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Klage, eingereicht am 14. Oktober 2010 - Gas Natural Fenosa SDG/Kommission

(Rechtssache T-484/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Gas Natural Fenosa SDG, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und F. Salerno)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 29. September 2010 nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Entscheidung wird die spanische Regelung zum Ausgleich der zusätzlichen Kosten genehmigt, die jene Stromerzeuger tragen, die aufgrund einer Verpflichtung zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung für einen Teil ihrer Erzeugung im Inland gewonnene Kohle verwenden müssen.

Nach Ansicht von Gas Natural Fenosa widerspricht die Entscheidung dem Gemeinschaftsrecht; sie beantragt daher ihre Nichtigerklärung und macht folgende Klagegründe geltend:

1.    Erstens verstoße die Entscheidung gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags1, da die streitigen Beihilfen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gäben.

2.    Zweitens verstoße die Entscheidung gegen einige Bestimmungen des Primär- und des Sekundärrechts, so dass die Beihilfe nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könne, nämlich

die Umweltvorschriften der Gemeinschaft, konkret Art. 4 EUV und Art. 191 AEUV, sowie die Durchführungsbestimmungen zu Umweltverpflichtungen, insbesondere die Richtlinie 2003/87/EG, jüngst geändert durch die Richtlinie 2009/29/EG2, da die streitige Maßnahme den Betrieb von Anlagen begünstige, die das Ausmaß an Gasemissionen in der Atmosphäre verstärkten, gegen das Verbot der Zuteilung neuer kostenloser Emissionszertifikate verstoße und Bergbautätigkeiten fördere, die eine ernste Bedrohung für den natürlichen Lebensraum darstellten;

die Bestimmungen des Vertrags über den Binnenmarkt, konkret die Art. 34 AEUV und 49 AEUV, da die streitige Maßnahme die Einfuhr von Strom, der aus nichtspanischer Kohle oder Gas erzeugt worden sei, sowie die beabsichtigte Ausweitung der Stromerzeugungskapazität aus Gas und/oder eingeführter Kohle verhindere oder erschwere;

die Art. 101 AEUV und 102 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV, da ein wettbewerbswidriges Verhalten der Erzeuger spanischer Kohle unterstützt werde;

Art. 126 Abs. 1 AEUV, da durch die streitige Maßnahme die Staatsausgaben in unnötiger und unverhältnismäßiger Weise erhöht würden;

die Verordnung Nr. 1407/20023, da eine Erhöhung des bereits durch frühere Maßnahmen gewährten Beihilfevolumens genehmigt werde und eine Wettbewerbsverzerrung auf dem Stromerzeugungsmarkt hervorgerufen werde.

3.    Drittens verstoße die Entscheidung gegen Art. 3 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 4 der Zweiten Elektrizitätsmarkt-Richtlinie (Richtlinie 2003/54/EG4), Art. 106 Abs. 2 AEUV, den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung gewährt werden, und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Erfordernisse für das Vorliegen einer öffentlichen Dienstleistung aus Gründen der Versorgungssicherheit nach diesen Bestimmungen nicht erfüllt seien und auf jeden Fall weniger belastende Alternativen bestünden, um die mit der streitigen Maßnahme verfolgten Ziele zu erreichen.

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1 - ABl. L 83, S. 1.

2 - Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140, S. 63).

3 - Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (ABl. L 205, S. 1).

4 - Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176, S. 37).