zurückzuverweisen.

39      Der EAD beantragt,

–        das Rechtsmittel für unzulässig, zumindest aber für unbegründet zu erklären und

–        WV die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

40      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und ein falsches Verständnis des Ausdrucks „Bündel übereinstimmender Indizien“ und damit einen Verstoß gegen die Beweislastregeln, eine Rechtsverweigerung, eine Diskriminierung, eine Verfälschung der Tatsachen und offensichtliche Beurteilungsfehler geltend macht, die zu einer rechtsfehlerhaften Begründung des angefochtenen Beschlusses geführt hätten. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus sechs Teilen.

41      Nach Ansicht des EAD ist dieser Rechtsmittelgrund als unzulässig, da er nicht den Anforderungen von Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entspreche, zumindest aber als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

 Vorbringen der Parteien

42      Der EAD hält das Rechtsmittel für unzulässig, da es seinem einzigen Rechtsmittelgrund an Klarheit fehle. So werde zunächst die Rüge eines offensichtlichen Fehlers bei der Beweiswürdigung durch das Gericht ungeordnet vorgebracht, ohne zu erklären, inwiefern dieser angebliche Fehler zur Aufhebung der streitigen Entscheidung führen solle. Sodann beziehe sich die Rüge einer angeblichen Rechtsverweigerung in Wirklichkeit auf eine Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf. In der Rechtsmittelschrift werde aber nicht klar dargelegt, wie das Gericht dieses Recht oder den ebenfalls geltend gemachten Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt haben solle. Schließlich enthalte der einzige Rechtsmittelgrund keinen Hinweis auf einen angeblichen Verstoß gegen Art. 60 des Statuts.

43      Die Rechtsmittelführerin hält das Rechtsmittel für zulässig.

 Würdigung durch den Gerichtshof

44      Aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. Urteile vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C‑425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Mai 2021, Dickmanns/EUIPO, C‑63/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:406, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Insbesondere entspricht ein Rechtsmittelgrund diesen Erfordernissen nicht und ist für unzulässig zu erklären, der nicht so klar und deutlich vorgebracht wird, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, insbesondere weil die wesentlichen Teile, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervorgehen, die insofern unklar und zweideutig formuliert ist. Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass ein Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen ist, das nicht kohärent strukturiert ist, sich auf allgemeine Ausführungen beschränkt und keine genauen Angaben zu den Randnummern der angefochtenen Entscheidung enthält, die möglicherweise rechtsfehlerhaft seien (Urteil vom 4. Oktober 2018, Staelen/Europäischer Bürgerbeauftragter, C‑45/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:814, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Im vorliegenden Fall hätte die Darstellung einiger Argumente des vorliegenden Rechtsmittels zwar klarer sein können, um deren Verständnis zu erleichtern, doch enthält dieses Rechtsmittel eine Reihe rechtlicher Argumente, die sich genau auf klar bezeichnete Elemente des angefochtenen Beschlusses beziehen. Folglich kann das Vorbringen des EAD nicht dazu führen, dass das Rechtsmittel insgesamt für unzulässig erklärt wird, sondern ist im Rahmen der Prüfung jedes der sechs Teile seines einzigen Rechtsmittelgrundes zu würdigen.

47      Demnach ist das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären.

 Zur Vorbemerkung der Rechtsmittelführerin

 Vorbringen der Parteien

48      In dem Teil ihrer Rechtsmittelschrift, der die Überschrift „Sachverhalt und Vorgeschichte des Verfahrens“ trägt, weist die Rechtsmittelführerin darauf hin, dass es das Gericht unterlassen habe, in seiner Darstellung des Sachverhalts und der Vorgeschichte des Rechtsstreits bestimmte Tatsachen, auf deren Grundlage die Analyse der Rechtsmittelführerin beruht habe, anzuführen oder zu berücksichtigen.

49      Der EAD macht geltend, die Rechtsmittelführerin gebe nicht an, welche konkreten Folgen eine solche Unterlassung für ihre Klage vor dem Gericht gehabt habe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

50      Hierzu ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin lediglich Tatsachen aufzählt, die das Gericht angeblich nicht berücksichtigt habe, und allgemein auf die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und eines falschen Verständnisses des Ausdrucks „Bündel übereinstimmender Indizien“ und damit des Verstoßes gegen die Beweislastregeln verweist, ohne genau anzugeben, welche Randnummern des angefochtenen Beschlusses aufgrund dieser angeblichen Unterlassung rechtsfehlerhaft seien.

51      Folglich genügt dieses Vorbringen nicht den in den Rn. 44 und 45 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

52      Der erste und der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes der Rechtsmittelführerin betreffen die Begründung des angefochtenen Beschlusses, mit der das Gericht bestimmte Ausführungen der Rechtsmittelführerin als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen hat. Der dritte bis fünfte Teil dieses Rechtsmittelgrundes betreffen die Begründung des angefochtenen Beschlusses, mit der das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu einem Verstoß gegen die Art. 21, 55 und 60 des Statuts und zu einer Verletzung der Begründungspflicht als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückgewiesen hat. Der sechste Teil dieses Rechtsmittelgrundes betrifft die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme nach Art. 89 Abs. 3 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts durch das Gericht.

