Language of document : ECLI:EU:C:2021:1016

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

16. Dezember 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Geltungsbereich – Art. 51 – Durchführung des Rechts der Union – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Vorlage vor Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls – Zulässigkeit – Grundsatz ne bis in idem – Art. 50 – Begriffe ‚Freispruch‘ und ‚Verurteilung‘ – Amnestie im Ausstellungsmitgliedstaat – Rechtskräftige Entscheidung über die Einstellung der Strafverfolgung – Rücknahme der Amnestie – Aufhebung der Entscheidung über die Einstellung der Strafverfolgung – Wiederaufleben der Strafverfolgung – Erforderlichkeit einer nach Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der betroffenen Person ergangenen Entscheidung – Richtlinie 2012/13 – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren – Geltungsbereich – Begriff ‚Strafverfahren‘– Gesetzgebungsverfahren zur Verabschiedung eines Beschlusses über die Rücknahme einer Amnestie – Gerichtliches Verfahren der Überprüfung der Vereinbarkeit dieses Beschlusses mit der nationalen Verfassung“

In der Rechtssache C‑203/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Okresný súd Bratislava III (Bezirksgericht Bratislava III, Slowakei) mit Entscheidung vom 11. Mai 2020, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Strafverfahren gegen

AB,

CD,

EF,

NO,

JL,

GH,

IJ,

LM,

PR,

ST,

UV,

WZ,

BC,

DE,

FG,

Beteiligte:

HI,

Krajská prokuratúra v Bratislave,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer A. Prechal in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richter J. Passer, F. Biltgen, der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin) sowie des Richters N. Wahl,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2021,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von AB, vertreten durch M. Mandzák, M. Para, Ľ. Hlbočan und Ľ. Kaščák, advokáti,

–        von CD, EF, NO und JL, vertreten durch M. Krajčí und M. Para, advokáti,

–        von IJ, vertreten durch M. Totkovič und M. Pohovej, advokáti,

–        der Krajská prokuratúra v Bratislave, vertreten durch R. Remeta und V. Pravda als Bevollmächtigte,

–        der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Grünheid und A. Tokár als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 17. Juni 2021

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 82 AEUV, der Art. 47, 48 und 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) und der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. 2012, L 142, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen AB, CD, EF, NO, JL, GH, IJ, LM, PR, ST, UV, WZ, BC, DE und FG (im Folgenden: beschuldigte Personen), in dessen Zusammenhang das vorlegende Gericht die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls gegen eine dieser Personen beabsichtigt.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Rahmenbeschluss 2002/584

3        Art. 17 („Fristen und Modalitäten der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmt:

„Ein Europäischer Haftbefehl wird als Eilsache erledigt und vollstreckt.“

 Richtlinie 2012/13

4        Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2012/13 sieht vor:

„Mit dieser Richtlinie werden Bestimmungen über das Recht von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen auf Belehrung über Rechte in Strafverfahren und auf Unterrichtung über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf festgelegt. Mit dieser Richtlinie werden auch Bestimmungen über das Recht von Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, auf Belehrung über ihre Rechte festgelegt.“

5        Art. 2 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 bestimmt:

„Diese Richtlinie gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem Personen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtige oder die beschuldigte Person die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.“

 Slowakisches Recht

 Geänderte slowakische Verfassung

6        In Art. 86 der Ústava Slovenskej Republiky (Verfassung der Slowakischen Republik) in der durch den Ústavný zákon č. 71/2017 Z. z. (Verfassungsgesetz Nr. 71/2017) vom 30. März 2017 geänderten Fassung (im Folgenden: geänderte slowakische Verfassung) heißt es:

„Die Národná rada Slovenskej republiky (Nationalrat der Slowakischen Republik) ist u. a. zuständig,

i)      die Aufhebung einer Entscheidung des Präsidenten [der Slowakischen Republik] nach Art. 102 Abs. 1 Buchst. j zu beschließen, wenn [diese Entscheidung] gegen die Grundsätze des demokratischen und des Rechtsstaats verstößt; der erlassene Beschluss ist allgemein verbindlich und wird in der gleichen Weise wie ein Gesetz verkündet,

…“

7        Art. 129a der Verfassung sieht vor:

„Der Ústavný súd Slovenskej republiky (Verfassungsgericht der Slowakischen Republik) äußert sich zur Vereinbarkeit von Beschlüssen des Nationalrates der Slowakischen Republik, mit denen eine Amnestie oder eine individuelle Begnadigung nach Art. 86 Buchst. i aufgehoben wird, mit der Verfassung der Slowakischen Republik. Das Verfassungsgericht leitet das Verfahren in der Sache nach Satz 1 von Amts wegen ein …“

