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Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 27. März 2012 –
European Goldfields/Kommission

(Rechtssache T‑261/11)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Subvention der griechischen Behörden zugunsten des Bergbauunternehmens Ellinikos Chrysos, die in der Veräußerung der Kassandra-Minen zu einem unter dem tatsächlichen Marktwert liegenden Preis und in der Steuerbefreiung dieses Umsatzes besteht – Entscheidung, mit der die Beihilfe für unrechtmäßig erklärt und ihre Rückforderung zuzüglich Zinsen angeordnet wird – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Entscheidung der Kommission, mit der nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Klage des Hauptaktionärs des beihilfebegünstigten Unternehmens – Bloße Beteiligung am Kapital eines Unternehmens und Mitwirkung an dem Verfahren zur Prüfung der Beihilfen für sich allein nicht ausreichend, um eine Klagebefugnis zu begründen – Keine Gefährdung der aktuellen oder künftigen Solvenz – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 16‑17, 21, 24, 26‑29)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/452/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die Staatliche Beihilfe C 48/08 (ex NN 61/08), die Griechenland Ellinikos Chrysos SA gewährt hat (ABl. L 193, S. 27)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die European Goldfields Ltd trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Über den Streithilfeantrag der Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomixanias Chrysou ist nicht zu entscheiden.