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Urteil des Gerichts vom 8. Septembre 2021 – Brunswick Bowling Products/Kommission

(Rechtssache T-152/19)1

(Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern – Richtlinie 2006/42/EG – Schutzklausel – Nationale Maßnahme zur Rücknahme vom Markt und zum Verbot des Inverkehrbringens einer Pinaufstellmaschine und des Zubehörs – Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen – Beschluss der Kommission, mit dem die Maßnahme für gerechtfertigt erklärt wird – Gleichbehandlung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Brunswick Bowling Products LLC, vormals Brunswick Bowling & Billiards Corporation (Muskego, Michigal, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Martens und V. Ostrovskis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Huttune und P. Ondrůšek)

unterstützt durch: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: H. Eklinder, R. Eriksson, C. Meyer-Seitz, A. Runeskjöld, M. Salborn Hodgson, H. Shev, J. Lundberg und O. Simonsson

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1960 der Kommission vom 10. Dezember 2018 über eine von Schweden gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verhängte Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Typs einer Pinaufstellmaschine sowie des Zubehörs für diese Pinaufstellmaschine, hergestellt von Brunswick Bowling & Billards, und zur Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Maschinen (ABl. 2018, L 315, S. 29)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Brunswick Bowling Products LLC trägt die Kosten.

Das Königreichs Schweden trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 155 vom 6.5.2019.