8        Art. 154f der Verfassung bestimmt:

„(1)      Die Vorschriften des Art. 86 Buchst. i, des Art. 88a und des Art. 129a finden auch auf Art. V und Art. VI der unter der Nr. 55/1998 der Sammlung veröffentlichten Entscheidung des Präsidenten der Regierung der Slowakischen Republik vom 3. März 1998 über den Erlass einer Amnestie, auf die unter der Nr. 214/1998 der Sammlung veröffentlichte Entscheidung des Präsidenten der Regierung der Slowakischen Republik vom 7. Juli 1998 über den Erlass einer Amnestie und auf die Entscheidung des Präsidenten der Slowakischen Republik vom 12. Dezember 1997 über die Begnadigung eines Beschuldigten … Anwendung.

(2)      Die Aufhebung von Amnestien und Begnadigungen nach Abs. 1

a)      bewirkt die Nichtigkeit von Entscheidungen staatlicher Organe in dem Umfang, in dem diese [Entscheidungen] aufgrund von Amnestien und Begnadigungen nach Abs. 1 erlassen und mit ihnen begründet wurden und

b)      lässt gesetzliche Strafverfolgungshindernisse entfallen, die ihre Grundlage in den Amnestien oder Begnadigungen nach Abs. 1 haben; die Zeit, in der diese gesetzlichen Hindernisse bestanden, wird auf die Verjährungsfristen für die Taten, die von den in Abs. 1 genannten Amnestien und Begnadigungen erfasst werden, nicht angerechnet.“

 Geändertes Gesetz über das Verfassungsgericht

9        § 48b im Sechsten Abschnitt des Zweiten Titels des Dritten Teils des Zákon č. 38/1993 Z. z. o organizácii Ústavného súdu Slovenskej republiky, o konaní pred ním a o postavení jeho sudcov (Gesetz Nr. 38/1993 über die Organisation des Verfassungsgerichts der Slowakischen Republik, das Verfahren vor diesem Gericht und die Stellung seiner Richter) in der durch den Zákon č. 72/2017 Z. z. (Gesetz Nr. 72/2017) vom 30. März 2017 geänderten Fassung (im Folgenden: geändertes Gesetz über das Verfassungsgericht) sah in seinen Abs. 1 bis 3 vor:

„(1)      Das Verfassungsgericht leitet das Verfahren in einer Sache nach Art. 129a der Verfassung von Amts wegen ein; das Verfahren beginnt an dem Tag der Verkündung des gemäß Art. 86 Buchst. i der Verfassung erlassenen Beschlusses des Nationalrates der Slowakischen Republik in der Zbierka zákonov (Gesetzessammlung).

(2)      Partei des Verfahrens ist allein der Nationalrat der Slowakischen Republik.

(3)      Beteiligter im Verfahren ist die Regierung der Slowakischen Republik, vertreten durch das Justizministerium der Slowakischen Republik, wenn es sich um einen Beschluss handelt, mit dem eine Amnestie aufgehoben worden ist, oder der Präsident der Slowakischen Republik, wenn es sich um einen Beschluss handelt, mit dem eine individuelle Begnadigung aufgehoben worden ist.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10      Die beschuldigten Personen wurden in der Slowakei wegen einer Reihe von Taten, die 1995 begangen worden sein sollen, strafrechtlich verfolgt.

11      Am 3. März 1998 erließ der Präsident der Regierung der Slowakischen Republik, der aufgrund des Ablaufs des Mandats des Präsidenten der Slowakischen Republik seinerzeit dessen Befugnisse ausübte, eine diese Taten betreffende Amnestie (im Folgenden: Amnestie von 1998).

12      Mit Entscheidung vom 29. Juni 2001 stellte der Okresný súd Bratislava III (Bezirksgericht Bratislava III, Slowakei) diese Strafverfahren u. a. auf der Grundlage dieser Amnestie ein. Diese rechtskräftig gewordene Entscheidung hatte nach slowakischem Recht die gleichen Wirkungen wie ein Freispruch.

13      Am 4. April 2017 traten das Verfassungsgesetz Nr. 71/2017 sowie das Gesetz Nr. 72/2017 in Kraft.

14      Mit Beschluss vom 5. April 2017 hob der Nationalrat der Slowakischen Republik auf der Grundlage von Art. 86 Buchst. i der geänderten slowakischen Verfassung die Amnestie von 1998 auf.