 Zum ersten und zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

53      Mit dem ersten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Rn. 63 und 64 des angefochtenen Beschlusses bezieht, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, zu Unrecht angenommen zu haben, dass der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 1e Abs. 2 und Art. 12a des Statuts in der Klageschrift nicht näher ausgeführt worden sei. Erstens habe sich die Rechtsmittelführerin aber auf Art. 1e des Statuts gestützt, da sie in Rn. 54 ihrer Klageschrift vor dem Gericht zum einen ausgeführt habe, dass es Sache der Anstellungsbehörde sei, sich im Sinne einer Erfolgspflicht zu vergewissern, dass der Beamte seinen Beruf in einem angemessenen, gesunden Umfeld frei von ständigen Angriffen, Verleumdungen und/oder Mobbing ausüben könne, und zum anderen, dass sich die Gesundheit der Rechtsmittelführerin in der Arbeit aufgrund verleumderischer, feindseliger und belästigender Haltungen, die angeprangert und nachgewiesen worden seien, verschlechtert habe. Zweitens habe die Rechtsmittelführerin in dieser Klageschrift vor dem Gericht auch darauf hingewiesen, dass sie unter Mobbing gelitten habe, und in deren Rn. 53 auf den genauen Wortlaut von Art. 12a Abs. 3 des Statuts verwiesen.

54      Mit dem zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, wie es im Hinblick auf ihre Rüge eines Verfahrensmissbrauchs sowie auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht und der Erfolgspflicht, sich zu vergewissern, dass ein Beamter seinen Beruf in einem angemessenen, gesunden Umfeld frei von Angriffen, Verleumdung oder Mobbing ausüben könne, entschieden habe.

55      Erstens habe das Gericht die Weigerung, diese Rüge zu prüfen, verworren und daher rechtsfehlerhaft begründet, da das Gericht diese Rüge nach ihrer Erwähnung in Rn. 65 des angefochtenen Beschlusses weder als unzulässig zurückgewiesen noch in der Sache geprüft habe.

56      Zweitens wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Feststellungen des Gerichts in Rn. 65 des angefochtenen Beschlusses und trägt vor, das Gericht habe, um zu diesen Feststellungen zu gelangen, nicht die gesamte Akte berücksichtigt und die Beweise nicht vollständig geprüft. Damit habe es gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verstoßen und den Ausdruck „Bündel übereinstimmender Indizien“ falsch verstanden und folglich gegen die Beweislastregeln verstoßen, was zu einer Rechtsverweigerung geführt habe. Die Rechtsmittelführerin macht insbesondere geltend, diese Rüge werde durch die Anlagen A.4, A.8, A.10, A.16, A.21, A.24, A.25, A.26 und A.30 zu ihrer Klageschrift vor dem Gericht gestützt.

57      Der EAD trägt in Bezug auf den zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes vor, die Rechtsmittelführerin könne aufgrund des völligen Fehlens einer Bezugnahme auf die Beweise in der Klageschrift dem Gericht nicht vorwerfen, die Schriftstücke, die ihr Vorbringen stützten, nämlich die Anlagen A.4, A.8, A.10 und A.16, die erstmals im Rechtsmittelverfahren angeführt worden seien, nicht berücksichtigt zu haben. Der Dispositionsgrundsatz, der das Verfahren vor dem Gericht regle, verlange, dass die Rechtsmittelführerin genau die Beweise bezeichne, auf die sich die Klagegründe bezögen, ohne dass das Gericht von Amts wegen die den Rügen der Rechtsmittelführerin entsprechenden Beweise in der Akte suchen müsse.

 Würdigung durch den Gerichtshof

58      Was den ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes betrifft, mit dem die Rechtsmittelführerin vorträgt, das Gericht habe ihr Vorbringen verfälscht, indem es zu Unrecht angenommen habe, dass der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 1e Abs. 2 und Art. 12a des Statuts in der Klageschrift nicht näher ausgeführt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich im Rahmen eines Rechtsmittels die Kontrolle durch den Gerichtshof insbesondere darauf richtet, zu überprüfen, ob das Gericht auf alle vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist (Urteil vom 25. Juni 2020, Kommission/CX, C‑131/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:502, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Im Übrigen läuft der Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, dass das Gericht auf im ersten Rechtszug geltend gemachte Argumente nicht eingegangen sei, im Wesentlichen auf die Geltendmachung einer Verletzung der Begründungspflicht hinaus, die sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, und aus Art. 119 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt (Urteil vom 25. Juni 2020, Kommission/CX, C‑131/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:502, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Wie der Gerichtshof jedoch wiederholt entschieden hat, bedeutet die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidungen zu begründen, indessen nicht, dass es sich detailliert mit jedem von der entsprechenden Partei vorgebrachten Argument befassen müsste, insbesondere dann, wenn es nicht hinreichend klar und bestimmt ist (Urteil vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission, C‑485/08 P, EU:C:2010:188, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Somit kann dem Gericht nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass es bei Vorliegen allgemeiner Ausführungen und Angaben, wie sie in den Rn. 53 und 54 der Klageschrift enthalten sind, davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Verstoß gegen die Art. 1e und 12a des Statuts rechtlich nicht näher ausgeführt worden sei.

62      Der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

63      Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ist erstens festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe seine Weigerung, diese Rüge zu prüfen, nicht begründet, da es diese weder für unzulässig erklärt noch in der Sache geprüft habe, auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Beschlusses beruht.

