Language of document : ECLI:EU:T:2014:555

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

18. Juni 2014(*)

„Fischerei – Erhaltung der Fischereiressourcen – Überschreitung der für das Jahr 2010 zugeteilten Fangquoten für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 durch Spanien – Abzüge von den für die Jahre 2011 bis 2015 zugeteilten Fangquoten – Verteidigungsrechte – Rechtssicherheit – Vertrauensschutz – Gleichbehandlung“

In der Rechtssache T‑260/11

Königreich Spanien, zunächst vertreten durch N. Díaz Abad und L. Banciella Rodríguez‑Miñón, dann durch M. Sampoll Pucurull und L. Banciella Rodríguez‑Miñón, abogados del Estado,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouquet, F. Jimeno Fernández und D. Nardi als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 der Kommission vom 22. Februar 2011 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2011 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten für Makrele wegen Überfischung im Jahr 2010 (ABl. L 48, S. 11)

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie der Richterin I. Labucka und des Richters V. Kreuschitz (Berichterstatter),

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2013

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Dienststellen der Kommission führten im Jahr 2010 mehrere Überprüfungen des von den spanischen Behörden bewirtschafteten Fang- und Kontrollsystems durch, darunter eine Überprüfung vom 15. bis zum 19. März 2010 in Kantabrien und im Baskenland (Spanien).

2        Aufgrund der in Rede stehenden Überprüfung und im Hinblick auf die von den spanischen Behörden betreffend die Makrelenfischerei im Jahr 2010 übermittelten Daten gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass das Königreich Spanien die ihm für diese Art für das Jahr 2010 zugeteilten Quoten um 19 621 Tonnen überschritten hatte. Aus Nr. 3.8 des Berichts ergibt sich, dass die jährlichen Fangquoten für Makrele von 24 604 Tonnen ab März 2010 mit 39 693 Tonnen gefangenen Makrelen um 61 % überschritten worden waren.

3        Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 übermittelte die Kommission den Bericht an die spanischen Behörden und forderte sie zur Stellungnahme auf.

4        Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 kamen die spanischen Behörden dieser Aufforderung nach. Im Rahmen ihrer Stellungnahme bestritten diese Behörden die von der Kommission angeführten Zahlen nicht.

5        Mit an das spanische Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung gerichtetem Schreiben vom 20. Juli 2010 wies Frau D., das für maritime Angelegenheiten und Fischerei zuständige Kommissionsmitglied, zum einen auf die Bedeutung der Makrelenfischerei nicht nur für das Königreich Spanien, sondern auch für die gesamte Europäische Union, sowie darauf hin, dass ihre Überwachung und Kontrolle für die Kommission vorrangig seien. Zum anderen führte sie aus, dass die Kontrollen, die an der die Makrelenfischerei betreibenden spanischen Flotte durchgeführt würden, unzureichend seien und es schwierig sei, von den zuständigen spanischen Behörden, die mangelnde Kooperationsbereitschaft gezeigt hätten, die zur Beurteilung der Situation unerlässlichen Informationen zu erhalten.

6        Mit an das spanische Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung gerichtetem Schreiben vom 30. September 2010 äußerte Frau D. im Wesentlichen nochmals ihre Besorgnis angesichts der Überfischung der Makrele und wies darauf hin, dass sich die Kommission das Recht vorbehalte, die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsinstrumente zu nutzen, um die strikte Beachtung des Unionsrechts sicherzustellen.

7        Am 28. November 2010 fand ein Treffen zwischen Frau D. und Frau A., der spanischen Ministerin für Umwelt, ländlichen Raum und Meeresumwelt, statt, bei dem die Frage der Überfischung der Makrele erörtert wurde. Bei dieser Gelegenheit erkannte Frau A. den Grundsatz an, nach dem die überfischten Mengen an Makrelen ausgeglichen werden müssten, brachte aber ihren Wunsch zum Ausdruck, die Bedingungen eines solchen Ausgleichs zu verhandeln.

8        Am 30. November 2010 fand zwischen den Dienststellen der Kommission und Vertretern der spanischen Behörden ein Treffen statt, dessen Tagesordnung in Punkt 4 Folgendes vorsah:

„Makrelen- und Seehechtfischerei – Ausgleich der geschätzten Überfischung seit 2009

Zu diesem Punkt wird die Direktion MARE C ihre Schätzungen der spanischen Überfischung dieser beiden Ressourcen seit 2009 darlegen und auch auf die Frage des zur Verfügung stehenden Fischereiaufwands eingehen. Diese Überfischung stellt signifikante Mengen der beiden Ressourcen dar. Unter diesen Umständen haben die Dienststellen der Kommission keine andere Wahl, als die Bestimmungen der Verordnung [(EG) Nr. 1224/2009] über den Quotenabzug, nämlich Art. 105 dieser Verordnung …, anzuwenden. Unsere Dienststellen sind bereit, die Bedingungen des Abzugs mit den spanischen Behörden auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu erörtern.“

9        Im Protokoll dieses Treffens, wie es den spanischen Behörden übermittelt wurde, hieß es insbesondere wie folgt:

„Die Kommission weist darauf hin, dass, soweit [das Königreich] Spanien der Auffassung sei, dass es keine Rechtsgrundlage für den Ausgleich der Überfischung vor dem Jahr 2010 gebe, diese Erörterungen gegenstandslos seien. Die Kommission betont, dass sie nach den anwendbaren Verordnungen ermächtigt sei, im Jahr 2011 Abzüge wegen der Überfischung im Jahr 2010 vorzunehmen, deren Volumen auf ungefähr 19 000 [Tonnen] geschätzt werde; der Multiplikationsfaktor nach Art. 105 [der Verordnung Nr. 1224/2009] würde angewandt. [Das Königreich] Spanien gibt an, dass [es] die von der Kommission verwendeten Zahlen über die Überfischung anerkenne. Die Kommission legt außerdem dar, dass sie [das Königreich] Spanien hinsichtlich der Form der vorgenommenen Abzüge wegen Überfischung nicht anhören müsse (solange sie nicht die Absicht habe, Abzüge auf andere Ressourcen als Makrele vorzunehmen). Hingegen sei das Anhörungsverfahren in der Kontrollverordnung in allen Fällen für den aufgrund einer ‚historischen‘ Überfischung geforderten Ausgleich vorgesehen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die neue Kontrollverordnung anwendbar sei, da der Ausgangspunkt des Ausgleichsverfahrens die Tatsache sei, dass die Kommission eine historische Überfischung auf der Grundlage verlässlicher Daten feststelle, und dies sei im Jahr 2010 geschehen.“

10      Mit an Frau A. gerichtetem Schreiben vom 14. Dezember 2010 forderte Frau D. die spanischen Behörden im Wesentlichen auf, sich dringend mit der Frage der Überfischung zu befassen. Sie wies auch darauf hin, dass die Dienststellen der Kommission und diese Behörden zusammenarbeiteten, um das tatsächliche Volumen der Überfischung zu bestimmen, anschließend einen Ausgleichsmechanismus zu erarbeiten und einen Aktionsplan zu erstellen, der das spanische Kontrollsystem verstärke. Insoweit empfahl Frau D. dringend, die Makrelenfischerei für das Jahr 2011 nur im Umfang von 50 % der dem Königreich Spanien für dieses Jahr zugeteilten Quote zuzulassen.

11      Am 21. Dezember 2010 erließ das Königreich Spanien die Orden ARM/3315/2010, de 21 de diciembre, por la que se modifica la Orden ARM/271/2010, de 10 de febrero, por la que se establecen los criterios para el reparto y la gestión de la cuota de caballa, y se regula su captura y desembarque (Verordnung ARM 3315/2010 zur Änderung der Verordnung ARM 271/2010 vom 10. Februar 2010 zur Festlegung der Kriterien der Verteilung und Bewirtschaftung der Makrelenquote und zur Regelung ihres Fangs und ihrer Anlandung, BOE Nr. 310 vom 22. Dezember 2010, S. 105 675, im Folgenden: Verordnung ARM 3315/2010). Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung ARM 3315/2010 sollte die Makrelenfischerei am 15. Februar 2011 beginnen.

