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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Forum 187 asbl gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 12. September 2002

(Rechtssache T-276/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Forum 187 asbl, Brüssel (Belgien), hat am 12. September 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Alastair Sutton, Barrister, und James Killick, Barrister.

Die Klägerin beantragt,

(die Mitteilung der Kommission über den Beschluss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, veröffentlicht im ABl. C 147 vom 20. Juni 2002, S. 2, für nichtig zu erklären;

(der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

(sonstige oder weitere rechtlich gebotene Maßnahmen anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin sei eine Vereinigung von mehr als 230 multinationalen Gesellschaften, die gemeinsam Hunderte Millionen Euro in die Errichtung von Koordinierungsstellen in Belgien investiert hätten, die auf Bestimmungen aus den frühen 1980er Jahren beruhten, wonach die Errichtung von Koordinierungsstellen für multinationale Gesellschaften erlaubt gewesen sei. Diese Bestimmungen seien von der Kommission bei zwei verschiedenen Gelegenheiten in den Jahren 1984 und 1987 als außerhalb der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen liegend angesehen worden, und die Koordinierungsstellen, durch diese Feststellungen ermutigt, hätten in Belgien investiert und in den vergangenen 15 Jahren ihre Präsenz dort erheblich ausgeweitet.

Die Klägerin trägt vor, dass der Beschluss der Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG hinsichtlich dieser belgischen Bestimmungen einzuleiten (angefochtener Beschluss), diese Bestimmungen unvermittelt, willkürlich und ohne angemessene Begründung als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 neu klassifiziere und zu vorläufig negativen Schlussfolgerungen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gelange, wodurch "mit einem Schlag" die Rechtssicherheit beseitigt und der Vertrauensschutz der belgischen Koordinierungsstellen verletzt werde.

Die Klägerin macht geltend, dass der Beschluss der Kommission unrechtmäßig sei, da er gegen Artikel 1 Buchstabe b (v) der Verordnung Nr. 659/1999 verstoße, und keine weitere Grundlage im Gemeinschaftsrecht habe. Die alternative Rechtsgrundlage der Kommission für ihren Beschluss dahin gehend, dass sie berechtigt sei, eine vor 15 Jahren getroffene Entscheidung (entweder nach Artikel 1 Buchstabe b [v] oder nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen) zurückzunehmen, sei ebenfalls im Gemeinschaftsrecht nicht begründet und müsse für nichtig erklärt werden. Insbesondere verletze diese alternative Rechtsgrundlage die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass insbesondere unter Berücksichtigung der neuen Rechtsgrundlage, auf der der Beschluss angeblich erlassen worden sei, und der erheblichen wirtschaftlichen Interessen, die involviert seien, der Beschluss entgegen Artikel 253 unzureichend begründet sei und für nichtig erklärt werden müsse.

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