Language of document : ECLI:EU:T:2021:674


 


 



Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 30. September 2021 –
Mariani u. a./Parlament

(Rechtssache T124/21)

„Nichtigkeitsklage – Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223 – Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF – Keine individuelle Betroffenheit – Kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter – Unzulässigkeit“

1.      Nichtigkeitsklage – Klage der natürlichen oder juristischen Person, die Adressatin der angefochtenen Handlung ist – Begriff des Adressaten – In dem Rechtsakt nicht genannte Person – Nichteinbeziehung

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 14, 15)

2.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Jeder Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 17, 19, 20)

3.      Handlungen der Organe – Rechtsnatur – Gesetzgebungsakt – Begriff – Verordnung 2020/2223 – Einbeziehung

(Art. 325 AEUV)

(vgl. Rn. 21)

4.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen – Unzulässigkeit einer Klage, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 23)

5.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnung 2020/2223 – Klage europäischer Abgeordneter gegen einen Teil dieser Verordnung, der die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF betrifft – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit

(Art. 263 Abs. 4 und Art. 325 AEUV)

(vgl. Rn. 25, 32)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (ABl. 2020, L 437, S. 49)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe des Rates der Europäischen Union hat sich erledigt.

3.

Herr Thierry Mariani und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.

4.

Der Rat trägt seine eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.