12      Am 11. Januar 2011 fand ein Treffen zwischen den Dienststellen der Kommission und den spanischen Behörden statt. Laut seiner Tagesordnung betraf dieses Treffen die Prüfung der Fangdaten der spanischen Flotte in Bezug auf Makrelen im Nordostatlantik im Zeitraum von 2002 bis 2010, da dieser Bestand wahrscheinlich Gegenstand einer Überfischung gewesen sei. Punkt 1 dieser Tagesordnung lautete:

„Makrelen- und Seehechtfischerei – Ausgleich der geschätzten Überfischung seit 2009

Zu diesem Punkt wird die Direktion MARE C ihre Schätzungen der spanischen Überfischung dieser beiden Ressourcen ab 2009 darlegen und auch auf das Problem der Zuteilung des zur Verfügung stehenden Fischereiaufwands eingehen. Diese Überfischung stellt signifikante Mengen der beiden Ressourcen dar. Unter diesen Umständen haben die Dienststellen der Kommission keine andere Wahl, als die Bestimmungen der Kontrollverordnung über den Quotenabzug, nämlich Art. 105 d[ies]er Verordnung, anzuwenden. Unsere Dienststellen sind bereit, die Bedingungen des Ausgleichs mit den spanischen Behörden auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu erörtern.“

13      Im Protokoll des Treffens vom 11. Januar 2011, wie es den spanischen Behörden übermittelt wurde, heißt es insbesondere:

„Die Kommission weist darauf hin, dass, soweit [das Königreich] Spanien der Auffassung sei, dass es keine Rechtsgrundlage für die Abzüge wegen Überfischung vor dem Jahr 2010 gebe, diese Erörterungen gegenstandslos seien. Die Kommission betont, dass sie nach den anwendbaren Verordnungen ermächtigt sei, im Jahr 2011 Abzüge wegen der Überfischung im Jahr 2010 vorzunehmen, deren Volumen auf ungefähr 19 000 [Tonnen] geschätzt werde; der Multiplikationsfaktor nach Art. 105 [der Kontrollverordnung] würde angewandt. [Das Königreich] Spanien gibt an, dass [es] die von der Kommission verwendeten Zahlen über die Überfischung anerkenne. Die Kommission legt außerdem dar, dass sie [das Königreich] Spanien hinsichtlich der Form der vorgenommenen Abzüge wegen Überfischung nicht anhören müsse (solange sie nicht die Absicht habe, Abzüge auf andere Ressourcen als Makrele vorzunehmen). Hingegen sei das Anhörungsverfahren in der Kontrollverordnung in allen Fällen für den aufgrund einer ‚historischen‘ Überfischung geforderten Ausgleich vorgesehen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die neue Kontrollverordnung anwendbar sei, da der Ausgangspunkt des Ausgleichsverfahrens die Tatsache sei, dass die Kommission eine historische Überfischung auf der Grundlage verlässlicher Daten feststelle, und dies sei im Jahr 2010 geschehen.“

14      Am 24. Januar 2011 fand zwischen Frau E., Generaldirektorin der Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei der Kommission, und Frau V. I., Generalsekretärin für Meeresangelegenheiten im spanischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Meeresumwelt, auf Ersuchen Letzterer ein Treffen zur Überfischung der Makrele statt. Nach diesem Treffen schlug Frau V. I. mit E‑Mail vom 8. Februar 2011 Frau E. erstens vor, dass die Gesamtmenge der Abzüge festgesetzt werde, zweitens, dass nach dem „britischen Beispiel“ ein Abzugskoeffizient von 0,7 bestimmt werde, drittens, dass ein angemessener Zeitraum von 15 Jahren vorgesehen werde, viertens, dass unter Berücksichtigung sozialer und wirtschaftlicher Gründe ein Kürzungsprozentsatz zwischen 15 und 18 % nicht überschritten werde, fünftens, dass eine Überprüfungsklausel eingeführt werde, um die Lage nach der Hälfte der Zeit, nämlich nach sieben oder acht Jahren, zu prüfen, und sechstens, dass die erforderlichen Anpassungen erfolgten, um die Einhaltung der Gesamtmenge sicherzustellen.

15      Am 4. Februar 2011 fand ein bilaterales Treffen zwischen Frau D. und Frau A. statt, bei dem Letzterer mitgeteilt wurde, dass die Kommission beabsichtige, die Abzüge während eines Zeitraums von zwei Jahren anzuwenden. Frau A. ersuchte jedoch um einen längeren Zeitraum, um bestimmte wirtschaftliche Umstände und die Interessen der spanischen Fischereiflotte zu berücksichtigen, die für die Anpassung an die möglichen Folgen der Überfischung und den anschließenden Abzug eine gewisse Zeit benötigen würde.

16      Sodann leiteten die zuständigen Dienststellen der Kommission die diensteübergreifende Konsultation über den Entwurf der angefochtenen Verordnung ein und schlugen vor, die Abzüge auf vier Jahre aufzuteilen und den Betrag dieser Abzüge schrittweise zu erhöhen.

17      In einem Telefongespräch zwischen Frau K., Mitglied des Kabinetts von Frau D., und Frau A. am 17. oder 18. Februar 2011 ersuchte Letztere darum, dass die geplanten Abzüge auf fünf oder sechs Jahre aufgeteilt würden. Da Frau D. mit dem Ersuchen um Aufteilung dieser Abzüge auf fünf Jahre einverstanden war, wurde die oben in Rn. 16 angeführte diensteübergreifende Konsultation am 18. Februar ausgesetzt und am 22. Februar 2011 zur erforderlichen Änderung des Anhangs des Entwurfs der angefochtenen Verordnung wiedereröffnet.

18      Am 22. Februar 2011 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 165/2011 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2011 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten für Makrele wegen Überfischung im Jahr 2010 (ABl. L 48, S. 11, im Folgenden: angefochtene Verordnung) auf der Grundlage von Art. 105 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343, S. 1, im Folgenden: Kontrollverordnung).

19      Im ersten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung heißt es: „Mit der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates [ABl. 2010, L 21, S. 1] bzw. der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates [ABl. 2011, L 24, S. 1] wurde Spanien eine Fangquote für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X und in den [Unionsg]ewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 für 2010 bzw. 2011 zugeteilt.“

20      Der dritte Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung lautet: „Die Kommission stellte bei den [vom Königreich Spanien] übermittelten Daten zur Makrelenfischerei im Jahr 2010 Widersprüche fest, als sie diese Daten, die in unterschiedlichen Stadien der Wertschöpfungskette, vom Fang bis zum Erstverkauf, aufgezeichnet und übermittelt worden waren, einer Gegenprüfung unterzog“, dass „[d]iese Widersprüche … bei verschiedenen Audits, Überprüfungen und Inspektionen erneut bestätigt [wurden], die in Spanien gemäß der [Kontrollv]erordnung … durchgeführt wurden“, und dass „[d]ie im Laufe dieser Untersuchungen gesammelten Informationen … die Kommission zu der Feststellung [veranlassen], dass dieser Mitgliedstaat seine Makrelenquote im Jahr 2010 um 19 621 Tonnen überschritten hat“.

21      Die Erwägungsgründe 4 und 5 der angefochtenen Verordnung lauten zum einen: „Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der [Kontrollv]erordnung kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat“, und zum anderen: „Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der [Kontrollv]erordnung werden Fangquoten im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren unter Anwendung von Multiplikationsfaktoren gekürzt, die in dem vorgenannten Absatz festgelegt sind.“

22      Nach dem sechsten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung „[waren d]ie Abzüge wegen Überfischung im Jahr 2010 … höher als die [dem Königreich Spanien] 2011 für den betreffenden Bestand zugeteilte Quote“.

