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Klage, eingereicht am 28. Mai 2013 – Nordex Holding/HABM - Fontana Food (Taverna MEDITERRANEAN WHITE CHEESE)

(Rechtssache T-301/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Nordex Holding A/S (Dronninglund, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kleis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fontana Food AB (Tyresö, Schweden)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 1. März 2013 in der Sache R 2604/2011-1 aufzuheben;

die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 21. Oktober 2011, Nr. 4892 C, die der angefochtenen Entscheidung vorausging, aufzuheben;

dem Amt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „Taverna MEDITERRANEAN WHITE CHEESE“ – Gemeinschaftsmarke Nr. 3 600 285.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die Gründe des Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Die angefochtene Gemeinschaftsmarke wurde teilweise für nichtig erklärt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.