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Amtsblattmitteilung

 

     BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    vom 6. Juni 2002

in der Rechtssache T-105/01: Società Lavori Impianti Metano Sicilia (SLIM Sicilia) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

(Europäischer Fonds für regionale Entwicklung ( Vom EFRE kofinanzierte Projekte ( Weigerung, die Frist für die Einreichung eines abschließenden Zahlungsantrags zu verlängern ( Nichtigkeitsklage ( Zulässigkeit)

    (Verfahrenssprache: Italienisch)

In der Rechtssache T-105/01, Società Lavori Impianti Metano Sicilia (SLIM Sicilia) mit Sitz in Syrakus (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Saitta, F. Saitta, M. Siragusa, F. M. Moretti und C. Lanciani, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: H. Van Vliet im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto) wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die sich aus einem am 12. Dezember 2000 an die italienische Regierung gerichteten Schreiben ergibt, mit dem die Kommission die Verlängerung der Frist für die Einreichung eines abschließenden Zahlungsantrags abgelehnt und die Akte über den aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gewährten Zuschuss Nr. 840503013/001 für den Anschluss der Gemeinde Syrakus an das Methangasnetz geschlossen hat, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij ( Kanzler: H. Jung ( am 6. Juni 2002 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - )ABl. C 212 vom 28.7.2001.