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Klage, eingereicht am 6. September 2016 – Bilde/Parlament

(Rechtssache T-633/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Dominique Bilde (Lagarde, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Sauveur)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den am 6. Juli 2016 zugestellten Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016, dem zufolge „ein Betrag von 40 320 Euro zu Unrecht an Frau Dominique Bilde gezahlt“ wurde und mit dem der zuständige Anweisungsbefugte und der Rechnungsführer des Organs angewiesen wurden, diesen Betrag zurückzufordern, für nichtig zu erklären;

die Mitteilung und die Maßnahmen zur Vollziehung des vorgenannten Beschlusses, die in den Schreiben des Generaldirektors der Finanzen vom 30. Juni und Juli 2016 (Aktenzeichen D 201921 und D 312551) enthalten sind, ebenfalls für nichtig zu erklären;

zugleich die vom Generaldirektor der Finanzen unterzeichnete Belastungsanzeige Nr. 2016-889 vom 29. Juni 2016 für nichtig zu erklären;

ihr einen Betrag von 20 000 Euro zuzuerkennen, um den immateriellen Schaden auszugleichen, der aus den vor jeglichem Abschluss der Untersuchung verbreiteten ungerechtfertigten Vorwürfen, der Schädigung ihres Rufs und der durch den angefochtenen Beschluss hervorgerufenen ganz erheblichen Beeinträchtigung ihres privaten und politischen Lebens entstanden ist;

ihr außerdem einen Betrag von 15 000 Euro als Ersatz der Ausgaben für die Vergütung ihrer Rechtsberater, die Vorbereitung der vorliegenden Klage sowie die Kosten für das Kopieren und Einreichen dieser Klage mitsamt ihrer Anlagen zuzuerkennen;

dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht von der Erheblichkeit und dem Zutreffen ihres rechtlichen und tatsächlichen Vorbringens nicht gänzlich überzeugt sein sollte, im Interesse der geordneten Rechtspflege und unter Berücksichtigung des unbestreitbaren Zusammenhangs zwischen dem angeblichen Sachverhalt, auf den der angefochtene Beschluss gestützt ist, und dem Sachverhalt, der Gegenstand eines vom Präsidenten des Europäischen Parlaments in Gang gesetzten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist:

das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen endgültigen Entscheidung der französischen Justiz, die mit den vom Präsidenten des Europäischen Parlaments veranlassten Ermittlungen befasst ist, auszusetzen;

dementsprechend den Vollzug des angefochtenen Beschlusses bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin elf Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den im Rahmen der Rechtssache T-624/16, Gollnisch/Parlament, vorgebrachten Gründen identisch sind oder ihnen ähneln.

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