Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 30. September 2021 –
Mariani u. a./Parlament
(Rechtssache T‑124/21)
„Nichtigkeitsklage – Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223 – Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF – Keine individuelle Betroffenheit – Kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Klage der natürlichen oder juristischen Person, die Adressatin der angefochtenen Handlung ist – Begriff des Adressaten – In dem Rechtsakt nicht genannte Person – Nichteinbeziehung
(Art. 263 Abs. 4 AEUV)
(vgl. Rn. 14, 15)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Jeder Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte
(Art. 263 Abs. 4 AEUV)
(vgl. Rn. 17, 19, 20)
3. Handlungen der Organe – Rechtsnatur – Gesetzgebungsakt – Begriff – Verordnung 2020/2223 – Einbeziehung
(Art. 325 AEUV)
(vgl. Rn. 21)
4. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen – Unzulässigkeit einer Klage, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt
(Art. 263 Abs. 4 AEUV)
(vgl. Rn. 23)
5. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnung 2020/2223 – Klage europäischer Abgeordneter gegen einen Teil dieser Verordnung, der die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF betrifft – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit
(Art. 263 Abs. 4 und Art. 325 AEUV)
(vgl. Rn. 25, 32)
Gegenstand
| Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (ABl. 2020, L 437, S. 49) |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe des Rates der Europäischen Union hat sich erledigt. |
3. | | Herr Thierry Mariani und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
4. | | Der Rat trägt seine eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. |