Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 2010 – Victoria Sánchez/Parlament und Kommission
(Rechtssache T-61/10 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Verstoß gegen Formerfordernisse – Unzulässigkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Formerfordernisse – Einreichung der Anträge – Kurze Darstellung der Klagegründe – Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift, der Klagebeantwortung oder der Erwiderung nicht dargestellt sind – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c, Art. 104 §§ 2 und 3) (vgl. Randnrn. 12, 14‑18)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 13)
Gegenstand
| Antrag auf einstweilige Anordnungen zur Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit des Antragstellers sowie seiner Grundrechte und der Grundrechte der möglicherweise betroffenen europäischen Bürger |
Tenor
1. | | Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. | | Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |