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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. April 2014 – Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-288/12)1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 95/46/EG – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr – Art. 28 Abs. 1 – Nationale Kontrollstellen – Unabhängigkeit – Nationale Rechtsvorschriften, mit denen das Mandat der Kontrollstelle vor Ablauf beendet wird – Schaffung einer neuen Kontrollstelle und Ernennung einer anderen Person zum Präsidenten)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Talabér-Ritz und B. Martenczuk)

Beklagter: Ungarn (Prozessbevollmächtigter: M. Z. Fehér)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB) (Prozessbevollmächtigte: I. Chatelier, A. Buchta, Z. Belényessy und H. Kranenborg)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) – Pflicht der Mitgliedstaaten, vorzusehen, dass die Anwendung der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften von einer oder mehreren öffentlichen Stellen überwacht wird, die die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen – Erlass nationaler Rechtsvorschriften, mit denen der Datenschutzbeauftragte vor Ablauf seiner Amtszeit von sechs Jahren seines Amtes enthoben wird – Schaffung einer nationalen Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit – Ernennung einer anderen Person als des Datenschutzbeauftragten zum Präsidenten dieser Behörde für eine Amtszeit von neun Jahren

Tenor

Ungarn hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen, dass es das Mandat der Kontrollstelle für den Schutz personenbezogener Daten vorzeitig beendet hat.

Ungarn trägt die Kosten.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) trägt seine eigenen Kosten.

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1 ABl. C 227 vom 28.7.2012.