23      Schließlich heißt es im siebten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wie folgt:

„Der betreffende Makrelenbestand befindet sich derzeit innerhalb sicherer biologischer Grenzen, und aus wissenschaftlichen Gutachten geht hervor, dass sich hieran auch in absehbarer Zeit nichts ändern dürfte. Eine unmittelbare und umfassende Kürzung der Makrelenquote [des Königreichs Spanien] für 2011 würde eine vollständige Einstellung dieser Fischerei im Jahr 2011 bewirken. Angesichts der besonderen Umstände in diesem Fall könnte eine vollständige Einstellung der Fischerei unverhältnismäßige sozioökonomische Folgen für den Fischereisektor und die betreffende Verarbeitungsindustrie haben. Daher und unter Berücksichtigung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik wird es in diesem besonderen Fall als angemessen erachtet, die erforderlichen Abzüge wegen Überfischung auf fünf Jahre, nämlich 2011 bis 2015, zu verteilen und danach gegebenenfalls noch erforderliche Abzüge bei der Makrelenquote für die unmittelbar darauf folgenden Jahre vorzunehmen.“

24      Art. 1 der angefochtenen Verordnung bestimmt: „Die Fangquote für Makrele (Scomber scombrus) in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den [Unionsg]ewässern des Gebiets CECAF 34.1.1, die Spanien 2011 mit der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 zugeteilt wurde, wird nach den Angaben im Anhang gekürzt.“ Ebenso bestimmt Art. 2 dieser Verordnung: „Die Fangquote für Makrele (Scomber scombrus) in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den [Unionsg]ewässern des Gebiets CECAF 34.1.1, die Spanien für die Jahre 2012 bis 2015 zugeteilt werden könnte, sowie gegebenenfalls die Fangquote für denselben Bestand, der Spanien in den darauf folgenden Jahren zugeteilt werden könnte, werden nach den Angaben im Anhang gekürzt.“

25      Der Anhang der angefochtenen Verordnung enthält eine Tabelle mit einer Spalte „Differenz Quote-Fänge (Überfischung)“, in der „– 19 621 [Tonnen] (79,7 % der Quote 2010)“ angegeben werden, gefolgt von einer Spalte, in der ein „Multiplikationsfaktor gemäß Artikel 105 Absatz 2 der [Kontrollv]erordnung … (Überfischung * 2)“ von „– 39 242 [Tonnen]“ genannt wird, sowie von Spalten, die die Abzüge für die Jahre 2011 bis 2015 enthalten, nämlich jeweils 4 500 Tonnen für das Jahr 2011, 5 500 Tonnen für das Jahr 2012, 9 748 Tonnen für das Jahr 2013, 9 747 Tonnen für das Jahr 2014 und 9 747 Tonnen für das Jahr 2015 „und ggf. [für] darauf folgende Jahre“.

 Verfahren und Anträge der Parteien

26       Mit Klageschrift, die am 19. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Königreich Spanien die vorliegende Klage erhoben.

27      Das Königreich Spanien beantragt,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

–         der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

28       Die Kommission beantragt,

–         die Klage als unbegründet abzuweisen;

–         dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

29      Infolge der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Vierten Kammer zugeteilt worden, an die die vorliegende Rechtssache deshalb verwiesen worden ist.

30      Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

31      Die Parteien haben in der Sitzung vom 11. Dezember 2013 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet. In der Sitzung hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung fortzusetzen, damit die Kommission alle einschlägigen Informationen vorlegen kann, die belegen könnten, dass die spanischen Behörden vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung zu der Art, in der diese Verordnung die Abzüge von den Makrelenfangquoten vorzunehmen beabsichtigte, gehört worden waren, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

32      Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 hat die Kommission insoweit zusätzliche Erklärungen und Informationen vorgelegt.

33      Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 hat das Königreich Spanien zu diesem Schreiben der Kommission Stellung genommen.

34      Am 4. Februar 2014 hat das Gericht die mündliche Verhandlung geschlossen.

 Rechtliche Würdigung

 Zusammenfassung der Nichtigkeitsgründe

35      Zur Stützung seiner Klage macht das Königreich Spanien sechs Klagegründe geltend, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 105 Abs. 6 der Kontrollverordnung, zweitens eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da keine vorherige Stellungnahme des Verwaltungsausschusses im Sinne von Art. 119 dieser Verordnung eingeholt worden sei, drittens eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte, viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, fünftens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und sechstens einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 105 Abs. 6 der Kontrollverordnung

36      Das Königreich Spanien bringt vor, die angefochtene Verordnung sei rechtswidrig, da sie erlassen worden sei, bevor die Kommission Durchführungsbestimmungen nach Art. 105 Abs. 6 der Kontrollverordnung, der den Erlass von Regeln zur Festsetzung der betreffenden Mengen verlange, festgelegt habe. Außerdem bestreitet es, dass Art. 105 Abs. 1 dieser Verordnung hinreichend klar und deutlich sei und keine Durchführungsmaßnahme erfordere. Die Tatsache, dass nach Art. 105 Abs. 6 dieser Verordnung Durchführungsbestimmungen erlassen werden „können“, bedeute nicht, dass die Kommission im Hinblick auf deren Erlass oder eine diesbezügliche Wahl zwischen dem Verfahren nach Art. 119 dieser Verordnung oder einem anderen Verfahren über ein Ermessen verfüge.

37      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Königreichs Spanien entgegen und beantragt, den vorliegenden Klagegrund zurückzuweisen.

38      Art. 105 Abs. 6 der Kontrollverordnung sieht Folgendes vor: „Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere zur Festsetzung der betreffenden Mengen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden“, d. h. dem Verfahren nach Art. 119 Abs. 2 dieser Verordnung in Verbindung mit den Art. 4 bis 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23) in der durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006 (ABl. L 200, S. 11) geänderten Fassung.

39      Außerdem bestimmt Art. 119 („Ausschussverfahren“) der Kontrollverordnung u. a.:

„(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

…“

40      Insbesondere zeigt die Verwendung des Begriffs „können“ in Art. 105 Abs. 6 der Kontrollverordnung, dass zum einen die Kommission hinsichtlich der Grundsatzfrage, ob dem zuständigen Ausschuss ein Vorschlag für den Erlass von Durchführungsbestimmungen in diesem Sinn unterbreitet werden soll (vgl. insbesondere Art. 4 Abs. 2 erster Satz des Beschlusses 1999/468), über ein Ermessen verfügt und zum anderen dieses Ermessen auch die Möglichkeit der Kommission beinhaltet, dazu zwischen den verschiedenen von dieser Verordnung abgedeckten Bereichen und Instrumenten zu wählen. Nur diese Auslegung ist nämlich mit der Tatsache vereinbar, dass Art. 105 Abs. 6 beispielhaft („insbesondere“) die Möglichkeit – und nicht die Verpflichtung – nennt, Durchführungsbestimmungen „zur Festsetzung der betreffenden Mengen“ zu erlassen.

41      Daher geht das Königreich Spanien von einer unrichtigen Annahme aus, wenn es vorbringt, dass die Kommission zum Erlass von Durchführungsbestimmungen verpflichtet gewesen sei, um die Instrumente, die ihr nach Art. 105 Abs. 1 und 2 der Kontrollverordnung zur Verfügung stehen, umsetzen zu können, da der Umfang der Befugnis der Kommission und die Kriterien für die Umsetzung dieser Instrumente vielmehr vom Wortlaut dieser Bestimmungen abhängt.

42      Es ist daher zu prüfen, ob diese Bestimmungen hinreichend klar, genau und unbedingt sind, damit sie die Kommission unmittelbar gegenüber den betreffenden Mitgliedstaaten durchführen kann.

43      Art. 105 Abs. 1 und 2 der Kontrollverordnung lautet:

„(1) Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Quoten überschritten hat, so kürzt sie die künftigen Quoten dieses Mitgliedstaats.

(2) Hat ein Mitgliedstaat über die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe in einem bestimmten Jahr zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil hinaus gefischt, so kürzt die Kommission im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren die jährliche Quote oder Zuteilung oder den jährlichen Anteil des betreffenden Mitgliedstaats unter Anwendung nachstehender Multiplikationsfaktoren:


Umfang der Überschreitung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen

 

Umfang der Überschreitung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen

Multiplikationsfaktor

 

Multiplikationsfaktor

bis zu 5 %

 

bis zu 5 %

Überschreitung * 1,0

 

Überschreitung * 1,0

über 5 % bis zu 10 %

 

über 5 % bis zu 10 %

Überschreitung* 1,1

 

Überschreitung* 1,1

über 10 % bis zu 20 %

 

über 10 % bis zu 20 %

Überschreitung * 1,2

 

Überschreitung * 1,2

über 20 % bis zu 40 %

 

über 20 % bis zu 40 %

Überschreitung * 1,4

 

Überschreitung * 1,4

über 40 % bis zu 50 %

 

über 40 % bis zu 50 %

Überschreitung * 1,8

 

Überschreitung * 1,8

Überschreitung von mehr als 50 %

 

Überschreitung von mehr als 50 %

Überschreitung * 2,0

 

Überschreitung * 2,0


Bei jeder Überschreitung der zulässigen Anlandung von bis zu 100 Tonnen wird jedoch ein Abzug vorgenommen, der der Höhe der Überschreitung * 1,00 entspricht.“

