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Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 – Haeberlen/ENISA

(Rechtssache T-632/16)1

(Öffentlicher Dienst – Dienstbezüge – Jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten – Verordnungen [EU] Nrn. 422/2014 und 423/2014 – Angleichungen der Gehälter und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012 – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit – Berechtigtes Vertrauen – Regelungen zum sozialen Dialog)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Thomas Haeberlen (Swisttal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte L. Levi und A. Tymen, dann L. Levi und schließlich L. Levi und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (Prozessbevollmächtigter: A. Ryan im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: E. Taneva und M. Ecker) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 270 AEUV zum einen auf Nichtigerklärung des Beschlusses der ENISA vom 21. Oktober 2015, mit dem der Kläger aufgefordert wurde, infolge der durch die Verordnung (EU) Nr. 422/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 (ABl. 2014, L 129, S. 5) und die Verordnung (EU) Nr. 423/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012 (ABl. 2014, L 129, S. 12) vorgesehenen Anwendung der Angleichungen von 0 % für das Jahr 2011 und von 0,8 % für das Jahr 2012 auf seine Dienstbezüge einen Betrag von 3 133,19 Euro zu zahlen, und zum anderen auf Ersatz des immateriellen Schadens, der dem Kläger aufgrund dieses Beschlusses entstanden sein soll

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Thomas Haeberlen trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) entstanden sind.

Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 410 vom 7.11.2016.