Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 27. März 2012 –
European Goldfields/Kommission
(Rechtssache T‑261/11)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Subvention der griechischen Behörden zugunsten des Bergbauunternehmens Ellinikos Chrysos, die in der Veräußerung der Kassandra-Minen zu einem unter dem tatsächlichen Marktwert liegenden Preis und in der Steuerbefreiung dieses Umsatzes besteht – Entscheidung, mit der die Beihilfe für unrechtmäßig erklärt und ihre Rückforderung zuzüglich Zinsen angeordnet wird – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Entscheidung der Kommission, mit der nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Klage des Hauptaktionärs des beihilfebegünstigten Unternehmens – Bloße Beteiligung am Kapital eines Unternehmens und Mitwirkung an dem Verfahren zur Prüfung der Beihilfen für sich allein nicht ausreichend, um eine Klagebefugnis zu begründen – Keine Gefährdung der aktuellen oder künftigen Solvenz – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 16‑17, 21, 24, 26‑29)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/452/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die Staatliche Beihilfe C 48/08 (ex NN 61/08), die Griechenland Ellinikos Chrysos SA gewährt hat (ABl. L 193, S. 27) |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Die European Goldfields Ltd trägt die Kosten des Verfahrens. |
3. | | Über den Streithilfeantrag der Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomixanias Chrysou ist nicht zu entscheiden. |