Amtsblattmitteilung
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 6. Dezember 2002
in der Rechtssache T-275/02 R: D gegen Europäische Investitionsbank
(Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ( Verlängerung der Probezeit ( Zulässigkeit der Klage ( Keine Dringlichkeit)
(Verfahrenssprache: Französisch)
In der Rechtssache T-275/02 R, D, Bediensteter der Europäischen Investitionsbank, wohnhaft in Luxemburg, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Choucroun, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Europäische Investitionsbank (Bevollmächtigte: J.-P. Minnaert und P. Mousel), wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidungen der Europäischen Investitionsbank über die Verlängerung der Probezeit und die Entlassung des Klägers hat der Präsident des Gerichts am 6. Dezember 2002 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
1.Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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