Language of document : ECLI:EU:T:2016:78





Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. Februar 2016 – Ezz u. a./Rat

(Rechtssache T‑279/13)

„Nichtigkeitsklage – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Ägypten – Maßnahmen gegen Personen, die für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder verantwortlich sind, sowie gegen mit ihnen verbundene Personen und Organisationen – Einfrieren von Geldern – Aufnahme der Kläger in die Liste der Personen, gegen die sich die Maßnahmen richten – Rechtsgrundlage – Nichtbeachtung der Kriterien für die Aufnahme – Rechtsfehler – Tatsachenirrtum – Eigentumsrecht – Rufschädigung – Verteidigungsrechte – Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Begründungspflicht – Anpassung der Klageanträge und Klagegründe – Rechtshängigkeit – Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und der teils offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Einrede der Rechtshängigkeit – Identität der Parteien, des Gegenstands und der Klagegründe von zwei Klagen – Unzulässigkeit der später eingereichten Klage (vgl. Rn. 22, 28, 30)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Klageantrag – Anpassung im Laufe des Verfahrens – Gleichstellung mit der Erhebung einer Klage durch Einreichung einer Klageschrift (vgl. Rn. 23)

3.                     Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Begriff – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen – Interesse, das bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen muss (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 32)

4.                     Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Abweisung einer Klage als unbegründet, ohne über die Zulässigkeit zu entscheiden – Ermessen des Unionsrichters (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 38)

5.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – In der Klageschrift nicht dargestelltes rechtliches Vorbringen – Bezugnahme auf sämtliche Anlagen – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d) (vgl. Rn. 74)

Gegenstand

Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76, S. 63), geändert durch den Beschluss 2013/144/GASP des Rates vom 21. März 2013 (ABl. L 82, S. 54), und zum anderen der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76, S. 4), deren Laufzeit durch einen den Klägern mit Schreiben vom 22. März 2013 mitgeteilten Beschluss des Rates verlängert wurde, soweit diese Rechtsakte auf die Kläger Anwendung finden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Ahmed Abdelaziz Ezz, Frau Abla Mohammed Fawzi Ali Ahmed Salama, Frau Khadiga Ahmed Ahmed Kamel Yassin und Frau Shahinaz Abdel Azizabdel Wahab Al Naggar tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.