Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 20. September 2023 –
ZF CV Systems Europe/Kommission
(Rechtssache T‑637/16)(1)
„Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung Belgiens – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung als mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig eingestuft und die Rückforderung der gezahlten Beihilfe angeordnet wird – Steuervorbescheid [tax ruling] – Steuerpflichtige Gewinne – Befreiung der Gewinnüberschüsse von der Steuer – Vorteil – Selektivität“
1. Staatliche Beihilfen – Begriff – Steuerliche Maßnahmen – Steuervorbescheid – Bezugsrahmen für die Feststellung, ob ein Vorteil vorliegt und ob dieser gegebenenfalls selektiv ist – Berücksichtigung allein des nationalen Rechts – Nichteinbeziehung einer gegen die anwendbaren Rechtsvorschriften verstoßenden Verwaltungspraxis in den Bezugsrahmen – Zulässigkeit
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
(vgl. Rn. 24-60)
2. Staatliche Beihilfen – Begriff – Gewährung eines Vorteils für die Begünstigten – Maßnahme, die einen Steuervorteil verschafft – Steuervorbescheid – Steuerbefreiung, die zu einer Verringerung der Steuerlast im Vergleich zu derjenigen führt, die sich aus der Anwendung der normalen Steuervorschriften ergibt – Einbeziehung
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
(vgl. Rn. 66-69, 77-89)
3. Staatliche Beihilfen – Begriff – Steuerliche Maßnahmen – Gemeinsame Prüfung der Kriterien der Selektivität und des wirtschaftlichen Vorteils – Zulässigkeit
(Art. 107 AEUV)
(vgl. Rn. 71-75)
4. Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Abweichung vom allgemeinen Steuersystem – Differenzierung zwischen Unternehmen in vergleichbarer tatsächlicher und rechtlicher Lage – Beurteilungskriterien – Vergleich im Hinblick auf das mit der allgemeinen Steuerregelung in ihrer Gesamtheit verfolgte Ziel
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
(vgl. Rn. 94-148)
5. Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Erweiterung eines bereits vorgebrachten Klage- oder Verteidigungsgrundes – Keine Erweiterung – Unzulässigkeit
(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 84 Abs. 1)
(vgl. Rn. 151, 152)
6. Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Verpflichtungen der Kommission – Sorgfältige und unparteiische Prüfung – Berücksichtigung möglichst vollständiger und verlässlicher Informationen – Umfang der Verpflichtung – Grundsatz der guten Verwaltung – Verstoß – Fehlen
(Art. 108 Abs. 2 AEUV)
(vgl. Rn. 161-164)
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | ZF CV Systems Europe trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission. |