15      Mit Urteil vom 31. Mai 2017 befand der Ústavný súd Slovenskej republiky (Verfassungsgericht der Slowakischen Republik) nach Art. 129a der geänderten Verfassung, dass dieser Beschluss verfassungsgemäß sei.

16      Nach Art. 154f Abs. 2 der geänderten Verfassung bewirkt der Beschluss vom 5. April 2017 die Aufhebung der Entscheidung des Okresný súd Bratislava III (Bezirksgericht Bratislava III) vom 29. Juni 2001, so dass das Strafverfahren gegen die beschuldigten Personen wieder auflebt.

17      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es auf Antrag der Krajská prokuratúra v Bratislave (Regionalstaatsanwaltschaft Bratislava, Slowakei) einen internationalen Haftbefehl gegen ST mit der Begründung erlassen habe, dass sich dieser in Mali aufhalten könne. Da es nicht ausschließen könne, dass sich diese Person im Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten aufhalte, habe es auch die Absicht, einen Europäischen Haftbefehl gegen diese Person auszustellen.

18      Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob der Grundsatz ne bis in idem dem Erlass eines solchen Europäischen Haftbefehls im Ausgangsverfahren entgegensteht.

19      Hierzu führt das vorlegende Gericht nach dem Hinweis, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 und damit die Charta im vorliegenden Fall anwendbar seien, aus, dass es sich vor der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls insbesondere vergewissern müsse, dass der Schutz der Grundrechte der betroffenen Person gewährleistet sei. Zu diesem Zweck möchte es zunächst wissen, ob eine endgültige Entscheidung, mit der die Strafverfolgung eingestellt wird, unter den in Art. 50 der Charta verankerten Grundsatz ne bis in idem fällt, insbesondere in einem Kontext, in dem eine solche Entscheidung auf der Grundlage einer Amnestie erlassen und anschließend kraft der Wirkung einer legislativen Maßnahme, mit der diese Amnestie aufgehoben wurde, ohne eine besondere gerichtliche Entscheidung oder ein besonderes gerichtliches Verfahren aufgehoben wurde.

20      Sodann fragt sich das vorlegende Gericht, ob ein Gesetzgebungsverfahren wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das die Rücknahme einer Amnestie zum Gegenstand und die Aufhebung einer endgültigen individuellen Entscheidung, mit der die Strafverfolgung eingestellt wurde, zur Folge hat, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/13 fällt. Diese Richtlinie verbürgt das Recht jeder beschuldigten Person, in jedem Stadium des Strafverfahrens Informationen über dieses Verfahren zu erhalten, soweit diese erforderlich sind, um ein faires Verfahren zu gewährleisten, sowie das Recht auf Zugang zu den Akten. Für den Fall, dass die Anwendbarkeit der Richtlinie zu bejahen ist, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sowohl das Verfahren vor dem Nationalrat der Slowakischen Republik als auch das Verfahren vor dem Ústavný súd Slovenskej republiky (Verfassungsgericht der Slowakischen Republik) ein Hindernis dafür seien, dass eine an dem einen oder dem anderen dieser Verfahren beteiligte Partei ihre Verfahrensrechte ausüben könne; dies könne nicht nur gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie, sondern auch gegen die Art. 47 und 50 der Charta sowie gegen Art. 82 AEUV verstoßen.

21      Schließlich fragt sich das vorlegende Gericht, ob nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach denen das Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats bei seiner Kontrolle einer Rechtsvorschrift, mit der eine Amnestie aufgehoben wird, auf die Prüfung der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit der nationalen Verfassung beschränkt ist, ohne dass darüber hinaus ihre Vereinbarkeit dem Unionsrecht geprüft werden kann, mit Art. 267 AEUV, mit den Grundrechten, insbesondere denen aus den Art. 47 und 50 der Charta, sowie mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV vereinbar sind. Zudem könnte der „nationale Mechanismus“ der Rücknahme einer Amnestie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität zuwiderlaufen, die die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten beim Erlass innerstaatlicher Rechtsvorschriften beschränkten.