64      Aus der der Rechtsmittelschrift als Anlage beigefügten nicht anonymisierten Fassung des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass das Gericht, nachdem es in Rn. 64 des Beschlusses ausgeführt hat, dass „die in Rn. 63 [dieses Beschlusses] genannten Ausführungen nicht den Mindestanforderungen an Klarheit und Kohärenz des Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung entsprechen“, in Rn. 65 des Beschlusses klargestellt hat, dass dies „auch für die Rüge eines Verfahrensmissbrauchs und einer Verletzung der Fürsorgepflicht sowie der Erfolgspflicht, sich zu vergewissern, dass ein Beamter seinen Beruf in einem angemessenen, gesunden Umfeld frei von Angriffen, Verleumdung oder Mobbing ausüben könne, gilt“. Das Gericht hat weiter in dieser Rn. 65 u. a. ausgeführt: „Die [Rechtsmittelführerin] beschränkt sich zur Stützung dieser Rüge darauf, allgemein und in keiner Weise substantiiert, sondern eher pauschal auf ‚Tatsachen, wie sie in der vorliegenden Klage dargelegt worden sind‘, und auf ‚unwiderlegbare Beweise‘, auf ein ‚in finsteren Absichten gegen [sie] auf offensichtlichen beruflichen Ausschluss gerichtetes Umfeld‘ zu verweisen.“ Außerdem hat es weitere Anhaltspunkte angegeben.

65      Das Gericht ist sodann in Rn. 66 der nicht anonymisierten Fassung des angefochtenen Beschlusses, die der Rechtsmittelschrift als Anlage beigefügt ist, zu dem Ergebnis gelangt, dass die in dessen Rn. 62 bis 65 erwähnten Ausführungen als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen seien.

66      Folglich ist das Vorbringen unbegründet, das Gericht habe seine Weigerung einer Prüfung der Rüge eines Verfahrensmissbrauchs sowie einer Verletzung der Fürsorgepflicht und der Erfolgspflicht, sich zu vergewissern, dass ein Beamter seinen Beruf in einem angemessenen, gesunden Umfeld frei von Angriffen, Verleumdung oder Mobbing ausüben könne, nicht begründet.

67      Was zweitens die zweite Rüge des in Rn. 56 des vorliegenden Urteils genannten zweiten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit der „kurzen Darstellung der Klagegründe“, die jede Klageschrift im Sinne von Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung für das Gericht gilt, und im Sinne von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts enthalten muss, gemeint ist, dass in der Klageschrift im Einzelnen dargelegt werden muss, worin der Rechtsfehler besteht, auf den die Klage gestützt wird (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 21. Januar 2016, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑103/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:51, Rn. 31).

68      Für die Zulässigkeit einer beim Gericht erhobenen Klage ist es daher insbesondere erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie sich stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus dem Text der Klageschrift selbst ergeben. Zwar kann ihr Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den in der vorigen Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 40, und Beschluss vom 21. Januar 2016, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑103/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:51, Rn. 32).

69      Die reine Beweis- und Hilfsfunktion der Anlagen bedeutet, dass insoweit, als sie rechtliche Gesichtspunkte enthalten, auf die bestimmte in der Klageschrift vorgebrachte Gründe gestützt sind, diese Gesichtspunkte unmittelbar in der Klageschrift dargelegt oder darin zumindest hinreichend bezeichnet werden müssen (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2019, Crédit mutuel Arkéa/EZB, C‑152/18 P und C‑153/18 P, EU:C:2019:810, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Daher war es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben nur Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2020, BP/FRA, C‑669/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:713, Rn. 54).

71      Die zweite Rüge des zweiten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.

72      Daher sind der erste und der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

73      Mit dem fünften Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes, der zuerst zu prüfen ist, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, Art. 60 des Statuts fehlerhaft angewandt und die Rechtsgrundlage der streitigen Entscheidung außer Acht gelassen zu haben. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin sind dem Gericht mit der Annahme, dass diese auf Art. 60 des Statuts gestützte Entscheidung gültig sei, bei der Prüfung von Art. 60 des Statuts Rechtsfehler unterlaufen und hat es außerdem den Sachverhalt verfälscht, indem es davon ausgegangen sei, dass die Rechtsmittelführerin unbefugt ferngeblieben sei, obwohl sie körperlich anwesend gewesen sei.

74      Erstens habe das Gericht nicht im Licht von Art. 60 des Statuts, der die Rechtsgrundlage der streitigen Entscheidung darstelle, sondern anhand der Art. 21 und 55 des Statuts geprüft, ob sie tatsächlich, wie behauptet, wiederholt ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben sei.

75      Indem das Gericht die in der streitigen Entscheidung enthaltene Beurteilung der Anstellungsbehörde bestätigt und eine Anwesenheit der Rechtsmittelführerin in den Räumlichkeiten des Organs, die den Erwartungen des Organs in Bezug auf Verfügbarkeit und Dauerhaftigkeit nicht gerecht werde, einem ungerechtfertigten Fernbleiben vom Dienst gleichgestellt habe, habe es gegen Art. 60 des Statuts verstoßen, der Fernbleiben vom Dienst ohne vorherige Genehmigung außer bei Krankheit oder Unfall betreffe. Da die Rechtsmittelführerin in diesen Räumlichkeiten anwesend gewesen sei, sei Art. 60 des Statuts nicht anwendbar.

