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Klage, eingereicht am 1. September 2016 – IPA/Kommission

(Rechtssache T-635/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: SC IPA SA (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vasilescu)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die von der Beklagten erstellten Belastungsanzeigen vom 28. Juni 2016 Nr. 3241608864 über einen Betrag in Höhe von 63 653,58 Euro und Nr. 3241608865 über einen Betrag in Höhe von 9 690,30 Euro für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht zur Stützung der Klage im Wesentlichen geltend, dass die Berechnung der indirekten Kosten in Bezug auf den Vertrag, dessen Begünstigte sie sei, streitig sei. Einige Jahre nach Vertragserfüllung habe die Kommission eine fehlerhafte Formel für die Berechnung der indirekten Kosten eingeführt, die den Vertragsbestimmungen und den allgemein anerkannten Grundsätzen und Praktiken der Rechnungsführung widerspreche.

Die Kommission habe ihre Behauptungen auf eine Prüfung gestützt und alle Feststellungen des Prüfers übernommen, ohne zu berücksichtigen, dass die von dem Prüfer angewandte Methode zur Berechnung der indirekten Kosten zum einen die Grundsätze und Praktiken der Rechnungsführung und des Managements der Begünstigten, die überdies durch den Vertrag als vorrangig geltend geregelt worden seien, und zum anderen die allgemein anerkannten Grundsätze und Praktiken der Rechnungsführung verletzten.

Die von dem Prüfer angewandten und von der Kommission gebilligten Methoden zur Berechnung der indirekten Kosten des Vertrags hätten sich unberechtigterweise von dem Rechnungslegungssystem der Begünstigten unterschieden, während nach den Vertragsbestimmungen alle Kosten entsprechend den üblichen Grundsätzen und Praktiken der Rechnungsführung und des Managements der Begünstigten hätten festgestellt werden müssen. Das Rechnungslegungssystem der Begünstigten sei das einzige für den Vertrag akzeptierte System gewesen, und es bestehe kein Grund, die von der Begünstigten für die Berechnung der indirekten Kosten des Vertrags verwendeten Rechnungsführungsverfahren zu ersetzen oder zu missbilligen.

Schließlich habe der Prüfer im Prüfungsverfahren die tatsächlichen indirekten Kosten des Vertrags unterbewertet, und die Kommission habe nach vollständiger Billigung der Feststellungen des Prüfers die Belastungsanzeigen vom 28. Juni 2016 Nr. 3241608864 über einen Betrag in Höhe von 63 653,58 Euro und Nr. 3241608865 über einen Betrag in Höhe von 9 690,30 Euro erstellt, um die in der Prüfung beschriebenen Kostenunterschiede auszugleichen.

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