Klage, eingereicht am 14. September 2012 - Ubee Interactive/HABM - Augere Holdings (Netherlands) (Ubee Interactive)
(Rechtssache T-407/12)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Ubee Interactive Corp. (Jhubei City, Taiwan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nentwig)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Augere Holdings (Netherlands) BV (Amsterdam, Niederlande)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Juli 2012 in der Sache R 1849/2011-2 aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "Ubee Interactive" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7397326.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke "QUBEE" (Nr. 7130248) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37, 38 und 42; Gemeinschaftsbildmarke "QUBEE" (Nr. 7224603) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37, 38 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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