76      Wenn die Anstellungsbehörde der Auffassung gewesen sei, dass die Rechtsmittelführerin diesen Erwartungen nicht entspreche, hätte sie Disziplinarverfahren einleiten müssen. Ein Verstoß gegen die Art. 21 und 55 des Statuts dürfe jedoch nicht mit einer Einbehaltung von Bezügen oder einer Anrechnung auf Urlaub geahndet werden, da solche Maßnahmen in Art. 9 des Anhangs IX des Statuts nicht vorgesehen seien. So dürfe eine Einbehaltung von Bezügen keine verdeckte Disziplinarstrafe oder Ersatzstrafe darstellen.

77      Zweitens habe der EAD jedenfalls weder eine Stellenbeschreibung vorgelegt noch auf die zu erreichenden Ziele und die der Rechtsmittelführerin übertragenen konkreten Aufgaben verwiesen, noch nachgewiesen, dass sie deren Erledigung verweigert habe. Insoweit habe das Gericht einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem es in Rn. 74 des angefochtenen Beschlusses auf die Antwort der Rechtsmittelführerin auf ihre Beurteilung für das Jahr 2016 Bezug genommen habe, obwohl ihr angeblich ungerechtfertigtes wiederholtes Fernbleiben vom Dienst, wie es vom Gericht definiert worden sei, das Jahr 2017 betroffen habe.

78      Der EAD trägt vor, dass der fünfte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes, soweit er einen vermeintlichen Verstoß gegen Art. 60 des Statuts betreffe, in der Darlegung des einzigen Rechtsmittelgrundes nicht enthalten sei. Jedenfalls sei dieser Teil unbegründet. Insoweit habe das Gericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beamte seinem Organ jederzeit zur Verfügung stehen müsse, dass dieser Art. 60 jedes unbefugte Fernbleiben vom Dienst ahnde und dass er somit eine tatsächliche Präsenz am Arbeitsplatz verlange, die nur dann vorliege, wenn der Beamte beide in den Art. 21 und 55 des Statuts genannten kumulativen Voraussetzungen erfülle, nämlich seine Vorgesetzten durch die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben zu unterstützen und hierzu dem Organ jederzeit zur Verfügung zu stehen. Folglich hätten sich das Gericht und die Anstellungsbehörde entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin auf die Art. 21, 55 und 60 des Statuts zusammen betrachtet und nicht nur auf diesen letztgenannten Artikel gestützt.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

79      Zur geltend gemachten Unzulässigkeit des fünften Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes ist zum einen festzustellen, dass die Darlegung dieses Rechtsmittelgrundes zwar Ausführungen enthält zu „offensichtlichen Beurteilungsfehlern, die zu einer rechtsfehlerhaften Begründung“ des angefochtenen Beschlusses „geführt haben“, jedoch aus den in diesem fünften Teil enthaltenen Argumenten klar hervorgeht, dass die Rechtsmittelführerin damit dem Gericht vorwirft, durch die Anwendung von Art. 60 des Statuts einen Rechtsfehler begangen zu haben.

80      Zum anderen bezeichnet dieser fünfte Teil entsprechend den in Rn. 44 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen genau die beanstandeten Teile des angefochtenen Beschlusses sowie die rechtlichen Argumente, die den Antrag auf Aufhebung dieses Beschlusses speziell stützen.

81      Folglich ist der fünfte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes zulässig.

82      Zur ersten Rüge des fünften Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes, mit der die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, Art. 60 des Statuts fehlerhaft angewandt zu haben, ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 70 bis 80 des angefochtenen Beschlusses geprüft hat, ob die streitige Entscheidung und die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde den Art. 21, 55 und 60 des Statuts entsprachen.

83      Nach einem Hinweis in den Rn. 71 und 72 des angefochtenen Beschlusses auf den Inhalt dieser Artikel sowie auf den Inhalt von Punkt B der Einleitung des Beschlusses C(2013) 9051 final der Kommission vom 16. Dezember 2013 über die Urlaubsregelung, der gemäß dem Beschluss EAD DEC (2014) 009 vom 13. Februar 2014 für den EAD gilt, hat das Gericht in Rn. 73 dieses Beschlusses festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin den in diesen Bestimmungen aufgestellten Anforderungen nicht genügt habe.

84      So hat das Gericht in den Rn. 74 und 75 dieses Beschlusses zunächst zu den Voraussetzungen der Art. 21 und 55 des Statuts ausgeführt, dass die Anstellungsbehörde zu Recht festgestellt habe, dass sich aus den Akten und insbesondere aus der Antwort der Rechtsmittelführerin auf ihre Beurteilung für das Jahr 2016 ergebe, dass die Rechtsmittelführerin seit ihrer Versetzung in die Abteilung PRISM und trotz der verschiedenen Verwarnungen und Zurechtweisungen ihrer Vorgesetzten ihre Absicht zum Ausdruck gebracht habe, nicht in dieser Abteilung zu arbeiten.

