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Urteil des Gerichts vom 14. November 2012 - Nexans France und Nexans/Kommission

(Rechtssache T-135/09)

(Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Nichtigkeitsklage - Während einer Nachprüfung vorgenommene Handlungen - Zwischenmaßnahmen - Unzulässigkeit - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird - Begründungspflicht - Schutz des Privatlebens - Hinreichend ernsthafte Indizien - Gerichtliche Kontrolle)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Nexans France SAS (Paris, Frankreich) und Nexans SA (Paris) (Prozessbevollmächtigte: M. Powell, Solicitor, Rechtsanwalt J.-P. Tran-Thiet und G. Forwood, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst X. Lewis und N. von Lingen, dann N. von Lingen und V. Di Bucci)

Gegenstand

Erstens Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 92/1 der Kommission vom 9. Januar 2009, mit der gegenüber der Nexans SA und ihrer Tochtergesellschaft Nexans France SAS angeordnet wurde, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003 L 1, S. 1) zu dulden (Sache COMP/39.610), zweitens Klage auf Erklärung der Rechtswidrigkeit der während dieser Nachprüfung getroffenen Entscheidung der Kommission, den Inhalt bestimmter Dateien vollständig zu kopieren, um sie in ihren Räumlichkeiten durchzusehen, drittens Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, einen Angestellten von Nexans France im Rahmen der Nachprüfung zu befragen, und viertens Klage auf Anordnung bestimmter Maßnahmen gegenüber der Kommission

Tenor

Die Entscheidung C(2009) 92/1 der Kommission vom 9. Januar 2009, mit der gegenüber der Nexans SA und allen von ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Unternehmen einschließlich der Nexans France SAS angeordnet wurde, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln zu dulden, wird für nichtig erklärt, soweit sie andere Stromkabel als unterseeische und unterirdische Hochspannungskabel und das zu diesen anderen Kabeln gehörende Material betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Nexans und Nexans France tragen ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 141 vom 20.6.2009.