Language of document : ECLI:EU:T:2018:81

BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)

8. Februar 2018(*)

„Unionsmarke – Verfahren – Kostenfestsetzung – Unzuständigkeit des Gerichts – Vorlage an den Gerichtshof“

In der Rechtssache T-450/09 DEP

Simba Toys GmbH & Co. KG mit Sitz in Fürth (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Ruhl,

Antragstellerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,

Antragsgegner,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Seven Towns Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Szamosi und M. Borbás,

wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO (C‑30/15 P, EU:C:2016:849),

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Kancheva und des Richters J. Passer,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Am 1. April 1996 meldete die Streithelferin, die Seven Towns Ltd, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1] in geänderter Fassung, ihrerseits ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes dreidimensionale Zeichen:

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3        Am 6. April 1999 wurde die betreffende Marke unter der Nr. 162784 als Unionsmarke eingetragen. Sie wurde am 10. November 2006 verlängert.

4        Am 15. November 2006 stellte die Antragstellerin, die Simba Toys GmbH & Co. KG, nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 (später Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a bis c und e der Verordnung Nr. 40/94 (später Art. 7 Abs. 1 Buchst. a bis c und e der Verordnung Nr. 207/2009, jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. a bis c und e der Verordnung 2017/1001) einen Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke.

5        Mit Entscheidung vom 14. Oktober 2008 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung in vollem Umfang zurück.

6        Am 23. Oktober 2008 legte die Antragstellerin beim EUIPO gegen diese Entscheidung nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (später Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009, jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde ein.

7        Mit Entscheidung vom 1. September 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) bestätigte die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und wies die Beschwerde zurück.

8        Mit am 6. November 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob die Antragstellerin Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie auf Verurteilung des EUIPO und der Streithelferin in die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdekammer sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht. Diese Rechtssache wurde im Register unter dem Aktenzeichen T‑450/09 eingetragen und der Vierten Kammer zugewiesen.

9        Die Streithelferin trat dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des EUIPO bei. Sie beantragte wie Letzteres, die Klage abzuweisen und der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen.

10      Am 10. Oktober 2013 wurde aufgrund der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts die Neuzuweisung der Rechtssache T‑450/09 an die Sechste Kammer beschlossen.

11      Mit Urteil vom 25. November 2014, Simba Toys/HABM – Seven Towns (Form eines Würfels mit Seiten mit einer Gitterstruktur) (T‑450/09, EU:T:2014:983), wies das Gericht die Klage ab und verurteilte die Antragstellerin in die Kosten.

12      Mit Rechtsmittelschrift, die am 26. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht wurde, focht die Antragstellerin dieses Urteil an.

13      Mit Urteil vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO (C‑30/15 P, EU:C:2016:849), hob der Gerichtshof das Urteil vom 25. November 2014 (Form eines Würfels mit Seiten mit einer Gitterstruktur) (T‑450/09, EU:T:2014:983), auf und entschied sodann den Rechtsstreit selbst endgültig; er hob die angefochtene Entscheidung auf und verurteilte die Streithelferin sowie das EUIPO, „ihre eigenen Kosten sowie die der [Antragstellerin] im Verfahren im ersten Rechtszug in der Rechtssache T‑450/09 und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten [zu tragen]“.

14      Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 forderte die Antragstellerin das EUIPO auf, ihr die in der Rechtssache T‑450/09 entstandenen Kosten in Höhe von 53 386,70 Euro zu erstatten.

15      Da sich die Parteien über die erstattungsfähigen Kosten nicht einigen konnten, hat die Antragstellerin in Anwendung von Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts mit Antragsschrift, die am 24. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, den vorliegenden, unter dem Aktenzeichen T‑450/09 DEP eingetragenen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt, der im Wesentlichen auf die gesamtschuldnerische Erstattung eines Betrags von 54 286,70 Euro an mit dem Verfahren in der Rechtssache T‑450/09 und dem vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag in Zusammenhang stehenden Kosten durch das EUIPO und die Streithelferin gerichtet ist.

16      Parallel dazu hat die Antragstellerin in Anwendung von Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs mit Antragsschrift, die am 24. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, einen unter dem Aktenzeichen C‑30/15 P‑DEP eingetragenen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt, der auf die Erstattung der mit dem Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C‑30/15 P in Zusammenhang stehenden Kosten gerichtet ist.

17      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Achten Kammer als Präsident zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

 Zuständigkeit des Gerichts

18      Nach Art. 54 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verweist das Gericht, wenn es feststellt, dass es für eine Klage nicht zuständig ist, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, den Rechtsstreit an den Gerichtshof.

19      Gemäß Art. 127 der Verfahrensordnung des Gerichts entscheidet das Gericht über eine Verweisung nach Art. 54 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Vorschlag des Berichterstatters durch mit Gründen versehenen Beschluss.

20      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 133 der Verfahrensordnung des Gerichts und Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, „[ü]ber die Kosten … im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden [wird]“. Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

21      Da im vorliegenden Fall das Urteil vom 25. November 2014, Form eines Würfels mit Seiten mit einer Gitterstruktur (T‑450/09, EU:T:2014:983), das im Rahmen des Rechtsmittels angegriffen wurde, aufgehoben wurde und der Gerichtshof den Rechtsstreit endgültig entschieden hat, ist festzustellen, dass das Urteil vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO (C‑30/15 P, EU:C:2016:849), das Verfahren beendet hat. Da ferner das Urteil vom 25. November 2014, Form eines Würfels mit Seiten mit einer Gitterstruktur (T‑450/09, EU:T:2014:983), vollständig aufgehoben wurde, gibt es keine Entscheidung des Gerichts über die in diesem Rechtszug vor ihm entstandenen Kosten mehr.

22      In einer vergleichbaren Situation hat sich der Gerichtshof bereits für zuständig erachtet, über einen Kostenfestsetzungsantrag zu entscheiden, der die im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten betraf (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 1. Oktober 2013, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P‑DEP, EU:C:2013:644, Rn. 9 bis 12).

23      Unter diesen Voraussetzungen fällt der vorliegende Kostenfestsetzungsantrag in die Zuständigkeit des Gerichtshofs, obwohl er die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betrifft.

24      Deshalb ist festzustellen, dass das Gericht für die Entscheidung über den vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag nicht zuständig ist, und die Rechtssache ist nach Art. 54 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 127 der Verfahrensordnung des Gerichts an den Gerichtshof zu verweisen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

beschlossen:

Die Rechtssache T450/09 DEP wird an den Gerichtshof verwiesen.

Luxemburg, den 8. Februar 2018

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      A. M. Collins


*      Verfahrenssprache: Englisch.