85      Sodann hat das Gericht in Rn. 76 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der fehlende Wille, ihre Vorgesetzten zu unterstützen und die ihr obliegenden Aufgaben zu erfüllen, auch in einer E‑Mail der Rechtsmittelführerin vom 11. April 2017 zum Ausdruck komme, in der die Rechtsmittelführerin mitgeteilt habe, dass sie täglich beim EAD anwesend gewesen sei, um zu versuchen, die Situation zu lösen, in der sie sich infolge ihres rechtswidrigen Ausschlusses aus der Abteilung EURCA West3 und ihrer missbräuchlichen Versetzung in die Abteilung PRISM befunden habe. In ihrer E‑Mail habe die Rechtsmittelführerin auch angegeben, dass sie nicht unbedingt den ganzen Tag an ihrem Schreibtisch sitze.

86      Schließlich hat das Gericht in Rn. 77 des angefochtenen Beschlusses hinzugefügt, dass die Rechtsmittelführerin, selbst wenn sie der Ansicht sein sollte, dass ihre Versetzung ihr gegenüber nicht angemessen sei, eine andere Verwendung beantragen könne, dass sie dies aber nicht von der Pflicht entbinde, bis zu einer solchen Verwendung in der PRISM-Abteilung zu arbeiten, um dort mit ihrer Stelle einhergehende Aufgaben wahrzunehmen und jederzeit dem EAD zur Verfügung zu stehen. In Rn. 78 dieses Beschlusses hat es ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerin, wenn ihre Versetzung ihrer Ansicht nach auf irgendeinem Fehler beruhe, die ihr offenstehenden Rechtsbehelfe einlegen könne, sie sich wegen ihrer grundlegenden Loyalitäts- und Zusammenarbeitspflichten jedoch nicht weigern dürfe, den sich aus dieser Versetzung ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.

87      Das Gericht ist in Rn. 79 des angefochtenen Beschlusses zum Ergebnis gekommen, dass die Rechtsmittelführerin – selbst wenn man es als erwiesen annehme, dass sie tatsächlich, wie von ihr behauptet, in den Räumlichkeiten des EAD anwesend gewesen sei – dadurch, dass sie ihre Absicht, nicht in der Abteilung PRISM zu arbeiten, weil sie sich nur auf die mit ihrer Versetzung verbundenen Verwaltungsangelegenheiten habe konzentrieren wollen, klar zum Ausdruck gebracht habe, die von den Art. 21 und 55 des Statuts geforderten Voraussetzungen gleichwohl nicht erfüllt habe. Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass dem EAD daher nicht vorgeworfen werden könne, davon ausgegangen zu sein, dass sich die Rechtsmittelführerin wiederholtes ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst habe zuschulden kommen lassen, und dass, da für das vom EAD festgestellte wiederholte Fernbleiben vom Dienst keine vorherige Zustimmung von ihren Vorgesetzten erteilt worden sei, die Einbehaltung von Bezügen, die 72 Kalendertagen entsprächen, nur die Folge der Nichteinhaltung der in Art. 60 des Statuts vorgesehenen Anforderungen sei.

88      Schließlich hat das Gericht in Rn. 80 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die Schlussfolgerung, zu der es in Rn. 79 des angefochtenen Beschlusses gelangt sei, nicht durch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Frage gestellt werden könne, wonach sie zahlreiche Beweise vorgelegt habe, die ihre Anwesenheit im Büro und in der PRISM-Abteilung belegten. Insoweit hat das Gericht im Wesentlichen festgestellt, dass anhand dieser Daten trotz ihres Entstehungsdatums nicht nachgewiesen werden könne, dass die Rechtsmittelführerin gemäß den Dienstpflichten aus den Art. 21 und 55 des Statuts ihre Vorgesetzten bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben unterstützt oder dem EAD jederzeit zur Verfügung gestanden habe.

89      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gericht im Wesentlichen die Auffassung vertreten hat, dass die Rechtsmittelführerin, da sie klar ihre Absicht zum Ausdruck gebracht habe, nicht in der Abteilung, in die sie versetzt worden sei, zu arbeiten, die Voraussetzungen der Art. 21 und 55 des Statuts nicht erfüllt habe und dem EAD daher nicht vorgeworfen werden könne, davon ausgegangen zu sein, dass sie sich wiederholtes ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst zuschulden kommen lasse, so dass der EAD gemäß Art. 60 des Statuts rechtsgültig von den Bezügen einen Betrag habe einbehalten dürfen, der 72 Kalendertagen entspreche, und zwar selbst dann, wenn man es als erwiesen annehme, dass die Rechtsmittelführerin tatsächlich in den Räumlichkeiten des EAD anwesend gewesen sei.

90      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, obwohl sich das Gericht im angefochtenen Beschluss auf das „wiederholte ungerechtfertigte Fernbleiben“ der Rechtsmittelführerin „vom Dienst“ bezieht, der Rn. 70 dieses Beschlusses zu entnehmen ist, dass das Gericht geprüft hat, ob die streitige Entscheidung und die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde u. a. mit Art. 60 des Statuts, der die Fälle von „unbefugtem Fernbleiben vom Dienst“ betrifft, im Einklang stehen.

91      Daher ist zu prüfen, ob der – hier als erwiesen unterstellte – Umstand, dass ein Beamter die ihm nach den Art. 21 und 55 des Statuts obliegenden Dienstpflichten, nämlich seine Vorgesetzten zu unterstützen und zu beraten, für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich zu sein und jederzeit dem Organ zur Verfügung zu stehen, nicht erfüllt, als „unbefugtes Fernbleiben vom Dienst“ im Sinne von Art. 60 Abs. 1 des Statuts eingestuft werden kann und sich somit die in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen auf diesen Beamten anwenden lassen.

