Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 29. September 2021 –
Kočner/Europol
(Rechtssache T‑528/20)
„Außervertragliche Haftung – Von Europol für die Zwecke eines nationalen Strafverfahrens erstellte Expertisen – Angebliche unbefugte Weitergabe von Daten – Verordnung (EU) 2016/794 – Art. 50 Abs. 1 – Immaterieller Schaden – Kausalzusammenhang“
1. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz von Schäden, die durch ein Unionsorgan verursacht worden sein sollen – Angaben, anhand deren sich das dem Organ vorgeworfene Verhalten, der Kausalzusammenhang und der tatsächliche und sichere Eintritt des verursachten Schadens feststellen lassen
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d und f)
(vgl. Rn. 38, 49)
2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Vollumfängliche Klageabweisung
(Art. 340 Abs. 2 AEUV)
(vgl. Rn. 61, 91, 110, 111)
3. Gerichtliches Verfahren – Beweis – Urkundenbeweis – Beweiswert – Würdigung durch die Unionsgerichte – Kriterien
(vgl. Rn. 79, 80)
4. Handlungen der Organe – Präambel – Rechtsverbindlichkeit – Fehlen
(vgl. Rn. 95)
Gegenstand
| Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz von Schäden, die dem Kläger dadurch entstanden sein sollen, dass Europol personenbezogene Daten weitergegeben und seinen Namen in die „Mafia-Listen“ aufgenommen habe |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Herr Marián Kočner trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol). |
3. | | Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. |