44      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien der Wortlaut von Art. 105 Abs. 1 der Kontrollverordnung eine gebundene Zuständigkeit der Kommission in dem Sinn enthält, dass diese verpflichtet ist, die künftigen Quoten dieses Mitgliedstaats zu kürzen, wenn sie das Vorliegen einer Überschreitung der Fangquoten durch einen Mitgliedstaat feststellt („kürzt“). Ebenso wenig überträgt Art. 105 Abs. 2 dieser Verordnung der Kommission im Hinblick darauf, welche Folgen eine solche Überschreitung „in einem bestimmten Jahr“ nach sich zu ziehen hat, ein Ermessen, sondern verpflichtet sie, „im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren die jährliche Quote … des betreffenden Mitgliedstaats [zu kürzen]“ („kürzt“), wobei sie je nach Höhe der festgestellten Überschreitung einen im Vorhinein festgelegten Multiplikationsfaktor anzuwenden hat („unter Anwendung“). Außerdem ergibt sich daraus, wie die Kommission geltend macht, dass die Gesamtmenge der durchzuführenden Abzüge das Ergebnis einer genauen Berechnung ist, deren Parameter – nämlich die Höhe der Überschreitung und der Multiplikationsfaktor – von dieser Bestimmung selbst konkret vorgeschrieben sind, so dass die Kommission über keinen Ermessensspielraum zur Festlegung ihrer Obergrenze verfügt. In diesem Kontext verfügt die Kommission nur über ein Ermessen hinsichtlich der Art, in der sie diese Abzüge „im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren [auf] die jährliche Quote oder Zuteilung oder den jährlichen Anteil des betreffenden Mitgliedstaats“ aufteilen will, nämlich für ihre zeitliche Aufteilung sowie die Festlegung des Zeitraums, in dem diese Abzüge durchgeführt werden müssen, um die vorgeschriebene Obergrenze zu erreichen.

45      Daraus folgt, dass Art. 105 Abs. 1 und 2 der Kontrollverordnung, insbesondere hinsichtlich der Berechnung des Gesamtbetrags der durchzuführenden Abzüge, hinreichend klar, genau und unbedingt ist, und daher von der Kommission unmittelbar angewandt werden kann.

46      Folglich macht das Königreich Spanien zu Unrecht einen Verstoß gegen eine der Kommission angeblich obliegende unbedingte Verpflichtung zum Erlass von Durchführungsbestimmungen einschließlich der Festsetzung der betreffenden Mengen als Vorbedingung der Rechtmäßigkeit des Erlasses von Abzugsmaßnahmen nach Art. 105 Abs. 1 und 2 der Kontrollverordnung geltend.

47      Daher ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass zum weiteren Vorbringen der Parteien in diesem Zusammenhang Stellung genommen zu werden brauchte.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften

48      Mit dem vorliegenden Klagegrund macht das Königreich Spanien im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verordnung sei mit einem Verfahrensfehler behaftet, da die Kommission vor ihrem Erlass keine Stellungnahme des Verwaltungsausschusses gemäß dem Verfahren nach Art. 119 der Kontrollverordnung eingeholt habe.

49      Das Königreich Spanien rügt im Wesentlichen, dass die Kommission von dem Verfahren abgewichen sei, das sie gewöhnlich auf dem Gebiet von Sanktionen gegen einen Mitgliedstaat wegen Überfischung befolgt habe. Entgegen dieser Praxis habe sie die angefochtene Verordnung erlassen, ohne vorher eine Stellungnahme des Verwaltungsausschusses − eines Organs, in dem die betreffenden Mitgliedstaaten Stellung nehmen und ihre Interessen verteidigen könnten − eingeholt zu haben, was eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften sei. Außerdem stellt das Königreich Spanien die Relevanz der von der Kommission getroffenen Unterscheidung zwischen zwei unterschiedlichen Systemen des Abzugs nach Art. 105 der Kontrollverordnung, nämlich zum einen dem „ordentlichen“ Verfahren (Abs. 2, 3 und 5 dieses Artikels) und zum anderen dem „historischen“ Verfahren (Abs. 4 dieses Artikels), das allein dem Ausschussverfahren unterliege und eine Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats verlange, in Abrede. Ebenso sei die Auffassung unrichtig, dass Art. 105 Abs. 6 der Kontrollverordnung nur Abs. 4 dieses Artikels betreffe. Die Tatsache, dass Durchführungsbestimmungen „insbesondere zur Festsetzung der … Mengen“ erlassen werden könnten, zeige, dass Abs. 6 sich auf die Festsetzung dieser Mengen nach jedem Absatz dieses Artikels beziehe.

50      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Königreichs Spanien entgegen und beantragt, den vorliegenden Klagegrund zurückzuweisen.

51      Dazu genügt der Hinweis, dass Art. 105 Abs. 1 und 2 der Kontrollverordnung, auf die sich die angefochtene Verordnung ausschließlich gründet, keine Konsultation des Verwaltungsausschusses im Sinne von Abs. 6 in Verbindung mit Art. 119 dieser Verordnung vorsieht. Wie die Kommission zutreffend ausführt, sieht nur Art. 105 Abs. 4 ein solches Verfahren sowie eine vorherige Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats vor, und zwar bei „Quotenabzüge[n] von künftigen Quoten dieses Mitgliedstaats“, wenn dieser „in früheren Jahren über die ihm … zugewiesene Quote … hinaus gefischt [hat]“, was die Kommission als „historische“ Abzüge bezeichnet, die mehrere Jahre umfassen. Hingegen beziehen sich die Abzüge nach Art. 105 Abs. 2 der Kontrollverordnung nur auf die Überschreitung der Quote „in einem bestimmten Jahr“ und können daher nicht als in diesem Sinne „historisch“ eingestuft werden.

52      Im Übrigen sieht das im vorliegenden Fall nicht angewandte, besondere Verfahren nach Art. 105 Abs. 5 der Kontrollverordnung, das die Kommission ermächtigt, „im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren … Quotenabzüge für andere Bestände oder Bestandsgruppen in demselben geografischen Gebiet oder für Bestände oder Bestandsgruppen von gleichem Marktwert vor[zu]nehmen, für die [einem] Mitgliedstaat Quoten zugewiesen wurden“, wenn dieser Mitgliedstaat „nicht mehr oder nicht in ausreichendem Maße über eine Quote [der überfischten Ressource] verfügt“, auch keine Inanspruchnahme des Verfahrens nach Art. 119 dieser Verordnung und daher keine vorherige Konsultation des Verwaltungsausschusses vor, sondern nur die Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats.

53      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass selbst Art. 140 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 112, S. 1), die nach dem Erlass der angefochtenen Verordnung in Kraft getreten und folglich auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, nur die Verpflichtung der Kommission vorsieht, sich mit dem betreffenden Mitgliedstaat zu beratschlagen, wenn sie beabsichtigt, Abzüge nach Art. 105 Abs. 4 und 5 der Kontrollverordnung vorzunehmen, ohne jedoch das Ausschussverfahren nach ihrem Art. 119 zu erwähnen.

54      Folglich findet das Vorbringen des Königreichs Spanien, wonach das Konsultationsverfahren nach Art. 119 der Kontrollverordnung im Rahmen jedes Verfahrens befolgt werden muss, das zum Erlass von Abzugsmaßnahmen nach Art. 105 dieser Verordnung führt, weder im Wortlaut dieses Artikels noch in seinem Regelungskontext eine Stütze. Das Königreich Spanien kann auch nicht geltend machen, dass Abs. 6 des letztgenannten Artikels sich auf die „Festsetzung der betreffenden Mengen“ nach jedem Absatz dieses Artikels beziehe, so dass Durchführungsbestimmungen von der Kommission in allen dort genannten Fällen erlassen werden müssten. Wie oben in den Rn. 38 bis 47 ausgeführt, räumt zum einen Art. 105 Abs. 6 dieser Verordnung der Kommission ein Ermessen hinsichtlich des Erlasses solcher Durchführungsbestimmungen ein und ist zum anderen Art. 105 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Berechnung des Gesamtbetrags der durchzuführenden Abzüge, hinreichend klar, genau und unbedingt und kann daher unmittelbar angewandt werden.

55      Soweit schließlich das Königreich Spanien rügt, die Kommission sei vom Verfahren abgewichen, das sie gewöhnlich befolge, insbesondere dem, das dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1004/2010 vom 8. November 2010 über Abzüge von bestimmten Fangquoten für 2010 wegen Überfischung im vorangegangenen Jahr (ABl. L 291, S. 31) vorausgegangen sei, so ist dieses Argument im vorliegenden Kontext als ins Leere gehend zurückzuweisen, da diese Rüge höchstens im Rahmen des vierten bis sechsten Klagegrundes relevant sein kann, die jeweils einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Gleichbehandlungsgrundsatz betreffen. Im Übrigen ergibt sich, wie die Kommission vorbringt, weder aus dem verfügenden Teil noch aus den Gründen dieser Verordnung, dass ihrem Erlass eine Konsultation des Verwaltungsausschusses vorangegangen wäre.

