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Klage, eingereicht am 6. September 2016 – Montel/Parlament

(Rechtssache T-634/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Sophie Montel (Saint-Vit, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Sauveur)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 24. Juni 2016, ihr zugestellt am 6. Juli 2016, der zufolge „ein Betrag von 77 276,42 Euro zu Unrecht an Frau Sophie MONTEL gezahlt wurde“ und mit der dem zuständigen Anweisungsbefugten und dem Rechnungsführer des Organs aufgegeben wurde, diesen Betrag zurückzufordern, für nichtig zu erklären;

des Weiteren die Mitteilung und die Maßnahmen zur Vollziehung der vorstehend genannten Entscheidung, die in den Schreiben des Generaldirektors für Finanzen vom 5. und 6. Juli 2016, Ref. D 201922 und D 201851, enthalten sind, für nichtig zu erklären;

die vom Generaldirektor für Finanzen am 4. Juli 2016 unterzeichnete Belastungsanzeige Nr. 2016-897 insgesamt für nichtig zu erklären;

der Klägerin einen Betrag von 30 000 Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden zuzuerkennen, der durch die vor Abschluss der Untersuchung verbreiteten unbegründeten Anschuldigungen, die Schädigung ihres Rufs und die mit der angefochtenen Entscheidung bewirkte erhebliche Beeinträchtigung ihres privaten und politischen Lebens entstanden ist;

ihr außerdem einen Betrag von 15 000 Euro als Ersatz der Auslagen für die Vergütung ihrer Rechtsberater, für die Vorbereitung der vorliegenden Klage, für die Auslagen für Kopien und die Einreichung dieser Klage und der ihr beigefügten Anlagen zuzuerkennen, und das Europäische Parlament zur Zahlung dieses Betrags zu verpflichten;

dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht von der Stichhaltigkeit und der Richtigkeit der von der Klägerin vorgetragenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände nicht vollständig überzeugt sein sollte, im Interesse der geordneten Rechtspflege und unter Berücksichtigung des unbestreitbaren Zusammenhangs zwischen den behaupteten Umständen, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, und denen, die Gegenstand des vom Präsidenten des Europäischen Parlaments in Gang gesetzten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sind:

das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen und endgültigen Entscheidung der französischen Justiz, die mit den vom Präsidenten des Europäischen Parlaments veranlassten Ermittlungen befasst ist, auszusetzen;

dementsprechend den Vollzug der angefochtenen Entscheidung bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin elf Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-624/16, Gollnisch/Parlament, vorgebrachten identisch oder diesen ähnlich sind.

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