Klage, eingereicht am 2. April 2009 - Bongrain/HABM - Apetito (APETITO)
(Rechtssache T-129/09)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Bongrain SA (Viroflay, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Hertz-Eichenrode)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Apetito AG (Rheine, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Februar 2009 in der Sache R 720/2008-4 aufzuheben;
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "APETITO" (Anmeldung Nr. 3 470 598) für Waren der Klasse 29.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke "apetito" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 11, 21, 29, 30, 37, 39, 41 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94
1 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine Ähnlichkeit zwischen den Waren und daher eine Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken bestehe.
____________1 - Ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).