56      Der zweite Klagegrund ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

57      Das Königreich Spanien trägt im Wesentlichen vor, die Abzugsmaßnahmen seien unter Beachtung aller Verfahrensgarantien zu erlassen, die dem betreffenden Mitgliedstaat erlaubten, sich zu verteidigen, darunter das Recht auf Anhörung, das normalerweise über den Verwaltungsausschuss ausgeübt werde. Dazu hat das Königreich Spanien in der mündlichen Verhandlung unter Verweisung auf das Urteil des Gerichts vom 21. November 2012, Spanien/Kommission (T‑76/11), ausgeführt, seine Argumentation betreffend den „Sanktions“-charakter der Abzugsmaßnahmen nicht weiter aufrechtzuerhalten. Die spanischen Behörden seien jedoch nie zu den Bedingungen der Umsetzung des Abzugs, wie den jährlichen Höchstsätzen des Abzugs, den Zeitraum für die Abzüge und den bestehenden sozioökonomischen Bedingungen, konsultiert worden, um die Zweckmäßigkeit eines progressiven oder linearen Abzugs zu prüfen. Der bloße Umstand, dass das Königreich Spanien die Zahlen, die die Makrelenüberfischung im Jahr 2010 belegten, nicht bestreite, bedeute nämlich nicht, dass es die Abzüge unter jeglicher Bedingung anerkenne.

58      Schließlich hat das Königreich Spanien seine erstmals in der Erwiderung vorgetragene Rüge fallen gelassen, wonach die Kommission seine Verteidigungsrechte verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, ihm die Anrechnung der Abzüge auf die Quoten anderer Bestände oder Bestandsgruppen nach Art. 105 Abs. 5 der Kontrollverordnung vorzuschlagen, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

59      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Königreichs Spanien entgegen und beantragt, den vorliegenden Klagegrund zurückzuweisen.

60      Mit dem vorliegenden Klagegrund macht das Königreich Spanien eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte geltend, da die spanischen Behörden vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung zu den Modalitäten der Umsetzung der vorgeschriebenen Abzüge, nämlich zur Anwendung des Kriteriums nach Art. 105 Abs. 2 der Kontrollverordnung, wonach „im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren die jährliche Quote [gekürzt wird]“, nicht angemessen gehört worden seien. Das Königreich Spanien bestreitet hingegen nicht, hinsichtlich der Anwendung der anderen Kriterien nach Art. 105 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung angemessen unterrichtet und angehört worden zu sein.

61      Wie oben in Rn. 44 ausgeführt, verfügt die Kommission bei der Frage, ob und auf welche Art sie diese Abzüge „im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren [auf] die … Quote“ gemäß Art. 105 Abs. 2 der Kontrollverordnung aufteilen will, über ein Ermessen, nämlich betreffend die zeitliche Aufteilung dieser Abzüge sowie die Festlegung des Zeitraums, in dem sie durchgeführt werden müssen, um die vorgeschriebene Obergrenze zu erreichen. Aus dem siebten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ergibt sich, dass die Kommission im vorliegenden Fall von diesem Ermessen Gebrauch machte, indem sie mehrere Kriterien berücksichtigte, darunter insbesondere die Tatsache, dass der betreffende Makrelenbestand „sich … innerhalb sicherer biologischer Grenzen [befand]“ und laut wissenschaftlichen Gutachten „sich hieran auch in absehbarer Zeit nichts ändern dürfte“, sowie die Unangemessenheit einer „unmittelbare[n] und umfassende[n] Kürzung der Makrelenquote [des Königreichs Spanien] für 2011“, da sie „eine vollständige Einstellung dieser Fischerei im Jahr 2011 bewirken [würde]“ und folglich „unverhältnismäßige sozioökonomische Folgen für den Fischereisektor und die betreffende Verarbeitungsindustrie haben [könnte]“.

62      Nach ständiger Rechtsprechung kommen, wie die Art. 41, 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestätigen, den Verteidigungsrechten, die auch das Recht auf Anhörung umfassen, sehr große Bedeutung und sehr weiter Geltungsumfang in der Unionsrechtsordnung zu, wobei diese Rechte in allen Verfahren gelten müssen, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können. Außerdem sind diese Rechte auch dann zu wahren, wenn die anwendbare Regelung ein solches Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorsieht. Das Recht auf Anhörung garantiert daher jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2012, M. M., C‑277/11, Rn. 81 bis 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. auch Urteile des Gerichtshofs vom 29. Juni 1994, Fiskano/Kommission, C‑135/92, Slg. 1994, I‑2885, Rn. 39 und 40, vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a., C‑32/95 P, Slg. 1996, I‑5373, Rn. 21, und vom 9. Juni 2005, Spanien/Kommission, C‑287/02, Slg. 2005, I‑5093, Rn. 37). Daher kann im Hinblick auf seine Eigenschaft als fundamentaler und allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte durch eine Verordnung weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden, und diese Rechte sind daher sowohl bei völligem Fehlen einer Sonderregelung als auch bei Vorliegen einer Regelung, die ihnen nicht selbst Rechnung trägt, zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. Juni 1997, Air Inter/Kommission, T‑260/94, Slg. 1997, II‑997, Rn. 60).

63      Außerdem kommt in Fällen, in denen die Unionsorgane über ein Ermessen verfügen – wie die Kommission nach Art. 105 Abs. 2 der Kontrollverordnung (siehe oben, Rn. 61) –, der Einhaltung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung für Verwaltungsverfahren vorsieht, noch wesentlichere Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehören insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, das Recht des Betroffenen, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, und das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung. Nur so kann der Unionsrichter überprüfen, ob die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Slg. 1991, I‑5469, Rn. 14, vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C‑525/04 P, Slg. 2007, I‑9947, Rn. 58, und vom 6. November 2008, Niederlande/Kommission, C‑405/07 P, Slg. 2008, I‑8301, Rn. 56).

64      Folglich ist der Anwendungsbereich des Rechts auf Anhörung als Grundsatz und Grundrecht der Unionsrechtsordnung eröffnet, wenn die Verwaltung eine beschwerende Maßnahme erlassen will, nämlich eine für die Interessen der betroffenen Person oder des betroffenen Mitgliedstaats nachteilige Maßnahme, wobei seine Anwendung nicht davon abhängt, dass es dafür eine vom Sekundärrecht vorgesehene ausdrückliche Regel gibt. Es ist festzustellen, dass die mit der angefochtenen Verordnung vorgeschriebenen Abzüge solche das Königreich Spanien beschwerende Maßnahmen darstellen, da sie beträchtliche Kürzungen der jährlichen Fangquoten darstellen, die diesem im Zeitraum von 2011 bis zumindest 2015 zugewiesen wurden. Außerdem hat die Kommission im vorliegenden Fall die jeweiligen Beträge dieser Abzüge sowie den Zeitraum, in dem sie angewandt werden müssen, im Rahmen ihres Ermessens nach Art. 105 Abs. 2 der Kontrollverordnung festgesetzt.

65      Im Licht dieser Rechtsprechung ist zu beurteilen, ob die Kommission im vorliegenden Fall dieses Recht auf Anhörung der spanischen Behörden zu den Modalitäten der Umsetzung der beabsichtigten Abzüge, einschließlich der Festsetzung ihres jährlichen Betrags und ihrer zeitlichen Aufteilung, gewahrt hat.

66      Erstens steht fest, dass die Kommission die spanischen Behörden im Anschluss an die in Spanien durchgeführten Überprüfungen betreffend die Makrelenfischerei im Jahr 2010 zum einen angemessen über ihre Feststellungen unterrichtete, nach denen das Königreich Spanien die ihm für diese Art für das Jahr 2010 zugeteilten Quoten um 19 621 Tonnen überschritten habe und dass ab März 2010 mit 39 693 Tonnen gefangenen Makrelen die jährlichen Fangquoten für Makrele von 24 604 Tonnen um 61 % überschritten worden seien, und diese Behörden zum anderen zur Stellungnahme aufforderte, in deren Rahmen diese es unterließen, die von der Kommission festgestellten Zahlen zu bestreiten (siehe oben, Rn. 2 und 3). Ebenso beschwerte sich die Kommission im Hinblick auf diese Situation spätestens ab Juli 2010 über die mangelnde Kooperationsbereitschaft der spanischen Behörden in dieser Hinsicht und verlangte die Übermittlung der unerlässlichen Informationen zur Beurteilung der Situation (siehe oben, Rn. 5).

