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Klage, eingereicht am 20. Mai 2011 - Ellinikos Chrysos/Kommission

(Rechtssache T-262/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ellinikos Chrysos AE (Kifissia, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Adamantopoulos, E. Petritsi, E. Trova and P. Skouris)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 23. Februar 2011 in der Sache C 48/2008 (ex NN 61/2008) über die staatliche Beihilfe Griechenlands zugunsten von Ellinikos Chrysos - insbesondere dessen Art. 1 bis 5 - aufzuheben und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe bei der Feststellung und Würdigung der dem Fall zugrunde liegenden Tatsachen mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, die die Anwendung und Auslegung der Voraussetzung des Vorliegens eines Vorteils zugunsten von Ellinikos Chrysos nach Art. 107 Abs. 1 AEUV erheblich beeinflusst hätten.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Anwendung und Auslegung der Voraussetzung des Begriffs der staatlichen Beihilfe im Hinblick auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils nach Art. 107 Abs. 1 AEUV offensichtliche Rechtsfehler begangen, da sie das wichtige Prinzip des markwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers falsch oder fehlerhaft angewandt habe.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Anwendung und Auslegung der Voraussetzung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils nach Art. 107 Abs. 1 AEUV mehrere offensichtliche Rechtsfehler begangen, da sie das Vorliegen eines derartigen wirtschaftlichen Vorteils auf der Grundlage ihres eigenen, unbegründeten, selektiven und willkürlichen Vorbringens zum Wert des übertragenen Vermögens festgestellt habe.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Anwendung und Auslegung der Voraussetzung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils nach Art. 107 Abs. 1 AEUV offensichtliche Rechtsfehler begangen, da sie zu Unrecht festgestellt habe, dass der Steuererlass zugunsten von Ellinikos Chrysos einen wirtschaftlichen Vorteil darstelle.

Fünfter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Ermessensmissbrauch der Kommission, die zu einer Verletzung ihrer Verpflichtung zur Vornahme einer sorgfältigen und unparteiischen Prüfung des Falls geführt hätten.

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