Language of document : ECLI:EU:T:2016:343





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. Juni 2016 – Marquis Energy/Rat

(Rechtssache T‑277/13)

„Dumping – Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten – Endgültiger Antidumpingzoll – Nichtigkeitsklage – Unmittelbare Betroffenheit – Zulässigkeit – Landesweiter Antidumpingzoll – Individuelle Behandlung – Stichprobenauswahl“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen – Unmittelbare Betroffenheit von Erzeugern, die die mit einem Antidumpingzoll belegte Ware nicht ausgeführt haben (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 55, 66-80)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit – Kriterien – Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen – Individuelle Betroffenheit von Erzeugern, die die mit einem Antidumpingzoll belegte Ware nicht ausgeführt haben (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 81-105)

3.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Möglichkeit, andere Rechtsbehelfe einzulegen – Keine Auswirkung (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 108)

4.                     Gerichtliches Verfahren – Streithilfe – Vom Beklagten nicht erhobene Einrede der Unzulässigkeit – Unzulässigkeit – Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 4; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 142 Abs. 3) (vgl. Rn. 114)

5.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen – Rechtsschutzinteresse des Erzeugers der mit dem Antidumpingzoll belegten Ware (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 115-117)

6.                     Völkerrechtliche Verträge – Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation – GATT 1994 – Unmöglichkeit, sich auf die WTO-Übereinkommen zu berufen, um die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts in Frage zu stellen – Ausnahmen – Unionsrechtsakt, mit dem ihre Umsetzung sichergestellt werden soll oder der ausdrücklich und speziell auf sie verweist (Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens – „Antidumping-Übereinkommen von 1994“, Art. 6 Abs. 10 und 9 Abs. 2; Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 9 Abs. 5) (vgl. Rn. 129-139)

7.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Festsetzung der Antidumpingzölle – Verpflichtung, für jeden einzelnen Lieferanten einen individuellen Zoll festzusetzen – Umfang – Auslegung im Licht des GATT‑Antidumping-Übereinkommens von 1994 – Festsetzung individueller Zölle für die Stichprobe ausgewählte Ausführer oder Erzeuger, die bei der Untersuchung mitgearbeitet haben (Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens – „Antidumping-Übereinkommen von 1994“, Art. 6 Abs. 10 und 9 Abs. 2; Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 9 Abs. 5 und 17 Abs. 1 und 3) (vgl. Rn. 142-149, 156-160)

8.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Durchführung der Untersuchung – Stichprobenauswahl – Änderung der Zusammensetzung der Stichprobe – Ermessen der Kommission (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 17) (vgl. Rn. 150)

9.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Festsetzung der Antidumpingzölle – Verpflichtung, für jeden einzelnen Lieferanten einen individuellen Zoll festzusetzen – Ausnahmen – Auslegung im Licht des GATT‑Antidumping-Übereinkommens von 1994 – Schwierigkeiten, bei einem für die Stichprobe ausgewählten Erzeuger, der bei der Untersuchung mitgearbeitet hat, einen individuellen Ausfuhrpreis zu ermitteln – Ausschluss (Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens – „Antidumping-Übereinkommen von 1994“, Art. 6 Abs. 10 und 9 Abs. 2; Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 9 Abs. 5) (vgl. Rn. 172-189)

Gegenstand

Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 49, S. 10), soweit sie die Klägerin betrifft.

Tenor

1.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wird insoweit für nichtig erklärt, als sie die Marquis Energy LLC betrifft.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Marquis Energy LLC.

3.

Die Europäische Kommission und die ePURE, de Europese Producenten Unie van Hernieuwbare Ethanol, tragen ihre eigenen Kosten.