67      Zweitens ergibt sich sowohl aus Punkt 4 der Tagesordnung des Treffens vom 30. November 2010 als auch aus Punkt 1 der Tagesordnung des Treffens vom 11. Januar 2011, dass die Dienststellen der Kommission „bereit [waren], die Bedingungen des Abzugs auf der Grundlage [von Art. 105 der Kontrollverordnung] mit den spanischen Behörden zu erörtern“ (siehe oben, Rn. 8 und 12).

68      Drittens ergibt sich, obwohl die Kommission in den Protokollen der angeführten Treffen dargelegt hat, dass sie die spanischen Behörden „hinsichtlich der Form der vorgenommenen Abzüge wegen Überfischung“ nicht anhören müsse (siehe oben, Rn. 9 und 13), insbesondere aus den von der Kommission nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten Informationen und Dokumenten, deren Inhalt vom Königreich Spanien nicht als solcher bestritten wird, dass die Dienststellen der Kommission und diese Behörden im Zeitraum von Ende November 2010 bis ungefähr Mitte Februar 2011, und daher vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung, bezüglich der konkreten Umsetzung der Gesamtmenge der Abzüge, wie sie von der Kommission bestimmt und vom Königreich Spanien anerkannt worden war, in ständigem Kontakt waren (siehe oben, Rn. 7 bis 17). Insbesondere hat im Anschluss an ein Treffen vom 24. Januar 2011 zwischen Frau E. und Frau V. I. Letztere mehrere Vorschläge gemacht, u. a. hinsichtlich des Abzugskoeffizienten, des angemessenen Zeitraums für die Verteilung der Abzüge und des anzuwendenden Prozentsatzes der Kürzung (siehe oben, Rn. 14). Außerdem hat Frau A., der am 4. Februar 2011 bei einem bilateralen Treffen mit Frau D. mitgeteilt worden war, dass die Kommission beabsichtige, die Abzüge während eines Zeitraums von zwei Jahren anzuwenden, um einen längeren Zeitraum ersucht, um bestimmte wirtschaftliche Umstände und die Interessen der spanischen Fischereiflotte zu berücksichtigen, die zur Anpassung an die möglichen Folgen der Überfischung und der anschließenden Abzüge eine gewisse Zeit benötigen würde (siehe oben, Rn. 15). Überdies hat Frau A. im Anschluss an die Entscheidung der zuständigen Dienststellen der Kommission, vorzuschlagen, die Abzüge im Anhang der angefochtenen Verordnung auf vier Jahre aufzuteilen und den Betrag dieser Abzüge schrittweise zu erhöhen, darum ersucht, dass die geplanten Abzüge auf fünf oder sechs Jahre aufgeteilt würden. Dieses Ersuchen hat zu einer Aussetzung der diensteübergreifenden Konsultation der Kommission zwischen dem 18. und dem 22. Februar 2011 und zu einer Ausweitung des betreffenden Zeitraums auf fünf Jahre geführt, wie im Anhang der angefochtenen Verordnung festgelegt (siehe oben, Rn. 16 und 17).

69      Aus alledem ergibt sich daher, dass die spanischen Behörden wiederholt die Gelegenheit hatten und nutzten, angemessen Stellung zu nehmen, und dass sie im Zeitraum von Juli 2010 bis Februar 2011 tatsächlich in der Lage waren, alle einschlägigen Informationen vorzulegen, insbesondere zur sozioökonomischen Situation des spanischen Fischereisektors, um der Kommission zu erlauben, ihr Ermessen nach Art. 105 Abs. 2 der Kontrollverordnung auszuüben, und dass diese Behörden sogar in der Lage waren, das Ergebnis zu beeinflussen.

70      Daraus folgt, dass das Recht der spanischen Behörden auf Anhörung im vorliegenden Fall gewahrt wurde.

71      Insoweit kann das Vorbringen des Königreichs Spanien, die Kommission hätte eine förmliche Anhörung der spanischen Behörden zu den Abzugsmaßnahmen, wie sie von der angefochtenen Verordnung vorgesehen sind, durchführen müssen, nicht durchgreifen.

72      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission vorträgt, im Unterschied zu den Abs. 4 und 5 von Art. 105 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Art. 140 der Durchführungsverordnung Nr. 404/2011 (siehe oben, Rn. 53) die Abs. 1 und 2 von Art. 105 der Kontrollverordnung nicht ausdrücklich die Verpflichtung der Kommission vorsehen, sich mit dem betreffenden Mitgliedstaat in einer förmlichen Anhörung zu den beabsichtigten Abzugsmaßnahmen vor ihrem Erlass zu beratschlagen, und daher erst recht keine Verpflichtung der Kommission, sich mit dem betreffenden Mitgliedstaat in einer förmlichen Anhörung zu den Modalitäten ihrer Durchführung zu beratschlagen.

73      Sodann kann das Vorbringen des Königreichs Spanien, es sei mangels einer förmlichen Anhörung durch die Kommission, gegebenenfalls nach Konsultation des Fischereisektors, nicht in der Lage gewesen, angemessene Vorschläge zu unterbreiten, die den Inhalt der angefochtenen Verordnung hätten beeinflussen können, unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 66 bis 69 dargelegten Umstände nicht durchgreifen. Zum einen verlangt nämlich in einem Fall wie dem vorliegenden das Recht auf Anhörung nicht, dass die Kommission, wenn die Gesamtmenge der vorzunehmenden Abzüge vom betreffenden Mitgliedstaat nicht bestritten wird, diesem Mitgliedstaat Gelegenheit gibt, sich zu den genauen Zahlen der Abzüge zu äußern, die sie im angefochtenen Rechtsakt festlegen und auf mehrere Jahre aufteilen will, um die vorgeschriebene Obergrenze zu erreichen. Zum anderen war das Königreich Spanien im vorliegenden Fall aufgrund seiner Anerkennung seiner Verpflichtung, diese Quotengesamtmenge auszugleichen, und aufgrund seiner Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV gehalten, von sich aus und rechtzeitig alle hierzu einschlägigen Informationen vorzulegen, um der Kommission zu erlauben, ihr Ermessen nach Art. 105 Abs. 2 der Kontrollverordnung angemessen und in voller Sachkenntnis auszuüben. Die spanischen Behörden haben jedoch nicht nachgewiesen, dass sie die wiederholten Gelegenheiten während des Verwaltungsverfahrens genutzt haben, um ihrer Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nachzukommen und solche einschlägigen Informationen vorzulegen, und dies ungeachtet der Tatsache, dass sie darüber Bescheid wussten, wie viel für den Fischereisektor auf dem Spiel stand, und dass die Kommission ursprünglich die Aufteilung der erforderlichen Abzüge auf einen viel kürzeren Zeitraum als fünf Jahre beabsichtigt hatte. Schließlich hat das Königreich Spanien nicht dargelegt, ob und in welchem Umfang es den spanischen Fischereisektor zur Art und Weise, in der die Gesamtmenge der verhängten Abzüge zeitlich aufzuteilen war, konsultiert hat, obwohl es seit Juli 2010 Kenntnis von ihr hatte (siehe oben, Rn. 3).

74      Unter diesen Umständen kann das Königreich Spanien der Kommission nicht vorwerfen, sie habe seine Verteidigungsrechte verletzt, da sie keine förmliche Anhörung der spanischen Behörden zu den letztlich in der angefochtenen Verordnung festgesetzten Abzügen durchgeführt habe.

75      Folglich ist der vorliegende Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

76      Das Königreich Spanien trägt im Wesentlichen vor, die ihm gegenüber mit der angefochtenen Verordnung, insbesondere ihrem Art. 2, verhängten Abzugsmaßnahmen würden den Erfordernissen der Klarheit, der Genauigkeit und der Bestimmtheit nicht gerecht. Die Kommission habe sich nämlich, indem sie sich ein sehr weites Ermessen angemaßt und den Ausdruck „gegebenenfalls“ verwendet habe, die Möglichkeit vorbehalten, die Abzüge in Zukunft nach Belieben zu erhöhen und sie auf einen unbestimmten Zeitraum zu verteilen, statt vorhersehbare Kriterien festzulegen, die insbesondere sicherstellten, dass die Abzüge auf die jährlich verfügbaren Quoten eine bestimmte Obergrenze nicht überschritten. Für ein solches Ermessen gebe es keine Rechtsgrundlage, und es sei ohne Durchführungsbestimmungen, die im Rahmen des Ausschussverfahrens gebilligt worden seien, und folglich ohne die Beteiligung aller Mitgliedstaaten ausgeübt worden. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

77      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Königreichs Spanien entgegen und beantragt, den vorliegenden Klagegrund zurückzuweisen.