92      Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C‑122/18, EU:C:2020:41, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

93      Erstens bestimmt Art. 60 des Statuts, der zu Kapitel 2 („Urlaub“) des Titels IV gehört, in Abs. 1, dass „[d]er Beamte … dem Dienst außer bei Krankheit oder Unfall nicht ohne vorherige Zustimmung seines Vorgesetzten fernbleiben [darf]“, dass „[u]nbeschadet der etwaigen disziplinarrechtlichen Folgen … jedes unbefugte Fernbleiben vom Dienst, das ordnungsgemäß festgestellt worden ist, auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet [wird]“ und dass, wenn „der Jahresurlaub des Beamten verbraucht [ist], … er für die entsprechende Zeit den Anspruch auf seine Dienstbezüge [verwirkt]“.

94      Auch wenn diese Bestimmung den Begriff „unbefugtes Fernbleiben vom Dienst“ nicht definiert, folgt daraus, dass das Fernbleiben eines Beamten vom Dienst unbefugt ist, wenn der Beamte außer bei Krankheit oder Unfall das Verbot missachtet hat, ohne vorherige Zustimmung seines Vorgesetzten dem Dienst fernzubleiben.

95      Für die Anwendung von Art. 60 Abs. 1 des Statuts kommt es entscheidend auf das ordnungsgemäß festgestellte Fernbleiben des betroffenen Beamten vom Dienst und das Fehlen einer entsprechenden vorherigen Zustimmung seines Vorgesetzten an. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass für die Verwirkung des Anspruchs auf Dienstbezüge ausschlaggebend ist, dass der Beamte dem Dienst fernbleibt, ohne nach dem Statut oder aufgrund einer Zustimmung der Anstellungsbehörde hierzu befugt zu sein (Beschluss vom 30. November 1972, Perinciolo/Rat, 75/72 R, EU:C:1972:110, Rn. 10).

96      Wie der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dient im gewöhnlichen Sprachgebrauch der Begriff „Fernbleiben“ zur Bezeichnung der Tatsache, dass sich jemand oder etwas nicht an dem Ort befindet, an dem man ihn oder es erwartet, was eine körperliche Abwesenheit voraussetzt.

97      Im Wortlaut des Art. 60 Abs. 1 des Statuts deutet nichts darauf hin, dass dieser Begriff im Sinne dieser Bestimmung anders zu verstehen wäre als im gewöhnlichen Sinne. Insbesondere ist diesem Wortlaut keineswegs zu entnehmen, dass sich das „unbefugte Fernbleiben“ eines Beamten „vom Dienst“ im Sinne dieser Bestimmung von einer Verletzung der ihm nach den Art. 21 und 55 des Statuts obliegenden Dienstpflichten unabhängig von der körperlichen Anwesenheit oder Abwesenheit des Beamten an seinem Arbeitsplatz ableiten ließe.

98      Wie nämlich der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ist in Art. 60 Abs. 1 des Statuts keine Rede von irgendeiner Verletzung der Dienstpflichten durch den Beamten.

99      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass Kapitel 2 („Urlaub“) des Titels IV des Statuts, zu dem Art. 60 des Statuts gehört, Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Urlaub des Beamten enthält, nämlich den Jahresurlaub und den Sonderurlaub, die in den Art. 57 und 59a des Statuts geregelt sind, den in Art. 58 des Statuts geregelten Mutterschaftsurlaub und den in Art. 59 des Statuts geregelten Krankheitsurlaub. Wie der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, betreffen alle diese Artikel Situationen, in denen der Beamte nicht aktiv im Dienst ist und folglich nicht körperlich an seinem Arbeitsplatz anwesend sein muss.

100    Während die Art. 57 bis 59a des Statuts Fälle betreffen, in denen das Fernbleiben des Beamten vom Dienst wegen eines in diesen Artikeln geregelten Urlaubs gerechtfertigt ist, bezieht sich Art. 60 Abs. 1 des Statuts auf Situationen, in denen der Beamte abwesend ist, ohne dass er unter einen der in den Art. 57 bis 59a genannten Fälle fällt und ohne dass er die Zustimmung seines Vorgesetzten erhalten hat.

101    Die Zugehörigkeit des Art. 60 Abs. 1 des Statuts zu Kapitel 2 des Titels IV des Statuts bestätigt tendenziell, dass die Anwendbarkeit dieser Bestimmung eine physische Abwesenheit des betreffenden Beamten von seinem Arbeitsplatz voraussetzt.

102    Drittens droht einem Beamten, bei dem im Sinne von Art. 60 Abs. 1 des Statuts „unbefugtes Fernbleiben vom Dienst … ordnungsgemäß festgestellt worden ist“, dass unbeschadet der etwaigen disziplinarrechtlichen Folgen dieses unbefugte Fernbleiben vom Dienst auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet wird oder dass er für die entsprechende Zeit den Anspruch auf seine Dienstbezüge verwirkt, wenn sein Jahresurlaub verbraucht ist.

