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Klage, eingereicht am 14. August 2023 – Sharif/Rat

(Rechtssache T-503/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ammar Sharif (Beirut, Libanon) (vertreten durch Rechtsanwältin K. Assogba und Rechtsanwalt G. Karouni)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Rechtsakte festzustellen, nämlich von Art. 27 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 sowie Art. 28 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung und von Art. 15 Abs. 1a Buchst. b der Verordnung Nr. 36/2012 und sie für auf ihn unanwendbar zu erklären, soweit diese Bestimmungen ihn betreffen;

folgende Rechtsakte, soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig zu erklären:

den Beschluss (GASP) 2023/1035 des Rates vom 25. Mai 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und dessen Anhang I;

die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1027 des Rates vom 25. Mai 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und deren Anhang II;

den Rat zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro als Ersatz für alle Schäden zu verurteilen;

dem Rat seine eigenen Kosten sowie die dem Kläger entstandenen Kosten, deren Nachweis er sich für das Verfahren vorbehält, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.

Erster Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit des Eintragungskriteriums betreffend die Personen, die mit den Mitgliedern der Familien Assad oder Makhlouf in Verbindung stehen, das in Art. 27 Abs. 2 Buchst. b und Art. 28 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung und in Art. 15 Abs. 1a Buchst. b der Verordnung Nr. 36/2012 genannt ist. Der Kläger macht geltend, dass sein Name auf der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Einrichtungen des Anhangs I des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates in der durch den Beschluss 2023/1035 (GASP) des Rates geänderten Fassung sowie in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates, die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1027 des Rates vom 25. Mai 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien umgesetzt wurde, mit der Begründung: „Steht in Verbindung mit einem Mitglied der Makhlouf-Familie (Schwager von Rami Makhlouf).“ verblieben sei. Er ist daher der Auffassung, dass diese Bestimmungen die Rechtsgrundlage der angefochtenen Rechtsakte bildeten und dass ein direkter Zusammenhang zwischen den ersten – allgemein gültigen – Rechtsakten, deren Folgen der Kläger ausgesetzt sei, und den zweiten – angefochtenen – Rechtsakten, bestehe.

Zweiter Klagegrund: Fehlen einer hinreichenden Tatsachengrundlage und offensichtlicher Beurteilungsfehler. Der Kläger wirft dem Rat vor, seinen Namen unter Bezugnahme auf eine Person auf den fraglichen Listen belassen zu haben, obgleich deren veränderte Situation offenkundig und allgemein bekannt sei. Er ist der Ansicht, der Rat habe seinen Interessen schweren Schaden zugefügt, indem er sein Schicksal von dem von Herrn Rami Makhlouf abhängig gemacht habe, dessen Situation der Rat nicht vor dem Hintergrund der sich verändernden Lage in Syrien erneut prüfe und aktualisiere. Der Kläger macht zudem geltend, dass der Rat seine persönliche Situation nicht wirklich berücksichtigt habe. Er habe nämlich jede Verbindung zu den ihm vorgeworfenen Geschäften aufgegeben, so dass es nicht gerechtfertigt sei, seinen Namen auf den Listen zu belassen, da es außer dem Umstand der familiären Verbindung zu einem Mitglied der Familie Makhlouf keine Beweise oder Indizien gebe, die einen Vorwurf gegen ihn vernünftiger Weise glaubhaft machten.

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