78      Wie die Kommission ausgeführt hat, genügt die Feststellung, dass der Anhang der angefochtenen Verordnung im Einklang mit Art. 105 Abs. 1 und 2 der Kontrollverordnung auf der Grundlage von Daten, die von den spanischen Behörden nicht bestritten wurden, und nach Maßgabe des relevanten Multiplikationsfaktors eine genaue Berechnung der anzuwendenden Abzüge enthält, deren Gesamtobergrenze von 39 242 Tonnen in der sechsten Spalte der Tabelle klar angegeben ist. Außerdem wird dieser Gesamtbetrag der Abzüge, wie sich ausdrücklich aus der siebten bis elften Spalte dieser Tabelle ergibt, auf fünf Beträge aufgeteilt (4 500 + 5 500 + 9 748 + 9 747 + 9 747 = 39 242), die jeweils den Jahren 2011 bis 2015 zugeordnet werden. Schließlich kann, wie der siebte Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung und die Kommission in ihren Schriftsätzen darlegen, der in der Spalte für das Jahr 2015 verwendete Ausdruck „gegebenenfalls“ keine Erhöhung dieses Gesamtbetrags der von dieser Verordnung verhängten Abzüge bewirken, sondern dient nur dazu, der Kommission die Möglichkeit vorzubehalten, die so vorgeschriebenen Abzüge in späteren Jahren zu ergänzen, falls die (noch unbekannten) Quoten, die dem Königreich Spanien für die Jahre 2011 bis 2015 zugewiesen werden müssen, für den vorgesehenen Abzug nicht ausreichen sollten. Mit anderen Worten beabsichtigt die Kommission, einen Abzug von 9 747 Tonnen, wie er für das Jahr 2015 vorgesehen ist, „darauf folgende[n] Jahre[n]“ nur zuzurechnen, soweit sich herausstellt, dass ein solcher Abzug zumindest teilweise erforderlich ist, um die Obergrenze der verhängten Abzüge von 39 242 Tonnen zu erreichen.

79      Folglich kann dem Vorbringen des Königreichs Spanien, dass die Kommission sich die Befugnis vorbehalte, die Obergrenze des Betrags der vorgesehenen Abzüge nach Belieben zu erhöhen, nicht gefolgt werden.

80      Im Hinblick auf den oben in Rn. 78 beschriebenen Regulierungsansatz, der hinreichend klar, bestimmt und in seinen Auswirkungen voraussehbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C‑17/03, Slg. 2005, I‑4983, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung) und der den spanischen Behörden erlaubt, den Umfang der ihnen damit hinsichtlich der Abzüge auferlegten Verpflichtungen hinreichend zu erkennen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Sudholz, C‑17/01, Slg. 2004, I‑4243, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), kann daher der Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit keinen Erfolg haben.

81      Folglich ist der vorliegende Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

82      Laut dem Königreich Spanien beeinträchtigte die angefochtene Verordnung, die am 22. Februar 2013 erlassen wurde und am 23. Februar 2013 in Kraft trat, die Durchführung der Verordnung ARM 271/2010, nach der die Makrelenfischerei bereits am 15. Februar 2011 begonnen hatte, stark (siehe oben, Rn. 11). Die Ausarbeitung dieser innerstaatlichen Verordnung habe einen langen Zeitraum an Konsultationen mit dem betroffenen Sektor erfordert, und ihr Entwurf sei schließlich der Kommission gemäß Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125, S. 1) mitgeteilt worden. Ein solcher Ansatz widerspreche jedoch insbesondere dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Im Wesentlichen stellten, auch wenn die Fangquoten oder Fangmöglichkeiten keine unveränderlichen subjektiven Rechte seien, diese Quoten jedoch bereits spezielle Genehmigungen zur Ausübung der Fischereitätigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt dar, und diese Möglichkeiten seien für einen konkreten Zeitraum real, bestimmbar und quantifizierbar, so dass „sie konkrete Rechte werden, die für einen bestimmten Zeitraum zugewiesen sind“. Diese Fangrechte oder ‑möglichkeiten seien aber nachträglich von der angefochtenen Verordnung abgeändert worden, was u. a. zu einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Bezug auf die Inhaber dieser Rechte oder Möglichkeiten geführt habe.

83      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Königreichs Spanien entgegen und beantragt, den vorliegenden Klagegrund zurückzuweisen.

84      Nach ständiger Rechtsprechung kann sich jeder auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat. Das Recht, sich auf diesen Grundsatz zu berufen, ist jedoch an drei kumulative Voraussetzungen gebunden. Erstens muss die Unionsverwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite gegeben haben. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, begründete Erwartungen beim Adressaten zu wecken. Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. Urteile des Gerichts vom 18. Juni 2010, Luxemburg/Kommission, T‑549/08, Slg. 2010, II‑2477, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. September 2012, Applied Microengineering/Kommission, T‑387/09, Rn. 57 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 17. März 2011, AJD Tuna, C‑221/09, Slg. 2011, I‑1655, Rn. 71 und 72).

85      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich das Königreich Spanien auf keine präzisen, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmenden Zusicherungen im Sinne dieser Rechtsprechung berufen hat, die ihm gegenüber die Feststellung eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes rechtfertigen könnten. Im Gegenteil steht fest, dass die spanischen Behörden in einem sehr frühen Stadium des Verwaltungsverfahrens unterrichtet wurden, dass die Kommission aufgrund der Überschreitung der in Rede stehenden Fangquote im Jahr 2010 Abzüge nach Art. 105 der Kontrollverordnung vornehmen wolle (siehe oben, Rn. 6 bis 9) und dass ihre Dienststellen die spanischen Behörden sogar mit Schreiben vom 14. Dezember 2010, d. h. vor dem Erlass der Verordnung ARM 271/2010, auf den unmittelbar bevorstehenden Erlass von Abzugsmaßnahmen hingewiesen und ihnen empfohlen hatten, die Fischerei im Jahr 2011 nur bis zu höchstens 50 % der zugeteilten Quote zu genehmigen (siehe oben, Rn. 10 und 11). Unter diesen Umständen kann das Königreich Spanien daher der Kommission nicht vorwerfen, bei ihm begründete Erwartungen hinsichtlich der Beibehaltung der Makrelenfangquoten ab dem Jahr 2011 geweckt zu haben, ohne dass darüber befunden werden muss, ob diese Quoten „wohlerworbene Rechte“ zugunsten der betroffenen Fischer bewirkten.

86      Außerdem kann selbst unter der Annahme, dass das Königreich Spanien im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung des berechtigten Vertrauens der Fischer geltend machen möchte und ein solcher Klagegrund zulässig ist, dieser nicht durchgreifen.

87      Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass zwar die Möglichkeit, sich auf den Vertrauensschutz als fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts zu berufen, jedem Wirtschaftsteilnehmer offensteht, bei dem ein Organ begründete Erwartungen geweckt hat, dass jedoch ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer, wenn er in der Lage ist, den Erlass einer Maßnahme der Union, die seine Interessen berühren kann, vorherzusehen, sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen kann. Zudem können die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Unionsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können, was insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Fischereipolitik gilt, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Plantanol, C‑201/08, Slg. 2009, I‑8343, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie AJD Tuna, oben in Rn. 84 angeführt, Rn. 73; Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2005, Cofradía de pescadores „San Pedro de Bermeo“ u. a./Rat, T‑415/03, Slg. 2005, II‑4355, Rn. 78).

88      Schließlich kann nach ständiger Rechtsprechung eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht von einer Person geltend gemacht werden, die sich einer offensichtlichen Verletzung der geltenden Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 1985, Sideradria/Kommission, 67/84, Slg. 1985, 3983, Rn. 21, und Beschluss des Gerichtshofs vom 25. November 2004, Vela und Tecnagrind/Kommission, C‑18/03 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 117 bis 119; vgl. Urteil des Gerichts vom 9. April 2003, Forum des migrants/Kommission, T‑217/01, Slg. 2003, II‑1563, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist jedoch festzustellen, dass im vorliegenden Fall die von den spanischen Behörden nicht bestrittene Überschreitung der dem Königreich Spanien für das Jahr 2010 mit der Verordnung (EU) Nr. 23/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1359/2008, (EG) Nr. 754/2009, (EG) Nr. 1226/2009 und (EG) Nr. 1287/2009 (ABl. L 21, S. 1 und 55) zugewiesenen Makrelenfangquoten durch die spanischen Fischer eine solche offensichtliche Verletzung darstellt.