22      Unter diesen Umständen hat der Okresný súd Bratislava III (Bezirksgericht Bratislava III) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Steht der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584 der Grundsatz ne bis in idem entgegen, und zwar unter Berücksichtigung von Art. 50 der Charta, wenn die Strafsache durch ein gerichtliches Urteil über den Freispruch vom Anklagevorwurf oder die Einstellung des Verfahrens rechtskräftig abgeschlossen wurde, falls diese Entscheidungen auf der Grundlage einer Amnestie ergangen sind, die, nachdem diese Entscheidungen rechtskräftig geworden waren, durch den Gesetzgeber aufgehoben wurde, und die innerstaatliche Rechtsordnung vorsieht, dass durch die Aufhebung einer solchen Amnestie auch die Entscheidungen staatlicher Organe in dem Umfang aufgehoben sind, in dem sie auf der Grundlage und mit der Begründung von Amnestien und Begnadigungen ergangen sind, und gesetzliche Strafverfolgungshindernisse, die auf eine in dieser Weise aufgehobene Amnestie gestützt sind, wegfallen, und zwar ohne eine besondere gerichtliche Entscheidung oder ein besonderes gerichtliches Verfahren?

2.      Steht eine Bestimmung eines nationalen Gesetzes, die, ohne Entscheidung eines nationalen Gerichts, unmittelbar die Entscheidung eines nationalen Gerichts über die Einstellung der Strafverfolgung, die nach der nationalen Regelung den Charakter einer endgültigen Entscheidung mit den Wirkungen eines Freispruchs vom Anklagevorwurf hat, aufhebt, mit dem durch Art. 47 der Charta gewährleisteten Recht auf ein unparteiisches Gericht und dem in Art. 50 der Charta gewährleisteten Recht, nicht zweimal wegen derselben Tat verfolgt oder bestraft zu werden, sowie Art. 82 AEUV in Einklang?

3.      Steht eine solche Bestimmung eines nationalen Gesetzes, die der Ústavný súd Slovenskej republiky (Verfassungsgericht der Slowakischen Republik) bei der Überprüfung des Beschlusses des Nationalrats der Slowakischen Republik über die Aufhebung einer Amnestie oder einer individuellen Begnadigung nach Art. 86 Buchst. i der geänderten Verfassung darauf beschränkt, nur dessen Vereinbarkeit mit der Verfassung der Slowakischen Republik zu beurteilen, ohne Rücksicht auf verbindliche Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere die Charta, den AEU-Vertrag und den EU-Vertrag, in Einklang mit dem Loyalitätsgrundsatz nach Art. 4 Abs. 3 EUV, mit Art. 267 AEUV, mit Art. 82 AEUV, mit dem in Art. 47 der Charta verbürgten Recht auf ein unparteiisches Gericht sowie mit dem in Art. 50 der Charta verbürgten Recht, nicht zweimal wegen derselben Tat verfolgt oder bestraft zu werden?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

 Zum Antrag auf Eilvorabentscheidungsverfahren

23      Das vorlegende Gericht hat unter Bezugnahme auf Art. 17 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584, wonach „[e]in Europäischer Haftbefehl als Eilsache erledigt und vollstreckt [wird]“, beantragt, die vorliegende Rechtssache dem Eilvorabentscheidungsverfahren nach Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.

24      Am 3. Juni 2020 hat der Gerichtshof auf Vorschlag der Berichterstatterin nach Anhörung der Generalanwältin entschieden, diesem Antrag nicht stattzugeben, da das vorlegende Gericht nichts vorgetragen hat, was die Beurteilung der besonderen Gründe ermöglicht hätte, aus denen die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache dringlich gewesen sei. Insbesondere hat das vorlegende Gericht nicht angeführt, dass die beschuldigten Personen inhaftiert seien, und erst recht nicht die Gründe dargelegt, weshalb die Antworten des Gerichtshofs für eine etwaige Freilassung dieser Personen entscheidend hätten sein können.

 Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

25      Mit Schriftsatz, der am 22. Juni 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat AB beantragt, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens anzuordnen.

26      Zur Begründung seines Antrags trägt AB vor, die Generalanwältin habe in den Nrn. 53 und 54 ihrer Schlussanträge darauf hingewiesen, dass das Vorabentscheidungsersuchen einige Ungenauigkeiten aufweise. In diesem Zusammenhang möchte AB als neuen Umstand klarstellen, dass der Okresný súd Bratislava III (Bezirksgericht Bratislava III) in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2001 die Einstellung des Strafverfahrens nicht mit einer Amnestie, sondern mit dem Grundsatz des nationalen Rechts ne bis in idem begründet habe.

27      Nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

28      Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

29      In seinem Antrag beschränkt sich AB nämlich darauf, seine eigene Auslegung des der Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalts, insbesondere der Entscheidung des Okresný súd Bratislava III (Bezirksgericht Bratislava III), vom 29. Juni 2001 darzulegen.

