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Klage, eingereicht am 15. Mai 2013 – Growth Energy and Renewable Fuels Association/Rat

(Rechtssache T-276/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Growth Energy (Washington, Vereinigte Staaten), Renewable Fuels Association (Washington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Vander Schueren)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 49, S. 10) insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Klägerinnen und deren Mitglieder betrifft,

dem Rat die den Klägerinnen durch das vorliegende Verfahren entstehenden Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen die folgenden zehn Klagegründe geltend.

Die Kommission habe dadurch gegen die Grundverordnung verstoßen, dass sie sich für einen landesweiten Zoll entschieden und es abgelehnt habe, individuelle Antidumpingzölle zu berechnen, obwohl sie über alle erforderlichen Informationen verfügt habe. Die Kommission habe daher einen offensichtlichen Beurteilungs- und einen Rechtsfehler begangen, gegen ihre Begründungs- und ihre Sorgfaltspflicht verstoßen, die Verteidigungsrechte verletzt und gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen.

Die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungs- und einen Rechtsfehler begangen, dass sie bei der Berechnung der Dumpingspanne die Ausfuhrpreise nicht berichtigt habe; sie habe die Ausfuhrpreise der Gemische der betreffenden Hersteller nicht nach oben berichtigt.

Die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen die Grundverordnung und das Diskriminierungsverbot verstoßen, dass sie die Menge der Einfuhren von Bioethanol aus den USA zu hoch angesetzt und diese Einfuhren nicht wie Einfuhren dieser Ware aus Drittländern behandelt habe.

Die Kommission habe bei der Berechnung der Schadensspanne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen die Grundverordnung verstoßen.

Die Kommission habe dadurch offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und gegen die Grundverordnung verstoßen, dass sie bei der Bestimmung der bedeutenden Schädigung auf einen Wirtschaftszweig der Union abgestellt habe, der keine gleichartige Ware herstelle, und den Wirtschaftszweig der Union vor der gleichartigen Ware definiert habe.

Die angefochtene Verordnung sei insofern mit offensichtlichen Beurteilungs- und Rechtsfehlern behaftet, als die festgestellte bedeutende Schädigung auf der Grundlage von Daten einer nicht repräsentativen Stichprobe von Unionsherstellern ermittelt worden sei.

Die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie festgestellt habe, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Einfuhren und der behaupteten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch andere Ursachen entkräftet werde.

Der Rat habe dadurch Rechtsfehler begangen und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, dass er eine nicht erforderliche Dumpingmaßnahme erlassen habe.

Die Kommission habe dadurch Rechtsfehler begangen und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und das Diskriminierungsverbot verstoßen, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Untersuchung zu Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten auf einem ausreichenden Antrag beruht habe, obwohl dieser den Anforderungen der Verordnung nicht genüge.

Die Kommission habe beim Erlass der angefochtenen Entscheidung, weil die endgültige Unterrichtung, auf der diese beruhe, nicht die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen für den Erlass der endgültigen Maßnahmen enthalte, die Verteidigungsrechte der Klägerinnen mehrfach verletzt und gegen ihre Begründungspflicht verstoßen. Sie habe ferner die Geltungsdauer der Maßnahmen ohne Begründung verlängert, obwohl sie den Klägerinnen nicht rechtzeitig Zugang zum nichtvertraulichen Teil der Akten gewährt habe und die Frist für die Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung zu kurz bemessen habe.