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Urteil des Gerichts vom 9. Juni 2016 – Marquis Energy/Rat

(Rechtssache T-277/13)1

(Dumping – Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten – Endgültiger Antidumpingzoll – Nichtigkeitsklage – Unmittelbare Betroffenheit – Zulässigkeit – Landesweiter Antidumpingzoll – Individuelle Behandlung – Stichprobenauswahl)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Marquis Energy LLC (Hennepin, Illinois, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt P. Vander Schueren, dann Rechtsanwälte P. Vander Schueren und M. Peristeraki)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert im Beistand von B. Byrne, Solicitor, und Rechtsanwalt G. Berrisch, dann der Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp)

Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. França und T. Maxian Rusche) und ePURE, de Europese Producenten Unie van Hernieuwbare Ethanol (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Prost und A. Massot)

Gegenstand

Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 49, S. 10), soweit sie die Klägerin betrifft.

Tenor

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wird insoweit für nichtig erklärt, als sie die Marquis Energy LLC betrifft.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Marquis Energy LLC.

Die Europäische Kommission und die ePURE, de Europese Producenten Unie van Hernieuwbare Ethanol, tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 226 vom 3.8.2013.