30      Abgesehen davon, dass eine solche Auslegung keine neue Tatsache im Sinne von Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs darstellt, ist nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits zuständig. In diesem Rahmen beschränkt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs darauf, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (Urteile vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C‑620/15, EU:C:2017:309, Rn. 35, sowie vom 14. November 2019, Dilly’s Wellnesshotel, C‑585/17, EU:C:2019:969, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Soweit AB mit seinem Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens auf die Schlussanträge der Generalanwältin antworten will, genügt im Übrigen der Hinweis, dass auch der Inhalt der Schlussanträge des Generalanwalts als solcher keine neue Tatsache darstellen kann, da andernfalls die Parteien über die Geltendmachung einer solchen Tatsache auf diese Schlussanträge antworten könnten. Die Schlussanträge des Generalanwalts können aber von den Parteien nicht erörtert werden. So hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach Art. 252 AEUV die Rolle des Generalanwalts darin besteht, öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen, die darin besteht, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge zu sichern. Nach Art. 20 Abs. 4 der Satzung und Art. 82 Abs. 2 der Verfahrensordnung beenden die Schlussanträge des Generalanwalts das mündliche Verfahren. Die Schlussanträge sind der Erörterung durch die Parteien entzogen und eröffnen die Phase der Beratung des Gerichtshofs. Es handelt sich somit nicht um eine an die Richter oder die Parteien gerichtete Stellungnahme, die von einer Behörde außerhalb des Gerichtshofs herrührt, sondern um die individuelle, begründete und öffentlich dargelegte Auffassung eines Mitglieds des Organs selbst (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C‑882/19, EU:C:2021:800, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof nach Anhörung der Generalanwältin fest, dass die von AB vorgetragenen Gesichtspunkte keine neue Tatsache erkennen lassen, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung ist, die er in der vorliegenden Rechtssache zu erlassen hat, und dass in dieser Rechtssache kein Vorbringen entscheidungserheblich ist, das nicht zwischen den Parteien oder den Beteiligten erörtert worden wäre. Da der Gerichtshof im Übrigen nach Abschluss des schriftlichen und des mündlichen Verfahrens über alle erforderlichen Angaben verfügt, hält er sich für ausreichend unterrichtet, um eine Entscheidung zu treffen.

33      Folglich hält er die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nicht für geboten.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

34      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 50 der Charta dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass eines Europäischen Haftbefehls gegen eine Person entgegensteht, deren Strafverfolgung ursprünglich durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auf der Grundlage einer Amnestie eingestellt wurde und nach dem Erlass eines Gesetzes, mit dem diese Amnestie aufgehoben wird, wieder auflebt.

 Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

35      Die slowakische Regierung stellt die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über die erste Vorlagefrage mit der Begründung in Frage, dass im Ausgangsverfahren keine Bestimmung des Unionsrechts anwendbar sei, somit auch nicht die Charta. In Wirklichkeit versuche das vorlegende Gericht, vom Gerichtshof das nationale slowakische Recht über Amnestien prüfen zu lassen, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs falle. Zudem sei das Unionsrecht in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar, da sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Union zugetragen habe.

36      Hierzu ist festzustellen, dass sich die erste Vorlagefrage auf Art. 50 der Charta bezieht.

37      Der Anwendungsbereich der Charta ist hinsichtlich des Handelns der Mitgliedstaaten in ihrem Art. 51 Abs. 1 bestimmt, wonach die Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt.

38      Art. 51 Abs. 1 der Charta bestätigt im Übrigen die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (Urteil vom 14. Januar 2021, Okrazhna prokuratura – Haskovo und Apelativna prokuratura – Plovdiv, C‑393/19, EU:C:2021:8, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Wird eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, ist der Gerichtshof daher nicht zuständig, um über sie zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta können als solche keine entsprechende Zuständigkeit begründen (Urteil vom 14. Januar 2021, Okrazhna prokuratura – Haskovo und Apelativna prokuratura – Plovdiv, C‑393/19, EU:C:2021:8, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass das Ausgangsverfahren, wie die Europäische Kommission ausführt, Straftaten betrifft, die im Unionsrecht nicht harmonisiert sind, und dass dieses Recht außerdem nicht für den Erlass und die Rücknahme einer Amnestie gilt.

41      Die erste Frage betrifft jedoch nicht die Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften über diese Straftaten oder diese Amnestie, sondern die Auslegung von Art. 50 der Charta im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls, dessen Einleitung das vorlegende Gericht beabsichtigt.