89      Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

90      Das Königreich Spanien beanstandet, die Kommission habe es gegenüber Irland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, trotz des Vorliegens vergleichbarer Sachverhalte, ungleich behandelt. Der siebte Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung weise zum einen auf die Gefahr unverhältnismäßiger sozioökonomischer Folgen für den Fischereisektor und die betreffende Verarbeitungsindustrie und zum anderen auf das sich daraus ergebende Erfordernis, die Abzüge auf fünf Jahre, nämlich 2011 bis 2015, zu verteilen, sowie auf die Möglichkeit hin, danach gegebenenfalls noch erforderliche Abzüge für folgende Jahre vorzunehmen. Das Kriterium der Gefahr sozioökonomischer Folgen sei auch zuvor, beim Erlass der Verordnung (EG) Nr. 147/2007 der Kommission vom 15. Februar 2007 zur Anpassung bestimmter Fangquoten für den Zeitraum 2007 bis 2012 gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 46, S. 10) bei Abzügen von den Irland und dem Vereinigten Königreich zugewiesenen Makrelenquoten, die mit 15 % der Jahresquote begrenzt worden seien, berücksichtigt worden. In der angefochtenen Verordnung habe die Kommission jedoch, trotz einer entsprechenden Begründung und des Vorliegens eines vergleichbaren Sachverhalts nicht diese Obergrenze, sondern einen prozentualen jährlichen Abzug von mehr als 15 % angewandt, was eine ungerechtfertigte Diskriminierung darstelle. Im Unterschied zur angefochtenen Verordnung sei die Verordnung Nr. 147/2007 im Rahmen des Ausschussverfahrens erlassen worden, und die betroffenen Mitgliedstaaten hätten, obwohl dieser Ausschuss nicht fristgerecht Stellung genommen habe, Gelegenheit gehabt, wie der 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung bestätige, sich zu den Kriterien des Abzugs zu äußern. Mangels einer Anhörung der spanischen Behörden habe die Kommission kein einziges für die spanische Fischerei spezifisches Kriterium berücksichtigt, das erlaubt hätte, den für die Zwecke einer ordnungsgemäßen Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes maßgeblichen Sachverhalt zu bestimmen. Jedenfalls sei das Kriterium der Gefahr sozioökonomischer Folgen auf die jeweiligen Situationen Irlands und des Vereinigten Königreichs zum einen und des Königreichs Spanien zum anderen in gleicher Weise anwendbar. Folglich wäre die Kommission nach Ansicht des Königreichs Spanien verpflichtet gewesen, in der angefochtenen Verordnung insbesondere dieselbe Obergrenze der jährlichen Kürzung von 15 % anzuwenden.

91      Die Kommission stellt in Abrede, gegenüber dem Königreich Spanien gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen zu haben, da die von diesem geltend gemachten Sachverhalte offensichtlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterschiedlich seien.

92      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der erste bis dritte Klagegrund, mit denen Verletzungen wesentlicher Formvorschriften gerügt werden, als unbegründet zurückgewiesen worden sind, so dass das entsprechende Vorbringen des Königreichs Spanien, wie es zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes wiederholt wird, ebenfalls zurückzuweisen ist.

93      Was insbesondere den angeblichen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz angeht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser allgemeine Grundsatz des Unionsrechts verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Außerdem setzt der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch eine unterschiedliche Behandlung voraus, dass die betreffenden Sachverhalte im Hinblick auf alle Merkmale, die sie kennzeichnen, vergleichbar sind. Die Merkmale unterschiedlicher Sachverhalte und somit deren Vergleichbarkeit sind u. a. im Licht des Ziels und des Zwecks der Unionsmaßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, dem die in Rede stehende Maßnahme unterfällt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C‑127/07, Slg. 2008, I‑9895, Rn. 23, 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2011, Luxemburg/Parlament und Rat, C‑176/09, Slg. 2011, I‑3727, Rn. 31 und 32).

94      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die dem Erlass der angefochtenen Verordnung und dem Erlass der Verordnung Nr. 147/2007 zugrunde liegenden Sachverhalte in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht weder identisch noch so ähnlich waren, dass ihre Gleichbehandlung durch die Kommission gerechtfertigt gewesen wäre.

95      In rechtlicher Hinsicht gründete sich nämlich die Verordnung Nr. 147/2007 auf Art. 23 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358, S. 59), der durch Art. 105 der Kontrollverordnung ersetzt wurde (vgl. ihren Art. 121 Abs. 2 Buchst. b), und betraf die Durchführung sogenannter „historischer“ Abzüge aufgrund einer Überschreitung der Makrelenfangquoten in den Jahren 2001 bis 2005, insbesondere durch das Vereinigte Königreich, ein Sachverhalt, der derzeit von Art. 105 Abs. 4 dieser Verordnung geregelt wird, der im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Im vorliegenden Fall hingegen war die Kommission nicht einmal befugt, diese Bestimmung anzuwenden, da die festgestellte Überfischung in den Anwendungsbereich von Art. 105 Abs. 2 dieser Verordnung fiel, der die Überschreitung der Quote nur in einem „bestimmten Jahr“ betrifft.

96      Im Gegensatz zu den genauen Kriterien des Art. 105 Abs. 2 der Kontrollverordnung, nach denen eine gebundene Zuständigkeit der Kommission bei der Berechnung des genauen Betrags der durchzuführenden Abzüge besteht (siehe oben, Rn. 44), erforderte außerdem Art. 23 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2371/2002 – seiner allgemeinen Natur nach und mangels zusätzlicher Klarstellungen in anderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 2371/2002 –, dessen Wortlaut im Wesentlichen dem von Art. 105 Abs. 1 der Kontrollverordnung entspricht, die Einräumung eines weiten Ermessens an die Kommission bei der Festsetzung dieses Betrags und der Art seiner Berechnung. Überdies hielt es die Kommission in Ausübung dieses Ermessens für angebracht, den anwendbaren Korrekturfaktor zu ändern und die beabsichtigten Abzüge im Zeitraum von 2007 bis 2012 auf 15 % der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesenen jährlichen Fangquote zu beschränken (vgl. Erwägungsgründe 7 und 11 der Verordnung Nr. 147/2007). Auf der Grundlage von Art. 105 Abs. 2 der Kontrollverordnung, den die Kommission im vorliegenden Fall anwandte, wäre jedoch ein solcher Ansatz rechtlich nicht möglich gewesen.

97      Daher bringt das Königreich Spanien, zumindest aus diesen rechtlichen Gründen, zu Unrecht vor, dass die jeweils von der angefochtenen Verordnung und der Verordnung Nr. 147/2007 geregelten Sachverhalte zumindest vergleichbar seien und die Kommission im vorliegenden Fall aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ihm gegenüber dieselbe prozentuale Verringerung von 15 % hätte anwenden müssen.

98      Selbst wenn, wie das Königreich Spanien vorträgt, die sozioökonomische Situation der Fischindustrie in den jeweiligen Mitgliedstaaten zumindest vergleichbar gewesen wäre, ein Vorbringen, für das das Königreich Spanien keinen aussagekräftigen Beweis beibringt, wäre die Kommission unter diesen Umständen im Hinblick auf die verbindlichen Kriterien von Art. 105 Abs. 2 der Kontrollverordnung nicht berechtigt gewesen, dieselbe Berechnungsmethode für die Abzüge wie im Rahmen der Verordnung Nr. 147/2007 anzuwenden, die sich auf Art. 23 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2371/2002 stützte.

99      Da die in Rede stehenden Sachverhalte nicht vergleichbar sind und unterschiedlich behandelt wurden, ist folglich der Klagegrund eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass zu dem weiteren Vorbringen der Parteien in diesem Zusammenhang Stellung genommen zu werden brauchte.

100    Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

101    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

102    Da das Königreich Spanien mit seinem gesamten Vorbringen unterlegen ist, ist es entsprechend dem Antrag der Kommission zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie der Kosten der Kommission zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Prek

Labucka

Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Juni 2014.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zusammenfassung der Nichtigkeitsgründe

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 105 Abs. 6 der Kontrollverordnung

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Kosten


* Verfahrenssprache: Spanisch.