103    Insoweit hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass ein Beamter, dessen Anspruch auf Jahresurlaub verbraucht ist, bei ordnungsgemäß festgestelltem unbefugtem Fernbleiben vom Dienst ohne Weiteres den Anspruch auf seine Dienstbezüge verwirkt (Urteil vom 6. Juli 1983, Geist/Kommission, 285/81, EU:C:1983:192, Rn. 21).

104    Die in Art. 60 Abs. 1 des Statuts vorgesehene Verwirkung der Dienstbezüge stellt weder eine Disziplinarstrafe noch eine gleichwertige Maßnahme dar (Urteil vom 6. Juli 1983, Geist/Kommission, 285/81, EU:C:1983:192, Rn. 21).

105    Daraus folgt zum einen, dass die Anrechnung eines unbefugten Fernbleibens vom Dienst auf den Jahresurlaub oder, wenn er verbraucht ist, das Verwirken des Anspruchs auf Dienstbezüge für die entsprechende Zeit, wie in Art. 60 Abs. 1 des Statuts vorgesehen, Maßnahmen sind, die aufgrund ihrer Natur und ihrer Wirkungen dazu dienen, die körperliche Abwesenheit des Beamten auszugleichen, nicht aber, ihn wegen des Fehlverhaltens, der Unzulänglichkeit seiner Leistungen oder der mangelnden Verfügbarkeit während der Arbeitszeit zu rügen oder zu maßregeln. Da das Fernbleiben vom Dienst in Tagen oder halben Tagen berechnet wird, bestehen diese Maßnahmen darin, eine Anzahl von Tagen oder halben Tagen vom verbleibenden Restjahresurlaub oder gegebenenfalls von den Dienstbezügen des betreffenden Beamten abzuziehen.

106    Wie der Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist es anders als in dem Fall, in dem ein Beamter seinem Arbeitsplatz fernbleibt, nicht möglich, eine etwaige Dienstpflichtverletzung dieses Beamten zu quantifizieren.

107    Zum anderen haben die in Rn. 105 des vorliegenden Urteils genannten Maßnahmen nicht zum Ziel, eine Disziplinarstrafe wegen eines solchen Verstoßes zu ersetzen.

108    Folglich bestätigt der Zweck der in Art. 60 Abs. 1 des Statuts vorgesehenen Maßnahmen die Auslegung, dass diese Bestimmung Situationen betrifft, in denen ein Beamter körperlich von seinem Arbeitsplatz abwesend ist.

109    Daher stellt es, wie der Generalanwalt in Nr. 64 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, einen Missbrauch des Disziplinarverfahrens dar, wenn davon ausgegangen wird, dass ein an seinem Arbeitsplatz anwesender Beamter, der seine Aufgaben schlecht ausführt oder sich sogar Anweisungen widersetzt, sich „unbefugtes Fernbleiben vom Dienst“ im Sinne von Art. 60 Abs. 1 des Statuts zuschulden kommen lässt, und deshalb Abzüge von seinen Urlaubstagen oder Dienstbezügen vorgenommen werden können. Diese fehlerhafte Einordnung als „unbefugtes Fernbleiben vom Dienst“ bewirkt, dass gegen den Beamten eine finanzielle Sanktion verhängt wird, die im Statut nicht vorgesehen ist, ohne dass ihm die Garantien eines ordnungsgemäßen Disziplinarverfahrens zugutegekommen wären.

110    Daher hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es im angefochtenen Beschluss festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführerin, selbst wenn man es als erwiesen annehme, dass sie tatsächlich in den Räumlichkeiten des EAD anwesend gewesen sei, die Voraussetzungen der Art. 21 und 55 des Statuts nicht erfüllt habe, weil sie ihre Absicht zum Ausdruck gebracht habe, nicht in der Abteilung zu arbeiten, dass somit dem EAD nicht vorgeworfen werden könne, dass er davon ausgegangen sei, dass sich die Rechtsmittelführerin wiederholtes ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst zuschulden habe kommen lassen, und dass der EAD, da für das von ihm festgestellte Fernbleiben vom Dienst keine vorherige Zustimmung von den Vorgesetzten der Rechtsmittelführerin erteilt worden sei, nach Art. 60 des Statuts von den Bezügen einen Betrag habe einbehalten dürfen, der 72 Kalendertagen entspreche.

111    Nach alledem ist die erste Rüge des fünften Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes begründet.

112    Folglich ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, ohne dass die zweite Rüge des fünften Teils und die übrigen Teile dieses Rechtsmittelgrundes geprüft zu werden brauchen.

 Zur Klage vor dem Gericht

113    Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist.

114    Dies ist vorliegend der Fall.

 Zum Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde

115    Es ist darauf hinzuweisen, dass der in Rn. 110 des vorliegenden Urteils genannte Rechtsfehler auch die streitige Entscheidung und die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde betrifft.

116    Aus der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde geht hervor, dass nach Ansicht des EAD ein Beamter in diesem Dienst anwesend ist, wenn er die beiden kumulativen Voraussetzungen aus den Art. 21 und 55 des Statuts erfülle, nämlich seine Vorgesetzten bei der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben zu unterstützen und jederzeit dem Organ zur Verfügung zu stehen. Hierzu vertrat der EAD zum einen die Auffassung, dass ein Beamter, der seine Absicht erklärt habe, seine Vorgesetzten nicht zu unterstützen und die ihm übertragenen Aufgaben nicht durchzuführen, die Voraussetzungen für eine tatsächliche Anwesenheit im Dienst nicht erfülle und sich wiederholtes ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst zuschulden kommen lasse. Zum anderen hat er die Beweise, auf die sich die Rechtsmittelführerin berufen hatte, zurückgewiesen, da sie keine „tatsächliche Präsenz“ im Sinne der von Art. 21 und 55 des Statuts geforderten Voraussetzungen bescheinigten.

