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Klage, eingereicht am 9. Juni 2011 - Duscholux Ibérica/HABM - Duschprodukter i Skandinavien (duschy)

(Rechtssache T-295/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Duscholux Ibérica, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Duschprodukter i Skandinavien AB (Hisings Backa, Schweden)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. März 2011 in der Sache R 662/2010-1 abzuändern;

hilfsweise, nur falls der vorige Antrag abgelehnt wird, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. März 2011 in der Sache R 662/2010-1 aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Internationale Bildmarke "duschy" für Waren der Klassen 11 und 20 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. W927073.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftsbildmarke "DUSCHO Harmony" (Nr. 2 116 820) für Waren der Klassen 6, 11 und 19.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinsichtlich des Rechts auf ein faires Verfahren, Verletzung der Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer von der Klägerin fristgemäß vorgetragene Tatsachen und Beweise missachtet habe, und Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass es zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr gebe.

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