42      Ein solches Verfahren fällt in den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2002/584, so dass, da diese Entscheidung auf das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, dessen Einleitung vorlegende Gericht beabsichtigt, Anwendung finden kann, auch die Charta auf dieses Verfahren Anwendung finden kann.

43      Der Gerichtshof ist daher für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage zuständig.

 Zur Zulässigkeit

44      Die slowakische Regierung und die Kommission heben hervor, dass das vorlegende Gericht noch keinen Europäischen Haftbefehl erlassen habe und dass nicht sicher sei, ob es dies tun werde, da nicht feststehe, dass sich die Person, gegen die dieser Haftbefehl ausgestellt werden solle, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalte. Die Mitgliedstaaten führten aber das Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta erst dann durch, wenn die ausstellende Justizbehörde und die vollstreckende Justizbehörde die zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584 erlassenen nationalen Vorschriften anwendeten. Daher könne nur die tatsächliche Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls als Durchführung des Unionsrechts angesehen werden. Dagegen reiche die bloße Absicht, einen Europäischen Haftbefehl auszustellen, nicht dafür aus, das betreffende Strafverfahren als Durchführung des Unionsrechts anzusehen und damit die Anwendbarkeit der Charta auf alle die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens betreffenden Fragen auszulösen. Die erste Vorlagefrage sei daher unerheblich und hypothetisch und somit unzulässig.

45      Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten nach Art. 267 AEUV allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C‑882/19, EU:C:2021:800, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Folglich gilt für Fragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C‑882/19, EU:C:2021:800, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung klar hervor, dass der Okresný súd Bratislava III (Bezirksgericht Bratislava III) der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls gegen eine der beschuldigten Personen grundsätzlich erfüllt seien, und dass er beabsichtigt, einen solchen Europäischen Haftbefehl auszustellen, da es möglich sei, dass sich diese Person in einem anderen Mitgliedstaat befinde oder sich dorthin begeben könne. Außerdem geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls durch das vorlegende Gericht von der Antwort abhängt, die der Gerichtshof auf die erste Vorlagefrage geben wird.

48      Unter diesen Umständen liefe es offensichtlich dem Zweck von Art. 267 AEUV zuwider, zu verlangen, dass ein nationales Gericht, das Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls im Hinblick auf die anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts hat, einen solchen Haftbefehl ausstellt, um anschließend dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegen zu können.

49      Nach ständiger Rechtsprechung soll der durch Art. 267 AEUV festgelegte Vorabentscheidungsmechanismus nämlich sicherstellen, dass das Unionsrecht unter allen Umständen in allen Mitgliedstaaten die gleiche Wirkung hat, und damit unterschiedliche Auslegungen des von den einzelstaatlichen Gerichten anzuwendenden Unionsrechts verhindern und die Anwendung dieses Rechts gewährleisten, indem er dem einzelstaatlichen Richter die Möglichkeit gibt, die Schwierigkeiten auszuräumen, die sich aus dem Erfordernis ergeben könnten, dem Unionsrecht im Rahmen der Gerichtssysteme der Mitgliedstaaten zu voller Geltung zu verhelfen. Somit haben die einzelstaatlichen Gerichte ein unbeschränktes Recht oder sogar die Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass ein bei ihnen anhängiges Verfahren Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, die einer Entscheidung durch diese Gerichte bedürfen (Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Das gilt erst recht im vorliegenden Fall, denn das System des Europäischen Haftbefehls enthält einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu gewährleisten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C‑566/19 PPU und C‑626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Bei einer Maßnahme, die – wie die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls – das Recht auf Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, impliziert dieser Schutz somit, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt (Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 68).

52      Folglich will die ausstellende Justizbehörde dadurch, dass sie den Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung um Auslegung ersucht, um sich zu vergewissern, dass die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen genügt, den Verpflichtungen aus dem Rahmenbeschluss 2002/584 nachkommen und führt damit im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta das Recht der Union durch.

53      Entgegen dem Vorbringen der Kommission führt eine solche Erwägung auch nicht dazu, dass das Unionsrecht auf das Strafverfahren, in dem dieser Europäische Haftbefehl ausgestellt werden könnte, anwendbar wäre, da dieses Strafverfahren vom Verfahren zur Ausstellung eines solchen Haftbefehls zu unterscheiden ist, auf das allein der Rahmenbeschluss 2002/584 und mithin das Unionsrecht anwendbar sind.

54      Folglich ist die erste Vorlagefrage zulässig.

 Zur Begründetheit

55      Zur Beantwortung der ersten Frage ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 50 der Charta ergibt, in dem der Grundsatz ne bis in idem im Unionsrecht verankert ist, „[n]iemand wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden [darf]“.

