Language of document : ECLI:EU:T:2021:631





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 29. September 2021 –
Kočner/Europol

(Rechtssache T528/20)

„Außervertragliche Haftung – Von Europol für die Zwecke eines nationalen Strafverfahrens erstellte Expertisen – Angebliche unbefugte Weitergabe von Daten – Verordnung (EU) 2016/794 – Art. 50 Abs. 1 – Immaterieller Schaden – Kausalzusammenhang“

1.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz von Schäden, die durch ein Unionsorgan verursacht worden sein sollen – Angaben, anhand deren sich das dem Organ vorgeworfene Verhalten, der Kausalzusammenhang und der tatsächliche und sichere Eintritt des verursachten Schadens feststellen lassen

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d und f)

(vgl. Rn. 38, 49)

2.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Vollumfängliche Klageabweisung

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 61, 91, 110, 111)

3.      Gerichtliches Verfahren – Beweis – Urkundenbeweis – Beweiswert – Würdigung durch die Unionsgerichte – Kriterien

(vgl. Rn. 79, 80)

4.      Handlungen der Organe – Präambel – Rechtsverbindlichkeit – Fehlen

(vgl. Rn. 95)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz von Schäden, die dem Kläger dadurch entstanden sein sollen, dass Europol personenbezogene Daten weitergegeben und seinen Namen in die „Mafia-Listen“ aufgenommen habe

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Marián Kočner trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol).

3.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.