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Klage, eingereicht am 5. September 2016 – Starbucks and Starbucks Manufacturing Emea/Kommission

(Rechtssache T-636/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Starbucks Corp. (Seattle, Washington, Vereinigte Staaten) und Starbucks Manufacturing Emea BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Verschuur, M. Petite und M-A. Stroungi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Art. 1-4 des Beschlusses der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38374 (2014/C ex 2014/NN) der Niederlande zugunsten von Starbucks (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 2 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

Die Kommission habe dadurch gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie bei der Auslegung und Anwendung des Bezugsrahmens zur Beurteilung, ob das APA (Advance Pricing Agreement) einen selektiven Vorteil gewähre, einen materiellen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

Die Kommission habe dadurch gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie fehlerhaft festgestellt habe, das APA gewähre einen Vorteil, und damit verschiedene offensichtliche Tatsachen- und Beurteilungsfehler begangen habe, keine sorgfältige und unparteiische Prüfung vorgenommen habe und eine unzureichende Begründung gegeben habe.

Die Kommission habe dadurch gegen Art. 16 der Verordnung (EU) 2015/15891 des Rates verstoßen, dass sie die behauptete Beihilfe falsch quantifiziert und damit einen materiellen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

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1 Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).