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Rechtsmittel, eingelegt am 21. Mai 2011 von Carlo De Nicola gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. März 2011 in der Rechtssache F-59/09, De Nicola/EIB

(Rechtssache T-264/11 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Investitionsbank

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt, das angefochtene Urteil unter Ablehnung jeglichen gegenteiligen Vorbringens teilweise aufzuheben, den Beweisanträgen und den übrigen in der Verwaltungsbeschwerde gestellten Anträgen stattzugeben und dem Rechtsmittelgegner die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer sieben Rechtsmittelgründe geltend.

Zu den Aufhebungsanträgen

Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe den Antrag auf Aufhebung der Dienstanweisung vom 22. September 2008 mit Aktenzeichen HR/Coord/2008-0038/BK völlig außer Acht gelassen, wohl aber dem Verteidigungsvorbringen der EIB stattgegeben, wonach es rechtmäßig gewesen sei, dem Bediensteten von der Sitzung des Beschwerdeausschusses weder eine Kopie der Tonaufzeichnung noch ein offizielles Sitzungsprotokoll zur Verfügung zu stellen, so dass die EIB im Ergebnis freie Hand gehabt habe, die Tatsachen zu verfälschen, da es nicht möglich gewesen sei, das Gegenteil zu beweisen.

Der Rechtsmittelführer habe beantragt, die Entscheidung des Beschwerdeausschusses aufzuheben.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe entsprechend dem Verfahren nach Art. 90 des Beamtenstatuts angenommen, dass es aufgrund der Identität des (zunächst im Verwaltungsverfahren und anschließend vor Gericht) gestellten Antrags nur Letzteren zu prüfen brauche und den erstgenannten Antrag als völlig absorbiert ansehen könne. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers ist Art. 90 nicht anwendbar; er habe Anspruch auf eine Aufhebung, weil das fragliche Dokument zu seiner Personalakte genommen worden sei und seine weitere berufliche Laufbahn negativ beeinflussen könnte.

Schließlich habe das Gericht für den öffentlichen Dienst den Antrag auf Aufhebung der Beförderungen als verspätet zurückgewiesen. Diese Entscheidung sei aus vier Gründen unrechtmäßig.

Zum Feststellungsantrag

Der Rechtsmittelführer habe beantragt, festzustellen, dass die Schikanen, unter denen er seit 18 Jahren leide, umfassend geprüft werden müssten und in jeder Hinsicht dem entsprächen, was in der Lehre und in der Rechtsprechung im Bereich des Arbeitsrechts als Mobbing bezeichnet werde. Was diesen Punkt angehe, sei das Dokument "Politica in materia di rispetto della dignità della persona sul posto di lavoro" (Politik hinsichtlich der Achtung der Menschenwürde am Arbeitsplatz) (in dem Mobbing nicht einmal definiert werde) leider unzureichend, und die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, das den Antrag als unzulässig zurückgewiesen habe, weil der Gemeinschaftsrichter keine grundsätzlichen Erklärungen abgeben oder der EIB Anweisungen erteilen dürfe, sei unzutreffend. Sein Antrag sei nämlich verfälscht worden, denn er habe festzustellen beantragt, dass einige Bedienstete ihm gegenüber missbräuchlich gehandelt hätten, dass diese Schikanen in der Gesamtschau den Tatbestand des Mobbings erfüllten und dass die EIB die Verantwortung für diese Handlungen wie ein Weisungsgeber tragen müsse.

Er habe die Entscheidung auch insofern angefochten, als das Gericht für den öffentlichen Dienst es unter Verstoß gegen Art. 41 der Personalordnung fälschlich für erforderlich gehalten habe, auf eine Analogie zurückzugreifen, und selbst die auf die EIB anzuwendende Regelung geschaffen habe, und zwar unter Verstoß gegen deren Recht auf Selbstbestimmung.

Außerdem habe das Gericht auf einen privaten Arbeitsvertrag fälschlich Vorschriften angewandt, die nur für öffentliche Bedienstete gälten, und habe, was noch schlimmer sei, auf die von einigen Bediensteten begangenen rechtswidrigen Handlungen die Vorschriften über Verwaltungsakte angewandt.

Zu den Anträgen auf Verurteilung

Er habe drei Anträge auf Verurteilung gestellt: 1. das Mobbing abzustellen, 2. den ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen und 3. dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Auf den ersten Antrag sei das Gericht nicht eingegangen.

Den zweiten Antrag habe es zurückgewiesen, nachdem es ihn insofern verfälscht habe, als er aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der EIB bestimmte Entschädigungen beantragt habe, und zwar unabhängig davon, wie dieses Verhalten im Hinblick auf das Ergebnis der gewünschten Gesamtbetrachtung beurteilt werde.

Jedenfalls sei der Antrag nicht unzulässig, weil "eine belastende Maßnahme", an die eine Schadensersatzforderung geknüpft werden könne, nicht vorliege. Das Arbeitsverhältnis sei nämlich privater Natur, und es gehe um rechtswidrige Handlungen und nicht um Verwaltungsakte.

Den dritten Antrag habe das Gericht zurückgewiesen, indem es wahrheitswidrig davon ausgegangen sei, dass der Rechtsmittelführer keine Verurteilung der EIB in die Kosten beantragt habe.

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