56      Um zu bestimmen, ob eine gerichtliche Entscheidung eine Entscheidung darstellt, mit der eine Person rechtskräftig abgeurteilt wurde, bedarf es insbesondere der Vergewisserung, dass diese Entscheidung nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist (vgl. entsprechend im Hinblick auf Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [ABl. 2000, L 239, S. 19] Urteile vom 10. März 2005, Miraglia, C‑469/03, EU:C:2005:156, Rn. 30, vom 5. Juni 2014, M, C‑398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 28, und vom 29. Juni 2016, Kossowski, C‑486/14, EU:C:2016:483, Rn. 42).

57      Diese Auslegung wird zum einen durch den Wortlaut von Art. 50 der Charta bestätigt, da, wie die Generalanwältin in Nr. 51 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe „Verurteilung“ und „Freispruch“ notwendigerweise implizieren, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit der betreffenden Person geprüft wurde und eine Entscheidung darüber ergangen ist.

58      Zum anderen steht diese Auslegung im Einklang mit dem legitimen Ziel der Vermeidung der Straflosigkeit von Personen, die eine Straftat begangen haben, einem Ziel, das sich in den Kontext des in Art. 3 Abs. 2 EUV vorgesehenen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, einfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 36 und 37, vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C‑897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 60, und vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland [Red Notice, Interpol], C‑505/19, EU:C:2021:376, Rn. 86).

59      Im vorliegenden Fall ergibt sich zwar aus der Vorlageentscheidung, dass die Entscheidung vom 29. Juni 2001, mit der der Okresný súd Bratislava III (Bezirksgericht Bratislava III) die gegen die beschuldigten Personen eingeleitete Strafverfolgung beendete, nach nationalem Recht die Wirkungen eines Freispruchs hat.

60      Unabhängig von der Natur und den Wirkungen dieser Entscheidung im slowakischen Recht scheint sich jedoch aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten zu ergeben, dass diese Entscheidung, die u. a. auf der Grundlage der Amnestie von 1998 erlassen wurde, lediglich bewirkte, dass die Strafverfolgung eingestellt wurde, bevor sich der Okresný súd Bratislava III (Bezirksgericht Bratislava III) oder jedes andere slowakische Gericht zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der beschuldigten Personen äußern konnte; dies zu prüfen, ist indes Sache des vorlegenden Gerichts.

61      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 50 der Charta dahin auszulegen ist, dass er der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls gegen eine Person, deren Strafverfolgung ursprünglich durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auf der Grundlage einer Amnestie eingestellt wurde und dann nach dem Erlass eines Gesetzes, mit dem diese Amnestie zurückgenommen und diese Entscheidung aufgehoben wurden, wieder auflebt, nicht entgegensteht, wenn diese gerichtliche Entscheidung vor einer Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der betroffenen Person ergangen ist.

 Zur zweiten Frage

62      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C‑109/20, EU:C:2021:875, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Daher ist im Licht der in Rn. 20 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Begründung des Vorabentscheidungsersuchens die zweite Vorlagefrage dahin zu verstehen, dass mit ihr geklärt werden soll, ob die Richtlinie 2012/13 dahin auszulegen ist, dass sie auf ein Verfahren mit Gesetzgebungscharakter über die Rücknahme einer Amnestie sowie auf ein Gerichtsverfahren anwendbar ist, das die Überprüfung der Vereinbarkeit dieser Rücknahme mit der nationalen Verfassung zum Gegenstand hat, und, falls dies zu bejahen ist, ob diese Richtlinie insbesondere im Licht der Art. 47 und 50 der Charta solchen Verfahren entgegensteht.

64      Auch in dieser Umformulierung ist diese Frage nach Ansicht der slowakischen Regierung und der Kommission unzulässig. Da die Richtlinie 2012/13 nur Strafverfahren betreffe, sei sie nämlich auf nach dem anwendbaren slowakischen Recht vom Nationalrat der Slowakischen Republik oder vom Ústavný súd Slovenskej republiky (Verfassungsgericht der Slowakischen Republik) eingeleitete Verfahren nicht anwendbar. Insbesondere betreffe das Verfahren vor dem Verfassungsgericht nicht die Rechte und Pflichten bestimmter natürlicher oder juristischer Personen und die Prüfung ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Das einzige Ziel dieses Verfahrens sei es, zu überprüfen, ob ein nach Art. 86 Buchst. i der geänderten slowakischen Verfassung erlassener Beschluss des Nationalrats der Slowakischen Republik verfassungsgemäß sei.