117    Der EAD leitete aus einer vermeintlichen Verletzung der Pflichten aus den Art. 21 und 55 des Statuts ab, dass sich die Rechtsmittelführerin „unbefugtes Fernbleiben vom Dienst“ im Sinne von Art. 60 des Statuts habe zuschulden kommen lassen. Wie in Rn. 95 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kommt es für die Anwendung von Art. 60 Abs. 1 des Statuts entscheidend auf das ordnungsgemäß festgestellte Fernbleiben des betroffenen Beamten vom Dienst und das Fehlen einer entsprechenden vorherigen Zustimmung seines Vorgesetzten, außer bei Krankheit oder Unfall, an, wobei diese Abwesenheit als körperliche Abwesenheit von seinem Arbeitsplatz zu verstehen ist.

118    Die streitige Entscheidung und die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde sind daher aufzuheben.

 Zum Erstattungsantrag

119    Mit ihrer Klage vor dem Gericht beantragte die Rechtsmittelführerin außerdem, die ihr zu erstattenden Beträge um Verzugszinsen zum Zinssatz von 5 % jährlich oder zu einem anderen am Tag der tatsächlichen Erstattung und je nach Zeitpunkt der verschiedenen Abzüge berechneten Zinssatz zu erhöhen.

120    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Statuts bei Streitsachen vermögensrechtlicher Art die Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung hat (Urteil vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C‑348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 58).

121    Mit der ihnen durch Art. 91 Abs. 1 des Statuts gewährten Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung wird den Unionsgerichten die Aufgabe übertragen, die bei ihnen anhängig gemachten Streitsachen abschließend zu entscheiden, d. h. über die Gesamtheit der Rechte und Pflichten des Bediensteten zu befinden, vorbehaltlich der Verweisung der Durchführung des entsprechenden Teils des Urteils unter den von ihnen festgelegten Bedingungen an das durch sie überprüfte Organ (Urteil vom 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C‑135/06 P, EU:C:2007:812, Rn. 67).

122    Es ist Sache der Unionsgerichte, gegebenenfalls ein Organ zur Zahlung eines Betrags zu verurteilen, auf den der Kläger/Rechtsmittelführer nach dem Statut oder einem anderen Rechtsakt Anspruch hat (Urteile vom 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C‑135/06 P, EU:C:2007:812, Rn. 68, und vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C‑417/14 RX‑II, EU:C:2015:588, Rn. 40).

123    Im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts sind „Streitsachen vermögensrechtlicher Art“ nicht nur Haftungsklagen von Bediensteten gegen ein Organ, sondern auch sämtliche Klagen, die darauf gerichtet sind, dass ein Organ einem Bediensteten einen Betrag zahlt, den dieser gemäß dem Statut oder einem anderen, sein Arbeitsverhältnis regelnden Rechtsakt beanspruchen zu können glaubt (Urteil vom 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C‑135/06 P, EU:C:2007:812, Rn. 65).

124    Im vorliegenden Fall ist der Antrag der Rechtsmittelführerin auf Erstattung der von ihren Dienstbezügen abgezogenen Beträge zuzüglich Verzugszinsen durch den EAD im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts vermögensrechtlicher Art.

125    In Anbetracht der Aufhebung der streitigen Entscheidung und der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ist diesem Antrag stattzugeben und der EAD zu verurteilen, der Rechtsmittelführerin die zu Unrecht von ihren Dienstbezügen abgezogenen Beträge zu erstatten; sie entsprechen 71,5 Tagen, da die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde dem Antrag der Rechtsmittelführerin auf einen halben Tag stattgegeben hat. Diese Beträge werden aus Billigkeitsgründen um Zinsen zum Zinssatz von 5 % jährlich ab dem Zeitpunkt ihres Abzugs erhöht.

 Kosten

126    Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

127    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der EAD mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag von WV neben seinen eigenen Kosten die Kosten aufzuerlegen, die WV im ersten Rechtszug und im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens entstanden sind.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 29. Januar 2020, WV/EAD (T471/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:26), wird aufgehoben.

2.      Die Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 27. November 2017, die eine Einbehaltung von Bezügen mit sich brachte, die 72 Kalendertagen entsprechen, und die Entscheidung des EAD vom 2. Mai 2018, mit der die Beschwerde der Rechtsmittelführerin vom 3. Januar 2018 zurückgewiesen wurde, werden aufgehoben.

3.      Der EAD wird verurteilt, der Rechtsmittelführerin die unrechtmäßig von ihren Dienstbezügen abgezogenen Beträge zu erstatten, die 71,5 Tagen entsprechen. Diese Beträge werden um Zinsen zum Zinssatz von 5 % jährlich ab dem Zeitpunkt ihres Abzugs erhöht.

4.      Der EAD trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die WV im ersten Rechtszug und im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens entstanden sind.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.