65      Hierzu genügt der Hinweis, dass diese Einwände gegen die Zulässigkeit der zweiten Vorlagefrage im Wesentlichen die Tragweite des Unionsrechts, insbesondere den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/13, und somit deren Auslegung betreffen. Ein solches Vorbringen bezieht sich also auf die inhaltliche Prüfung der vorgelegten Frage und kann daher schon seinem Wesen nach nicht dazu führen, dass diese Frage als unzulässig anzusehen wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C‑896/19, EU:C:2021:311, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Die zweite Vorlagefrage in der in Rn. 63 des vorliegenden Urteils umformulierten Fassung ist daher zulässig.

67      Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2012/13 nach ihrem Art. 1 zum einen das Recht von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen auf Belehrung über ihre Rechte in Strafverfahren und auf Unterrichtung über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf und zum anderen das Recht der Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, auf Belehrung über ihre Rechte festlegt.

68      Des Weiteren gilt diese Richtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 1 ab dem Zeitpunkt, zu dem Personen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtige oder die beschuldigte Person die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.

69      Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Richtlinie auf Verfahren über Europäische Haftbefehle sowie Strafverfahren anwendbar ist, soweit mit ihnen geklärt werden soll, ob der Verdächtige oder die beschuldigte Person eine Straftat begangen hat.

70      Daraus folgt, dass ein Verfahren, das nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person zum Gegenstand hat, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/13 fallen kann.

71      Insbesondere kann diese Richtlinie daher weder auf ein Verfahren mit Gesetzgebungscharakter über die Rücknahme einer Amnestie noch auf ein gerichtliches Verfahren angewandt werden, das die Überprüfung der Vereinbarkeit dieser Rücknahme mit der nationalen Verfassung zum Gegenstand hat. Denn unabhängig von ihren Auswirkungen auf die verfahrensrechtliche Situation einer Person dienen solche Verfahren nicht dazu, eine etwaige strafrechtliche Verantwortlichkeit dieser Person festzustellen.

72      Nach alledem ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie 2012/13 dahin auszulegen ist, dass sie weder auf ein Verfahren mit Gesetzgebungscharakter über die Rücknahme einer Amnestie noch auf ein gerichtliches Verfahren, das die Überprüfung der Vereinbarkeit dieser Rücknahme mit der nationalen Verfassung zum Gegenstand hat, anwendbar ist.

 Zur dritten Frage

73      Mit seiner dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 3 EUV, die Art. 82 und 267 AEUV sowie die Art. 47 und 50 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach denen die Überprüfung einer Rechtsvorschrift, mit der eine Amnestie aufgehoben wird, durch das Verfassungsgericht dieses Mitgliedstaats allein darauf beschränkt ist, ihre Vereinbarkeit mit der nationalen Verfassung zu prüfen, ohne dass darüber hinaus ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht geprüft werden kann.

74      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie die slowakische Regierung zu Recht angemerkt hat und wie die Generalanwältin in Nr. 72 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nationale Rechtsvorschriften, die ein Verfahren mit Gesetzgebungscharakter über die Aufhebung einer Amnestie und ein gerichtliches Verfahren vorsehen, mit dem die Vereinbarkeit dieser Aufhebung mit der nationalen Verfassung überprüft werden soll, nicht das Recht der Union durchführen, da solche Verfahren nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen.

75      Da das Unionsrecht somit auf solche nationalen Rechtsvorschriften nicht anwendbar ist, ist der Gerichtshof in Anbetracht der Erwägungen in den Rn. 37 bis 39 des vorliegenden Urteils für die Beantwortung der dritten Vorlagefrage nicht zuständig.

 Kosten

76      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls gegen eine Person, deren Strafverfolgung ursprünglich durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auf der Grundlage einer Amnestie eingestellt wurde und dann nach dem Erlass eines Gesetzes, mit dem diese Amnestie zurückgenommen und diese gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde, wieder auflebt, nicht entgegensteht, wenn diese Entscheidung vor einer Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der betroffenen Person ergangen ist.

2.      Die Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ist dahin auszulegen, dass sie weder auf ein Verfahren mit Gesetzgebungscharakter über die Rücknahme einer Amnestie noch auf ein gerichtliches Verfahren, das die Überprüfung der Vereinbarkeit dieser Rücknahme mit der nationalen Verfassung zum Gegenstand hat, anwendbar ist.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Slowakisch.